HAW Hamburg HAW Hamburg

Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 15.03.2004

Aktenzeichen: M 3 K 03.4560

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.

Instanzenzug Eilverfahren:
VG München vom 09.04.2003, Az. M3 E 03.1330
BayVGH vom 23.06.2003, Az. 7 CE 03.1294

Hauptsacheverfahren:
– VG München vom 15.03.2004, Az. M 3 K 03.4560

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ein Hausverbot seitens des Beklagten.

Mit (sofort vollziehbarem) Bescheid des Beklagten vom *** Januar 2003, der Klägerin zugegangen am 4. 2. 2003, wurde ihr verboten, Räume der Universitätsbibliothek München samt Teilbibliotheken für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tage der Zustellung des Bescheids, zu betreten.

Begründet wurde der Bescheid mit mehrfachen Störungen des Bibliotheksbetriebs durch die Klägerin.

So hätte die Klägerin, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. 3. 1999 nach 20 Fachsemestern exmatrikuliert worden sei, insbesondere während eines Vorfalls am 9. 1. 2003 die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek anlässlich einer Benutzerdatenüberprüfung mit aggressiver Gestik bedroht und u. a. geäußert: „Wenn ihr ein zweites Erfurt wollt, so könnt ihr es haben“. Diese Drohung sei von den betroffenen Mitarbeitern ernstgenommen worden, obwohl die Klägerin die Drohung anschließend relativiert hätte. Im übrigen hätte die Klägerin bereits zuvor in ähnlicher Weise Mitarbeiter des Schalterdienstes der Universitätsbibliothek, etwa mit Ausdrücken wie „Idioten“, die „ständig lügen und betrügen“, beschimpft. Vorkommnisse dieser Art hätten in letzter Zeit stark zugenommen. Zu diesen Vorfällen trete noch eine entsprechend gelagerte Vorgeschichte hinzu. Bereits in den Jahren 1999 und 2000 hätten vergleichbare Äußerungen seitens der Klägerin stattgefunden, weshalb der Klägerin gegenüber bereits mit Bescheid vom 12.5.2000 ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Nachdem im Widerspruchsverfahren dieses erste Hausverbot beschränkt wurde, wurde es mit rechtskräftigem Urteil des VG München vom 15. 10. 2001 (Az.: M 3 K 00.3435) aufgehoben. Der Beklagte hätte dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, weil er davon ausging, die Klägerin werde es sich zur Warnung dienen lassen und ihr Verhalten künftig mäßigen. Das Gegenteil sei der Fall, weshalb nun ein erneutes Hausverbot notwendig geworden sei.

Mit Schreiben vom 4. 2. 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom *** 1. 2003 Klage mit Schriftsatz vom 18. 9. 2003, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. 9. 2003, und beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom **. 1. 2003 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor.

Sie sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht angehört worden. Zudem basiere dieser Bescheid auf Fehlinterpretationen und Unterstellungen.

