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Amtsangemessene Beschäftigung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum:13.12.1989

Aktenzeichen: 1 UE 1384/84

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksrätin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung, nachdem sie in die städtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Klägerin behauptet, die ihr übertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche Tätigkeit und für ihre Eingruppierung eine unterwertige Beschäftigung. Für die Beklagte liegt jedoch in der Umsetzung die einzige Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin,  nach dem die Murhardsche Bibliothek vom Land Hessen übernommen wurde. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die städtische Verwaltungsbibliothek als wissenschaftliche Bibliothek anzusehen sei und dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen bei der Übertragung neuer Dienstaufgaben zustehe, sofern diese dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

Instanzenzug:
– VG Kassel vom 11.04.1984, Az. I/2 E 594/82
– VGH Kassel vom 13.12.1989, Az. 1 UE 1384/84

Tatbestand:

Die Klägerin steht seit dem 1.11.1971 im Dienst der Beklagten, am 1.11.1974 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Bibliotheksrätin ernannt. In den Jahren 1974/1975 waren ihr bei der … Bibliothek der Stadt K und Landesbibliothek (MuLB) folgende Aufgaben zugewiesen: Fachreferentin für Allgemeines, Bibliothekswissenschaft, Politik-, Rechts-, Sozialwissenschaften, Wehrwesen und Wirtschaftswissenschaften sowie die Betreuung der diesen Fächern zugeordneten Bücher und die Vertretung der MuLB beim Datenverarbeitungsverbund der hessischen Bibliotheken im Kommunalen Gebietsrechenzentrum in F.

Nach der Übernahme der Verwaltung der MuLB durch das Land Hessen zum 1.1.1976 wandte sich die Klägerin erfolgreich gegen ihre Übernahme in den Dienst des Landes Hessen (vgl. Senatsurteil vom 30.4.1980 — I OE 78/77 –, HessVGRspr. 1980, 75, das seit Rücknahme der Revision durch die Beklagte rechtskräftig ist).

Nachdem die Beklagte mit der Klägerin mehrere Gespräche über ihre weitere Verwendung bei ihr geführt hatte, wurde die Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 26.10.1981 mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek betraut, die zuvor organisatorisch aus der Stadtbücherei ausgegliedert und dem Amt für Kulturpflege eingegliedert worden war; die Klägerin wurde unmittelbar dem Leiter dieses Amtes unterstellt. Die Verwaltungsbibliothek, die nach Angaben der Klägerin derzeit einen Bestand von ca. 6.300 Titeln umfaßt, hat die Aufgabe, die in den Ämtern der Beklagten vorhandene und benötigte Literatur (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen usw.) zu erfassen, zu katalogisieren, zu sammeln, fortzuführen und zu verwalten. Sie pflegt auch einen eigenen Bestand; für Erwerb und Beschaffung der sog. Ämterliteratur sind die Ämter selbst zuständig. Gegen den Bescheid vom 26.10.1981 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.11.1981 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. In einer Verfügung des Personal- und Organisationsamtes der Beklagten vom 1.4.1988 wurde die Verwaltungsbibliothek dem Hauptamt zugeordnet. Durch Anordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25.3.1988 wurde die Klägerin u. a. verpflichtet, die Mitarbeiterin des gehobenen Bibliotheksdienstes in der Verwaltungsbücherei „ausschließlich und sofort“ mit dem Erstellen eines alphabetischen Katalogs über die gesamten Buchbestände einschließlich der sog. „Ämterliteratur“ nach dem Regelwerk RAK-WB zu beauftragen, persönlich neben ihrer Leitungstätigkeit einen Sachkatalog aufzubauen und ab 1.5.1988 monatlich über die Arbeitsergebnisse zu berichten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1.3.1982, bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben und mit näherer Begründung vorgetragen, sie werde mit dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich — gemessen an den Aufgaben eines Bibliothekars des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken in der Besoldungsgruppe A 13 — nicht amtsangemessen beschäftigt. Die Verwaltungsbibliothek der Beklagten sei keine wissenschaftliche Bibliothek, so sei nicht einmal eine einzige Bibliographie vorhanden, der Bücherbestand und der Etatansatz viel zu gering, auch gehöre der Bücherbestand in den einzelnen Ämtern nicht zur Verwaltungsbücherei. Sie sei letztlich nur ein Archiv dessen, was in den Ämtern nicht dauernd gebraucht werde. Deshalb sei für sie bei der Beklagten überhaupt kein laufbahn- und ausbildungsangemessener Dienstposten vorhanden, in der Verwaltungsbücherei könne sie ihre erworbenen Fachkenntnisse überhaupt nicht anwenden, was gegen ihre Berufsehre verstoße.

Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 26.10.1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Klägerin, amtsangemessen zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen, ab dem 1.10.1981 sei bei ihr lediglich eine einzige Möglichkeit vorhanden gewesen, die Klägerin zu beschäftigen, nämlich die im Aufbau und in der Entwicklung begriffene Verwaltungsbibliothek organisatorisch aus der Stadtbücherei auszugliedern und die Klägerin mit der Leitung dieser Organisationseinheit zu betrauen. Die Verwaltungsbibliothek, zu der im übrigen auch alle Bücher und Zeitschriften in den städtischen Ämtern und Dienststellen gehörten, habe zu einer speziellen Fachbibliothek ausgebaut werden sollen. Als bibliothekarische Fachkraft des höheren Dienstes hätte die Klägerin in erster Linie wissen müssen, welche Aufgaben und Maßnahmen hierfür zu veranlassen seien.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 11.4.1984 — I/2 E 594/82 — abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:

Zwar bestünden erhebliche Zweifel, ob der Klägerin durch die Verfügung vom 26.10.1981, in der sie mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek betraut worden sei, ein amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen worden sei, doch besitze die Beklagte überhaupt keine anderen Stellen, auf denen sie eine Bibliotheksrätin amtsangemessen beschäftigen könne. Das Begehren der Klägerin sei auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet. Sie könne nicht verlangen, daß die Beklagte eine umfangreiche wissenschaftliche Bibliothek aufbaue, die ihre Finanzkraft übersteige oder zumindest wirtschaftlich unvertretbar sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte könne sie in der MuLB beschäftigen. Der Übernahmevertrag vom 12.12.1975 sei — auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn — nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, auf ihrem bisherigen Dienstposten in der MuLB zu verbleiben und als Beamtin des Landes Hessen übernommen zu werden.

Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 26.4.1984 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.5.1984, beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am 15.5.1984, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unzureichend gewürdigt. Die Verfügung vom 26.10.1981 beinhalte eine Umsetzung, die aber ermessensmißbräuchlich gewesen sei. Weder für die Ausgliederung der Verwaltungsbibliothek aus der Stadtbücherei noch für die Übertragung der „Leitung“ der Verwaltungsbibliothek auf sie, die Klägerin, habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Mit diesen Maßnahmen habe lediglich ihre „Unterbringung“ ermöglicht werden sollen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran geäußert, ob sie, die Klägerin, amtsangemessen beschäftigt werde; sie sei praktisch ohne Beschäftigung, so daß ihre umstrittene Umsetzung als ein Verwaltungsakt qualifiziert werden müsse.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange sie nichts „objektiv Unmögliches“. Die Rechtsfigur der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit werde heute in der Lehre nicht mehr vertreten. Es könne allenfalls ein nachträgliches subjektives Unvermögen der Beklagten vorliegen, was sie jedoch selbst zu vertreten habe. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie, die Klägerin, bei einem anderen Dienstherrn, nämlich dem Land Hessen, eine amtsangemessene Tätigkeit hätte ausüben können. Die beamtenrechtlichen Vorschriften ließen gerade eine Übernahme des Beamten gegen seinen Willen nicht zu. Schließlich sei die Frage, ob die Beklagte auf eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe verzichte, eine politische Entscheidung gewesen. Die Beklagte habe sich durch die Übergabe der Verwaltung der MuLB an das Land Hessen finanziell nicht entlastet, vielmehr seien ihre Ausgaben im kulturellen Bereich seitdem gestiegen.

Die Verwaltungsbibliothek sei keine wissenschaftliche Spezialbibliothek, ihr Aufbau habe auch keine wesentlichen Fortschritte gemacht. Sowohl der Bücherbestand als auch die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ließen ihre, der Klägerin, „Beschäftigung“ in der Verwaltungsbibliothek der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland als einen einmaligen Fall erscheinen. Die Beklagte habe auch überhaupt nicht die Absicht, die Verwaltungsbibliothek zu einer wissenschaftlichen Bibliothek auszubauen. Ein Vergleich mit anderen städtischen Verwaltungsbüchereien zeige, daß sie, die Klägerin, nicht amtsangemessen beschäftigt werde.

In dem „Verzeichnis der Parlaments- und Behördenbibliotheken“ — Stand: 1.1.1975 — des Deutschen Bibliotheksinstituts sei unter den dort aufgeführten städtischen Verwaltungsbüchereien (Bestand: 10.718 bis 140.000 Bände) der höhere Bibliotheksdienst in den Leitungspositionen überhaupt nicht vertreten; nur in 5 Städten (Dortmund, Frankfurt am Main, Hannover, München und Nürnberg) sei ein Diplombibliothekar als Leiter vertreten.

