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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln

Entscheidungsatum: 14.08.2003

Aktenzeichen: 5 Sa 507/03

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der Kläger begehrt die Eingruppierung in den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er hat zwar Bibliothekswissenschaft an einer Universität im Nebenfach studiert und die Tätigkeiten eines Diplombibliothekars ausgeübt, allerdings verfügt er nicht über eine für die höhere Einstufung erforderliche Ausbildung. 


Instanzenzug: 
– ArbG Köln, 14.11.2002 , Az: 4 Ca 4973/02
– LArbG Köln, 14.08.2003, Az: 5 Sa 507/03

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2002 – 4 Ca 4973/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der am 22.11.1945 in Rumänien geboren ist, hat zunächst in Rumänien rumänische Sprache und Literatur studiert und das Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen. In der Zeit von 1968 bis 1971 studierte er deutsche Philologie und romanische Philologie an der Universität Bukarest, dieses Studium schloss er mit der Lizenziatenprüfung ab. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland studierte er zunächst an der Universität Köln in der Zeit von 1984 bis 1989 romanische Philologie/Rumänisch im Hauptfach sowie deutsche Philologie und Bibliothekswissenschaft in den Nebenfächern. Dieses Studium wurde von ihm mit Doktordiplom vom 06.09.1988 (Blatt 25 GA) abgeschlossen.

Der Kläger wurde von dem beklagten Land auf Grund Arbeitsvertrags vom 29.02.2000 zunächst befristet bis zum 12.02.2002 als Aushilfsangestellter für die Tätigkeit eines Diplom-Bibliothekars/sonstigen Angestellten im pädagogischen Seminar beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des BAT in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach dem Arbeitsvertrag ist er eingruppiert in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 Teil I BAT. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 22.01.2002 wurde der Vertrag für die Dauer des Sonderurlaubes von Frau E längstens bis 12.02.2004, verlängert (Blatt 167 GA). Nach der von dem Beklagten erstellten Stellenbeschreibung ist der Kläger als Diplombibliothekar im pädagogischen Seminar tätig. Seine Tätigkeit umfasst die selbstständige Leitung der Seminarbibliothek, Anschaffung, Inventarisierung, Katalogisierung, Systematisierung und Verschlagwortung. Computerkenntnisse sind erforderlich für Textverarbeitung und Dokumentationsprogramm. Je nach Vorlage der tariflichen Voraussetzungen erfolgt eine Eingruppierung bis Vergütungsgruppe IV b BAT.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT für die Zeit ab 16.02.2000 geltend gemacht und dazu vorgetragen, er habe besonders schwierige und umfangreiche Fachaufgaben zu bewältigen. Neben der selbstständigen Leitung der Bibliothek umfasse seine Tätigkeit die Beaufsichtigung von fünf studentischen Hilfskräften, Bibliotheksführungen, Recherchen für verschiedene Professoren sowie die Erstellung des Etats für das gesamte pädagogische Seminar, bei der er eine wissenschaftliche Bibliothek mit einem Buchbestand von über 50.000 Bänden – unstreitig – verwaltet. Der Kläger verfüge zwar nicht über eine Ausbildung als Diplombibliothekar, sondern eine bedeutend höherwertige Ausbildung, die er unter anderem auch in dem Fach Bibliothekswissenschaften mit dem Doktordiplom abgeschlossen habe. Auch sei der Kläger im Vorlesungsverzeichnis der beklagten Universität als Diplombibliothekar ausgewiesen.

Der Umstand, dass der Kläger über eine höherwertige Ausbildung als die eines Diplombibliothekars verfüge, sei von den Tarifparteien nicht vorausgesehen worden. Die entsprechende Tariflücke sei durch ergänzende Auslegung in der Weise zu schließen, dass er zumindest wie ein Diplombibliothekar mit entsprechender Fachausbildung einzugruppieren sei. Wegen seiner wissenschaftlichen Vorbildung sei ihm von der Studienberatung des beklagten Landes davon abgeraten worden, ein Fachhochschulstudium in der Bibliothekswissenschaft aufzunehmen. Die Möglichkeit , über das Studium der Bibliothekswissenschaften in den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zu gelangen, sei ihm deswegen verschlossen gewesen, weil auf Grund seines Alters eine Zulassung zu dem erforderlichen Referendariat nicht habe erfolgen können.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klägerischen Partei Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;

