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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Aktenzeichen: 6 U 3042/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Großbetreiber von Fotokopiergeräten Auskunft über die Anzahl und den Typ von Kopiergeräten sowie über die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entzündet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes „öffentlich“ im Sinne von § 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.
Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem großen Betrieb nicht als persönliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der Öffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.

Instanzenzug:

– LG München I vom 25.02.1994, Az. 21 O 17661/93
– OLG vom 22.12.1994, Az. 6 U 3042/94
BGH vom 20.02.1997, Az. I ZR 13/95
– OLG München vom 17.09.1998, Az. 6 U 3042/94

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 25.02.1994 (Az.: 21 O 17661/93) in Nr. I folgendermaßen abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

1.1 Auskunft darüber zu geben, wieviele Kopiergeräte welchen Typs und an welchem Standort
a) in den bei ihr bestehenden ZFE-Bereichen
– Materialwissenschaften und Elektronic (ME),
– Informatik und Software (IS)
– Silizium-Prozeßtechnik (SPT),
b) in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3),
c) in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-FED)
in den Jahren vom 01.Juli 1985 bis 31.Dezember 1992 aufgestellt waren;

1.2 Auskunft über die Anzahl der in den jeweiligen Kalenderjahren auf den aufgestellten Geräten (a) bis c)) insgesamt gefertigten Fotokopien zu geben.
Im übrigen wird die Klage, soweit über sie zu befinden war (Auskunftsanspruch), abgewiesen, sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte 3/4, die Klägerin 1/4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer keiner Partei übersteigt DM 60.000,- DM.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechts-Wahrnehmungsgesetzes – UrhWG -, nimmt die Beklagte, ein Großunternehmen der gewerblichen produzierenden Wirtschaft, als behauptete Großbetreiberin von Fotokopiergeräten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Vergütungszahlung in Anspruch.

Die Beklagte hat ihr Unternehmen in 15 Unternehmensbereiche nach sachlich-technischen Gesichtspunkten gegliedert (vgl. Organigramm gemäß Anl. B 1 d.A.). In diesen Unternehmensbereichen findet neben der eigentlichen Produktion auch ein wesentlicher Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeit statt, nämlich, gemessen am Personaleinsatz, zu ca. 95 %. Diesen Unternehmensbereichen stehen insgesamt 12 Zentralabteilungen, Zentralstellen und sogenannte Zentrale Dienste gegenüber, darunter die Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE) und der Zentrale Dienst Personal (ZDP).

Die ZFE beherbergt (vgl. Organigramm Anl. B 4 d.A.) zum einen die Patentabteilung, die Normenabteilung, sogenannte Laborwerkstätten und die Fachbibliotheken; im engeren ZFE-Forschungsbereich existieren daneben die Unterbereiche Materialwissenschaft und Elektronik, Informatik und Software, Silizium-Prozeßtechnik. In der gesamten ZFE sind ca. 2000 Beschäftigte eingesetzt, wovon etwa 1/3 mit Verwaltungsaufgaben befaßt sind.

Der Zentrale Dienst Personal (ZDP) gliedert sich in 7 Abteilungen; die Abteilungen 2 und 3 befassen sich mit Ausbildung und Weiterbildung (ZDP 2 und ZDP 3). Der Abteilung ZDP 3 sind die Bildungszentren der Beklagten in Berlin, Erlangen und München zugeordnet (siehe Organigramm gemäß Anl. B 2 d.A.).

In einem bereits vor der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentamt durchgeführten Verfahren, hat die Schiedsstelle festgestellt, daß der in Ziffer II Nr. 2 der Anlage zu § 54 Abs. 4 UrhG a.F. festgelegte Tarif auch auf die Kopiertätigkeit der Beklagten in den Bereichen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung sowie auf die Abteilungen Ausbildung und Weiterbildung anwendbar ist.

Die Schiedsstelle kommt in ihrem Einigungsvorschlag (vgl. Anl. K 4 d.A.) zu dem Ergebnis, daß auch die Forschungs- und Bildungseinrichtungen der Beklagten unter die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. zu subsumieren sind.

