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Vergütung für E-Learning-Angebote I

Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 16.11.2009

Aktenzeichen: 6 WG 13/09

Entscheidungsart: Beschluss

Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09

Instanzenzug Hauptverfahren:
OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09 [1]
BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11 [2]

eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.

Beschluss:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.9.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 6 VVG 12/09 gestellt und mit Beschluss vom 12.10.2009 abgetrennt. Im Hauptsacheverfahren begehrt die Antragstellerin die Festsetzung eines Gesamtvertrages zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG, wobei die Abrechnung individuell erfolgen soll. Die Antragsgegner haben in der Klageerwiderung vom 24.8.2009, zugestellt am 27.8.2009, ausgeführt, dass ein zur Verarbeitung der entsprechenden Informationen erforderliches elektronisches Erfassungs- und Meldesystem nicht bereitstehe (S. 49) und schon deshalb eine nachträgliche nutzungsbezogene Abrechnung ausscheide (S. 55). Mit dem Verfügungsantrag will die Antragstellerin eine sofortige Erfassung der Daten erreichen, um die Möglichkeit einer nachträglichen individuellen Abrechnung zu sichern.

Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 22.1.2009 (Anl. K 12) eine Zusammenarbeit zur Erfassung der erforderlichen Daten angeboten. Der angeschriebene Ministerialrat Dr. B. teilte am 11.3.2009 (Anl. K 13) mit, dass die Hochschulen nicht unabgestimmt mit anderen Hochschulen ein Verfahren entwickeln wollten und verwies deshalb an den Vorsitzenden der Kommission Bibliothekstantieme der KMK Staatssekretär Dr. N.. Am 3.4.2009 wurde die Angelegenheit mit ihm besprochen. Es sollte erreicht werden, dass die Länder gemeinsam beschließen, die für eine individuelle Abrechnung erforderlichen Angaben laufend festzuhalten. Ein entsprechender Beschluss sollte erwirkt werden. Die Länder wollten am 7.5.2009 über eine entsprechende Vorlage beschließen. Dieses Thema wurde jedoch in der Amtschefkonferenz vom 7.5.2009 nicht diskutiert. Es sollte nun im schriftlichen Verfahren über eine Beschlussvorlage (Anl. K 14) abgestimmt werden. Der Beschluss kam nicht zustande, weil einige Länder die Zustimmung verweigerten, wovon die Antragstellerin am 7.8.2009 erfuhr. Am 1.9.2009 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Thema Gegenstand einer Beratung im Hochschulausschuss am 1./2.10.2009 sein solle.

Die Antragstellerin behauptet, bis zur Zustellung der Klageerwiderung habe sie noch davon ausgehen können, dass die Antragsgegner sich um eine werkbezogene Erfassung bemühten. Erst dadurch habe sie erfahren, dass die Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung am pauschalen Vergütungssystem festhalten und keine individuellen Aufzeichnungen machen wollten.

Werkbezogene Aufzeichnungen seien den Antragsgegnern möglich, wie die als Anl. B 3 vorgelegte Evaluierung des BMJ vom 24.8.2009 nebst den individuell aufgeschlüsselten Fragebögen zeige, zumal es um digitale Nutzungen gehe, die im Einzelnen ohne weiteres festgehalten werden könnten. Ein Anspruch auf Mitwirkung der Antragstellerin bei der Erfassung bestehe nicht.

Die Antragstellerin beantragt:
Den Beklagten wird – jedem für sich – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung aufgegeben,

1. dass alle Einrichtungen des jeweiligen Beklagten, die öffentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend durch öffentliche Mittel von Bund und Ländern grundfinanziert werden, insbesondere alle öffentlichen Hochschulen, alle im Rahmen von § 52 a UrhG öffentlich zugänglich gemachten Werke sowie die einzelnen Nutzungsvorgänge ab sofort erfassen. Insbesondere sind für Bücher die internationale Standardbuchnummer (abgekürzt: ISBN) und für Zeitschriften oder Schriftenreihen die internationale Standardseriennummer (abgekürzt: ISSN) sowie die jeweilige Seitenzahl, die Anzahl der jeweils zugriffsberechtigten Personen, den jeweiligen Autor des Werkes und, nach Möglichkeit oder falls ISBN oder ISSN nicht vorhanden, den Titel des Werkes und den Verlag, in dem es erschienen ist, laufend festzuhalten und/oder festhalten zu lassen;

