Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 31.03.2010
Aktenzeichen: 2 A 507/07
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Kläger bewarb sich auf die Direktorenstelle der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen. Nachdem die Hochschule dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, legte er Widerspruch ein. Das OVG Bremen entschied im Jahr 2005, dass die Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach dem Widerspruch nicht zu besetzen sei. Daraufhin wurde das Bewerbungsverfahren erneut eröffnet und der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Danach wurde die Stelle an eine Mitbewerberin vergeben. Das vom Kläger angestrengte verwaltugnsgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen diese Entscheidung blieb ebenso wie die Berufung erfolglos, da der Kläger nicht ein zweites Mal vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 06.02.2008
Aktenzeichen: M 15 K 07.895
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universitätsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des höheren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 16.01.2007
Aktenzeichen: I-20 U 112/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine verschollen geglaubte Partitur der 1741 uraufgeführten Oper “Montezuma” des italienischen Komponisten Antonio Vivaldi wurde 2002 im Handschriftenbestand der Berliner Staatsbibliothek entdeckt. Der Kläger, der Faksimiliekopien dieses wieder aufgefundenen Librettos zum Kauf anbietet, beansprucht nach § 71 UrhG Leistungsschutz für die Herausgabe der nachgelassenen Werke und wendet sich gegen die Aufführung der Oper durch den Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts muss der Kläger beweisen, dass die Oper nicht bereits im 18. Jahrhundert eine ausreichende Verbreitung gefunden hat.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.08.2006
Aktenzeichen: 3 CE 05.3369
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberrätin abgewiesen. Der Fall beschäftigte sich mit der Umsetzung der genannten Oberrätin von einer Teilbibliothek zur Hauptstelle. Dies wurde durch das erhöhte Arbeitsaufkommen und eine verstärkte Dienstaufsicht über die Antragsstellerin begründet.
Aufgrund ihrer Behinderung von 30 Prozent wurde sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der Unzumutbarkeit des Anfahrtsweges und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten klagte die Antragsstellerin.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 31.05.2006
Aktenzeichen: 70 A 5.06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
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Gericht: Landgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 12 O 538/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verein zur bürgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper “Montezuma” veröffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgeführt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Klägers, der nun Vervielfältigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,
Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.
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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayOblG)
Entscheidungsdatum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 001/03
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das Oberlandesgericht Nürnberg im Jahr 1943 aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis’schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis’schen Zentralarchivs erlassen hat. 1943 wurde der Bayrischen Staatsbibliothek die Aufsicht über Bibliothek und Archiv vom Fideikommisssenat übertragen. Der jetzige Eigentümer möchte zur Kostensenkung der Universität Regensburg diese Aufgabe zuteilen. Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8.12.2003 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelung sei verfassungsgemäß. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2003 wird im folgenden Urteil zurückgewiesen.
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Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 14.11.2002
Aktenzeichen: I ZR 199/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz plant bauliche Veränderungen an ihrem Haus in der Potsdamer Straße. Der Kläger behauptet, Miturheber des Gebäudes zu sein, da er an dem ursprünglich von Prof. Dr. Hans Scharoun unterzeichneten Architektenentwürfen mitgearbeitet hat und sieht durch die geplanten Umbaumaßnahmen sein Urheberrecht verletzt (Werkentstellung). Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof war der Kläger überwiegend erfolgreich mit der Folge, dass der Fall wegen Verfahrensfehler an das Kammergericht zurückverwiesen wird.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Aktenzeichen: 1 BA 14/97
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Unter Berufung auf seine fehlende Einsichtsfähigkeit und die mangelnde Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter klagt ein Schüler, der zum Zeitpunkt der Medienausleihe 17 Jahre alt war, gegen einen Leistungsbescheid der Staats- und Universitätsbibliothek, mit dem er verpflichtet wurde, insgesamt 384,- DM wegen Überschreitung der Leihfrist zu zahlen.
Das Gericht befand, dass für einen Jugendlichen mit durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten die Einhaltung vereinbarter Leihfristen durchaus einseitig ist und dass es ist nicht geboten ist, Bibliotheksordnungen zwingend so auszugestalten, daß jegliche nachteilige Inanspruchnahme beschränkt geschäftsfähiger Personen ausgeschlossen ist. Die verlangten Säumnisgebühren belasten den Kläger nicht unverhältnismäßig.
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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum: 04.11.1992
Aktenzeichen: 7 B 90.3264
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.
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