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Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Entscheidungsdatum: 28.05.2015

Aktenzeichen: 4 K 982/12.WI

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein gegen die beklagte Hochschul- und Landesbibliothek Rhein-Main wird über die Abgabe von Pflichtexemplaren verhandelt. Die Hochschul- und Landesbibliothek hatte 2007 den Verein aufgefordert, Belegexemplare seiner selbstgedruckten Fußballstatistiken einzureichen. Da der Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt und somit keine Umsätze erwirtschaftet, werden die Druckkosten mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins verrechnet. Der Verein verlangt in seiner Klage von der Beklagten einen Druckkostenzuschuss, da die zusätzlichen Herstellungskosten über die Vereinskasse nicht auszugleichen wären. Das VG Wiesbaden stellt in der Verhandlung fest, dass kein Anspruch auf Druckkostenzuschuss bestehe, da die Beklagte keinen Anspruch auf Belegexemplare habe. Ausschließlich Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte müssen als Pflichtexemplar an die Hochschul- und Landesbibliothek übergeben werden. Ein solcher Zusammenhang sei bei der streitgegenständlichen Publikation nicht ersichtlich.

Weitere Informationen:
Urteilsanmerkung Dirk M. Steinert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, begehrt die Gewährung von Zuschüssen zu Herstellungskosten zu drei von ihm der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten vorgelegten „Pflichtexemplaren“.

Auf Aufforderung der damaligen Hessischen Landesbibliothek … legte der klägerische Verein seit 2007 von ihm in Paperbackform herausgegebene Zusammenstellungen von Fußballstatistiken vor.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 wies der stellvertretende Vorsitzende des klägerischen Vereins die damalige Hessische Landesbibliothek darauf hin, dass der 1971 gegründete Verein beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen wurde, weil der damalige erste Vorsitzende in Wiesbaden wohnhaft gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sich der Verein zu einem bundesweit tätigen weiterentwickelt. Der Produktvertrieb werde von Berlin aus gesteuert, der Geschäftsführer wohne in A-Stadt, so dass man steuerrechtlich dem Land Nordrhein-Westfalen unterliege, wo auch die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt worden sei. Die von ihm herausgegebenen fußballstatistischen Bücher würden lediglich in kleinen Auflagen von in der Regel 30 bis maximal 70 Exemplaren hergestellt. Der daraus erzielte Erlös reiche in den seltensten Fällen dazu, die „schwarze Null“ zu erwirtschaften, da die am Buch mitwirkenden Mitglieder Belegexemplare erhielten. Da nur wenige Bücher veräußert werden könnten, bleibe ein größeres Defizit. Die Produktionskosten beliefen sich auf durchschnittlich ca. 60 %. Die Bücherproduktion müsse daher in erheblichem Maße auch über die Mitgliedsbeiträge finanziert werden.

Man bitte daher, die geltend gemachte Pflicht zu Abgabe von Belegexemplaren zu überprüfen, da man als gemeinnütziger Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. In Anbetracht des Umstands, dass man bereits „jeweils zwei Exemplare an die Deutsche Bibliothek in Leipzig abführe“, bitte man davon befreit zu werden, weitere Belegexemplare vorlegen zu müssen. Sollte dies nicht möglich sein, werde hiermit die Erstattung der Herstellungskosten beantragt.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 lehnte die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden den Antrag auf Erstattung der Herstellungskosten ab, weil nach dem Erlass des Hessischen Finanzministers vom 12. August 1992 Herstellungskosten erst ab 15,34 € erstattet werden dürften. Die Herstellungskosten hier betrügen aber nur 12,20 € je Exemplar. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2007 wies die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies ebenfalls darauf, dass die in besagtem Erlass genannte Untergrenze von 30,– DM (und damit 15,34 €) durch die geltend gemachten Druckkosten jeweils nicht erreicht werde.

In einem per Mail erfolgten Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des klägerischen Vereins vom 11. Oktober 2007 an die Landesbibliothek wies dieser zunächst darauf hin, dass die Broschüren in Berlin gedruckt und von dort auch vertrieben würden. Daher sähe man keine Voraussetzung für die Vorlage von Belegexemplaren an die Hessische Landesbibliothek.

