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Hausverbot wegen Pöbelei

Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Entscheidungsdatum: 21.04.2011

Aktenzeichen: 7 K 7/10.F [1]

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem  schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot vom XX.XX..2009 für die Stadtbibliothek der Beklagten in der E-Straße rechtswidrig gewesen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung keine Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Hausverbots die Zentrale Erwachsenenbibliothek einschließlich der Musikbibliothek der Beklagten betreffend.

Der Kläger ist Benutzer der Zentralen Erwachsenenbibliothek der Beklagten und nutzt insbesondere deren EDV- und Musik-Angebote. Seit deren Neueröffnung in der E-Straße suchte er die Büchereiräume mehrmals in der Woche auf. Dabei kam es gelegentlich zu Konflikten zwischen ihm und anderen Nutzern sowie Mitarbeitern der Stadtbücherei. Am Freitag, den XX.XX.2009, gegen 22.00 Uhr wurde der Kläger im Anschluss an die Eröffnung der Ausstellung „…“ als einer der letzten Gäste in der Zentralen Erwachsenenbibliothek der Beklagten von einer Mitarbeiterin derselben aufgefordert, das Gebäude wegen dessen Schließung um 22.00 Uhr zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch im Gespräch mit weiteren Gästen. Nach etwa 10 Minuten forderte die Mitarbeiterin den Kläger erneut auf, die Bibliothek zu veranlassen, was in erheblichen Diskussionen mündete. Sodann wurde ihm gegenüber zunächst mündlich ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen. Der Kläger entfernte sich daraufhin gegen 22.15 Uhr aus dem Büchereigebäude. Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde das Hausverbot seitens der Bibliotheksleitung dahingehend konkretisiert, dass es für die Zentrale Erwachsenenbibliothek inklusive der Musikbibliothek für den Zeitraum bis einschließlich XX.XX.2010 gelte.

In ihrem Schreiben vom XX.XX.2009 behauptet die Beklagte, der Kläger habe sich über die Bibliotheksmitarbeiterin in beleidigender Weise geäußert und mitgeteilt, er werde von dieser „roten brasilianischen Schlampe“ keine Anweisungen entgegennehmen. Er habe dieser das Hausrecht abgesprochen. Erst unter Einschaltung des Sicherheitsdienstes habe der Beklagte das Gebäude verlassen. Dieser Vorfall stelle sich als Störung des Bibliotheksbetriebs dar, der als einziges Mittel zum Schutz des Personals, der Besucher und der Funktion der Bibliothek geeignet sei.

Gegen das Hausverbot erhob der Kläger am XX.XX.2009 Widerspruch mit der Begründung, bereits während der Ausstellung seien andere Gäste durch Mitarbeiter der Stadtbücherei aufgefordert worden, dem angeblich öffentlich bettelnden Kläger kein Geld zu geben. Nach der ersten Aufforderung der Büchereimitarbeiterin nach Ende der Ausstellungseröffnung, das Gebäude zu verlassen, habe er sich zwar noch im Gespräch mit anderen Gästen befunden. Dennoch habe er zugesagt, seine persönlichen Dinge zu holen und das Haus zügig zu verlassen. Die Büchereimitarbeiterin habe jedoch pressiert und den Kläger erneut zum Verlassen der Bücherei aufgefordert. Daraufhin habe der Kläger lediglich seinen Unmut über das generelle Verhalten der Bibliotheksmitarbeiterin ihm gegenüber geäußert. Er habe die Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt als „rote brasilianische Schlampe“ beleidigt. Auch habe er den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge geleistet. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, er sei vor Erlass des Hausverbots vom XX.XX.2009 nicht angehört worden. Ihm sei das Hausverbot auch nicht vorher angedroht worden, was ihn bewogen hätte, die städtischen Räumlichkeiten unverzüglich zu verlassen. Des Weiteren sei das dreimonatige Hausverbot nicht verhältnismäßig, weil der Kläger als zu 90% Schwerbehinderter auf den barrierefreien Zugang zur Zentralbibliothek angewiesen sei. Die Stadtteilbüchereien seien demgegenüber von ihrer allgemeinen und behindertengerechten Erreichbarkeit sowie ihrem Angebot nicht vergleichbar. Ein einmonatiges Hausverbot sei daher ausreichend gewesen.