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß es sich bei der Abteilung ZFE einschließlich der Fachbibliotheken ebenso wie bei den mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befaßten Abteilungen in den 15 Unternehmensbereichen um Forschungseinrichtungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG handle, die Beklagte demzufolge im Hinblick auf die dort unterhaltenen Fotokopiergeräte als Großbetreiberin anzusehen sei und eine Betreiberabgabe schulde. Entsprechendes gelte für die Abteilungen ZDP2 und ZDP3; hierbei handle es sich um Bildungseinrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, im Wege der Stufenklage wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wieviele Fotokopien in den Bereichen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE), in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3), sowie in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befaßt sind, in den Jahren vom 01.05.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalender hergestellt wurden;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eidesstatt zu versichern;

c) nach Erteilung der Auskunft die Vergütung gemäß Ziffer II Nr. 2 der Anlage zu § 54 Abs. 4 UrhG in noch zu bestimmender Höhe an die Klägerin nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.1994 hat sie den Auskunftsantrag gemäß a) in folgender Fassung gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich geschützten Vorlagen in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung (ZFE), den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3), in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-ID), sowie in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befaßt sind, in den Jahren vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei weder eine Forschungs- noch eine Bildungseinrichtung, noch unterhalte sie öffentliche Bibliotheken; eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über die Vergütungspflicht von Großbetreibern von Fotokopiergeräten scheide daher aus. Hiervon abgesehen unterhalte sie auch keine Forschungseinrichtungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Forschung im eigentlichen Sinne, nämlich zweckfreie Grundlagenforschung, finde bei ihr nicht statt; alle Forschungs- und Entwicklungsarbeit diene ausschließlich der Produktvorbereitung und -weiterentwicklung. Darüber hinaus scheide die ZFE als ganzes im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen aus der Betrachtung aus, weil dort aus unternehmenshistorischen Gründen neben produktbezogener Forschungs- und Entwicklungsarbeit auch andere Abteilungen, wie etwa die Patentabteilung oder die Normenabteilung, angesiedelt seien, die mit Forschung und Entwicklung nichts zu tun hätten. In Betracht kämen insoweit allenfalls die Unterbereiche Materialwissenschaft und Elektronik, Informatik und Software, sowie Silizium-Prozeßtechnik. Als Bildungseinrichtungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG könnten nur die Bildungszentren in Berlin, Erlangen und München angesehen werden. Im übrigen gingen Forschungs-, Entwicklungs- und Bildungsarbeit Hand in Hand mit der Produktion; eine Herauslösung dieser Bereiche aus dem Gesamtunternehmen sei nicht möglich.

Eine Vergütungspflicht für den ZFE-Forschungsbereich und die genannten Bildungszentren könne aber gleichwohl nicht angenommen werden. Damit würde die gesetzgeberische Entscheidung, die gewerbliche Wirtschaft von der Betreiberabgabe auszunehmen, unterlaufen. Motiv für diese Entscheidung sei gewesen, daß in der gewerblichen Wirtschaft verhältnismäßig wenig urheberrechtlich geschützte Vorlagen kopiert würden, die Geräteabgabe daher den betroffenen Urhebern eine ausreichende Entlohnung verschaffe. Diese Erwägung treffe auch auf die Beklagte zu. Nicht zuletzt wegen des umfangreichen von ihr unterhaltenen Bibliothekapparats würden bei ihr auch in den genannten Bereichen nur verhältnismäßig wenig Fotokopien von urheberrechtlich geschützten Vorlagen gefertigt werden. Aus denselben Gründen sei es auch unbillig, abgrenzbare Bildungseinrichtungen der Beklagten der Betreiberabgabe zu unterwerfen. Mit der Geräteabgabe und den hohen Aufwendungen zur Unterhaltung der Fachbibliotheken habe die Beklagte das Ihre getan.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und durch Teilurteil vom 25.02.1994 folgendermaßen entschieden:

„Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich geschützten Vorlagen

a) in den bei ihr bestehenden ZFE-Forschungsbereichen
– Materialwissenschaft und Elektronik
– Informatik und Software sowie
– Silizium-Prozeßtechnik

und
b) in den bei ihr gebildeten Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3)

in dem Zeitraum vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.