Ihre unterwertige Beschäftigung werde auch aus einem Vergleich der Eingruppierung entsprechender Angestellter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) deutlich: die höchste Einstufung sei in der Gruppe IV a BAT vorgesehen.

Die Verwaltungsbücherei der Beklagten erfülle auch nicht die Anforderungen des KGSt-Berichts Nr. 21/1971. Sie verfüge über zu wenige Mittel für „neue“ Werke. Schließlich übe sie, die Klägerin, auch keine „Leitungsfunktionen“ aus.

Die Verwaltungsbibliothek der Beklagten sei auch keine wissenschaftliche bzw. Spezial-Bibliothek. Die von dem angerufenen Senat in seinem Beschluß vom 18.12.1987 — 1 UE 1424/85 — herangezogene Definition einer „wissenschaftlichen Bibliothek“ sei zu weit und deshalb unbrauchbar, weil durch sie auch kleine Behördenbüchereien erfaßt würden. Während wissenschaftliche Bibliotheken hauptsächlich Veröffentlichungen theoretisch-wissenschaftlicher Art in ihrem Bestand führten und einen abgrenzbaren Benutzerkreis von Wissenschaftlern, Studenten und wissenschaftlich Interessierten hätten, liege das Schwergewicht von Verwaltungsbüchereien auf der aktuellen Information, etwa durch schnellen Blick in Gesetzestexte, Verwaltungsvorschriften, Kurzkommentare, DIN-Normen oder technische Tabellen usw. Im übrigen sei die Verwaltungsbibliothek der Beklagten in einem Raum mit knapp 50 qm untergebracht, wobei darin noch die beiden Arbeitsplätze der Bibliotheksangestellten sowie drei Leseplätze vorhanden seien. Entgegen der Auffassung des angerufenen Senats in dem zitierten Beschluß wolle die Beklagte auch überhaupt keine wissenschaftliche Bibliothek haben bzw. aufbauen. Ihr gehe es lediglich um den Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltungsbücherei unter den Bedingungen der restriktiven Haushaltsführung. Aus dem Zugangsbuch der Verwaltungsbücherei sei ersichtlich, daß (wissenschaftliche) Forschungs- und Studienliteratur gerade nicht überwiegend angeschafft werde. Die Höhe der jährlichen Ausgaben sei kein Gradmesser für das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Bibliothek. Zudem würden es die Haushaltsgrundsätze der Haushaltsklarheit, der Notwendigkeit der Ausgaben sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beklagten sogar verbieten, für ihre bloß innerbehördlichen Zwecke eine wissenschaftliche Bibliothek einzurichten.

Bis zum Erlaß des zitierten Beschlusses des angerufenen Senats vom 18.12.1987 habe sich die „Leitungsfunktion“ in personeller Hinsicht auf die Erarbeitung von Tätigkeitsmerkmalen für die beiden Bibliotheksangestellten, auf die Entgegennahme von Abmeldungen zu Dienstgängen, Krankmeldungen u. a. sowie auf die Weiterleitung an das Amt … und auf die Aufstellung des Urlaubsplans und die Unterzeichnung der Urlaubsanträge beschränkt. Einer Aufsicht über die ihr unterstellten beiden Mitarbeiter habe es kaum bedurft, da eine Mitarbeiterin im wesentlichen mit dem Einlegen von Ergänzungslieferungen, der andere Mitarbeiter neben haushaltsrechtlicher Sacharbeitertätigkeit lediglich einen geringen und inhaltlich einfachen Buchbestand zu verwalten gehabt habe. Die weiter beschäftigte Mitarbeiterin im gehobenen Bibliotheksdienst sei bis zu dem Beschluß des angerufenen Senats praktisch beschäftigungslos gewesen, ihr Aufgabengebiet sei darin aber so umfassend verstanden worden, daß für sie, die Klägerin, kein Platz mehr bleibe. Auch nach den Verfügungen des Amtes … und des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 3.3.1988, wonach die Klägerin „in ihrer Funktion als Leiterin der VB für die ordnungsgemäße Erledigung der der Bibliothek übertragenen Aufgaben im Rahmen der bestehenden Verwaltungsvorschriften und dienstlichen Anweisungen verantwortlich“ sein solle und „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und mit den vorhandenen Hilfsmitteln“ die Katalogisierung begonnen werden solle, verbleibe ihr, der Klägerin, lediglich die inhaltsleere Leitungsfunktion. Die „Formalkatalogisierung“ sei von der Mitarbeiterin des gehobenen Bibliotheksdienstes inzwischen vollendet worden, sie selbst, die Klägerin, habe die Sacherschließung für die eigentliche Verwaltungsbibliothek und die sog. Ämterliteratur nunmehr abgeschlossen; es seien nur noch die Neueingänge zu bearbeiten. Die sog. Ämterliteratur führe nach wie vor ein „Eigenleben“, sie, die Klägerin, könne bei festgestellten Mängeln lediglich Empfehlungen geben; direkte Einwirkungsmöglichkeiten habe sie nicht, und zwar weder bei der Auswahl noch bei der Bestellung der Bücher für die jeweiligen Ämter, die neben den Abonnementsverpflichtungen ohnehin nur in geringer Zahl erworben werden könnten. Bis zum November 1989 seien im laufenden Jahr nur 689 Zugänge zu verzeichnen gewesen.

