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Urteile in der Kategorie 'Bundesarbeitsgericht'

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 18.10.2006

Aktenzeichen: 7 AZR 419/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 25.05.2005

Aktenzeichen: 7 AZR 286/04

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Angestellte für Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig ist, da im Änderungsvertrag weder eine erneute Befristung des  Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist noch die zuvor vereinbarte Befristung verlängert wurde.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 11.02.2004

Aktenzeichen: 4 AZR 42/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchhändlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek Köln gehörte. Die Klägerin war bis 1985 im Verlagswesen tätig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund und Länder. In diese Fallgruppen gehören Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Außerdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden höheren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur Höhergruppierung verpflichtet, da die Klägerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer öffentlichen Bibliothek arbeitet.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Aktenzeichen: 4 AZR 423/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten.  Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 14.11.1991

Aktenzeichen: 8 AZR 145/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin ist beim Bibliotheks- und Informationssystem (BIS) der Universität Oldenburg angestellt und hat sich auf eine öffentlich ausgeschriebene, stellvertretende Leitungsstelle des BIS beworben. Diese Angestelltenstelle wird jedoch innerhalb des Bewerbungszeitraumes zur Unterbringung eines ehemaligen Soldaten gesperrt und in eine Beamtenstelle umgewandelt. Die Klägerin bezeichnet die Sperrung als rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche und die geschlechtsspezifische Nichtberücksichtung ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Die Klage wird in dritter Instanz vom BAG abgewiesen. Das beklagte Land habe gegenüber der Klägerin keine bestehende Pflicht verletzt, da es sich nicht um den Verlust eines vertraglich bereits festgelegten Arbeitsplatzes handele. Auch eine geschlechtsspezifische Benachteiligung läge nicht vor, da die Sperrung der Stelle alle Bewerber ungeachtet ihres Geschlechts beträfe.

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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.02.1985

Aktenzeichen: 4 AZN 748/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes geht es um eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes.
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, forderte vor dem Arbeitsgericht rückwirkend für 2 Jahre eine höhere Eingruppierung, welche ihr auch gewährt wurde (VI b BAT). Die Revision des beklagten Landes wurde vor dem Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Auch die Beschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassung der Revision wurde abgewiesen.

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