Mit Schreiben vom XX.XX.2009 teilte die Stadtbücherei C-Stadt dem Kläger mit, dass das Hausverbot zivilrechtlicher Natur sei. Es bestehe daher kein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden könnte.

Am XX.XX.2010 hat der Kläger gegen das Hausverbot der Beklagten Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. In seiner Klageschrift bestreitet der Kläger, die Bibliotheksangestellte beleidigt und den Anweisungen des Sicherheitspersonals zuwidergehandelt zu haben. Er ist im Übrigen der Auffassung, dass das Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur sei, weil er als Bürger der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Benutzung der Bücherei habe, der nur durch ein öffentlich-rechtliches Verbot aufgehoben werden könne. Der Zugangsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung wie der Streitgegenständlichen gemäß der Benutzungsordnung der Stadtbücherei C-Stadt (StBBO) sei stets öffentlich-rechtlich. Das Hausrecht der Bibliotheksmitarbeiter könne nach Nr. 5.16 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadt C-Stadt (AGA) nur in ein Hausverbot umschlagen, wenn ein Besucher „schon wiederholt des Hauses verwiesen werden musste“. Ein Hausverweis sei gegenüber dem Kläger allerdings noch nicht ausgesprochen worden. Damit sei das abgestufte Verfahren aus der AGA nicht eingehalten worden.

Der Kläger hat ursprünglich u.a. beantragt, den Verwaltungsakt der Stadtbücherei C-Stadt vom XX.XX.2009 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2010 hat der Kläger insoweit wegen Zeitablaufs die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot der Beklagten vom XX.XX.2009 rechtswidrig gewesen ist, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Bibliotheksangestellte als „rote brasilianische Schlampe“ bezeichnet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass das Benutzungsverhältnis zwischen den Nutzern und der Stadtbücherei zivilrechtlich ausgestaltet sei. Im Übrigen habe sich das Hausverbot wegen Zeitablaufs erledigt, was die Klage unzulässig mache. Das in der AGA normierte Verfahren sei eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und solle verhindern, dass ein Büchereinutzer übereilt einem Hausverbot unterworfen werde. Im Jahre 1999 mussten Mahngebühren wegen der Vermögenslosigkeit des Klägers niedergeschlagen werden, was eine Sperrung seines Bibliotheksausweises zur Folge gehabt habe. Hierüber habe sich der Kläger im Jahre 2002 mehrfach beschwert. Im Zusammenhang mit der Mitnahme seins Hundes in die Bücherei und die Nutzung von Internetarbeitsplätzen sei es ab 2006 zu gelegentlichen Konflikten zwischen dem Kläger und anderen Nutzern sowie Büchereimitarbeitern gekommen. Im Juli 2009 habe es wiederum Beschwerden des Klägers wegen angeblicher Diskriminierungen auf Grund seiner Behinderung gegeben. Die Vorfälle rechtfertigten in der Summe ein sofortiges Hausverbot. Zudem sei die Beklagte auf Grund ihrer Fürsorgepflicht ihren Bediensteten gegenüber zu deren Ehrschutz verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.06.2010 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

Entzscheidungsgründe

Das Urteil ergeht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.

Die zulässige Klage ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegend eröffnet. Das ausschließlich für die Zentrale Erwachsenenbibliothek einschließlich der Musikbibliothek in der S-Straße in C-Stadt ausgesprochene Hausverbot mit Geltungsdauer bis einschließlich zum XX.XX.2010 ist als öffentlich-rechtliches Hausverbot zu qualifizieren.