1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT, abzüglich der bereits gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT, für die Zeit ab dem 16.02.2000 bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die vom Kläger begehrte Eingruppierung scheitere schon daran, dass dem Kläger die für die Eingruppierung erforderliche persönliche Qualifikation fehle, die nach § 22 Abs. 2 Satz 5 BAT unverzichtbar sei. Den erforderlichen Abschluss einer Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken habe der Kläger unstreitig nicht. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der zumindest gleichwertigen, wenn nicht sogar höherwertigen Ausbildung gehe ins Leere, da die Tarifparteien ausdrücklich auf die Ausbildung als Diplombibliothekar abgestellt hätten. Eine Öffnung der Vergütungsgruppe für Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen werde in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b – anders als beispielsweise in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 – nicht ermöglicht. Eine ausfüllungsbedürftige Tariflücke liege nicht vor. Sie komme nur dann in Betracht, wenn nach dem Inhalt des Tarifvertrages eine Eingruppierung überhaupt nicht möglich sei. Der Kläger sei aber zutreffend in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT eingruppiert. Dies belege auch die von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 05.07.2002, auf die Bezug genommen wird (Blatt 164, 165 GA).

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 14.11.2002 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 14.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich beim Landesarbeitsgericht am 02.05.2003 Berufung eingelegt, die er innerhalb der bis zum 10.07.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.07.2003 schriftlich wie folgt begründet hat:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe V b nicht möglich, der Kläger sei daher nicht ein „sonstiger Angestellter“ im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16. Die Tarifparteien hätten diesen Fall nicht bewusst geregelt, es sei von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen tariflichen Regelungslücke auszugehen, die durch das Gericht im Wege ergänzender Auslegung zu schließen sei. Insbesondere hätten die Tarifparteien nicht den Spezialfall eines akademisch ausgebildeten Bibliothekars mit besonders schwierigem Verantwortungsbereich bedacht, der altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, einen praktischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Darüber hinaus sei der Kläger für den Fachhochschulstudiengang bei Übersiedlung in die Bundesrepublik mit 38 Jahren auch schon zu alt gewesen.

Die Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe IV b entspreche dem wahren Willen der Tarifparteien, es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifparteien demjenigen eine entsprechende Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT verwehren wollten, deren Ausbildung höherwertig als die eines Diplombibliothekars sei und zudem das Fach Bibliothekswissenschaften abdecke.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klägerischen Partei Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen;

1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die klägerische Partei Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b BAT abzüglich der bereits gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe V Fallgruppe 16 BAT für die Zeit ab dem 16.02.2000 bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Berufungserwiderung verteidigt es die angefochtene Entscheidung und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gewechselten Schriftsatzvortrag sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zwar zulässig, er ist jedoch nicht begründet, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b sind nicht gegeben. Zwar mögen, worüber die Parteien nicht ernsthaft streiten, die in Buchstabe b) der Vergütungsgruppe 8 aufgestellten Voraussetzungen gegeben sein, wonach der Kläger in einer wissenschaftlichen Bibliothek mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt wird. Es fehlt jedoch, wie die Parteien und auch das Arbeitsgericht nicht verkannt haben, an der weiteren Voraussetzung, dass der Kläger über eine „abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekar)“ verfügen muss. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 muss, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt ist, diese Anforderung erfüllt sein. Das Ausbildungserfordernis ist eine solche Anforderung, die eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt. Nach dem eindeutigen Willen der Tarifparteien kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger absolvierte andersartige Ausbildung als die Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ebenfalls dem aufgestellten Ausbildungserfordernis genügt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger im Arbeitsvertrag und im Vorlesungsverzeichnis der beklagten Universität als „Diplombibliothekar“ bezeichnet wird, weil durch diese Bezeichnung ersichtlich nicht die absolvierte Ausbildung, sondern die ausgeübte Tätigkeit charakterisiert werden soll.