Im übrigen wird die Klage, soweit über sie zu befinden war (Auskunftsanspruch gemäß Klageantrag I.a) abgewiesen.“

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Abteilung ZFE insgesamt sei keine Forschungseinrichtung, lediglich die drei genannten besonderen Abteilungen. Die Abteilungen ZDP2 (Ausbildung) und ZDP3 (Weiterbildung) seien insgesamt als Bildungseinrichtungen für Aus- und Fortbildung anzusehen. Die Forschungs-Fachabteilungen in den einzelnen Unternehmensbereichen seien nicht als ausgrenzbare Forschungseinrichtungen zu individualisieren; sie stellten sich als zentralisierte Hilfsfunktionen des Produktionsprozesses dar.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.

Die Klägerin führt zusätzlich aus, bei den Bereichen, hinsichtlich derer die Klage abgewiesen wurde, handle es sich um Hilfsfunktionen für Forschungs- und Entwicklungsbereiche.

Die Klägerin hat zunächst folgenden Antrag gestellt:

Unter Abänderung der Teilurteils des Landgerichts München I vom 25.02.1994 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wieviele Kopien von urheberrechtlich geschützten Vorlagen

a) in den bei ihr bestehenden ZFE Forschungsbereichen
– Patentabteilung
– Normenabteilung

b) in der Abteilung Fachbibliotheken

c) in der in der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung zusammengefaßten Forschungs- und Entwicklungsverwaltung

sowie

d) in den Fachabteilungen der Unternehmensbereiche, die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befaßt sind,

in dem Zeitraum vom 01.07.1985 bis 31.12.1992 im jeweiligen Kalenderjahr hergestellt wurden.

Die Beklagte hat beantragt,

das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

sowie

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das zunächst ergangene Urteil des OLG München vom 22.12.1994, durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Beklagten teilweise stattgegeben wurde, indem die Klage in einem weiteren Umfang abgewiesen wurde, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.1997 (Az.: I ZR 13/95) auf die zugelassene Revision beider Parteien aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Klägerin stellt nunmehr folgenden geänderten Klageantrag:

Unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts München I vom 25.02.1994 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wieviele Kopiergeräte welchen Typs und an welchem Standort

a) in den bei ihr bestehenden ZFE-Bereichen
– Materialwissenschaften und Elektronik (ME),
– Informatik und Software (IS),
– Silizium-Prozeßtechnik (SPT) sowie
– gewerblicher Rechtsschutz und Normung (GR),

b) in den Abteilungen Ausbildung (ZDP2) und Weiterbildung (ZDP3),

c) in der Abteilung Fachbibliotheken (ZFE-GR-FED) in den Jahren vom 01.Juli 1985 bis 31.Dezember 1992 aufgestellt waren, sowie

d) Auskunft über die Anzahl der in den jeweiligen Kalenderjahren auf den aufgestellten Geräten (Ziffern a. bis c.) insgesamt gefertigten Fotokopien zu geben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

sowie auf Anschlußberufung

das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Beide Parteien beantragen,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin macht ergänzend geltend, bei den nunmehr noch zu beauskunftenden Bereichen, die auf dem Organigramm der Beklagten beruhten, handle es sich um abgegrenzte Einrichtungen der Forschung, der Bildung, sowie um öffentliche Bibliotheken im Sinne des § 54 UrhG.

Die Beklagte macht ergänzend geltend, es handle sich bei den angesprochenen Bereichen um Hilfsfunktionen für ihre gewerbliche Tätigkeit der Produktion. Eine Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche von den übrigen Produktionsbereichen, die die Klägerin darzutun habe, sei nicht möglich; insoweit lägen keine abgegrenzten Einrichtungen vor. Das gelte insbesondere für die Abteilung Fachbibliotheken, die von sechs Zentralbibliotheken über Abteilungsbibliotheken, über Kleinstbibliotheken bis zur Handbibliothek eines Sachbearbeiters zuständig sei.

