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Gericht: Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 29.08.2001

Aktenzeichen: 4 AZR 423/00

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine gelernte Buchhändlerin verklagte ihren Arbeitgeber, den gemeinnützigen Verein „Goethe Institut”, bei dem sie als Mediotheksassistentin beschäftigt war. Die Angestellte forderte eine höhere Eingruppierung nach VergGr. V c BAT , da ihre tatsächlichen Aufgaben nicht mit ihrer Stellenbeschreibung übereinstimmten.  Die Klage wurde in dritter Instanz abgewiesen. Streitentscheidend war u.a., dass die Mediothek im vorliegenden Fall mit einer Bibliothek gleichgesetzt wurde und damit auch die im Tarifvertrag geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien einschlägig waren.

Instanzenzug:
– LAG Bremen vom 23.02.2000, AZ. 2 Sa 109/99
– BAG vom 29.08.2001,  AZ. 4 AZR 423/00

Tenor:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2000 – 2 Sa 109/99 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14. Januar 1999 – 6 Ca 6780/97 – wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 25. August 1952 geborene Klägerin ist gelernte Buchhändlerin und auf Grund Arbeitsvertrags vom 4. Mai 1993 seit dem 6. Mai 1993 als Mediotheksassistentin im Goethe Institut B. des Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen nach Maßgabe der zwischen dem Goethe-Institut und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) abgeschlossenen Übernahmetarifverträge vom 1. Mai 1970 (öffentliche Mittel) und 15./23. Dezember 1970 (Eigenmittel), Eingruppierungstarifverträge vom 10. Oktober 1978 und 24. April 1989 (öffentliche Mittel), 12. Februar 1979 und 27. Oktober 1989 (Eigenmittel), alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”

Die Klägerin war zunächst mit 50 %, seit dem 1. März 1995 mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Die Mediothek des Goethe Instituts B. ist ein Selbstlernbereich für die Benutzer, überwiegend Kursteilnehmer von “Deutsch als Fremdsprache” und DAAD-Stipendiaten. 1995 wurde im Goethe Institut B. wie auch in den anderen in Deutschland die bis dahin vorhandene Stelle einer Mediothekarin, die nach BAT III vergütet wurde, gestrichen; ab Juli 1995 stand für die Tätigkeiten im Goethe Institut B. keine Mediothekarin mehr zur Verfügung.

Die Mediothekarin hatte folgende Aufgaben:

– Bereitstellung und Evaluierung von Materialien für den Selbstlernbereich; Erarbeitung eigener Materialien
– Beratung und Information der Mediotheksbenutzer
– Bedarfsanalyse und Bestandspflege
– Erstellung von Benutzer und Ausleihstatistiken
– Präsentation der Materialien.

Die Aufgaben der Klägerin bis zur Streichung der Stelle einer Mediothekarin waren unstreitig:

– Katalogführung und Einarbeitung der neuen Materialien
– laufende Bestandskontrolle
– Überwachung der Funktionsfähigkeit der technischen Ausstattung
– Schreib- und Kopierarbeiten
– Ausleih und Rücknahme von Medien, Mahnwesen
– Aufsichtstätigkeit während der Öffnungszeiten
– Präsentation der Selbstlernmaterialien.

Mit dem Rundschreiben vom 19. Januar 1995 legte der Beklagte fest, daß alle Lehrkräfte verpflichtet seien, mit ihren Klassen mindestens zweimal die Woche die Lehr- und Lernmöglichkeiten der Mediothek zu nutzen und die Lernberatung für die eigene Klasse durchzuführen. Im Sommer 1995 erfolgte auf Initiative der Mediotheksassistenten und des Betriebsrats eine Überprüfung der Eingruppierungen. Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Arbeitsplatzbeschreibung für ihre Tätigkeit als Mediotheksassistentin zu erstellen, und gab zur Orientierung folgende Stellenanforderung/Anforderungsbewertung vor:

1. Aufsichts- und Informationstätigkeit einschl. standardisierter Beratung während der Öffnungszeiten der Mediothek,

2. Verwaltung der Mediothek in Absprache mit dem Verwaltungsleiter und dem Fachreferenten,

Ausleihverwaltung einschließlich Mahnwesen,

Inventarisierung und technische Einarbeitung neuer Medien und Materialien,

Führen des lokalen Mediothekskatalogs

technische Durchführung der Bestellungen

Überprüfung des Bestandes und Überwachung der Medienarbeitsplätze

Führen der Bestands- und Nutzungsstatistiken

Schreib- und Kopierarbeiten

allgemeine Verwaltungstätigkeiten.