Im übrigen ergäben sich ihre Arbeiten aus den „Tätigkeitsberichten“, die sie seit April 1988 erstelle. Sie zeigten, daß die ihr obliegende Sacherschließung der vorhandenen Literatur einfacher Art sei.

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1981 — 111 — aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Bibliothekarin des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken amtsangemessen zu beschäftigen, indem sie mit dem Bestandsaufbau, der Bestandserschließung und Bestandsvermittlung sowie der Leitung und Organisation einer wissenschaftlichen Bibliothek betraut wird;

hilfsweise,

der Beklagten die Beschäftigung der Klägerin in der Verwaltungsbücherei zu untersagen,

höchst hilfsweise,

festzustellen, daß die Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte in der Verwaltungsbücherei nicht amtsangemessen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und weist weiter darauf hin, daß zwischenzeitlich Ausstattungsgegenstände und Spezialbibliographien für das Bibliothekswesen im Wert von 5.645,– DM angeschafft worden seien. Darüber hinaus seien im Haushaltsplan 1989 165.000,– DM für Bücher, Zeitschriften, Gesetzblätter für die gesamte Stadtverwaltung in Ansatz gebracht worden. In der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Kassel sei unter Nr. 882 geregelt, daß die Verwaltungsbibliothek alle für die Verwaltung benötigte Literatur unter Beachtung der für das Vergabewesen maßgebenden Bestimmungen beschaffe und sie nach der Katalogisierung den Bedarfsstellen gegebenenfalls als Dauerleihgaben aushändige. Mit Verfügung vom 11.8.1987 sei die Katalogisierung der für die Stadtverwaltung Kassel ab 1.1.1986 beschafften und neu zu beschaffenden Literatur nach RAK für wissenschaftliche Bibliotheken vorzunehmen.

Die KGSt-Berichte seien lediglich Empfehlungen an die Gemeinden; wie eine Verwaltungsbücherei zu führen sei, könnten die Gemeinden selbst entscheiden. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an die Rechtsanwendung komme der Literaturbeschaffung und insbesondere ihrer Erschließung und Vermittlung bei der Beklagten mit ihren 33 Ämtern und fast 4.000 Beschäftigten erhebliche Bedeutung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (4 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat mit der Klägerin der Auffassung, daß die Verfügung der Beklagten vom 26.10.1981 ihre „Umsetzung“ aussprach. Nach Fortfall der Verwaltung der MuLB durch den Vertrag der Beklagten mit dem Land Hessen vom 12.12.1975 (StAnz. 1976, 325) und nach Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils vom 30.4.1980 — I OE 78/77 — (HessVGRspr. 80, 75) war die Klägerin als wissenschaftliche Bibliothekarin bei der Beklagten praktisch beschäftigungslos. Durch die Verfügung der Beklagten vom 26.10.1981, in der sie mit sofortiger Wirkung mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek der Beklagten betraut wurde, ist rechtlich eine Umsetzung ausgesprochen worden, d. h. der Klägerin sind bei der Beklagten, bei der sie nach erfolgreicher Anfechtung ihrer Übernahme durch das Land Hessen „von Anfang an“ verblieben war, andere Dienstgeschäfte bzw. ein anderer Geschäftskreis übertragen worden. Die Umsetzung eines Beamten innerhalb einer Behörde ist jedoch kein anfechtbarer Verwaltungsakt, und zwar auch dann nicht, wenn nach § 126 Abs. 3 BRRG und § 182 Abs. 3 HBG ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 18.12.1987 — I UE 1424/85 — unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144, 150 und Senatsbeschluß vom 6.10.1981, HessVGRspr. 1982, 14 = NVwZ 1982, 638). Stand der Klägerin demnach nur die allgemeine Leistungsklage gegen die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 26.10.1981 zur Verfügung, so erweist sie sich nicht bereits deshalb als unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren noch nicht beendet ist. Die Beklagte hat über den Widerspruch der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.11.1981 zwar noch nicht entschieden, indessen greift auch in Fällen der Untätigkeit dieser Art § 75 VwGO ein (so Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 75 Rdnr. 1). Ein „zureichender Grund“ dafür, daß die Beklagte über den Widerspruch noch nicht entschieden hat, ist nicht ersichtlich, so daß eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht in Betracht zu ziehen war.