Anders als in der Vergütungsgruppe V b ist für den Kläger auch nicht deswegen von dem in der begehrten Vergütungsgruppe aufgestellten Ausbildungserfordernis abzusehen, weil er als Angestellter anzusehen wäre, der „auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten“ ausübt. Wenn die Tarifparteien von bestimmten Ausbildungserfordernissen für „sonstige Angestellte“ absehen wollen, so wird dies in aller Regel durch den Begriff der „sonstigen Angestellten“, wie etwa in der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 16, 17, zum Ausdruck gebracht. In den maßgeblichen Fallgruppen für Bibliotheksangestellte und -archivare der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppen 8, 9, 10, 11 fehlt indessen eine solche Öffnung für sonstige, nicht über die erforderliche Fachausbildung Verfügende. Angesichts der Systematik des Tarifvertrages, der in zahlreichen Fallgruppen selbst für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (vgl. z. B. Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a, 1 b sowie Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a bis c) von dem Ausbildungserfordernis für „sonstige“ Angestellte absieht, nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifparteien auf das Erfordernis der Fachausbildung für Diplombibliothekare zumindest in den genannten Fallgruppen der Vergütungsgruppe IV b nicht absehen wollten, dass es sich somit dabei um eine bewusste Regelung der Tarifparteien für diese Fälle handelt. Der Umstand, dass in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe V b vom Ausbildungserfordernis für „sonstigen Angestellte …“ zum Teil abgesehen wird, kann vernünftigerweise nur damit erklärt werden, dass die Tarifparteien für die höherwertige Tätigkeit zwingend auf die Absolvierung einer spezifischen Fachausbildung abstellen wollten. Darin mag – betrachtet man die abweichende Regelung für die noch höherwertigen Ausbildungsgänge an wissenschaftlichen Hochschulen, bei denen in aller Regel ein Absehen vom Ausbildungserfordernis möglich ist – ein nicht ganz konsequentes und systematisches Regelungsverhalten der Tarifparteien gesehen werden Dies kann es jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die betreffende Regelung nicht anzuwenden.

1. Soweit der Kläger geltend macht, er verfüge über eine „höherwertige“ Ausbildung als die eines Diplombibliothekars, setzt er damit seine eigene Wertung anstelle der Wertung der Tarifparteien. Abgesehen davon erscheint es auch fraglich, ob eine Ausbildung, in der das Fach „Bibliothekswissenschaft“ lediglich im Nebenfach studiert worden ist, der mehr praxisbezogenen Fachausbildung eines Diplombibliothekars in Bezug auf dessen spezifische Aufgabenstellung als gleichwertig oder sogar höherwertig und überlegen anzusehen ist. Die übrigen vom Kläger absolvierten Studienabschlüsse im Bereich der Philologie sind ohnehin für eine besondere Qualifikation für Aufgaben eines Diplombibliothekars nicht aussagekräftig. Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Bibliothekar in anderen Bereichen rechtfertig angesichts des Tarifwortlauts ebenfalls keine Gleichstellung des Klägers mit solchen Angestellten, die über das persönliche Erfordernis der Fachausbildung verfügen.

1. Die vom Arbeitsgericht angestellten Überlegungen, dass das gefundene Ergebnis den Kläger möglicherweise in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG übermäßig einschränkt, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt schon an einem ausreichenden rechtlichen Ansatzpunkt, aus welchem Grund der Beklagten die aus den persönlichen Lebensumständen des Klägers resultierenden Einschränkungen bei der Verfolgung von Zielen für seine Berufslaufbahn zuzurechnen sein sollten. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei die Ausbildung für den höheren Dienst an Bibliotheken auf Grund seines Alters verschlossen gewesen, das ihm die Durchführung eines Referendariats nicht mehr ermöglicht habe, kann dies jedenfalls die von ihm begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese dem gehobenen und nicht dem höheren Bibliotheksdienst zuzurechnen ist. Dass dem Kläger nach seiner Übersiedlung nach Deutschland nicht auch die Möglichkeit offengestanden hätte, statt des Studiums der Bibliothekswissenschaften u. a. auch eine entsprechende Fachhochschulausbildung zu absolvieren, was ihm die nunmehr begehrte Eingruppierung ermöglicht hätte, trägt er selbst nicht vor.

1. Ist hiernach von dem Vorliegen einer Tariflücke angesichts der bewussten Regelung der Tarifparteien und dem Absehen von der Gleichstellung „sonstige Angestellte“ in der Fallgruppe 8 b der Vergütungsgruppe IV nicht auszugehen, so kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht vorgenommen werden. Abgesehen davon wäre für eine dem Begehren des Klägers entsprechende Lückenausfüllung erforderlich, dass ein mutmaßlicher Wille der Tarifparteien festzustellen ist, der die entsprechende Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte ermöglicht (BAG AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT-O). Dafür ist indessen weder etwas ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden.

Nach alle dem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Im Hinblick auf die rechtlichen Überlegungen der Kammer zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des BAT hat die Berufungskammer die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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