Insbesondere lägen bei ihr keine Schwerpunktbereiche einer urheberrechtsrelevanten Kopiertätigkeit vor, wie für eine Großbetreiberabgabe notwendig. Bei ihr würden weniger urheberrechtsrelevante Kopien hergestellt im Vergleich zu sonstigen Kopien und auch deshalb, weil sie genügend Originalliteratur vorhalte.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die im gesamten Berufungsverfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, das Teilurteil des Landgerichts und das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; die Anschlußberufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Die geänderten, präzisierten und eingeschränkten Klageanträge sind überwiegend begründet, weil die Beklagte als Großbetreiberin gemäß § 54 Abs. 5 Satz 2 UrhG a.F. die begehrte Auskunft zu geben hat.

Nicht begründet ist der geänderte Klageantrag bezüglich des ZFE-Bereichs gewerblicher Rechtsschutz und Normung (GR).

1) Auszugehen ist im vorliegenden Fall noch von § 54 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (wortgleich mit dem seit 01.01.1994 geltenden §§ 54 g Abs. 2, 54 a Abs. 2 UrhG n.F.). Danach ist neben der Geräteabgabe eine Betreiberabgabe zu zahlen und entsprechende Auskunft zu erteilen bei Kopiergeräten in Forschungs- und Bildungseinrichtungen, sowie öffentlichen Bibliotheken. Diese Vergütung betrifft die urheberschutzrelevanten Werke gemäß § 53 Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG (§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F.).
Für den Inhalt der Begriffe Forschungs- und Bildungseinrichtung und öffentliche Bibliothek können die Materialien des Gesetzgebers anlässlich der damaligen Neufassung der §§ 53 und 54 UrhG herangezogen werden (Bundestagsdrucksache 10/3360 vom 17.05.1985, abgedruckt in UFITA Band 102 (1986) Seite 147 (177)). Danach hat, nachdem im damaligen Gesetzentwurf der Bundesregierung eine reine Betreibervergütung für die gesetzlich zugelassene Vervielfältigung vorgesehen war, der Rechtsausschuß des Bundestags die schließlich zum Gesetz gewordene Kombilösung eingefügt: Einführung einer kombinierten Geräte-/Großbetreibervergütung. Die Gerätevergütung, die an Herstellung/Import eines Kopiergeräts je nach seiner Leistungsfähigkeit anknüpft, dient der pauschalierten Abgeltung der urheberrechtlichen Vergütung für Fotokopien urheberrechtlich geschützter Werke, die von Privatpersonen, Vereinen, Behörden, freien Berufen und Gewerbetreibenden angefertigt werden.

Zusätzlich sollen sogenannte Großbetreiber für jede von ihnen gefertigte Fotokopie urheberrechtlich geschützter Werke eine angemessene Vergütung zahlen. Unter den Begriff der Großbetreiber fallen „Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken und Kopierläden“.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll der gewerbliche Bereich wegen des grundsätzlich nur geringen Umfangs der Ablichtung geschützten Materials schon durch die Geräteabgabe hinreichend erfaßt und die Betreibervergütung auf Schwerpunktbereiche beschränkt sein (Bundestagsdrucksache, a.a.O., S. 178).