2. die in 1. genannten Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraumes (Semester, Trimester oder Forschungsprojekt) an die Klägerin in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln oder übermitteln zu lassen;
hilfsweise zu 2.: die in 1. genannten Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraumes (Semester, Trimester oder Forschungsprojekt) an einen von der Klägerin zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder einer anderen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Entgegennahme der Angaben bereiten Person in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln oder übermitteln zu lassen.

Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.9.2009 zurückzuweisen.

Sie halten den Antrag für unzulässig und unbegründet.

Der angerufene Senat sei nicht zuständig, weil gegen eine Entscheidung des Senats der Rechtsweg zum BGH gem. § 542 II 1 ZPO nicht eröffnet sei. Eine solche Verkürzung des Rechtswegs könne nur zulässig sein, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei indes nicht der Fall, denn auf § 16 IV UrhWG könne die Zuständigkeit weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch in analoger Anwendung oder erweiternder Auslegung gestützt werden.

Die Antragsgegner seien nicht passiv legitimiert, da der Antrag auch Hochschulen erfasse, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handele. Die Antragstellerin hätte daher diese benennen müssen, nicht die Antragsgegner.

Es fehle der Verfügungsgrund, da die beantragten Maßnahmen nicht eilbedürftig seien. Eine Veränderung der Umstände habe sich in jüngster Zeit nicht ergeben. An der Situation habe sich seit In-Kraft-Treten des § 52 a UrhG nichts geändert, da die Parteien seitdem über den Vergütungsmodus und die Art und Weise von Erfassung und Abrechnung der Vergütungen diskutierten. Ein Sinneswandel der Antragsgegner lasse sich der Klageerwiderung nicht entnehmen, insbesondere werde mit keinem Wort gesagt oder angedeutet, dass die Antragsgegner erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bereit seien, auf eine nutzungsbezogene Erfassung überzugehen. Eine eventuelle Dringlichkeit sei aber jedenfalls angesichts der von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Kenntnis vom Ergebnis des Umlaufverfahrens am 7.8.2009 entfallen, da der Verfügungsantrag erst nach Ablauf der Dringlichkeitsfrist von einem Monat gestellt wurde.

Für eine sofortige Erfassung bestehe kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, denn für die Berechnung und Entrichtung einer angemessenen Vergütung sei sie nicht erforderlich: Es sei entweder eine pauschale Festsetzung der Vergütung möglich oder es könnten künftig ermittelte Nutzungsdaten für den vergangenen Zeitraum als repräsentative Bemessungsgrundlage bestimmt werden.

Ein Anspruch auf sofortige Erfassung der Daten bestehe schon deshalb nicht, weil es keinen Anspruch auf den geforderten individuellen Vergütungsmodus gebe. Auf § 101 b UrhG könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg stützen, da die Regelung nach Gegenstand und Rechtsfolge nicht passe. Der von ihr aufgestellte Tarif stelle keine taugliche Grundlage dar, weil es sich nur um ein von den Antragsgegnern nicht angenommenes Tarifangebot handele.

Mit der erstrebten Regelung werde die Hauptsache unzulässig vorweggenommen; für Auskunftsansprüche (Antrag 2) entspreche es ganz h. M., dass diese deshalb grundsätzlich im Verfügungsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Da die sofortige Erfassung der Daten nicht möglich sei, weil sie aufwändige technische Maßnahmen erfordere, müssten sämtliche Nutzungshandlungen bis zur Einsatzbereitschaft des Systems eingestellt werden. Für eine solch folgenreiche Entscheidung über derart komplexe Umstände sei das Eilverfahren nicht geeignet.