Der Hauptantrag der Klägerin erweist sich als unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat jeder Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereiches“. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Im Rahmen einer derartigen Entscheidung hat der Dienstherr grundsätzlich ein weites Organisationsermessen (so zuletzt Senatsurteil vom 8.11.1989 — 1 UE 425/84 –).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin bis zu ihrem „Dienstantritt“ bei der Beklagten am 1.10.1981 amtsangemessen beschäftigt war, und zwar bei der „G-B K — Landesbibliothek und … B der Stadt K –„, die eine wissenschaftliche Bibliothek des Landes ist (vgl. § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen vom 30.9.1980, StAnz. 1980, 754). Das ist aber auch seit ihrer Umsetzung der Fall. Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren gewichtige Argumente gegen die Auffassung vorgetragen, daß die Beklagte mit ihrer „Verwaltungsbibliothek“ über eine wissenschaftliche Bibliothek verfügt bzw. eine solche aufzubauen beabsichtigt, wovon der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18.12.1987 — 1 UE 1484/85 — ausgegangen ist. Jedoch kann die Einordnung der Verwaltungsbibliothek der Beklagten in das System der verschiedenartigen Bibliotheken als nicht entscheidungserhebliche Tatsachenfrage letztlich dahinstehen, zumal auch die Klägerin in ihrem Vorbringen davon ausgeht, daß es der Beklagten (lediglich) um den Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltungsbücherei geht und sie nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen sogar gehindert ist, für den genannten Zweck eine wissenschaftliche Bibliothek einzurichten. Jedenfalls hält der Senat die Klägerin auch unter den gegebenen Verhältnissen der Verwaltungsbibliothek der Beklagten für amtsangemessen beschäftigt. Nach 1.222 der Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Bibliothekars (höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) in den Blättern zur Berufskunde 3-X B 01 (4. Auflage 1974) kann der Beruf des Bibliothekars des höheren Dienstes an Bibliotheken ganz verschiedener Größe ausgeübt werden. Neben den Staatsbibliotheken und den Landesbibliotheken werden hierzu auch die wissenschaftlichen Stadtbibliotheken gerechnet, die als sog. Regionalbibliotheken in erster Linie für die Versorgung eines Gebietes mit Literatur zuständig sind. Hierzu gehört die „Verwaltungsbibliothek“ ebensowenig wie zu den sonstigen Tätigkeitsorten der Bibliothekare des höheren Dienstes wie die Hochschulbibliotheken oder zentrale Einrichtungen des Bibliothekswesens, wie etwa Zentrale Fachbibliotheken, welche die Literaturversorgung in großen anwendungsnahen Fächern wie Technik oder Medizin sicherstellen. Als letzte Kategorie der Ausübungsorte für den Beruf eines Bibliothekars des höheren Dienstes bleiben die Spezialbibliotheken, zu denen u. a. die Behörden- und Parlamentsbibliotheken sowie die Bibliotheken von Forschungsinstituten gerechnet werden. Sie sind, wie in den Blättern zur Berufskunde (a.a.O.) besonders hervorgehoben wird, „meist relativ klein. Häufig ist der Leiter der einzige Angehörige des höheren Dienstes. Sie haben daher eine einfachere Organisationsform. Dafür kommen sie in der Regel den Bedürfnissen ihrer Benutzer stärker entgegen, indem sie vor allem die von ihnen gesammelten Schriften und sonstigen Informationsträger intensiver aufschließen, als dies bei der Sachkatalogisierung der anderen Bibliotheken bislang üblich ist. Erforderlich ist hier Verständnis für Dokumentation …“ In diesem Rahmen stellt der Senat hinsichtlich der amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin maßgeblich darauf ab, daß sie nach der Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25.3.1988 neben ihrer Leitungstätigkeit persönlich einen Sachkatalog aufbauen soll. Inhalt und Umfang dieses Sachkataloges sind in dieser Verfügung nicht näher umschrieben, sie läßt insoweit vielmehr Raum für Eigeninitiative der Klägerin, wofür sie Anhaltspunkte aus den zitierten Aufgaben der Bibliothekare des höheren Dienstes in den „Spezialbibliotheken“ entnehmen kann. Danach ist „der Übergang von bibliothekarischer zu dokumentarischer Tätigkeit … in diesen Bibliotheken besonders deutlich gegeben. Die Möglichkeit, auf einem eng umgrenzten Fachgebiet beim Sammeln und Erschließen in die Tiefe zu gehen, und der ständige enge Kontakt mit den Benutzern stellen an den Bibliothekar besondere Anforderungen, machen aber seine Arbeit auch besonders reizvoll.“ Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, sie sei mit den „dokumentarischen Regeln“ nicht vertraut bzw. als „Dokumentarin“ nicht ausgebildet, steht dem nicht entgegen, da nur ein „Verständnis für Dokumentation“ erforderlich ist. Auf Grund der juristischen und bibliographischen Vorbildung der Klägerin ist der Senat davon überzeugt, daß sie dieses Verständnis aufbringen bzw. sich dokumentarische Grundregeln aneignen kann.

