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Urteile in der Kategorie 'Hochschulbibliothek'

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.09.2012

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG aus dem Jahr 2001, der die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts der europäischen Mitgliedsstaaten und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft betrifft.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 09.08.2012

Aktenzeichen: 3 A 10476/12

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei Fällen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 04.04.2012

Aktenzeichen: 4 U 171/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Fernuniversität Hagen hat für ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag einen Verstoß gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversität die Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zugänglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Ergänzung des Unterrichtsstoffes dienen. Außerdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und überschreiten damit den für die Zugänglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann für den maximal zulässigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Prüfung.

weitere Informationen:
heise online vom 12.04.2012
buchreport vom 20.04.2012

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Gericht: Landgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 27.09.2011

Aktenzeichen: 17 O 671/10

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008/09 hat die Fernuniversität Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversität berechtigt ist, 48 Seiten, nämlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zugänglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern können. Gestattet ist die Zugänglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich über den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass sie das Verständnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.

weitere Informationen:
buchreport vom 10.10.2011

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 24.03.2011

Aktenzeichen: 6 WG 12/09

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen wird über die in § 52a UrhG genannte Vergütung verhandelt. Laut des Paragraphen dürfen Hochschulen Teile urheberrechtlich geschützter Werke ihren Studenten unter bestimmten Bedingungen zugänglich machen, wenn dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Berechnung und die Höhe der jeweiligen Vergütung haben sich bisher jedoch als schwierig erwiesen, da hierüber keine vertraglichen Regelungen geschlossen wurden. Die Klägerin klagt nun vor dem OLG auf Festsetzung eines Gesamtvertrages für eine angemessene Vergütung. Das OLG hat die Revision als Rechtsmittel zugelassen.

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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 16.03.2011

Aktenzeichen: 2-06 O 378/10

Entscheidungsart: Urteil

 Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt darüber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verfügung stellen darf.  Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach § 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen öffentlich zugänglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht ermöglichen darf.

weitere Informationen:
Legal Tribune Online vom 16.03.2011

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 31.03.2010

Aktenzeichen: 2 A 507/07

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.

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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 24.11.2009

Aktenzeichen: 11 U 40/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Berufungsverfahren geht der wissenschaftlicher Verlag Ulmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter gegen die elektronischen Leseplätze in der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt vor, an denen die Bibliotheksbesucher eingescannte Werke des Verlages einsehen, ausdrucken und auf USB-Sticks speichern können. Das Gericht entschied, dass die Bibliothek nach § 52b UrhG die Werke des Verlages digitalisieren und ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, auch wenn der Verlag zuvor einen vertraglichen Lizenzerwerb für die elektronische Fassung dieser Werke angeboten hatte. Die Bibliotheksbesucher dürfen indes keine Ausdrucke anfertigen und Kopien auf externen Speichermedien ablegen.

weitere Informationen:
ZEIT ONLINE vom 04.12.2009
heise online vom 02.12.2009

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 16.11.2009

Aktenzeichen: 6 WG 13/09

Entscheidungsart: Beschluss

Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09

Instanzenzug Hauptverfahren:
OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09
BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11

eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.

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Gericht: Landgericht Frankfurt a.M.

Entscheidungsdatum: 13.05.2009

Aktenzeichen:2-06 O 172/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt der Verlag Ulmer ein Verbot, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt seine Werke digitalisiert und den Bibliotheksbesuchern an elektronischen Lesesplätzen zur Verfügung stellt. In erster Instanz wurde auf Grundlage der §§ 52b und 53 UrhG entschieden, dass die Digitalisierung und Bereitstellung der Bücher an elektronischen Leseplätzen rechtmäßig sei und dies durch ein Lizenzangebot von Seiten des Verlages nicht aufgehoben werden könne. Des weiteren sei es gestattet, die digitalisierten Werke auf der Homepage der Bibliothek zu bewerben, da dort keinerlei Verlinkungen zum Text besteht. Auch der Ausdruck von Teilen des Texts sei rechtmäßig, jedoch nicht das Vervielfältigen auf externen Speichermedien.

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