Für die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten prägen (vgl. OVG Münster NJW 1998, 1425). Der Streit, ob es auf die Rechtsnatur des beabsichtigten bestimmungsgemäßen Gebrauchs der öffentlichen Einrichtung durch den vom Hausverbot Betroffenen (so BGHZ 33, 230; BVerwGE 35, 103) oder ob es auf den Zweck des Hausverbotes (so VGH München DVBl. 1981, 1010; OVG Schleswig NJW 2000, 3440) ankommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach beiden Auffassungen ist das streitgegenständliche Hausverbot dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

Nach dem Parteivortrag ist davon auszugehen, dass der Erlass des Hausverbots der Funktionsermöglichung der Verwaltung diente. Ausweislich des § 1 Abs. 1 der StBBO wird die Stadtbücherei durch die Beklagte als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 19 Abs. 1 HGO betrieben, zu der der Kläger als Bürger der Beklagten einen Zugangs- und Benutzungsanspruch nach § 20 Abs. 1 HGO hat. Aus § 1 Abs. 2 StBBO folgt weiter, dass der Medienbestand inklusive des EDV-Angebotes der Stadtbücherei allen Personen im Rahmen der Benutzungsordnung zur Nutzung zur Verfügung steht. Unabhängig von der Rechtsnatur der Ausstellungseröffnung wurde dem Kläger mit dem Hausverbot der bestimmungsgemäße Gebrauch der Zentralen Erwachsenenbücherei für den Zeitraum von drei Monaten untersagt. Damit konnte er den Präsenzbestand und die in der Bücherei allgemein bereit gehaltenen Computer nicht nutzen.

Der Verweis der letzten Gäste aus der Zentralbücherei war notwendig, um der Mitarbeiterin der Beklagten und den Veranstaltern das Aufräumen und Schließen der Bibliotheksräumlichkeiten zu ermöglichen. Die Zentralbibliothek musste für die Benutzung durch die Allgemeinheit wieder hergerichtet werden. Am auf die Ausstellungseröffnung folgenden Tag, einem Samstag, war die Zentralbibliothek geöffnet. Dies ist auf Grund der Publikation der Öffnungszeiten auf der Homepage der Stadtbücherei als allgemein bekannt zu unterstellen.

Auch liegt der vom Kläger beabsichtigte bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung innerhalb ihrer öffentlichen Zweckbestimmung. Die Beklagte betreibt die Stadtbücherei in Verantwortung für die allgemeine Information, politische und berufliche Bildung, für die Vermittlung von Medienkompetenz und die Freizeitgestaltung ihrer Einwohner und Besucher, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StBBO. Es mag sein, dass die Ausstellungseröffnung von dritten Veranstaltern verantwortet wurde und die Beklagte lediglich ihre Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Ausstellung unter dem Titel „…“ genauso der allgemeinen Information und kulturellen Bildung dient, wie der übliche Bibliotheksbetrieb durch Nutzung von Medien und EDV-Angeboten. Im Übrigen blieben die Gesamtverantwortung und das Hausrecht bei der Beklagten, vertreten durch die anwesende Bedienstete. Der der Ausstellungseröffnung nachfolgende Umtrunk ist nach Auffassung der Kammer als unselbstständiger Annex zur Ausstellungseröffnung anzusehen, der den Gästen die Gelegenheit geben sollte, mit den Veranstaltern und anderen Gästen in ungezwungener Atmosphäre ins Gespräch zu kommen. Er diente daher gerade nicht allein dem Absatz von Getränken, sondern unterstützte den Hauptzweck der Veranstaltung, den kulturellen Austausch zwischen Bürgern der Beklagten und Vertretern des Gastlandes der C-Städter Buchmesse.

Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem von der Beklagten in ihrem Schreiben vom XX.XX.2008 zitierten Beschluss des OVG Münster vom 08.10.1997, Az.: 25 B 2208/97, NJW 1998, 1425. Der dort entschiedene Rechtsstreit betraf zum einen das Verhältnis einer Universität zu einem ihrer Studenten und Doktoranden, das gerade nicht mit dem Verhältnis von Bürgern zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen vergleichbar ist, weil in dem betreffenden Universitätsgesetz von Nordrhein-Westfalen eine einen Zugangsanspruch vermittelnde Vorschrift wie § 20 Abs. 1 HGO fehlte. Zum anderen stellt auch das OVG Münster allein darauf ab, dass „der Gebrauch der Einrichtung nicht ausschließlich außerhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgt“. Letzteres wurde jedoch auch von der Beklagten nicht behauptet, zumal der Kläger sich unstreitig mit anderen Gästen aber auch mit den Veranstaltern der Ausstellungseröffnung unterhielt. Diese Verhaltensweisen liegen nicht völlig außerhalb der bei Ausstellungen erweiterten Zweckbestimmung der Stadtbücherei C-Stadt.

Selbst wenn – der Beklagten folgend – das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wäre, ist für die Frage des „Ob“ des Zugangs zu der Einrichtung im Gegensatz zur Frage des „Wie“ der Benutzung, d.h. der Benutzungsmodalitäten, der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG NJW 1990, 134, 135; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 10.02.2010, Az.: 4 L 81/10.NW, Rz. 3 – juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentliche Einrichtung – wie hier – auf der Grundlage einer Benutzungsordnung in der Gestalt einer Satzung betrieben wird (Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung – Hessen, HGO, Erl. 116 zu § 20). Wenn ein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss sich umgekehrt auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der öffentlichen Einrichtung nach öffentlichem Recht richten. Ein privatrechtliches Verbot ist nämlich nicht in der Lage, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 40 Rn. 301).

Da sich das Hausverbot vor Ablauf der mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 VwGO einjährigen Anfechtungsfrist erledigt hat, war die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO entbehrlich. Mit dem Widerspruch kann das Rechtsschutzziel des Klägers nicht mehr wirksam verfolgt werden (st. Rspr.; BVerwGE 21, 165; 56, 26; 81, 229). Selbst wenn das Vorverfahren für erforderlich erachtet würde, wäre es nach § 75 S. 1 VwGO entbehrlich. Denn die Beklagte hat die Entscheidung über den Widerspruch ohne zureichenden Grund verzögert. Selbst die Auffassung der Behörde, der eingelegte Widerspruch sei unzulässig, stellt keinen ausreichenden Grund dar, nicht über den Widerspruch zu entscheiden (VGH Kassel NVwZ-RR 1993, 433).

Als Adressat des von der Beklagten am XX.XX.2009 ausgesprochenen Hausverbots kann der Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen, im kommunalrechtlichen Zugangsanspruch aus § 20 Abs. 1 HGO verletzt zu sein.

Das besondere Feststellungsinteresse folgt aus der hier bestehenden Wiederholungsgefahr. Auf Grund seines musikalischen Interesses, der Notwendigkeit zur Nutzung der öffentlichen Internetarbeitsplätze und mangelnder Ausweichmöglichkeiten auf Stadtteilbibliotheken ist anzunehmen, dass der Kläger die Zentralbibliothek weiterhin regelmäßig aufsuchen wird. Das angespannte Verhältnis zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten lässt die Wiederholung eines Hausverbots hinreichend konkret und wahrscheinlich erscheinen. Im Übrigen hat der Kläger ein Rehabilitationsinteresse an der inzident zu prüfenden Vorfrage, ob er die Bibliotheksmitarbeiterin am Abend des XX.XX 2009 beleidigt hat.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO zuständig.

Die Klage ist begründet. Begründet ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Rechtsgrundlage für das mit Schreiben vom XX.XX 2009 ausgesprochene Hausverbot ist die durch § 5 Abs. 7 StBBO dem Personal der Stadtbücherei eingeräumte Befugnis.

Das Hausverbot ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Zwar ist der Kläger vor Erlass desselben entgegen der Anforderung in § 28 Abs. 1 HVwVfG nicht angehört worden. Allerdings ist dieser Mangel spätestens im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erwiderung auf die Klage gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt worden.