Das weitere Berufungsvorbringen der Klägerin führt hinsichtlich der Amtsangemessenheit ihrer Tätigkeit zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Zunächst kann es hierfür nicht auf die Größe des Raumes ankommen, in dem der „Präsenzteil“ der Verwaltungsbibliothek untergebracht wird. Entsprechendes gilt für die Höhe der Haushaltsmittel, welche die Beklagte für ihre Verwaltungsbibliothek zur Verfügung stellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Bestände der Verwaltungsbibliothek — außer der erwähnten Präsenzbücherei — dezentral organisiert sind (sog. Ämterliteratur). Desweiteren kommt es im genannten Zusammenhang nicht auf den Umfang der Mittel an, die für Neuanschaffungen verwendet werden können. Es ist senatsbekannt, daß Büchereimittel zu 80 bis 90 % von den laufenden Kosten für Loseblattwerke, Zeitschriften, Gesetzes- und Amtsblätter usw. verwendet werden müssen, so daß für die Bestandspflege nur ein geringer Teil der Haushaltsmittel zur Verfügung steht. Die Klägerin kann sich zum Nachweis einer unterwertigen Beschäftigung auch nicht darauf berufen, daß sie bei der Auswahl und der Bestellung der von den Ämtern benötigten Literatur nicht beteiligt wird, wie denn überhaupt die sog. Ämterliteratur nach ihrer Auffassung ein Eigenleben führt. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, nach welchen Gesichtspunkten er die Bestandspflege und den Standort einer Bibliothek gestaltet. Nicht zuletzt unter den haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Effektivität und der Sparsamkeit der Verwaltung kann es nicht als sachwidrig bezeichnet werden, wenn der Dienstherr — wegen der größeren Sachnähe — es den einzelnen Ämtern bzw. Amtsleitern oder den von ihnen beauftragten Beamten überläßt, die erforderliche Literatur zu bestellen. Zwar würde der Senat es nicht für unangebracht halten, wenn die Beklagte die Klägerin in diesen Entscheidungsprozeß einbezieht; auf der anderen Seite ist aber auch hier Raum für freie Entfaltung der Klägerin, indem sie die Ämter über die für sie einschlägigen Neuerscheinungen unterrichtet und sich auf diese Weise in den Entscheidungsprozeß der Auswahl und damit der Bestandspflege der Verwaltungsbibliothek einschaltet. Hierzu ist die Klägerin sogar rechtlich verpflichtet, denn sie hat eine Beratungs- und Unterstützungspflicht (vgl. § 70 Satz 1 HBG). Desgleichen ist es aus organisatorischer Sicht nicht zu beanstanden, wenn der größere Teil der Bestände der Verwaltungsbibliothek unmittelbar den einzelnen Ämtern zur Verfügung steht, sei es als Handexemplar der einzelnen Sachbearbeiter, sei es an einem für das jeweilige Amt zentral gelegenen Ort. Diese Standortwahl vermeidet das zeitaufwendige Aufsuchen einer „Zentralbücherei“, aus der dann möglicherweise die gesuchten Werke gerade ausgeliehen sind. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die von ihr geforderte Sacherschließung (Aufstellen eines Sachkataloges) nach ihrer Auffassung „einfacher Art“ sei. Hier kann nur noch einmal wiederholt werden, daß ein differenzierter Sachkatalog im Sinne eines „Schlag- oder Stichwortkataloges“ für die jeweiligen Sachbearbeiter von unschätzbarem Wert ist, er kann — wie der erkennende Senat aus eigener Erfahrung weiß — nicht aufgefächert genug sein, um einen möglichst schnellen und gezielten Zugang zur einschlägigen Literatur des gerade bearbeiteten Falles zu ermöglichen. Entsprechendes gilt für die Erschließung der in der Verwaltungsbibliothek gehaltenen (juristischen) Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen, Gesetzes- und Amtsblätter mit Vorschriftenänderungen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1978 (BVerwGE 57, 98, 106), in dem es um die amtsangemessene Besoldung eines Amtsdirektors (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) in Nordrhein-Westfalen nach einer Gemeinde- und Gebietsreform ging. In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht anhand der gesetzlichen Regelung der §§ 128 ff. BRRG von dem Grundsatz ausgegangen, daß die von dem durch die Umbildung betroffenen Beamten bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung gewahrt bleiben soll und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist. In diesem Rahmen hat, so führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, der übernehmende Dienstherr an die bisher tatsächlich erlangte Rechtsstellung der betroffenen Beamten anzuknüpfen und deren Wahrung als Grundsatz, aber auch als Maximum zu berücksichtigen, ohne seine eigene Organisationsfreiheit dadurch zu beeinträchtigen. Das gelte insbesondere bei der Aufstellung eines entsprechenden Stellenplanes, wobei der aufnehmende Dienstherr allerdings nicht verpflichtet sei, seinen Stellenplan so zu gestalten, daß alle in seinen Dienst getretenen Beamten dem früheren Amt entsprechend verwendet werden könnten. Hierfür spreche eindeutig die Regelung in § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG, wonach ein übernommener Beamter auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich sei, oder gar in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne (vgl. § 130 Abs. 2 BRRG); entsprechende Regelungen sind in § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HBG enthalten. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung abschließend ausführt, wenn der Stellenplan zum Nachteil des übergetretenen Beamten aus unsachlichen Gründen manipuliert worden wäre. Hierfür sind jedoch Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal für die Klägerin im Stellenplan der Beklagten nach wie vor eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorhanden ist.

Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.1985 (DÖD 1985, 132, 133) steht der Klägerin zur Begründung ihres Klagebegehrens nicht zur Seite. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwGE 49, 64, 67 f.; 60, 144, 150) erneut darauf hingewiesen, daß jeder Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereiches hat und nicht verpflichtet ist, den Dienst auf einem Dienstposten anzutreten, der dem innegehabten statusrechtlichen Amt nicht entspricht. Indessen wird der Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter grundsätzlich vom Gesetzgeber durch das Besoldungsrecht und ergänzend — im Falle der Beklagten durch den Satzungsgeber — durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen bestimmt. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in BVerwGE 65, 253, 254 f. und 270, 272, sowie auf sein Urteil vom 2.4.1981 (Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15 = DÖD 1981, 279) hinweist. Im Falle der Klägerin geht es — abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Normalfalles — weniger um die Entscheidung über die personelle Ausstattung eines bestimmten Sachgebietes — einschließlich der Zuordnung des entsprechenden Dienstpostens zu einem Amt — als vielmehr um die Ausgestaltung eines Sachgebietes und eines entsprechenden Dienstpostens, um die Klägerin als Bibliotheksrätin amtsangemessen zu beschäftigen. Auch diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem Laufbahninteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden worden ist, berührt Rechte der Beamten grundsätzlich nicht. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und dem eigenen Vorbringen der Klägerin ersichtlich, war die Beklagte seit dem „Dienstantritt“ der Klägerin am 1.10.1981 bemüht, für sie eine amtsangemessene Beschäftigung auf einem Dienstposten zu finden, den sie durch Neuverteilung der Aufgaben im Bereich ihrer „Stadtbücherei“ geschaffen hat, indem sie die „Verwaltungsbibliothek“ aus ihr ausgliederte. Hier soll die Klägerin als Leiterin neben ihren Leitungsaufgaben für den Aufbau eines Sachkataloges zuständig sein. Diese Maßnahmen der Beklagten waren offensichtlich von der Erwägung getragen, die vorhandenen Buchbestände einschließlich der sog. Ämterliteratur in eine „Spezialbibliothek“ zu integrieren. Diese Entscheidung der Beklagten vermag der erkennende Senat weder als Mißbrauch ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit anzusehen noch als Manipulation zum Nachteil der Klägerin aus unsachlichen Gründen, Kriterien, die allein geeignet wären, die Entscheidung gegenüber der Klägerin als fehlerhaft zu qualifizieren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 (a.a.O.) unter Hinweis auf BVerwGE 57, 98, 106).

Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Beschluß des VGH Baden-Württemberg (ESVGH 20, 84, 88 = ZBR 1968, 344) betont zwar das Recht eines jeden Beamten, Dienstaufgaben wahrzunehmen, die seiner laufbahnmäßigen Dienststellung entsprechen, doch unterscheidet sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall grundsätzlich von dem der Klägerin. In ihm war ein wiederverwendeter Beamter des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter einer Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt abgelöst und dem Leiter einer anderen Heimatauskunftsstelle, einem Angestellten der Vergütungsgruppe II/III BAT „beigeordnet“ worden. Soweit in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten wird, daß für einen nach Auffassung des Dienstherrn anderweitig nicht verwendbaren Beamten des höheren Dienstes notfalls eine organisatorisch verankerte Auffangzuständigkeit geschaffen werden müsse, vermag sich der erkennende Senat ihr nicht anzuschließen. Ein Beamter kann nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung nicht verlangen, daß für ihn ein entsprechender Aufgabenbereich einschließlich eines Dienstpostens erst geschaffen wird (vgl. Senatsbeschluß vom 17.9.1982 — I TG 28/82 –).

Ist demnach — wie dargelegt — von einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer sog. Spezialbibliothek auszugehen, so erweist sich das weitergehende Verlangen der Klägerin, in einer „wissenschaftlichen Bibliothek“ amtsangemessen beschäftigt zu werden, gegenüber der Beklagten als unbegründet, denn sie verfügt nicht (mehr) über eine derartige Bibliothek. Die Grundsätze der Leistungsstörung bei nachträglicher Unmöglichkeit bzw. nachträglich eintretendem Unvermögen (§ 275 BGB) sind auch im öffentlichen Recht anwendbar, wenn eine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann oder wenn sie nur unter Aufwendung unverhältnismäßig aufwendiger Mittel erreichbar ist; im letztgenannten Fall kann die verlangte Leistung sogar unzumutbar sein (vgl. hierzu etwa Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, § 19 Rdnr. 41). Mangels einer entsprechenden Einrichtung ist die Beklagte daher von der Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin an einer wissenschaftlichen Bibliothek freigeworden, nachdem sie die Verwaltung der MuLB durch Vertrag vom 12.12.1975 (a.a.O.) auf das Land Hessen übertragen hat. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte die eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten habe. Ebensowenig wie ein Beamter einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereiches hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.11.1989, a.a.O.), kann er auch nicht verlangen, daß die „Organisationseinheit“ erhalten bzw. überhaupt im Bereich seines Dienstherrn bleibt, um ihn darin weiter zu beschäftigen. Auf die Erwägungen, welche die Beklagte zu dieser Entscheidung veranlaßt haben, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß es die Klägerin in der Hand gehabt hat, gleichsam mit der Verwaltung der MuLB — wie vorgesehen — vom Land Hessen übernommen zu werden; dann wäre sie voraussichtlich heute noch auf ihrem bisherigen Dienstposten an einer wissenschaftlichen Bibliothek tätig. Schließlich gibt es im vorliegenden Zusammenhang auch noch den Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.4.1983 (Buchholz 406.55 Nr. 2)), der voraussetzt, daß das von der Beklagten begehrte Ziel, nämlich die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin an einer wissenschaftlichen Bibliothek, nur durch Maßnahmen erreicht werden kann, welche zu treffen der Beklagten unmöglich sind. Insoweit hat die Klägerin selbst zutreffend auf haushaltsrechtliche Schranken hingewiesen (z. B. Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung usw.), die es der Beklagten verbieten, eine wissenschaftliche Bücherei aufzubauen, die nach Inhalt und Umfang — gemessen an den Belangen ihrer Verwaltung — nicht für erforderlich gehalten werden könnte. Hierfür ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats eine sog. Spezialbibliothek ausreichend.

Der erste Hilfsantrag, der Beklagten die Beschäftigung der Klägerin in der Verwaltungsbibliothek zu untersagen, ist statthaft. Dieser erst in der Berufungsinstanz gestellte Antrag enthält eine zulässige Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Über ihr Begehren auf amtsangemessene Beschäftigung im Rahmen des Hauptantrages hinaus macht die Klägerin mit diesem Antrag die Untersagung einer bestimmten, aus ihrer Sicht nicht amtsangemessenen Beschäftigung geltend. Dieser Antrag erweist sich jedoch als unzulässig, weil er sich gleichsam als „Umkehr“ der mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsklage der Klägerin darstellt; ihm ist daher der Einwand der Rechtshängigkeit nach § 90 Abs. 1 VwGO entgegenzuhalten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20.11.1989 — 1 TG 2565/89 –; Kopp, VwGO, a.a.O., § 90 Rdnr. 10).

Der zweite Hilfsantrag, festzustellen, daß die Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte in der Verwaltungsbibliothek nicht amtsangemessen sei, ist ebenfalls unzulässig, weil eine solche Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dann nicht erhoben werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag eine — wenn auch unbegründete — Leistungsklage erhoben, die die Beschäftigung in der Verwaltungsbibliothek umfaßt, so daß ihr Feststellungsantrag sich als unzulässig erweist.

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