Die Klägerin erstellte daraufhin die Tätigkeitsdarstellung vom 26. September 1995. Mit Schreiben vom 19. August 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß sich an der Bewertung ihrer Tätigkeit nach VergGr. VI b Fallgr. 35 BAT nach eingehender Prüfung durch die entsprechenden Fachreferate keine Änderung ergeben habe.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, ihr stehe Vergütung nach der VergGr. Vc BAT zu. Sie erfülle ausgehend von der für sie gültigen Stellenbeschreibung aus dem Jahre 1996, die ihr von dem Verwaltungsleiter des Goethe Instituts B. übergeben worden sei, die Merkmale der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT. Seit dem Wegfall der Stelle einer Mediothekarin habe sie deren Aufgaben mit übernommen, wie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Goethe Instituts B. ergebe. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie in Anwendung ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse überwiegend selbständige Leistungen erbringe. Die drei Tätigkeiten “Bereitstellung und Evaluierung von Materialien für den Selbstlernbereich, Erarbeitung eigener Materialien zur Benutzung der Mediothek” mit einem Zeitanteil von 16 %, “Beratung und Information der Mediotheksbenutzer” mit einem Zeitanteil von 55 % und “Bedarfsanalyse und Bestandspflege” mit einem Zeitanteil von 16 % erforderten “selbständige Leistungen” im tariflichen Sinne. Die Anwendung der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT sei auch nicht auf Grund der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gesperrt, da sie nicht unter die Fallgr. 35 der VergGr. VI b BAT falle. Sie sei Mediotheksassistentin und nicht Angestellte in einer Bücherei. Selbst wenn sie Angestellte in einer Bücherei sei, stehe ihr die Vergütung nach VergGr. V c BAT zu. Diese Möglichkeit sei nach dem Beschluß der Tarifgemeinschaft deutscher Länder eröffnet, wenn zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben überwiegend selbständige Leistungen erforderlich seien.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die jeweils fällig gewordenen Nettodifferenzbeträge zur VergGr. VI b BAT mit 4 % ab 1. Januar 1998 zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Meinung vertreten, die Anwendung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V c BAT sei gem. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Klägerin mit dem besonderen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VI Fallgr. 35 aufgeführt sei. Als Angestellte in einer Bücherei könne die Klägerin tariflich nicht höher als in die VergGr. VI b BAT eingruppiert sein. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz läge nicht vor. Es gebe keine übertarifliche Eingruppierung von Mediotheksassistenten und -assistentinnen in der VergGr. V c BAT. Nur bei den im Ausland tätigen Beschäftigten werde von der übertariflichen Höhergruppierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Im übrigen erfordere die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht überwiegend selbständige Leistungen. Die vertragliche Leistung der Klägerin habe sich durch den Wegfall der Mediothekarin nicht geändert. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Stellenbeschreibung sei weder von der Zentralverwaltung des Goethe Instituts noch von dem Institutsleiter des Goethe Instituts B. bestätigt worden. Für Beratung und Information der Mediotheksbenutzer wende die Klägerin im übrigen allenfalls 40% ihrer Arbeitszeit auf.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder tarifrechtlich noch aus anderen Gründen einen Anspruch auf die Vergütung nach VergGr. V c BAT ab 1. August 1995.

1. Die Klägerin ist tariflich nicht seit dem 1. August 1995 in der VergGr. V c BAT/BL eingruppiert.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden oder ändernden Bestimmungen Anwendung, wobei die Parteien übereinstimmend von der für die Bereiche des Bundes und der Länder (BAT/BL) geltenden Fassung ausgehen.

