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Änderungsvertrag I

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 13.01.2004

Aktenzeichen: 7 Sa 743/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte Internetarbeitsplätze in einer Bibliothek betreut, möchte feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht mit Fristablauf beendet wurde. Ihr ursprünglich befristeter Arbeitsvertrag wurde nach zwei Jahren Beschäfigungszeit geändert, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung genannt wurde. Es ist streitig, ob dieser Änderungsvertrag den vorangegangenen Arbeitsvertrag vollständig ersetzt oder lediglich eine inhaltliche Änderung desselben darstellt.  Dem Antrag der Klägerin wurde in zweiter Instanz stattgegeben.

Instanzenzug:
– ArbG Dresden vom 16.07.2003, Az: 1 Ca 7156/02
– LAG Sachsen vom 13.01.2004, Az: 7 Sa 743/03
BAG vom 25.05.2005, Az: 7 AZR 286/04 [1]

Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003 – Az. 1 Ca 7156/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung zum 14.11.2002 geendet hat.
Die Klägerin wird bei der Beklagten seit 13.11.2000 als geringfügig Beschäftigte aufgrund eines bis zum 14.11.2001 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Sie betreut Internetarbeitsplätze der Haupt- und Musikbibliothek. Zu früheren Zeiten war die Klägerin beim Rat des Stadtbezirks West der Stadt … beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch den am 12.10.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag bis zum 14.11.2002 verlängert. Der Stundenlohn betrug demnach 8,29 DM. Mit Änderungsvertrag vom 25.04.2002 vereinbarten die Parteien, nunmehr Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 6,75 Stunden.
Einen sachlichen Grund für eine Befristung nennt dieser Vertrag nicht mehr, vielmehr heißt es dort unter § 4:
„Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 14.11.2002 befristet im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG.“
Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 13.11.2000 scheitere daran, dass sie zu früherer Zeit bereits bei dem Rat des Stadtbezirks West der Stadt … beschäftigt war und dieser Rechtsvorgänger der Beklagten sei. Die Befristung im Vertrag vom 01.05.2002 scheitere zudem daran, dass sie nicht auf einen sachlichen Grund gestützt sei, sondern auf § 14 II TzBfG. Diese Vorschrift greife indes nicht ein, weil die Beklagte den Vertrag am 25.04.2002 inhaltlich abgeändert habe, anstatt ihn zu verlängern. Einen Grund für eine Befristung habe es im Übrigen nicht gegeben.Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung des Änderungsvertrages vom 01.05.2002 nicht mit Ablauf des 14.11.2002 beendet wurde.

2. Im Falle des Obsiegens zu Antrag 1. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bibliothekshilfsarbeiterin weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Abweisung beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Befristung im Vertrag vom 25.04.2002 sowie im Vorgängervertrag sei sachlich dadurch gerechtfertigt, weil geprüft werden sollte, ob sich mittels des flexiblen Einsatzes von Teilzeitbeschäftigten Personalkosten sparen ließen.
Im Übrigen sei die Änderung der Arbeitszeit und des Gehalts im Vertrag vom 25.04.2002 dadurch notwendig geworden und von beiden Parteien gewollt gewesen, weil die Klägerin nach Tariflohnerhöhung bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit die Grenze geringfügiger Beschäftigung überschritten hätte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 85 – 86 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 28.097.2003 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003 hat die Beklagte am 22.08.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet:
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätte bei allen mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsverträgen ein sachlicher Grund vorgelegen.
Hintergrund der Befristung sei die Verlagerung von Arbeitsaufgaben der Haupt- und Musikbibliothek gewesen. Die Arbeitsaufgabe der Internetbetreuung sei im Rahmen eines befristeten Pilotprojektes organisatorisch abgekoppelt und auf Pauschalkräfte übertragen worden. Der Änderungsvertrag vom 25.04.2003 stelle daher keinen Neuabschluss des Arbeitsvertrages dar, obgleich die Klägerin nunmehr weniger Stunden bei einem höheren Entgelt zu leisten hatte. Durch die Änderung nach Streichung des § 3 b BAT-O, seien geringfügig Beschäftigte nunmehr tarifrechtlich zu vergüten, was zu einer Reduzierung der Arbeitsstunden führen musste. Daher sei mit dem Änderungsvertrag nur auf die gesetzliche Änderung eingegangen worden.
Den Parteien sei auch bei Abschluss des letzten Vertrages klar gewesen, dass der sachliche Grund weiterhin fortbestanden habe. Daher komme § 14 Abs. 1 TzBfG zur Anwendung. Das Ankreuzen von § 14 Abs. 2 TzBfG stelle lediglich ein Versehen dar, denn eine sachgrundlose Befristung sei von den Parteien nicht gewollt gewesen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.07.2003, Az.: 1 Ca 7156/02, wird abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin stellt den Antrag:
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, nach Inkrafttreten des TzBfG seien sowohl der zweite befristete Arbeitsvertrag vom 12.10.2001 als auch der Änderungsvertrag vom 25.04.2002 entsprechend der Regelungen des TzBfG zu bewerten. Es sei zwar richtig, dass mit Wirkung vom 01.01.2002 eine Änderung des § 3 BAT-O in Kraft getreten sei, nicht ersichtlich sei aber, warum dadurch eine Änderung des Arbeitsvertrages vom 25.04.2002 notwendig geworden sein sollte. Die Beklagte hätte die Klägerin jederzeit weiterhin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.10.2001 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden weiterbeschäftigen können. Tatsächlich habe man einen bestehenden Vertrag durch einen anderen ersetzt.
Allerdings fehle hier für eine sachgrundlose Befristung die gesetzliche Grundlage. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Hier habe bereits zweifach ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Dies betreffe zum einen das befristete Arbeitsverhältnis ab 15.11.2000, zum anderen sei die Klägerin bereits bis 1992 bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Aufgrund Ziffer 4. des Änderungsvertrages vom 24.04.2002 musste die Klägerin davon ausgehen, dass für die weitere Befristung nunmehr kein Sachgrund mehr vorliege und die Beklagte vielmehr die Befristung entsprechend § 14 Abs. 2 TzBfG als Befristung ohne Sachgrund ansehe. Im Übrigen würden Unklarheiten bei der Verwendung von Formulararbeitsverträgen zu Lasten der Beklagten gehen.
Es handele sich beim Ankreuzen hinter § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht um ein bloßes Versehen, denn bei mehreren anderen Änderungsverträgen sei ebenso verfahren worden.
Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags im Übrigen wird auf die hereingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch erfolglos, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht mit Ablauf der Befristung zum 14.11.2002 beendet worden. Die Kammer folgt zur Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine für die Beklagte günstigere Entscheidung.

