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Urteile in der Kategorie 'Landesarbeitsgericht'

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 02.04.2015

Aktenzeichen: 15 Sa 1827/14

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Fachreferentin einer Universitätsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universitätsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, weißt nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 03.04.2014

Aktenzeichen: 21 Sa 2218/13

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminiergerät und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein über 50 Euro für Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme geführten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Klägerin Recht zugesprochen, und die fristlose Kündigung wurde auf Grund der zu langen Frist für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zurück.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungsdatum: 30.07.2009

Aktenzeichen: 7 Sa 62/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) beschäftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengeführt wurde. Während die Arbeitsverhältnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue Stiftung öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins übergingen, machte der Kläger von seinem gesetzlich garantierten Rückkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L, sondern direkt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L  Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungsdatum: 16.04.2009

Aktenzeichen: 2 Sa 326/08

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Dem Kläger, diplomierter Kulturwissenschaftler und Sachbearbeiter Sondersammlungen in der Universitätsbibliothek Rostock, wurde aufgrund von Alkoholproblemen gekündigt. Dabei wurde ihm zugesichert, dass er bei Teilnahme an einer stationären Therapie weiterbeschäftigt werden würde. Diese Weiterbeschäftigung wurde jedoch entgegen der Zusicherung durch den Arbeitgeber nur befristet durchgeführt und nach einem Rückfall des Klägers wurde die befristete Weiterbeschäftigung nicht verlängert.

Der Kläger hat gegen die Befristung der Stelle Klage erhoben, vor dem Arbeitsgericht wurde ihm Recht gegeben, da die Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtgefährdeten für einen wiedereingestellten Mitarbeiter bei Vorliegen eines positiven Therapieergebnisses keine Befristung vorsieht.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 05.06.2008

Aktenzeichen: 2 Sa 86/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Bibliotheksassistentin und ein Verwaltungsdiplom als Verwaltungsbetriebswirtin. Seit 01.01.2001 ist sie in Vollzeit als einzige Fachkraft in der Bibliothek des Instituts für Umwelt- und Technikrecht der Universität beschäftigt. Vergütet wird sie nach den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b BAT. Aufgrund hinzugekommener anspruchsvoller Tätigkeiten verlangt sie, ab 01.04.2004 nach der Vergütungsgruppe V b BAT entlohnt zu werden. Die Klage wird abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht die für die Vergütungsgruppe nötige Ausbildung für den gehobenen Dienst absolviert hat und nur partiell die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Tätigkeiten nicht schriftlich von der für Personalverwaltung zuständigen Stelle übertragen.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Datum: 06.09.2007

Aktenzeichen: 9 Sa 55/07

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Auszubildende zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Bibliothek) klagt gegen die Stadt Halberstadt, da diese die Kosten für die Fahrt zur auswärtigen Berufsschule und für die Unterkunft nicht weiter übernehmen möchte. Die Klägerin bekam in erster Instanz Recht und die Beklagte ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt in Berufung. In zweiter Instanz weist das Gericht die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte selbst hat die Klägerin dazu verpflichtet eine auswärtige Berufsschule zu besuchen. Nach § 10 Abs. 3 TVAöG-BT-BBiG muss die Beklagte die Kosten erstatten.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 13.08.2007

Aktenzeichen: 5 Sa 155/07

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, übernahm später deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Vergütungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Klägerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorgängerin nach Vergütungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer öffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden könne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begründeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zurück.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungsdatum: 14.09.2006

Aktenzeichen: 1 Sa 161/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein schwerbehinderter Wirtschaftsinformatiker klagte gegen das Land Schleswig-Holstein. Er hatte sich dort vergeblich auf eine Stellenausschreibung als DV-Systembetreuer an der Fachhochschulbibliothek Flensburg beworben. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertreter Einvernehmen darüber bestand, dass der Bewerber mangels fachlicher Eignung nicht eingeladen werden soll. Der Kläger forderte eine Entschädigung in Höhe von 11.000 €. Die Klage wurde abgewiesen.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Entscheidungsdatum: 23.08.2006

Aktenzeichen: 12 Sa 141/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Klägerin von der Beklagen aus der anfänglichen Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b in die Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert. Diese Höhergruppierung rügte der Bundesrechnungshof, da die Klägerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. Daraufhin wurde die Klägerin rückgruppiert in die Vergütungsgruppe V b. Ihre Klage dagegen wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbeträge der beiden Vergütungsgruppen mt 5%iger Verzinsung.

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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 06.06.2005

Aktenzeichen: 2 Sa 211/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek für Medizin in Köln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung für die Ausgaben für Aushilfskräfte herangezogen wurde. Laut Klägerin ist dies nicht zulässig, weshalb sie eine Weiterbeschäftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.

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