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Tätigkeit der Klägerin den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für “Angestellte in Büchereien” zuzuordnen. Deshalb kommt nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT tarifrechtlich die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT nicht in Betracht. Die Vorbemerkung Nr. 1 lautet (soweit hier von Interesse):

“1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
…”

Die Vorbemerkung Nr. 1 sichert den Vorrang speziellerer Eingruppierungsnormen vor den allgemeinen (Senat 22. April 1998 – 4 AZR 20/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240).

aa) Die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien (VergGr. X Fallgr. 2, VergGr. IX b Fallgr. 5, VergGr. VIII Fallgr. 4, VergGr. VII Fallgr. 11) enden mit der VergGr. VI b Fallgr. 35: Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin übe ihre Tätigkeit nicht im Bibliotheksdienst im tariflichen Sinne aus. Nach üblichem Verständnis sei eine Mediothek eine Sammlung unterschiedlicher Informationsträger. Dazu gehörten auch Ton- und Bildträger, gemischte Text-, Bild- und Tonträger wie CD-ROM und DVD-ROM, wobei die traditionellen Tonträger lediglich passiv, die modernen Medien auch interaktiv nutzbar seien. Die “Print-Medien” hätten nach allgemeinem Verständnis in einer Mediothek nur untergeordnete Bedeutung, während die nicht Printmedien in Bibliotheken nachrangig seien. Der Begriff der Mediothek habe im allgemeinen Verkehr eine eigenständige, vom Begriff der Bibliothek klar abgrenzbare, eigenständige Bedeutung. Im übrigen sei die Tätigkeit in einer Mediothek tendenziell anders als die in einer Bibliothek. Das zeige sich auch in den Ansätzen für eine eigenständige Berufsausbildung. Die VO über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S 1257 ff.) erkenne ein eigenständiges Berufsbild an, das im öffentlichen Dienst das bisherige des Bibliotheksassistenten ersetze. In der Ausbildung zur Bibliotheksangestellten im mittleren Dienst bilde der Umgang mit Büchern den alleinigen Schwerpunkt. Der Umgang mit den nicht vom Begriff der Print-Medien erfaßten Informationsträger erfordere zT gleiche, zT aber auch andersartige Kenntnisse und Fähigkeiten. Qualitativ unterschieden sich die in einer Mediothek zusätzlich einzusetzenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht von denen in einer Bibliothek. Es blieben allerdings Unterschiede, die es nicht erlaubten, den Begriff der Mediothek mit dem der Bibliothek gleichzusetzen. Die Gleichstellung von Mediotheksassistenten bzw. Mediotheksassistentinnen mit den Angestellten in Büchereien wäre eine Vorwegnahme der Entscheidung der Tarifvertragsparteien über die Vergütung der Mediothekare. Die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT hindere demnach eine Eingruppierung der Klägerin in der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT nicht.

cc) Dem kann der Senat zumindest im Ergebnis nicht folgen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie keine Angestellte in einer Bücherei im tariflichen Sinne ist. Für diese für sie günstige Voraussetzung trägt sie die Darlegungs- und Beweislast.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben den Tarifbegriff “Angestellte in Büchereien” nicht näher definiert, sondern sind von dem verkehrsüblichen allgemeinen Begriff ausgegangen. Ausgehend davon hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1976(- 4 AZR 245/75 – BAGE 28, 114, 118) [BAG 26.05.1976 – 4 AZR 245/75] den Begriff Bücherei bzw. Bibliothek definiert als “eine Sammlung von Büchern von nicht ganz unerheblicher Größe und unabhängig von ihrem Zweck”.

(a) Dabei besteht kein maßgeblicher Unterschied zwischen den tariflichen Begriffen Bücherei und Bibliothek. Das entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch(vgl. Brockhaus Die Enzyklopädie 20. Aufl. 1996 Bd. 3 S 292, wo Bücherei als Synonym für Bibliothek genannt wird, aber keinen eigenen Eintrag ausweist; Meyers Enzyklopädisches Lexikon 9. Aufl. Nachdruck 1980 Bd. 4 S 128 und Bd. 17 S 574). Zwar wird in den tariflichen Regelungen der Begriff Bibliothek nur in Verbindung mit der Charakterisierung als “wissenschaftliche Bibliothek” benutzt, während der Begriff “Bücherei” für unterschiedliche Arten von anderen Büchereien verwendet wird (zB öffentliche Bücherei, Behördenbücherei, Stadtteilbücherei). Das ändert aber nichts daran, daß die Erfüllung der Voraussetzung “Angestellte in Büchereien” nicht davon abhängig ist, ob die Angestellte in einer Bücherei oder in einer Bibliothek tätig ist.

