Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 05.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 10243/09
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger, Besitzer eines Verlags für Kartenwerke, fordert die Erstattung der Herstellungskosten für sehr kostenintensive Landkarten- und Stadtplanfaksimiles, die er der Stadtbibliothek Trier als Pflichtexemplare zugesandt hatte. Die Bibliothek lehnte die Annahme der teuren Werke und somit auch die Kostenerstattung ab, da diese nicht abgabepflichtig seien. Die Klage des Verlegers wurde auch in der 2. Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass auf Anforderung hergestellte Druckwerke von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind, wenn sie in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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♦ börsenblatt.net vom 04.11.2009
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Gericht: Verwaltungsgericht Trier
Entscheidungsdatum: 21.01.2009
Aktenzeichen: 5 K 698/08.TR
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas’ wurden vom Kläger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kläger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach § 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . Die Stadtbibliothek Trier verzichtete in Folge dessen auf die Ablieferung der Pflichtexemplare und bat den Kläger, die Werke wieder abzuholen. Dagegen legte der Kläger gerichtlichen Widerspruch ein. Die Klage wurde abgewiesen, da nach § 14 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz nur Werke abgeliefert werden müssen, die eine höhere Auflage als 10 Exemplare haben.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 01.10.1991
Aktenzeichen: 6 N 1621/86
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung über die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Verstoß gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch für die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen möchte, mit diesen keinen Rohgewinn erzielen dürfe, stelle eine unverhältnismäßig hohe Hürde auf.
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Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 21.04.1989
Aktenzeichen: 1 K 724/88
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Kommissionsverleger (zuständig für Herstellung und Vertrieb von Büchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster, zu der er nach § 12 NRWPresseG verpflichtet war. Nach Ansicht des Klägers war er als Kommissionsverleger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffen. Seine Klage blieb erfolglos.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Entscheidungsdatum: 14.07.1981
Aktenzeichen: 1 BvL 24/78
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle Bücher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verstößt.
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