Mit Bescheid vom 2. Mai 20012 lehnte die inzwischen hierfür zuständige Hochschule RheinMain die beantragte Erstattung bzw. Bezuschussung der Herstellungskosten für die zwischenzeitlich der Hochschul- und Landesbibliothek … vom Kläger vorgelegten Werke

• DDR-Chronik Band 9

• Südwest Almanach 2011

• Nordchronik 1979-2006 (Hannover)

• Nordost-Almanach 2007

ab, weil – gemäß der erläuternden Anlage zur Verordnung über die Abgaben von Druckwerken von 12. Dezember 1984 (Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 12. August 1992) – die Herstellungskosten nur bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und ferner dann erstattet werden, wenn diese pro Exemplar 100,– DM (51,13 €) übersteigen. Dies sei hier nicht der Fall. Auf die Privilegierung in Nr. 2 der erläuternden Anlage, die für natürliche Personen gelte, könne sich der Verein als juristische Person des Privatrechts nicht berufen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger zunächst mit dem Hinweis, dass die im Bescheid erwähnte „erläuternde Anlage zur Verordnung über die Abgaben von Druckwerken vom 12.12.1984“ nicht vorliege. Auch habe es für den Verein nicht auf der Hand gelegen, dass er mit 400 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die sich dem Sammeln und Auswerten von Fußballstatistiken verschrieben haben, überhaupt als Ablieferungspflichtiger im Sinne der vom Beklagten geltend gemachten Vorschriften anzusehen sei. Er weist darauf hin, dass er auf Bundesebene bereits an die Deutsche Nationalbibliothek die von dort gewünschten Pflichtexemplare abliefere und dass er gemäß der dort gültigen Pflichtabgabeverordnung vom 17.10.2008 hierfür mit einem entsprechenden Zuschuss zu den beim Kläger anfallenden Herstellungskosten bedacht werde. Die Deutsche Nationalbibliothek habe auch „in Anbetracht der durch entsprechenden Freistellungsbescheid nachgewiesenen Gemeinnützigkeit des … auf die Ablieferung älterer Druckwerke verzichtet, um die hobbymäßige und ehrenamtliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder nicht unnötig durch die Abgabe weiterer unentgeltlicher Pflichtexemplare zu erschweren“. Auch wenn man aus der Sicht des Klägers den regionalen Bezug zum Beispiel eines „DDR-Almanachs“ zur hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden nicht unbedingt erkennen könne, sei man der Aufforderung der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain nachgekommen und habe dieser von den im Verein noch vorhandenen Exemplaren älterer Druckwerke jeweils ein Pflichtexemplar unentgeltlich zur Verfügung gestellt, obwohl in § 9 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Pressegesetzes vorgesehen sei, dass die Herstellungskosten der abgegebenen Druckwerke dem Verleger erstattet werden, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden könne. Man sei aber nunmehr der Auffassung, dass dem Verein bei Vorlage von Pflichtexemplaren für künftige Druckwerke ein Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten zustehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Erstattung von Druckkosten nach § 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG i.V.m. § 6 Abs. 2 (gemeint ist wohl Abs. 3) der Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 i.V.m. der erläuternden Anlage zur Verordnung über die Abgabe von Druckwerden (Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12. August 1994) nicht vorlägen. Der Widerspruchsführer habe nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden könne. Diese beiden unbestimmten Rechtsbegriffe fänden ihre Konkretisierung in der oben genannten erläuternden Anlage. Danach seien Herstellungskosten nur bei Druckkosten mit einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100,– DM (51,13 €) erstattungsfähig. Die vom Widerspruchsführer aufgeführten Herstellungskosten lägen aber mit durchschnittlich 20.– € pro Exemplar deutlich unter diesem Betrag. Die im Vergleich zu Buchhandelspreisen hohen Herstellungskosten seien „keine Frage der Zumutbarkeit der Ablieferung, sondern der des wirtschaftlichen Handelns des Vereins“. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen.

Der vorliegenden Behördenakte ist zu diesem Widerspruchsbescheid kein Zustellnachweis zu entnehmen.