(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht in Abgrenzung von dem Tarifbegriff Bücherei/Bibliothek von einem eigenständigen Begriff der Mediothek ausgegangen werden, der vorliegend die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für “Angestellte in Büchereien” ausschließt.

(c) Eine Einrichtung verliert nicht ihren Charakter als Bücherei oder Bibliothek, wenn sie auch andere Medien als Printmedien enthält. In zunehmendem Maß bieten Büchereien nicht nur Printmedien, sondern auch andere Medien an, zB Schallplatten, Tonkassetten, Dia-Reihen und Videofilme, ohne ihren Charakter als Bücherei zu verlieren(vgl. dazu Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 564/97 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 10). Die Nichtprintmedien finden auf Grund technischer Fortentwicklung immer größere Verbreitung und werden zunehmend in Bibliotheken aufgenommen.

(d) Das rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, tarifrechtlich von einem eigenständigen Begriff der Mediothek auszugehen, der gegenüber dem Begriff der Bücherei bzw. Bibliothek abzugrenzen ist. Denn auch Bücher, Zeitschriften und andere Printmedien sind Medien und können deshalb zu dem Bestand einer Mediothek gehören.
Dem entspricht, daß es kein einheitliches allgemeines Verständnis des Begriffes “Mediothek” gibt. Als “Mediothek” wird bezeichnet die Sammlung von Medien aller Art oder Räume oder Gebäude, in denen eine solche Sammlung aufbewahrt wird und eingesehen werden kann (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. 1997 S 849), die meist als Abteilung in öffentlichen Büchereien bereitgestellte Sammlung audiovisueller Medien (Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. 2001 S 1063), die erweiterte Bibliothek, in der alle Medien gespeichert und einsehbar sind(Duden Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990 S 488), oder auch die Bibliothek mit wesentlichem Anteil an audiovisuellen Medien(Lexikon des gesamten Buchwesens Bd. 5 2. Aufl. 1999 S 114). Es besteht danach im allgemeinen Sprachgebrauch keine Übereinstimmung darüber, ob bzw. in welchem Umfang in einer Mediothek auch Printmedien enthalten sind. Für die Abgrenzung der Einrichtungen, die trotz der Aufnahme von Nicht-Printmedien als Bücherei bzw. Bibliothek im tariflichen Sinne angesehen werden können, gibt der Begriff Mediothek nichts her. Insbesondere kann nicht aus der Benennung einer Einrichtung als Mediothek abgeleitet werden, daß es sich nicht um eine Bücherei/Bibliothek im tariflichen Sinne handelt.

(e) Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang Printmedien in einer Einrichtung vorhanden sein müssen, um noch von einer Bücherei bzw. Bibliothek sprechen zu können. Dabei kommt es vorrangig auf den Bestand der Printmedien einerseits und der Nicht-Printmedien andererseits an, ggf. auch auf die Intensität deren Nutzung durch die Besucher bzw. auf den Aufwand für die Anschaffung und Verwaltung der Medien für die Angestellten der Bibliothek. Jedenfalls solange, wie die Printmedien nicht nur eine nachrangige Bedeutung für die Einrichtung haben, handelt es sich um eine Bücherei bzw. Bibliothek im tariflichen Sinne. Dann entspricht die Einrichtung in ihrem Bestand und ihrer Funktion noch dem hergebrachten Verständnis von Bücherei/Bibliothek als Sammlung von Printmedien und es besteht keine Rechtfertigung, sie nicht mehr diesen Tarifbegriffen zuzuordnen.

(2) Danach kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der “Mediothek” der Beklagten nicht um eine Bücherei im Sinne des tariflichen Merkmals “Angestellte in Büchereien” handelt.