Hieraus läßt sich aber entgegen der Meinung der Beklagten nicht schließen, daß ihre Kopien als Gewerbetreibende mit der Herstellerabgabe in jedem Fall abgegolten sind und der Begriff Forschungs- und Bildungseinrichtung nur auf nichtgewerbliche Einrichtungen oder selbständige Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Träger beschränkt ist.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen der Abgeltung beim Gewerbetreibenden und der zusätzlichen Heranziehung des Großbetreibers. Es ist keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, daß für diese Abgrenzung die absolute (hohe) Zahl der urheberrelevanten Kopien maßgeblich wäre. Vielmehr soll bei sachlich – nicht zahlenmäßig – normalem Kopiervolumen die pauschale Abgeltung über das Gerät Platz greifen und bei ganz bestimmten Tätigkeitsbereichen (Schwerpunktbereichen) zusätzlich jede einzelne Kopie abgerechnet werden. Wegen der Allgemeinheit dieses Verfahrens ist es unerheblich, ob die Beklagte gegenüber anderen Betrieben mehr kopiert. Es ist klar, daß ein großer Gewerbebetrieb mehr Kopiertätigkeit haben kann als ein kleiner Betrieb. Allein deswegen fällt er noch nicht aus der pauschalen Abgeltung heraus. Andererseits kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, bei ihr fielen wegen reichlicher Ausstattung mit Fachliteratur und häufigen Kopierens betriebseigener Vorlagen deutlich weniger Kopien an als in ähnlichen Unternehmen.

Entscheidend muß sein die Qualifikation als Forschungs- und Bildungseinrichtung im Hinblick insbesondere auf das Kopierrecht gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 3 UrhG, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die gewerbliche Wirtschaft, auch soweit sie im normalen Rahmen mit Forschung und Bildung beschäftigt ist, durch die Geräteabgabe ausreichend pauschal vergütet.

Selbständige Forschungs- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher, aber auch in privater Trägerschaft, fallen sicher unter die Verpflichtung zur Großbetreiberabgabe. Wenn nun ein Unternehmen sowohl Forschungs- und/oder Bildungsaufgaben und gleichzeitig Produktionsaufgaben wahrnimmt, so ist es weder dem einen noch anderen Bereich eindeutig zuzuordnen. In diesem Fall unterliegt der Forschungs-/Bildungsbereich der Betreibervergütung, der Produktionsbereich nur der Gerätevergütung, so daß auch Forschungs-/Bildungsabteilungen und Bibliotheken der Privatindustrie unter die Großbetreiberabgabe fallen können (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 1987, § 54 Rn. 16; Fromm/Nordemann, UrhG, 8.Aufl., 1994, § 54 Rn. 4).

2) Als „Einrichtung“ müssen sie auch eine gewisse organisatorische Selbständigkeit und Abgrenzbarkeit haben und eine Ähnlichkeit mit einer selbständigen Forschungs- und Bildungseinrichtung besitzen. Auf die Bezeichnung allein kommt es nicht an, wenngleich dies ein Indiz für die Art der Tätigkeit in dem Bereich sein kann.

Danach sind die mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben befaßten Fachabteilungen der verschiedenen Unternehmensbereiche der Beklagten, die dort integriert sind, keine Forschungseinrichtung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F.. Sie sind nicht ausreichend organisatorisch selbständig im Sinn einer Forschungseinrichtung. Sie forschen und entwickeln konkret anwendungs- und produktionsbezogen; ihre Tätigkeit läßt sich nicht ausreichend von der Produktion, die die Beklagte durchführt und der sie zugeordnet sind, abgrenzen; sie sind einem bestimmten Produktionsbereich angegliedert.

3) Unter die Betreiberabgabe fallen aber die bei der Beklagten bestehenden gesamten Unterabteilungen der Zentralabteilung Forschung und Entwicklung ZFE
– Materialwissenschaften und Elektronik (ME)
– Informatik und Software (IS)
– Silizium/Prozeßtechnik (SPT).

Sie sind, wie es sich aus dem Organigramm der Beklagten ergibt, organisatorisch und thematisch genügend abgegrenzt und insoweit einer Forschungseinrichtung eines Trägers der öffentlichen Hand ähnlich. Die dortigen Aufgaben entsprechen derjenigen einer Forschungseinrichtung. Dabei ist unerheblich, daß es sich bei der Forschungstätigkeit der Beklagten nicht um Grundlagenforschung handeln mag; auch angewandte und produktionsbezogene Forschung fällt darunter.