Am 23. August 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.

Er verweist darauf, dass ihm durch die Deutsche Nationalbibliothek bei der Vorlage von Pflichtexemplaren stets ein Zuschuss zu seinen Herstellungskosten gewährt werde, wenn die Herstellungskosten je Exemplar mindestens 20,– € erreichten.

Obwohl bei den Publikationen nicht unbedingt ein regionaler Bezug zum Lande Hessen erkennbar sei, habe die Beklagte auf der Vorlage von Belegexemplaren bestanden und dabei zugesichert, zu prüfen, ob dem Kläger Zuschüsse zu den Herstellungskosten gewährt werden könnten. Daher habe er am 5. April 2012 Zuschüsse in Höhe von 22,23 €, 23,76 €, 21,54 € sowie 15,44 € für die Werke „DDR-Chronik Band 9“, „Südwest Almanach 2011“ „Nordchronik 1979-2006 (Hannover)“und „Nordost-Almanach 2007“ beantragt.

Er weist darauf hin, dass die vom Kläger vorgelegten älteren Druckwerke Druckkosten von insgesamt über 1.500,– € verursacht hatten. Auf eine Erstattung dieser Druckkosten habe man ebenso verzichtet wie hinsichtlich des oben genannten vierten Werks, im letzten Fall, weil die Druckkosten von 15,44 € die Mindestgrenze von 20,– € in der Regelung der Deutschen Nationalbibliothek nicht erreichten.

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungskosten, weil eine unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Insoweit verweist er auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.1997 (Az.: IX OE 46/82) sowie die Entscheidung des VGH Kassel vom 1. Oktober 1991 (Az.: VI N 1621/86).

Die von der Beklagten angeführte Anlage zur DruckWAbgV HE sei im amtlichen Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften (Gültigkeitsverzeichnis 2012) überhaupt nicht mehr aufgeführt und damit außer Kraft getreten, wie sich bereits auch durch die Anwendung der Vorschriften zur Erlassbereinigung von Verwaltungsvorschriften ergebe, wonach nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 24.08.2010 Erlassregelungen grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Erlassjahres außer Kraft treten. Der von der Beklagten angeführte Erlass des Hessischen Ministers der Finanzen vom 12.08.1992/1994 und die erläuternde Anlage zur DruckWAbgV HE sei mithin spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 bzw. 1999 außer Kraft getreten.

Auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift sowie in dem weiteren anwaltlichen Begründungsschriftsatz vom 04.06.2013 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 gab das anwesende Vorstandsmitglied des Klägers, Herr D., an, dass der Verein pro Jahr 8-10 Fußballstatistikbücher herausbringe mit einer Auflage von 40 bis maximal 100 Stück und mit einem Verkaufspreis zwischen 24,– und 28,– €. Die Druckkosten lägen etwa 3,– bis 4,– € unter dem vorgenannten Verkaufspreis.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger wegen der Vorlage seiner Pflichtexemplare der von ihm herausgegebenen Druckwerke „DDR-Chronik Band 9“, „Südwest Almanach 2011“ und „Nord-Chronik 1979-2006 (Hannover)“ Zuschüsse von jeweils 22,23 €, 23,76 € bzw. 21,54 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sind im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 2 HPresseG sowie § 6 der Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12.12.1984 die „Richtlinien zur Gewährung von Entschädigungen bei der Ablieferung von Pflichtstücken aus dem Jahre 1992 bzw. 1993 anzuwenden“. Diese seien durch eine von der hessischen Landesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet worden. Das Hessische Finanzministerium habe sich in einem an das Hessische Wissenschaftsministerium gerichteten Schreiben vom 12. August 1992 im Hinblick auf die Entscheidung des VGH Kassel vom 1. Oktober 1991 mit den Vorschlägen dieser Arbeitsgruppe einverstanden erklärt mit der Maßgabe, dass „bei Druckwerken mit einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100,– DM pro Exemplar die Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Druckwerken erstattet werden“. Das Wissenschaftsministerium habe mit „Schreiben“ vom 14. April 1993 gegenüber den hessischen Landes- und Hochschulbibliotheken klargestellt, dass die Richtlinie zur Gewährung von Entschädigungen bei der Ablieferung von Pflichtstücken wie vom Hessischen Finanzministerium vorgeschlagen zu verfahren sei. Als Richtlinie unterlägen diese getroffenen Regelungen nicht der Erlassbereinigung und gelten sonach bis heute uneingeschränkt.

