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Jahresarchiv für 1996

Gericht: Verwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 24.10.1996

Aktenzeichen: 2 A 133/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.

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Gericht: Verwaltungsgerichtshof  Bayern

Entscheidungsdatum: 31.07.1996

Aktenzeichen: 17 P 96.1404

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Bei der Festlegung der öffnungszeitbedingten Arbeitszeiten  am Abend und am Samstag in den Teilbibliotheken einer Hochschule  wird ein Antrag auf  Mitbestimmung durch den Personalrat gestellt. Dieser wurde in die Entscheidung über die Veränderung der Arbeitszeiten nicht einbezogen, mit der Begründung, dass die vom Senat beschlossenen, veränderten Öffnungszeiten zu einer Änderung der Arbeitszeiten ohne Mitwirkung des Personalrats berechtigten. Die vorangegangene Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsgerichts Ansbach wird durch den Verwaltungsgerichtshof Bayern aufgehoben. Die veränderten und untypischen Dienstzeiten erforderten das Erstellen eines Dienstplanes, um Personal den Kriterien des Arbeitsschutzes entsprechend einzusetzen, und somit auch die Mitbestimmung der Personalvertretung.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 23.05.1996

Aktenzeichen: 6 U 4192/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 14.05.1996

Aktenzeichen: 7 K 728/96

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.

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