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Jahresarchiv für 2012

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein–Westfalen

Entscheidungsdatum: 18.12.2012

Aktenzeichen: 14 E 1040/12

Entscheidungsart: Beschluss (Prozesskostenhilfe)

Eigenes Abstract: Die Klägerin hat die Fachprüfung „Datenverarbeitung und Informationstechnologie“  im dritten und letzten Versuch nicht bestanden, so dass sie damit ihren Diplomstudiengang Bibliothekswesen nicht abschließen kann. Sie weder wirksam noch rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten ist. Erst einen Monat, nachdem sie den Prüfungsbescheid erhalten hat, hat sich die Klägerin durch ein Attest auf Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer Angsterkrankung und privaten Problemen berufen. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wird auch in der Berufungsinstanz abgelehnt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Greifswald

Entscheidungsdatum: 17.12.2012

Aktenzeichen: 2 B 1626/12

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Der Betreiber eines Weblogs wandte sich an die Pressestelle des Stadtarchivs Stralsund, das zuvor wertvolles Archivgut an einen Antiquar veräußert hatte, und verlangte detaillierte Informationen über den Verkauf. Dabei berief er sich auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Stadtarchiv wollte hierüber jedoch auf Grund von bestehenden schutzwürdigen Interessen keine genauen Auskünfte erteilen. Daraufhin klagt der Weblog-Betreiber im Eilverfahren, um eine Verpflichtung des Stadtarchivs zur Auskunftserteilung zu erwirken.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.09.2012

Aktenzeichen: I ZR 69/11

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Im Rechtsstreit um die Verfügbarkeit digitalisierter Lehrbücher an den elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek wurde der Antrag der beklagten Hochschule auf Sprungrevision zugelassen. Der BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH drei strittige Aspekte zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG aus dem Jahr 2001, der die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts der europäischen Mitgliedsstaaten und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft betrifft.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 09.08.2012

Aktenzeichen: 3 A 10476/12

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei Fällen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Darüber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 04.04.2012

Aktenzeichen: 4 U 171/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Fernuniversität Hagen hat für ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag einen Verstoß gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversität die Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zugänglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Ergänzung des Unterrichtsstoffes dienen. Außerdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und überschreiten damit den für die Zugänglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann für den maximal zulässigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Prüfung.

weitere Informationen:
heise online vom 12.04.2012
buchreport vom 20.04.2012

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 05.01.2012

Aktenzeichen: M 17 K 11.435

Entscheidungsart: Gerichtsbescheid

Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Broschüre abzugeben, und schließlich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kläger hielt das Zwangsgeld mit einer Höhe von € 25,– für Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die Höhe der Kostenentscheidung unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke sei. Der vorgegebene Gebührenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.

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