In Anbetracht des Vorfalls vom 9. 1. 2003 sei die Darstellung des Beklagten in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich der Widergabe ihrer Äußerung in Zusammenhang mit „Erfurt“, unzutreffend. Zunächst sei zu bemerken, dass dem Vorfall eine willkürliche Blockierung der Bibliotheksnummer der Klägerin vorausgegangen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sie einige bestellte Bücher nicht ausleihen konnte. Daraufhin habe sie sich unter Vorlage ihres Doktorandenausweises mit dem Stempel für das Wintersemester 2002/03 und einer Quittung der Zahlstelle der Universität ******* an Herrn U***** gewandt. Nachdem dieser im Gespräch mit der Klägerin deren Löschung aus dem Bibliothekssystem angekündigt hätte, hätte die Klägerin im Laufe dieser Auseinandersetzung geäußert: „…oder wollen Sie hier ein zweites Erfurt provozieren ?“ Diese Äußerung sei als Kritik an starren Systemen und Unmenschlichkeit zu verstehen. Der Bedeutungsgehalt einer Bedrohung, welchen die Beklagte dieser Äußerung beilege, träfe nicht zu. Die Klägerin, die Schweizer Staatsbürgerin ist, ist der Ansicht, bei ihrer Äußerung handele es sich um eine typisch schweizerische, spontane provokative Gegenfrage auf die Löschungsankündigung mit dem Ziel, eine Problemlösung anzumahnen. Ihre Äußerung sei nicht wörtlich zu verstehen gewesen. Vielmehr liege hier ein interkulturell bedingtes sprachliches Missverständnis vor. Als sie erkannt habe, dass ein Missverständnis vorliege, habe sie sich bei Herrn U***** sowohl mündlich als auch schriftlich entschuldigt. Im übrigen habe sich die Beklagte nicht über die Bedeutung ihrer Äußerung vor dem Hintergrund schweizerischen Sprachgebrauchs Klarheit geschaffen. Hierzu regt sie eine Anfrage beim Schweizerdeutschen Wörterbuch in Zürich an. Auch bestreitet die Klägerin, sie hätte die obige Äußerung in lautstarker Weise und begleitet von bedrohlicher Gestik abgegeben.

Auch die übrigen im Bescheid vom **. 1. 2003 genannten Gründe für die Verhängung des Hausverbots beruhten auf Unterstellungen und werden von der Klägerin bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird ihr Schriftsatz vom 18. 9. 2003 in Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1. 11. 2003, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 5. 11. 2003, schildert die Klägerin einen Vorfall nach Erlass des Hausverbots, in dessen Verlauf sie die Bibliothek des Instituts für Interkulturelle Kommunikation betreten hat, weil sie dort befindliches Material benötigte. Nachdem sie von einer Mitarbeiterin dazu aufgefordert worden sei, habe sie das Institut sofort verlassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 12. 11. 2003, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 14. 11. 2003, führte die Beklagte zur Begründung aus, der Bescheid vom *** 1. 2003 sei rechtmäßig.

Das Hausverbot sei wegen einer Vielzahl von Verstößen der Klägerin gegen die Hausordnung erlassen worden.

Was den Vorfall vom 9. 1. 2003 anbelangt, so komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Äußerung etwa anders, als die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek diese verstanden hätten, gemeint hätte. Denn insoweit sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Daneben seien auch Tonfall, Lautstärke und Gestik im Zusammenhang mit dieser Äußerung bedrohlich gewesen.

Neben dem Vorfall am 9. 1. 2003, der nur die „Spitze des Eisbergs“ darstelle, seien noch viele andere Anlässe für Beschwerden der Mitarbeiter der Universitätsbibliothek über die Klägerin aufgetreten.

Zwar konnten nicht alle Vorfälle, die durch die Klägerin ausgelöst wurden, in Aktenvermerken festgehalten werden, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass sich die Mitarbeiter nach den entsprechenden Vorfällen vordringlich um die Anliegen der wartenden anderen Benutzer hätten kümmern müssen. Jedoch könnten die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek hierüber Auskunft geben.

Auch seien durch die Klägerin ausgelöste Vorfälle bereits gerichtsbekannt. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf ein Verfahren zwischen den Beteiligten mit dem Aktenzeichen M 3 K 00.3435.

Die Äußerungen der Klägerin seien geeignet, bei den betroffenen Mitarbeitern Angst auszulösen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihrer drastischen Ausdrucksweise bislang keine Taten folgen ließ. Die Verhaltensweisen der Klägerin seien jedenfalls den Mitarbeitern der Universitätsbibliothek nicht zumutbar. Eine Prognose, um die es hier bei der Verhängung eines Hausverbotes gehe, unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrungen mit der Klägerin ergebe, dass ein rechtstreues, der Hausordnung entsprechendes Verhalten der Klägerin nicht erwartet werden könne. Dafür spräche auch ein Verstoß der Klägerin gegen das Hausverbot vom 17. 10. 2003, den die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. 11. 2003 eingeräumt habe. Außerdem würden durch die Vorfälle mit der Klägerin nicht nur die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek geängstigt, sondern auch der Bibliotheksbetrieb würde gestört. Im übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Benützung der Universitätsbibliothek. Nach einer Bearbeitungszeit ihres Dissertationsvorhabens von ca. 15 Jahren sei ein Abschluss dieses Vorhabens nicht erkennbar. Ein die Doktorarbeit betreuender Professor stehe der Klägerin nicht zur Verfügung.