(a) Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Die Tätigkeitsmerkmale für “Angestellte in Büchereien” enden bei der VergGr. VI b Fallgr. 35 BAT. Deshalb ist es für die Klägerin günstiger, wenn sie keine Angestellte in einer Bücherei ist und ihr damit die Tätigkeitsmerkmale für die allgemeine Verwaltung offenstehen. Die Klägerin hätte demnach die Umstände darlegen müssen, aus denen sich ergibt, daß die Mediothek der Beklagten keine Bücherei/Bibliothek im Tarifsinn ist. Daran fehlt es.

(b) Nach dem Vorbringen der Klägerin bzw. dem unstreitigen Sachverhalt ist die Mediothek der Beklagten ein Selbstlernbereich, in dem Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Computerlernprogramme, Kassetten und Videos, spezielle Arbeitsblätter einschließlich der dazu benötigten technischen Geräte vorgehalten werden. Die Mediothek soll durch Print- und andere Medien Informationen zum Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache vermitteln. Die Klägerin trägt weiter vor, daß von dem Bestand von ca. 5.000 bis 6.000 Büchern und Kassetten die Hälfte zum Deutschlernen geeignet sei; die andere Hälfte bestehe aus Literatur, Deutschlandkunde und ähnlichem. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Printmedien im Verhältnis zu den anderen Medien in der Mediothek der Beklagten eine nachrangige Bedeutung haben.

(c) Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß an die Nutzer und die Angestellten einer Bibliothek andere Anforderungen gestellt werden als an die einer Mediothek, weil bei einer Bibliothek nur eine Art von Medien zur Verfügung stehe, in einer Mediothek aber verschiedene, so daß je nach Frage- bzw. Aufgabenstellung der Nutzer bzw. der Angestellte eine Auswahl treffen müsse. Dieser Gesichtspunkt ist aber für die Frage, ob die Mediothek als Bücherei/Bibliothek im Tarifsinne anzusehen ist, ohne Bedeutung. Ob sich durch die Aufnahme von Nicht-Printmedien hinsichtlich der an die Angestellten gestellten Anforderungen etwas ändert, betrifft die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit, nicht aber die Frage, ob die Klägerin zu der Gruppe der “Angestellten in Büchereien” gehört, für die spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind.

d) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich somit nach den Tätigkeitsmerkmalen für “Angestellte in Büchereien”. Diese sehen die von der Klägerin begehrte VergGr. V c BAT nicht vor.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf tarifliche Vergütung nach VergGr. V c BAT/BL ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Juli 1970, auch nicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Der Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission hatte in seiner Sitzung am 14. Juli 1970 keine Bedenken dagegen erhoben, wenn in VergGr. V c BAT folgende Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien und Archiven außertariflich angewandt werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Mai 2001 Teil II BL Anm. 113 a zu Ziff. II):

a) Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und überwiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Die Klammersätze zu Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, gelten entsprechend.)

b) Angestellte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und überwiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Die Klammersätze zu Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, gelten entsprechend.)

b) Bei diesen Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. V c BAT für Angestellte in Büchereien handelt es sich um außertarifliche Eingruppierungsmerkmale, die nicht tariflich vereinbart worden sind. Ein Angestellter in Büchereien kann daher bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines dieser Merkmale Vergütung nach der VergGr. V c BAT grundsätzlich nur dann verlangen, wenn deren Anwendung einzelvertraglich vereinbart ist (vgl. Senat 9. August 2000 – 4 AZR 439/99 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 281 bezüglich der Eingruppierung einer Diplom-Bibliothekarin). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags bezieht sich nur auf tarifliche Regelungen und nicht auf einseitige Arbeitgeberregelungen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß die Anwendbarkeit dieser außertariflichen Tätigkeitsmerkmale anderweitig vereinbart worden ist.

c) Die Anwendbarkeit dieser außertariflichen Eingruppierungsmerkmale auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das würde zumindest voraussetzen, daß die Beklagte die Tätigkeit vergleichbarer anderer Mediotheksassistenten/innen in Anwendung dieser außertariflichen Eingruppierungsmerkmale bewertet und nach der VergGr. V c BAT vergütet hat. Das hat die Klägerin selbst nicht mehr behauptet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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