Der klägerische Vortrag rechtfertigt den Klageantrag auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Hausverbots waren nicht gegeben. Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 7 StBBO folgt, dass dem Personal der Stadtbücherei das Hausrecht zusteht. Die Ausübung des Hausrechts wird in nicht abschließender Weise durch § 13 StBBO geregelt. Danach kann der Nutzer, der wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstößt, von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Damit kann dem Nutzer auch die Inanspruchnahme des Präsenzbestandes und der Internetarbeitsplätze untersagt werden. Dies beinhaltet schon denklogisch den Ausspruch eines Hausverbots. Allerdings zielt § 13 StBBO nach Sinn und Zweck als Spezialregelung für den Bereich der Stadtbücherei vornehmlich darauf ab, spezielle Verstöße gegen die Benutzungsordnung zu ahnden, die das Verhalten in der Stadtbücherei oder die Nutzung der EDV-Angebote betreffen. Demgegenüber sollen hinter dem Hausverbot zurückbleibende Maßnahmen wie der Hausverweis, der allein durch Nr. 5.16 AGA geregelt wird, nicht ausgeschlossen werden. Hinweise darauf, dass § 13 StBBO abschließend wirken soll, sind nicht ersichtlich. Denn dies hat sich im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden; eine Bereichsausnahme für die Stadtbücherei enthält Nr. 5.16 AGA seinerseits nicht.

Das von der Beklagten selbst in Nr. 5.16 AGA vorgesehene Verfahren wurde nicht eingehalten. Nach Nr. 5.16 Abs. 1 AGA ist ein Hausverweis zulässig, wenn Besucherinnen oder Besucher trotz wiederholter Ermahnung gröblich gegen Anstand und Sitte verstoßen oder durch ihr Verhalten in empfindlicher Weise den Dienstbetrieb stören. Ein Hausverbot kann erst erteilt werden, wenn eine Besucherin oder ein Besucher schon wiederholt – also mindestens zweimal – des Hauses verwiesen werden mussten. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein Besucher städtischer Räumlichkeiten grobe Beleidigungen tätigt. Aus Nr. 5.16 Abs. 1 AGA folgt nämlich, dass bei groben Beleidigungen der Sachverhalt schriftlich festzuhalten ist und der beleidigende Besucher ebenfalls zunächst nur des Hauses verwiesen werden kann.

Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen, aber auch aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass der Kläger vor Ausspruch des Hausverbots vom XX.XX.2009 wiederholt des Hauses verwiesen werden musste. Hausverweise sind bis heute nicht ausgesprochen worden.

Grundsätzlich hat der Ausspruch eines Hausverbots präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (so das OVG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2005, Az.: 7 B 10104/05, Rz. 9 – juris; VG Saarland, Urt. v. 30.07.2008, Az.: 11 K 1152/07, Rz. 15 – juris).

Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten und des Vorbringens der Beteiligten kam es anlässlich diverser Beschwerden des Klägers bei der Beklagten zu erheblichen Auseinandersetzungen und Konfrontationen mit den Bediensteten, weil der Antragsteller lautstark seinen Unmut bekundete. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Beklagte mit Nr. 5.16 AGA ein abgestuftes Verfahren zur Ausübung des Hausrechts geschaffen hat. Bereits in seinem, vom Kläger zitierten Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 – 15 E 2955/97 (V) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein solch abgestuftes Verfahren, Ermahnung – wiederholter Hausverweis – Hausverbot – vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erfordert wird. Da die Beklagte aber die Anforderungen an die Ausübung des Hausrechts im Rahmen von allgemeinen Verwaltungsvorschriften verschärft hat, muss sie sich unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung an dem abgestuften Verfahren nach Nr. 5.16 AGA festhalten lassen.

Die Beklagte hat in der Folge ebenfalls ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des zulässigen Mittels fehlerhaft ausgeübt. Daher ist der Klage stattzugeben.

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