Das Hausverbot sei auch das mildeste Mittel, um effektiv gegen das Verhalten der Klägerin vorzugehen. Ein strafrechtliches Vorgehen oder der Ausschluss der Klägerin von der Benutzung der Bibliothek nach § 26 Abs. 1 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) würden stärker in die Rechte der Klägerin eingreifen.

Mit Email vom 8. 3. 2004 hat die Klägerin u.a. gebeten, Herrn H********** von der Universitätsverwaltung zum Termin vorzuladen.

Am 15. März 2004 fand mündliche Verhandlung statt; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsakt sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist eröffnet.

Das hier zu beurteilende Hausverbot ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen.

Das mit der vorliegend streitgegenständlichen Maßnahme verfügte Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen. Davon ausgehend ist das Hausverbot dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil sich die Antragstellerin als Benutzerin der Bibliothek in dieser aufgehalten hat, diese als staatliche Bibliothek öffentlich ist und wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18.8.1993 (GVBl S. 635)). Daher liegt ein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis einer öffentlichen Einrichtung vor.

2. Die Klage ist als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO zulässig, da die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vom 4. Februar 2003 nicht entschieden hat.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist Art. 5 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. 24 Abs. 5 BayHSchG. Die erstgenannte Vorschrift weist die Aufgabe der Ausübung des Hausrechts der Hochschule als staatliche Einrichtung zu. Die zweitgenannte Vorschrift bestimmt den Präsidenten der Hochschule als Inhaber des Hausrechts. In einer Zusammenschau stellen diese beiden Vorschriften eine taugliche Befugnisnorm und nicht eine bloße Zuständigkeitsregelung dar (BayVGH, Urt. v. 23. 2. 1981 – 7 B 80 A.1522 u. 1948 -, BayVBl. 1981, 657 m.w.N.; BayVGH, Beschluss v. 23. 6. 2003 – 7 CE 03.1294 -, NVwZ-RR 2004, 185).

2. Der Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Anhörungspflicht, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, dadurch Genüge getan, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens einschließlich des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit dazu hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dadurch wurde die zunächst, d.h. vor Erlass des Bescheids, unterbliebene Anhörung nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG. Bereits durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kann der Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung geheilt werden (BVerwG, Urt. v. 17. 8. 1982 – 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 = NVwZ 1983, 284 = BayVBl. 1982, 760; BVerwG, Urt. v. 14. 10. 1982 – 3 C 46.81 -, NJW 1983, 2044 = BayVBl. 1983, 406). Denn soweit der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt in seiner Begründung die wesentlichen Gründe iSv Art. 39 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG enthält – was vorliegend der Fall ist -, so ist der Widerspruchsführer damit auch über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen iSv Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterrichtet. Enthält der Bescheid – was vorliegend ebenso der Fall ist -, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, § 70 VwGO, so ist damit dem Widerspruchsführer eine den Erfordernissen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügende Anhörungsmöglichkeit eingeräumt. Durch die Einlegung des Widerspruchs hat die Klägerin von ihrer Äußerungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht. Allerdings gehört zu einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Anhörung auch, dass die Behörde bereit ist, die Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Entscheidungsfindung mit einzubeziehen, wenngleich sie ihr natürlich nicht folgen braucht (BVerwG a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 18. 2. 1991 – 7 B 15/91 -, NVwZ-RR 1991, 337). Im Rahmen des Schriftsatzwechsels der Parteien und der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dabei die Äußerungen der Klägerin berücksichtigt. Zwar ist umstritten, ob eine Heilung eines Anhörungsmangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann (bejahend die ganz überwiegende Meinung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 20. 5. 1988 – 4 TH 3616/87 -, NVwZ-RR 1989, 113 = DÖV 1988, 1023; BayVGH, Beschl. v. 16. 2. 1983 – Nr. 22 CS 82.A.2498 -, BayVBl. 1983, 595; Beschl. v. 9. 10. 2003 – 25 CS 03.897 -, BayVBl. 2004, 149; anders noch BVerwG, Urt. v. 15. 12. 1983 – 3 C 27/82 -, BVerwGE 68, 275 = BayVBl. 1984, 439). Jedenfalls dann aber, wenn wie hier durch den von der Klägerin eingelegten Widerspruch ihr eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt ist, und der Beklagte in seiner Klageerwiderung zu erkennen gibt, dass er ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (zu diesem Kriterium OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. 1. 2002 – 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; OVG Sachsen, Beschl. v. 11. 10. 1993 – 1 S 202/93 -, NVwZ-RR 1994, 551), reicht dies nach Auffassung der Kammer als nachgeholte Anhörung vor dem Hintergrund des mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG verfolgten Zweckes aus.