1. Die im Änderungsvertrag vom 25.04.2002 vereinbarte Befristung bis zum 14.11.2002 ist unwirksam.

a) Gemäß § 4 des vorgenannten Vertrages ist angekreuzt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 14.11.2002 befristet ist, und zwar im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG. Allerdings kann nach dieser Vorschrift eine Befristung nur dann wirksam bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hier hatte zwischen den Parteien unstreitig bereits vom 15.11.2000 bis zum 14.11.2002 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden, welches dann vom 12.10.2001 bis zum 14.11.2002 verlängert wurde. Zudem hatte bereits bis zum 31.12.1992 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass mit der Vereinbarung vom 25.04.2002 der bisherige Arbeitsvertrag durch einen anderen ersetzt und nicht nur angepasst wurde. Geändert wurden die bisherige wöchentliche Arbeitszeit sowie die Zusammensetzung der Vergütung. Außerdem ist im Arbeitsvertrag unter § 4 Folgendes geregelt: Dort heißt es: „wenn im vorherigen Arbeitsverhältnis Befristungsgrund angegeben war: Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 14.11.2002 befristet im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG.“

Obwohl in dem Formulararbeitsvertrag auch § 14 Abs. 1 TzBfG genannt wird und danach zwei Leerzeichen vorhanden sind, wurde weder § 14 Abs. 1 TzBfG angekreuzt, noch ein Befristungsgrund genannt. Daher wurde das Vertragsverhältnis nunmehr nicht mehr auf einen Sachgrund, wie in § 14 Abs.1 TzBfG gestützt, sondern auf eine sachgrundlose Befristung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 25.04.2002 ansonsten ausdrücklich auf einen Sachgrund Bezug genommen haben.

b) Abgesehen davon, lag für die vereinbarten Befristungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung auch kein anerkennenswerter Sachgrund vor.

In den Arbeitsverträgen vom 30.10.2000 und vom 12.10.2001 ist als Befristungsgrund jeweils Verlagerung der Arbeitsaufgaben in der HMB und als Aufgabengebiet Organisatorische Betreuung der Internetplätze der HMB, Bibliothekshilfsarbeiten angegeben. Weder handelte es sich um zusätzliche oder vorübergehende Aufgaben. Vielmehr gibt die Beklagte selbst zu, die bisher von den Bibliotheksangestellten wahrgenommenen Aufgaben seinen lediglich auf andere Arbeitnehmer verlagert worden. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um eine zeitlich begrenzte Aufgabe gehandelt habe, die eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt hätte.

2. Im Ergebnis steht daher fest, dass die vereinbarten Befristungen weder durch einen Sachgrund gerechtfertigt, noch sachgrundlos im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig waren. Da die Klägerin rechtzeitig gemäß § 17 TzBfG Klage erhoben hatte, tritt die Rechtsfolge des § 16 TzBfG ein. Danach ist zwischen den Parteien über den 14.11.2002 hinaus ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Berufung musste aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden.

III. Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

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