Für die im Rahmen einer Leistungsverfügung anzustellende Interessenabwägung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, warum eine Pauschalvergütung anstatt einer Individualabrechnung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gravierenden Nachteilen führen würde. Andererseits würden die Belange der Antragsgegner schwer beeinträchtigt, wenn sie erhebliche Investitionen für das Erfassungssystem aufbringen müssten, die im Fall des Obsiegens hinfällig wären. Auf die Anl. B 3 könne die Antragstellerin ihre Behauptung, die Datenerfassung sei ohne weiteres möglich, nicht mit Erfolg stützen, da die dort erfassten Zahlen und Angaben gerade nicht auf einer individuellen Erfassung von detaillierten Nutzungsdaten beruhten. Die Umsetzung sei vielmehr äußerst komplex, zeit- und kostenaufwändig; auf S. 14-19 des Schriftsatzes vom 9.10.2009 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

II.
1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Verfügungsantrag berufen, weil er nach § 937 I ZPO als Gericht der Hauptsache zuständig ist. Das Verfahren 6 VVG 12/09 kann als Hauptsache in diesem Sinne angesehen werden, denn im Verfügungsverfahren geht es um die Sicherung der Einzelauskünfte zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 52 a UrhG, dessen genaue Inhalte und Modalitäten hinsichtlich der Abrechnung etc. Gegenstand des vorgenannten Verfahrens sind.

Dem steht nicht entgegen, dass gegen die Entscheidung nach § 542 II 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben ist, denn ein Instanzenzug wird durch Art. 19 IV GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht garantiert.

2. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Antrags 1 ein Verfügungsanspruch besteht, etwa als Nebenpflicht aus dem durch § 52 a UrhG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, sofern daraus ein Anspruch auf individuelle Abrechnung herzuleiten sein sollte, da jedenfalls ein Verfügungsgrund (§§ 940, 935 ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fehlt einem im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruch die Dringlichkeit, wenn nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis der relevanten Umstände und des dafür Verantwortlichen der Antrag bei Gericht eingereicht wird. Diese Dringlichkeitsfrist hat die Antragstellerin nicht eingehalten: Dass von der Antragsgegnerseite keine Einzelerfassungen vorgenommen werden, war der Antragstellerin von Anfang an bekannt. Es müssten daher neue Umstände eingetreten sein, die nunmehr einen Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlich machen würden. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, erst mit Kenntnis der Klageerwiderung habe sie davon ausgehen müssen, dass sich die Antragsgegner entgegen der bekundeten Absicht jetzt doch nicht um Einzelerfassungen bemühen werden. Wie sich jedoch aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. T. (Anl. K 15) ergibt, war auf Seiten der Antragstellerin bereits am 7.8.2009 bekannt, dass einige Länder der Beschlussvorlage nicht zugestimmt haben. Die Antragstellerin konnte daher bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegner ihrer Forderung nach Datenerfassung ohne weiteres entsprechen würden. Auch mit Kenntnis der Klageerwiderung ist keine neue Situation eingetreten, denn die Antragsgegner vertreten dort nach wie vor die Position, dass ein Erfassungs- und Meldesystem benötigt wird, das durch die Parteien gemeinsam entwickelt werden muss, wobei die Antragsgegner daran mitwirken würden (S. 45 f., 57 der Klageerwiderung). Die Antragsgegner haben hingegen nicht geäußert, erst nach Abschluss des Verfahrens zu einer Datenerfassung bereit zu sein.

3. Der Antrag 2 in Gestalt des Hauptantrags stellt sich als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn Auskunftsansprüche können, von Ausnahmen wie dem Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 VII UrhG abgesehen, nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Übermittlung der Informationen an einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ist zur Sicherung der Abrechnung auf der Basis von erfassten Einzelnutzungen nicht erforderlich, da es, die Rechtsauffassung der Antragstellerin als zutreffend unterstellt, ausreichend wäre, wenn die Antragsgegner über die nach Antrag 1 zu erfassenden Informationen verfügen.

4. Kosten: § 91 ZPO.

5. Streitwert:
§ 53 I Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Senat hält einen Streitwert in Höhe von 10% des Hauptsachestreitwerts für angemessen, denn die Sicherung der Daten erhöht lediglich die Genauigkeit der Abrechnung gegenüber einer näherungsweisen rückschauenden Berechnung.

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