3. Das angegriffene Hausverbot ist in der Sache gerechtfertigt.

Dabei ist von folgendem Grundsatz auszugehen: Während das Ordnungsrecht (Art. 5 Abs. 3 Nr. 6 BayHSchG; Art. 93 f. BayHSchG) im wesentlichen Folgerungen aus vergangenem Verhalten zieht, wenn auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Zukunft, und damit repressiv orientiert ist, dient das Hausrecht demgegenüber unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und hat damit primär präventiven Charakter (BayVGH, Beschl. v. 23. 6. 2003 – 7 CE 03.1294 –, NVwZ-RR 2004, 185; Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 14 zu Art. 24 m. w. N.). Aufgrund dieses primär präventiven Charakters eines Hausverbots geht es also nicht darum, bereits geschehene Vorfälle zu „bestrafen“, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen.

Beim Erlass des Hausverbotes standen für die Universitätsverwaltung Vorfälle im Vordergrund, bei denen die Klägerin durch Bedrohungen und Beleidigungen des Bibliothekspersonals in Erscheinung trat. In der mündlichen Verhandlung hat sich erwiesen, dass sich diese Vorfälle im wesentlichen so abgespielt haben, wie sie von der Beklagten dem Hausverbot zu Grunde gelegt wurden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Bescheid der Beklagten als rechtmäßig.

a) Bereits die Äußerung „Wenn ihr ein zweites Erfurt haben wollt, dann könnt ihr das haben“ allein kommt als hinreichender Grund für die Erteilung eines befristeten Hausverbotes in Betracht.

Dass die Äußerung in dieser Weise gefallen ist, hat die mündliche Verhandlung erwiesen. Sowohl der Zeuge U***** als Adressat dieser Äußerung als auch die bei der Äußerung anwesende Zeugin P****** haben diese Äußerung übereinstimmend und glaubhaft in der zitierten Fassung geschildert (vgl Seiten 3 und 7 des Protokolls, im folgenden abgekürzt d. P.). Zwar ist der wortlautgenauen Widergabe einer bestimmten Äußerung grundsätzlich Skepsis entgegenzubringen (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, Rn. 57), weil grundsätzlich nur Sinn, nicht Wortlaut gemerkt wird; anders kann es sich aber verhalten mit „druckreifen“ Zitaten, die sich gerade auf Grund ihrer Formulierung besonders gut einprägen. So liegt der Fall hier, weshalb auch die wörtliche Zitierung nachvollziehbar ist. Diese Fassung stimmt mit der von der Beklagten u.a. als Grund für das Hausverbot im Bescheid vom *** 1. 2003 angegebenen Fassung überein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, die Äußerung in Zusammenhang mit „Erfurt“ gemacht zu haben. Sie behauptet lediglich eine andere Formulierung, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass sie geltend macht, die Äußerung als Frage formuliert zu haben. Auch diesbezüglich hat aber der Zeuge U***** ausgesagt, dass er die Äußerung als Aussage und nicht als Frage verstanden hat.