Bei Herstellungskosten in Höhe von 20,– € pro Druckwerk könne von einer Unzumutbarkeit aufgrund eines großen finanziellen Aufwands kaum gesprochen werden. Die Pflicht auch des Klägers zur kostenlosen Abgabe halte sich im Rahmen der Belastungen, die einem Verleger nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch den Gesetzgeber aufgebürdet werden könnten. Auf die weiteren Ausführungen in der Klageerwiderung vom 02.10.2012 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 weist die Beklagte darauf hin, dass nach der Neuregelung im § 4a HessBiblG lediglich die Gewährung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten gewährt werden könnte, nicht aber die Erstattung derselben. Eine unzumutbare Belastung läge nicht vor.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 wird Bezug genommen.

Dem Gericht lag die Behördenakte vor.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Druckkostenzuschusses für die von ihm vorgelegten Pflichtexemplare.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Da der Behördenakte kein Zustellnachweis zu entnehmen ist, hat das Gericht zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Klagefrist eingehalten wurde.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Da der Kläger nicht verpflichtet ist, die von ihm herausgegebenen und verfahrensgegenständlichen Werke „DDR-Chronik Band 9“, „Südwest Almanach 2011“ und „Nord-Chronik 1979-2006 (Hannover)“ als Pflichtexemplare im Sinne des § 4a HessBiblG der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten vorzulegen, hat er diesbezüglich auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Druckkostenzuschusses.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten der Herstellung der vorgelegten Pflichtexemplare setzt eine entsprechende Vorlagepflicht voraus. Eine solche kann sich nach Aufhebung der entsprechenden Regelungen im Hessischen Pressegesetz zur Vorlage von Pflichtexemplaren und Neuregelung dieser Materie im Rahmen des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBL. I 2010, 295) allein aus § 4a HessBiblG ergeben. Danach sind alle Medienwerke, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in einfacher Ausfertigung und auf eigene Kosten der zuständigen Bibliothek abzuliefern, vgl. § 4a Abs. 1 bis 3 HessBiblG.

Nach § 4a Abs. 6 HessBiblG wird die Hessische Landesregierung ermächtigt, durch den Erlass einer Rechtsverordnung unter anderem die Pflicht zur Ablieferung von Medienwerken zu regeln, wenn etwa für deren Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht, um so Unbilligkeiten zu vermeiden.

Von dieser Ermächtigung hat die Hessische Landesregierung soweit ersichtlich bislang keinen Gebrauch gemacht.

Eine Anwendung der früheren Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auf der zwischenzeitlich aufgehobenen gesetzlichen Grundlage des § 9 Abs. 2 des hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse (HPresseG) beruhte.

Die danach hier allein anzuwendende Regelung des § 4a HessBiblG bezieht sich dabei auf die Regelung des § 4 des genannten Gesetzes, welcher in Absatz 2 den Aufgabenbereich der Hessischen Landesbibliotheken und damit auch der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain der Beklagten regelt. In Abgrenzung zu den wissenschaftlichen Bibliotheken (vgl. § 3) und den öffentlichen Bibliotheken (vgl. § 5 HessBiblG) wird darin die Aufgabe der Landesbibliotheken wie folgt definiert: Bibliotheken mit landesbibliothekarischen Aufgaben sammeln und erschließen Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte und archivieren zur Sicherung des historischen Erbes die in erscheinenden Publikationen.