Es kommt auch nicht darauf an, ob gerade bei der Beklagten in deren Einrichtung ein Schwerpunkt des Kopierens urheberrechtsrelevanten Materials besteht, wie diese es in Abrede stellt. Der Schwerpunktbereich – der Begriff kommt nur in der Gesetzesbegründung vor – dient abstrakt dazu, die Einrichtungen mitzubestimmen, die der Großbetreiberabgabe unterfallen sollen. So sieht es auch das Revisionsurteil des BGH, an das der Senat gebunden ist.

4) Eine solche Forschungseinrichtung liegt bei der Beklagten nicht vor in ihrer „Einrichtung“ Unterabteilung GR Gewerblicher Rechtsschutz und Normung.

Bei deren Tätigkeitsbereich handelt es sich nicht um einen einer Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand vergleichbaren Bereich. Weder der Abteilungszweck als solcher, wie er in der Bezeichnung zum Ausdruck kommt, noch die einzelnen Unterbereiche haben vorwiegend mit Forschung zu tun. Sie sind nicht durch Forschungstätigkeit geprägt.

5) Die Unterabteilung ZDP2 Ausbildung und ZDP3 Weiterbildung sind organisatorisch ausreichend abgegrenzte Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Es muß unerheblich bleiben, daß sie bei der Beklagten produktionsbezogen sind. Sie ähneln in ihren Inhalten ausreichend entsprechenden Einrichtungen der öffentlichen Hand für Schul- und Berufsbildung.

6) Der Unterbereich FED mit den Fachbibliotheken in der Unterabteilung GR der Abteilung ZFE ist als Bibliotheksabteilung, soweit er sachlich und räumlich geht, ausreichend abgegrenzt. Er stellt eine öffentliche Bibliothek gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. dar, soweit er die sechs Zentralbibliotheken und die Abteilungsbibliotheken umfaßt. Der Umfang ist entsprechend groß, so daß dort Druckwerke systematisch beschafft, katalogisiert und nach Art einer Bibliothek benützt werden (Präsenz- und Kurzzeit- Ausleihbibliothek).

Dagegen liegt eine einer Instituts- und Seminarbibliothek öffentlichrechtlicher Träger vergleichbare „Bibliothek“ nicht vor, soweit es sich um Kleinst- bzw. Handbibliotheken eines Sachbearbeiters handelt. Dort ist auch allgemein kein Schwerpunkt der Kopiertätigkeit, weil wegen der Nähe zum Arbeitsplatz typischerweise weniger Kopien gefertigt werden und öfters dort nur nachgeschlagen wird. Hier beschränkt sich die Tätigkeit der Zentrale auf die Beschaffung und Verwaltung der dorthin abgegebenen Druckwerke.

7) Die genannten Zentral- und Abteilungs-Bibliotheken sind öffentlich im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F.. Nach der bindenden Vorgabe des Revisionsurteils des BGH entspricht der Begriff der „Öffentlichkeit“ demjenigen in § 15 Abs. 3 UrhG und ist nicht entscheidend, daß die Bibliothek der Allgemeinheit zugänglich ist. Danach ist Öffentlichkeit bei einer Mehrzahl von Personen (nur) dann nicht gegeben, wenn der Kreis bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Solche Beziehungen sind im Großbetrieb der Beklagten bezüglich der Benutzung der Bibliotheken nicht gegeben. Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer allein, jedenfalls in einem großen Betrieb, reichen für eine solche persönliche Beziehung nicht aus, um den Charakter der Öffentlichkeit zu verneinen (vgl. BGH GRUR 1995, 549 – Betriebsfeier; BGH GRUR 1983, 562 – Zoll- und Finanzschulen). Nähere persönliche Beziehungen der Bibliotheksbenutzer bei der Beklagten sind nicht dargelegt und nicht gegeben.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 97, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und betrifft im Hinblick auf das bloße Teilurteil des Landgerichts nur das Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch im weitergeführten Berufungsverfahrens erheblich eingeschränkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Die Revision war nicht mehr zuzulassen. Die frühere grundsätzliche Frage ist durch das Revisionsurteil des BGH geklärt worden. Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des BGH ab.

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