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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 05.01.2012

Aktenzeichen: M 17 K 11.435

Entscheidungsart: Gerichtsbescheid

Eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek hatte den Inhaber eines Verlages mehrfach aufgefordert, zwei Pflichtexemplare einer Broschüre abzugeben, und schließlich einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen. Der Kläger hielt das Zwangsgeld mit einer Höhe von € 25,– für Wucherei. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Verleger auf mehrere kostenfeie Schreiben nicht reagierte und die Höhe der Kostenentscheidung unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke sei. Der vorgegebene Gebührenrahmen wurde eingehalten und ist deshalb angemessen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Verlagsunternehmen, das u.a. eine Broschüre mit dem Titel … herausgibt. Mit Schreiben vom … 2011, … 2011, … 2011 und … 2011 wandte sich der Beklagte (Bayer. Staatsbibliothek) an den Kläger und verwies auf die Verpflichtung, zwei Exemplare der genannten Veröffentlichung der Bayer. Staatsbibliothek zu übergeben. Nachdem der Kläger auf die Aufforderung nicht reagiert hatte, wurde mit Schreiben vom … 2011 erneut auf die Verpflichtung hingewiesen und eine Ablieferungsfrist bis … 2011 gesetzt. Wörtlich hieß es: „Andernfalls sehen wir uns gezwungen, einen kostenpflichtigen Bescheid zu erlassen“.

Schließlich erließ der Beklagte unter dem … 2011 einen Bescheid, in dem dem Kläger die Vorlage zweier Belegexemplare gemäß Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Bayer. Pflichtstückegesetzes aufgegeben wurde. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von € 25,– festgesetzt.

Mit Schreiben vom … 2011 erhob der Kläger Klage und führte aus, er habe die Pflichtstücke zwischenzeitlich zum dritten Mal verschickt. Der Herstellungswert der Kärtchen betrage € 0,45, er halte die Gebühr für Wucherei. Die Auslagen für die Zustellungsurkunde in Höhe von € 5,60 habe er überwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom … 2011 Klageabweisung.

In der Begründung führte er aus, der Kläger sei nach Art. 2 i.V.m. Art. 1 des Bayer. Pflichtstückegesetzes zur Ablieferung von zwei Exemplaren des Textes … verpflichtet gewesen. Auf mehrere kostenfreie Schreiben habe der Kläger nicht reagiert. Deshalb sei unter dem … 2011 der kostenpflichtige Bescheid ergangen. Daraufhin habe der Kläger am … 2011 die geforderten Exemplare abgeliefert. Die Kostenentscheidung sei unabhängig vom Wert der abgelieferten Pflichtstücke. Sie stütze sich auf Art. 1, 2,3,5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. dem Tarif Nr. I 1.8 des Kostenverzeichnisses. Der vorgegebene Gebührenrahmen sei eingehalten. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands seien die € 25,– festgesetzt worden.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 25. November 2011 auf den Einzelrichter überragen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 29. November 2011 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Beklagte erklärte sich mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Seitens des Klägers erfolgte keine Äußerung.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 VwGO).

Die zulässige Klage, die sich nach Auslegung der Klageschrift auf die Höhe der Gebühr von € 25,– in Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom … 2011 beschränkt, ist zulässig aber unbegründet.

Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren sind im angefochtenen Bescheid zutreffend genannt. Der Beklagte kann für Amtshandlungen Kosten erheben (Art. 1 Kostengesetz). Kostenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz). Dies ist hier der Kläger. Er ist seiner Verpflichtung zur Ablieferung eines Pflichtstücks nicht nachgekommen und hat mehrere kostenfreie Aufforderungen in dieser Angelegenheit unbeachtet gelassen. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Art. 5 Kostengesetz i.V.m. den jeweiligen Ausführungsbestimmungen nämlich der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vom 12. Oktober 2011 (GVBl 2011, 766) und der dazugehörigen Anlage, hier Nr.1.I.8. Danach kann bei der Androhung von Zwangsmitteln, hier eines Zwangsgelds, eine Gebühr in Höhe von € 12,50 bis € 150,– festgesetzt werden. Der Beklagte hat sich hier im Rahmen des Vorgegebenen gehalten und angesichts des Verwaltungsaufwands mit € 25,– eine angemessene Regelung getroffen. Der Kläger war wiederholt auf seine Verpflichtung hingewiesen worden. Der Erlass eines gebührenpflichtigen Bescheids war ihm angekündigt worden. Die vom Kläger eingewandten niederen Herstellungskosten der Broschüren können hier keine Rolle spielen. Beim Verfahren über die Beschaffung der Pflichtstücke ist der Verwaltungsaufwand unabhängig vom Wert des jeweils abzuliefernden Verlagsprodukts.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 25,– festgesetzt (§

 

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