Im vorliegenden Fall geht es bei dem vom Kläger herausgegebenen Werk „DDR Chronik Band 9“ um eine Zusammenstellung statistischer Fußballergebnisse aus der früheren DDR, wie das Gericht durch Vorlage des Exemplars in der mündlichen Verhandlung ersehen konnte. Bei der Publikation „Südwest Almanach“ werden Fußballstatistiken aus den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland zusammengestellt. Bei der „Nord Chronik 1979-2006“ geht es nach Angaben des anwesenden Vorstandsmitglieds des Klägers um Fußballergebnisse bzw. –statistiken aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein in dem benannten Zeitraum. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Werke einen Bezug zum Lande hätten, schon gar nicht zu dessen Geschichte, so dass deren Archivierung auch nicht zur Sicherung des historischen Erbes des Bundeslandes Hessen erforderlich erscheint.

Liegt es nicht im Aufgabenbereich der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain, die besagten und verfahrensgegenständlichen drei Werke vom Kläger anzufordern und zu archivieren, so kann diese auch deren Vorlage nicht vom Kläger verlangen.

Im Übrigen wäre eine solche Aufforderung unbillig im Sinne des § 4a Abs. 6 S. 1 HessBiblG, weil es hierfür an einem öffentlichen Interesse fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der klägerische Verein seine Publikationen der Deutschen Nationalbibliothek zur Verfügung stellt, so dass diese der Nachwelt erhalten bleiben. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse, auch im Lande Hessen Fußballstatistiken aus Norddeutschland, Ostdeutschland oder Rheinland-Pfalz und Saarland in Hessen zu archivieren, ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Umstand, dass der klägerische Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen ist.

Darüber hinaus dürfte die Vorlagepflicht im vorliegenden Fall auch verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten. So ist eine Pflicht zur Ablieferung von Belegexemplaren im Hinblick auf die Eigentumsgarantie von Art. 14 GG nur dann verfassungsgemäß, wenn die damit verbundene Vermögensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht fällt; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981.

Im vorliegenden Fall dürften die Druckkosten für den klägerischen Verein als Verleger seiner Fußballstatistikpublikationen wesentlich ins Gewicht fallen. Geht man von Druckkosten von 20,– bis 25,– € je Exemplar aus, so ergeben sich bei durchschnittlich 8-10 Veröffentlichungen pro Jahr etwa 230,– € Druckkosten allein im Hinblick auf die Vorlage von Belegexemplaren. Nach Angabe des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung werden die Druckkosten der Belegexemplare, die vom Kläger bereits der Deutschen Nationalbibliothek vorgelegt werden, von dieser in Form von Zuschüssen weitgehend erstattet, so dass wegen der von der Beklagten geltend gemachten Vorlagepflicht von einer Belastung mit insgesamt durchschnittlich etwa 230,– € pro Jahr zu rechnen ist.

Nach dem Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Verein keineswegs alle hergestellten Broschüren auch verkauft, zudem gibt er an die bei der Herstellung mitwirkenden Vereinsmitglieder Belegexemplare kostenlos ab. Die Druckkosten werden demnach von dem gemeinnützigen Verein durch die von den knapp 400 Mitgliedern entrichteten Mitgliedsbeiträge in erheblichem Maße mit- bzw. vorfinanziert.

Zudem ist kein kommerzielles Interesse des Vereins erkennbar, ein solches wäre wohl auch nicht realistisch.

Vor diesem Hintergrund fallen die Kosten für die Herstellung von Belegexemplaren für den gemeinnützigen Verein in Anbetracht seiner niedrigen Auflage wesentlich ins Gewicht, was von der Beklagten hier nicht angemessen berücksichtigt wurde.

Ist der klägerische Verein danach nicht verpflichtet, Belegexemplare vorzulegen, kommt auch eine Bezuschussung derselben durch den Beklagten nicht in Betracht, da es hierfür an einem öffentlichen Interesse fehlt.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 4 VwGO, weil der Streit um die Vorlage der besagten Werke ebenso wie der sich daran anschließende und verfahrensgegenständliche Verwaltungsrechtsstreit um die Bezuschussung der Druckkosten von der Beklagten verschuldet ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B E S C H L U S S

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67,53 € festgesetzt.

G R Ü N D E :

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer den Gesamtbetrag der hier geltend gemachten Herstellungskosten der drei verfahrensgegenständlichen Werke gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt.

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