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Höhergruppierung einer Diplombibliothekarin

Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2000

Aktenzeichen: 4 AZR 439/ 99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin ohne abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst in wissenschaftlichen Bibliotheken, fordert vom Bundesland Nordrhein-Westfalen eine Höhergruppierung nach BAT. Wie bereits in der Vorinstanz, wird auch die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung ist nur gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Instanzenzug:
– ArbG Köln vom 30.10.1998
– LAG Köln vom 25.05.1999, Az. 9 Sa 44/99
– BAG vom 09.08.2000, Az. 4 AZR 439/ 99

Tenor:
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Mai 1999 – 9 Sa 44/ 99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Entscheidungsgründe:
B.
Die sonach zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ab 15. Januar 1998 nach VergGr. IV a BAT/ BL vergütet zu werden.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB Senat 19. März 1986 – 4 AZR 470/ 84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114).
II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL ab 15. Januar 1998 gegen das beklagte Land zu.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Bestimmungen Anwendung, wobei die Parteien übereinstimmend von der für die Bereiche des Bundes und der Länder (BL) geltenden Fassung ausgehen.
Der Anspruch der Klägerin ist dann begründet, wenn in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dies gilt auch für die vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlaß vom 10. März 1971 verfügte außertarifliche Eingruppierung von Angestellten an wissenschaftlichen Bibliotheken. Ein rechtlicher Gesichtspunkt, nach dem für die Eingruppierung unter die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken andere Grundsätze als die des § 22 BAT gelten könnten, ist nicht ersichtlich. Das machen die Parteien auch nicht geltend. Es handelt sich vielmehr nur um eine arbeitgeberseitige Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/ BL.
2. Es ist unschädlich, daß die Vorinstanzen keine Arbeitsvorgänge gebildet haben. Die Klägerin hat bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL.
3. Ein tariflicher Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung steht der Klägerin nicht zu. Aufgrund der Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen können Diplom-Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken nicht in einer höheren Vergütungsgruppe als IV b eingruppiert sein. Darin stimmen die Parteien überein.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL auch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung folgt.
a) Ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erlaß vom 10. März 1971 besteht nur, wenn die Anwendung dieses Erlasses einzelarbeitsvertraglich vereinbart ist. Das ist nicht der Fall. Der Erlaß ist zwar eine Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/ BL. Er ist aber kein Tarifvertrag, wie von § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verlangt, sondern eine einseitige Arbeitgeberregelung. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, aufgrund welchen Angebots und aufgrund welcher Annahmeerklärung der Erlaß vom 10. März 1971 Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden sein soll.
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit des Erlasses unterstellt und einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL deswegen verneint, weil die Klägerin zwar an einer wissenschaftlichen Bibliothek beschäftigt ist, aber nicht über eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verfügt. Dem ist zu folgen. Der zuständige Minister durfte außertariflich subjektive Anforderungen für die Bezahlung nach einer höheren Vergütungsgruppe verfügen, ein Anforderungsprofil nach seinen Vorstellungen verlangen, zumal es dafür sachliche Gründe gab. Das Berufsbild des Diplom-Bibliothekars/ der Diplom-Bibliothekarin (FH) (gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) und das Berufsbild des Diplom-Bibliothekars/ der Diplom-Bibliothekarin an öffentlichen Bibliotheken unterschieden sich. Dementsprechend waren die Studiengänge zum/ zur Diplom-Bibliothekar/ Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken und zum/ zur Diplom-Bibliothekar/ in an öffentlichen Bibliotheken unterschiedlich (Nafzger-Glöser Diplom-Bibliothekar/-in (FH) Diplom-Bibliothekar/-in (gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) Blätter zur Berufskunde 2-X B 30 7. Aufl. S 7 ff., 20, 48 ff.; Umlauf Diplom-Bibliothekar/-in an öffentlichen Bibliotheken Blätter zur Berufskunde 2-X B 31 8. Aufl. S 7 ff., 23, 28 f., 34 f.). Dann durfte der Minister außertariflich verfügen, daß Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL nur der Diplom-Bibliothekar an wissenschaftlichen Bibliotheken erhält, der über eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verfügt. Diplom-Bibliothekare an öffentlichen Bibliotheken, die an wissenschaftlichen Bibliotheken arbeiten, brauchte er nicht gleichzustellen. Er brauchte auch nicht den “sonstigen Angestellten”, also einen Angestellten, der aufgrund gleichwertiger Kenntnisse und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, einzuführen.