Durch die Inbezugnahme des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers am Gutenberg Gymnasium in Erfurt am 26. 4. 2002 mit 17 Toten wird zweifellos ein erhebliches und massives Drohpotential aufgebaut. Diese Entgleisung durfte als Bedrohung verstanden werden und nach den Aussagen sowohl des Zeugen U***** als auch der Zeugin P****** wurde sie von diesen auch als bedrohlich empfunden (S. 4 u. S. 8 d. P.). Auch dadurch, dass die Klägerin versuchte, die Aussage zu relativieren – eine im Anschluss an die Äußerung erfolgte Relativierung ergibt sich aus der Aussage der Zeugin P****** (S. 7 d. P.) – und sich später telefonisch beim Zeugen U***** entschuldigt hat, ändert sich hieran nichts. Denn wie oben ausgeführt geht es hier um eine prognostische Entscheidung in Richtung Zukunft. Für diese ist entscheidend, dass die Äußerung erstens gefallen ist und zweitens als Bedrohung verstanden wurde. Das ist der Fall. Nicht im Zentrum steht dagegen die Aufarbeitung der Aussage in Richtung Vergangenheit, da hieraus für die Prognoseentscheidung wenig zu gewinnen ist. Eine Entschuldigung könnte allein dann von Bedeutung sein, wenn durch sie darauf geschlossen werden könnte, dass die Äußerung eine einmalige und unbeabsichtigte, sozusagen „im Eifer des Gefechts“ getätigte Entgleisung wäre. So liegt der Fall hier nicht. Denn neben dieser Äußerung hat das Verhalten der Klägerin in Form einer Vielzahl anderer Äußerungen (dazu sogleich) zu Beanstandungen Anlass gegeben.

Der Vortrag der Klägerin, dass der Rezeption ihrer Äußerung ein interkulturell bedingtes sprachliches Missverständnis zu Grunde liege, ändert hieran nichts. Denn was die Einstufung von Äußerungen als Bedrohungen anbelangt, so gilt zunächst, dass unter einer Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt, verstanden wird (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 240, Rn. 30). Diese aus dem Strafrecht stammende Definition der Drohung beansprucht auch im Verwaltungsrecht Geltung, da der Terminus der Drohung ein allgemeiner Rechtsbegriff ist und es keine im wesentlichen Bedeutungsgehalt unterschiedlichen Begriffsverständnisse hiervon gibt. Danach stellt sich die klägerische Äußerung aber als eine Drohung dar. Nichts anderes ergibt sich übrigens aus dem Vortrag der Klägerin selbst. Denn soweit sie vorbringt, bei ihrer Äußerung handele es sich lediglich um eine spontane provokative Gegenfrage mit dem Ziel, eine Problemlösung anzumahnen, so erhellt hieraus, dass die Äußerung eben dazu dient, mittels der Androhung eines unerlaubten Mittels eine ihr günstige Behandlung zu erreichen; ob die Klägerin die Drohung wirklich in die Tat umsetzen wollte oder könnte, ist unerheblich. Denn ob der Drohende seine Drohung verwirklichen will, ist ohne Bedeutung, da es ausreichend ist, dass der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 241, Rn. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die Klägerin erklärtermaßen eine Verhaltensänderung herbeiführen wollte, was bedingt, dass ihre Drohung ernst genommen werden sollte.

b) Ob das von der Beklagten für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Hausverbot bereits allein auf obige Äußerung gestützt werden durfte, kann offen bleiben. Denn auch die übrigen im Bescheid vom **. 1. 2003 von der Beklagten geltend gemachten Gründe für das Hausverbot haben sich im wesentlichen als zutreffend erwiesen. Insbesondere die Zeugin R**** hat in ihrer Aussage Angeben über die langjährigen Beschimpfungen und Beleidigungen („Lügner, Betrüger, Nazis, ausländer- und frauenfeindlich“) des Bibliothekspersonals durch die Klägerin gemacht (S. 5 u. 6 d. P.). Dass die Zeugin R**** relativ pauschal von diesen Vorfällen berichtet und keine konkreten Zeitangaben machen konnte (mit Ausnahme eines Vorfalles aus dem Jahr 1981), schadet bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht, sondern trägt vielmehr zu deren Glaubhaftigkeit bei. Denn aussagepsychologisch ist es wesentlich überzeugender, dass die Zeugin über Vorfälle, die sich immerhin über einen Zeitraum von 24 Jahren erstrecken, nicht detaillierter und zeitlich genauer eingeordnet berichten kann. Die Zeugin R**** berichtet hierbei zwar nicht durchweg von an sie gerichteten Beschimpfungen u.ä., wohl aber berichtet sie durchgehend von eigenen Wahrnehmungen. Die Äußerungen der Klägerin gegenüber verschiedenen Mitarbeitern des Bibliotheksstabs konnte sie auf Grund ihrer räumlichen Stellung in der Universitätsbibliothek (vgl. S. 6 d. P.) nachvollziehbar gut wahrnehmen. Im übrigen berichtet auch die Zeugin P****** von Beleidigungen der Mitarbeiter der UB durch die Klägerin (S. 7 d. P.). Die Aussagen der beiden genannten Zeuginnen über das Verhalten der Klägerin, die Beleidigungen und Beschimpfungen, sind glaubhaft. Insbesondere die Zeugin P******, die nicht mehr bei der Universitätsbibliothek beschäftigt ist, hat kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Insgesamt rechtfertigen diese über einen Zeitraum von vielen Jahren währenden Beschimpfungen und Beleidigungen des Bibliothekspersonals, die zum Vorfall am 9. 1. 2003 noch hinzutreten, den Ausspruch des Hausverbotes.

c) Die Beweisanregung der Klägerin, Herrn H********** zum Termin zu laden, brauchte nicht aufgegriffen werden. Herr Ltd. RegDir. H********** hat – als Leiter der Hauptabteilung II der Universitätsverwaltung (u.a. Liegenschaftsamt) Vertreter für die Ausübung des Hausrechts i.S.v. Art. 24 Abs. 5 S. 2 BayHSchG – den Bescheid an die Klägerin unterzeichnet. Eine darüber hinausgehende Kenntnis von Vorgängen, die dieses Verfahren betreffen und etwa die Vernehmung von Herrn H********** als Zeugen erforderten, ist nicht ersichtlich.

d) Insgesamt haben sich in der mündliche Verhandlung die vom Beklagten zur Begründung des Hausverbotes aufgeführten Vorfälle im wesentlichen bestätigt.

3. Auf die weitere denkbare Begründung, auf die ein Hausverbot gestützt werden kann, nämlich darauf, dass durch ein Verhalten eines Benutzers der ordnungsgemäße Bibliotheksbetrieb gestört wird (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 ABOB), kommt es neben dem oben gesagten nicht mehr entscheidend an. Zwar scheint dieser Gesichtspunkt in der Ausgangsbegründung des Bescheids auf. Im Vordergrund steht aber ersichtlich der Schutz der Bibliotheksangestellten vor Bedrohungen und Beleidigungen.