Nun ist allerdings richtig, daß sich Tätigkeits- und Aufgabenfelder im gesamten Bibliothekswesen vor allem wegen der technologischen Veränderungen durch die Nutzung derselben Arbeitsmethoden bei der Informationsvermittlung, -beschaffung und -erschließung einander annähern (Nafzger-Glöser aaO S 7 f.). Das hat dazu geführt, daß in der letzten Zeit immer mehr integrierte (Grund) Studiengänge mit der Möglichkeit zur Spezialisierung im Hauptstudium entwickelt wurden. Neben den traditionell eigenständigen Studiengängen zum Diplom-Bibliothekar/ zur Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken oder zur Diplom-Bibliothekarin/ zum Diplom-Bibliothekar an öffentlichen Bibliotheken sind nun unterschiedlich integrierte Studiengänge entstanden (Nafzger-Glöser aaO S 19 f.). Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Fachhochschule Köln im Wintersemester 1998/ 99 die Differenzierung zwischen den Ausbildungen für den Dienst an öffentlichen Bibliotheken, an Behördenbibliotheken und an wissenschaftlichen Bibliotheken aufgegeben hat und einen einheitlichen Studiengang des Informationswirtes geschaffen hat. Das führt nicht zu einer entsprechenden Auslegung oder Anpassung des Erlasses, wie die Klägerin meint. Dafür ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Den Arbeitsgerichten ist es verwehrt, Tarifverträge zu aktualisieren (vgl. Senat 22. April 1998 – 4 AZR 20/ 97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240). Das gilt erst recht für arbeitgeberseitig verfügte außertarifliche Tätigkeitsmerkmale. Es ist Sache des zuständigen Ministers, seinen Erlaß anzupassen. Selbst wenn er das im Hinblick auf den einheitlichen Studiengang tun sollte, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Sie hat den einheitlichen Studiengang nicht absolviert. Die Gruppenbildung im Erlaß war in Ordnung. Die Entwicklung der Ausbildung mag sie überholt haben. Zu einer Begünstigung von “Altfällen” führt das ohnehin nicht.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (Senat 25. September 1996 – 4 AZR 214/ 95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 219, zu II 5 1 der Gründe mwN).
Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (Senat 25. September 1996 – 4 AZR 214/ 95 – aaO).
a) Wegen der eigenständigen Studiengänge zum Diplom-Bibliothekar/ zur Diplom-Bibliothekarin an wissenschaftlichen Bibliotheken und zum Diplom-Bibliothekar/ zur Diplom-Bibliothekarin an öffentlichen Bibliotheken durfte der Minister die außertarifliche Vergütung VergGr. IV a für die Diplom-Bibliothekare an wissenschaftlichen Bibliotheken denjenigen Diplom-Bibliothekaren vorbehalten, die eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweisen. Damit hat er den unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Daß diese Unterschiede zunehmend durch Schaffung eines einheitlichen Studienganges eingeebnet werden, kann allenfalls dazu führen, daß der Erlaß obsolet wird – es gibt keine Diplom-Bibliothekare mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken mehr -. Die Klägerin kann daraus mit Erfolg keine Rechte für sich ableiten: Sie weist weder die im Erlaß vorausgesetzte Ausbildung auf noch eine solche, in die die bisher geforderte zunehmend aufgeht.
b) Daß das beklagte Land entgegen dem Wortlaut des Erlasses seines Ministers Diplom-Bibliothekare/ Diplom-Bibliothekarinnen an wissenschaftlichen Bibliotheken ohne abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vergütung nach VergGr. IV a BAT/ BL gezahlt hat und zahlt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, Diplom-Bibliothekare ohne die im Erlaß geforderte persönliche Voraussetzung arbeiteten erfolgreich an wissenschaftlichen Bibliotheken. Darauf kommt es indessen nicht an, wie ausgeführt.
6. Soweit die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG rekurriert, gilt das Gesagte entsprechend: Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Arbeitgeber subjektive Anforderungen für eine Tätigkeit und damit für die Bezahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe aufstellt (vgl. Senat 25. Juni 1986 – 4 AZR 206/ 85 – BAGE 52, 242). Auf die Tätigkeit allein braucht er nicht abzustellen. Darauf, ob auch Angestellte mit anderer Ausbildung mit derselben Tätigkeit beschäftigt werden, kommt es jedenfalls solange nicht an, als diese Mitarbeiter anders – niedriger – bezahlt werden. Daß solche Mitarbeiter überhaupt beschäftigt werden, kann arbeitsmarktpolitische Gründe haben oder gehabt haben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht mit Erfolg ein Anspruch auf Anpassung einer einseitig ergangenen außertariflichen Eingruppierungsregelung hergeleitet werden, die als nicht mehr zeitgemäß angesehen wird.

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