4. Das auf drei Jahre befristete Hausverbot ist ermessensfehlerfrei und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Die Dauer des Hausverbotes von drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin, deren Verhalten bereits früher zum Erlass eines Hausverbots geführt hatte, ist nicht zu erwarten, dass sie das Unrechtmäßige ihres Tuns einsieht und daraus Konsequenzen für ihr Handeln vor Ablauf dieses Zeitraumes zieht. Die Universität hatte bereits mit Bescheid vom 12. 5. 2000 der Klägerin ein Hausverbot erteilt, das zwar von der Kammer aufgehoben wurde (VG München, Urt. v. 15. 10. 2001 – M 3 K 00.3435 -), allerdings im wesentlichen mit der Begründung, die Bescheide seien als Dauerverwaltungsakte anzusehen, die sich jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als unverhältnismäßig erwiesen hätten.

b) Die Tatsache, dass die Klägerin die Universitätsbibliothek zur Fertigstellung ihrer Dissertation nutzen möchte, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbotes. Denn eine Nutzung der Universitätsbibliothek ist der Klägerin trotz Hausverbotes nicht unmöglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin gegenüber kein Hausverbot, sondern ein Benützungsausschluss gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 ABOB erlassen worden wäre. Demgegenüber lässt ihr ein Hausverbot immerhin noch die Möglichkeit, Medien durch einen Beauftragten ausleihen zu lassen, vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 ABOB. Dass damit in tatsächlicher Hinsicht Einschränkungen verbunden sind und auch nicht alle Medien der Ausleihe zugänglich sind – § 15 ABOB sieht insofern Ausleihbeschränkungen vor – führt wiederum nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Denn das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt nur, dass, soweit dies der Sache nach möglich ist, nicht eine Rechtsposition gänzlich auf der Strecke bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 1. 4. 2003 – 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855 = BayVBl. 2003, 593), Einschränkungen sind dagegen im Einklang mit diesem Prinzip zur Erreichung des legitimen Zwecks, der hier darin besteht, das rechtmäßige Hausverbot durchzusetzen, hinzunehmen.

c) Auch der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, die Benützung der Bibliothek wäre für ihre Dissertation notwendig, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Hausverbotes. Darauf, ob die Klägerin einen Doktorvater für ihr Dissertationsvorhaben gefunden hat, kommt es letztlich nicht an. Nach der von der Klägerin vorgelegten Erklärung spricht hierfür einiges, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung (Prot. S. 9) hieran Zweifel angemeldet hat. Eine weitere Sachaufklärung hierzu war nicht notwendig, da zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass sie einen Doktorvater hat, ohne dass dies Auswirkungen auf das getroffene Hausverbot hat. Denn einerseits ist es für die Benützung der Universitätsbibliothek durch die Klägerin gar nicht notwendig, dass sie einen betreuungsbereiten Doktorvater hat, da sie auch andernfalls nicht von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen wäre, vgl. § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 ABOB. Andererseits kann ihr daraus auch kein Recht erwachsen, bei der Benutzung der Universitätsbibliothek die Bibliotheksangestellten zu bedrohen und zu beleidigen, sodass sich die rechtliche Beurteilung des Hausverbotes aus diesem Gesichtspunkt nicht ändert. Allenfalls bei der Gewichtung der beiderseitigen Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung unter Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann dieser Umstand eine Rolle spielen; dass der Beklagte hierbei ermessensfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht gesichert erschien, dass die Klägerin auf einen betreuungsbereiten Professor zurückgreifen kann, ist ein Umstand, den der Beklagte in seine Abwägung einstellen durfte.

5. Soweit die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG München, Beschl. v. 9. April 2003 – M 3 E 03.1330 –) das streitgegenständliche Hausverbot anders beurteilt hat, ist hierzu festzustellen, dass sich die Sachlage in tatsächlicher Hinsicht für die Kammer insbesondere nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung anders darstellt. Die neuen Erkenntnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen, führen dazu, dass das Ergebnis der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sich nicht bestätigt hat, sondern die Kammer im Verfahren der Hauptsache mit dessen genaueren Möglichkeiten zur Tatsachenaufklärung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.

Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Dieses Urteil bookmarken Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • MySpace
  • Technorati
  • Slashdot
  • YahooMyWeb
zur Druckversion zur Druckversion