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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 11.12.2014

Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.

 Instanzenzug:
– VG Berlin vom 06.11.2013, Az: 60 K 18.13
– OVerwG vom 11.12.2014, Az: OVG 60 PV 24.13

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründeten Beschäftigungsverhältnisses.

Die Beteiligte zu 1 absolvierte bei dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin eine dreijährige Berufsausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken -, die sie nach bestandener Prüfung am 5. August 2013 abschloss. Seit Mai 2012 gehörte sie der unter 2 beteiligten Jugend- und Auszubildendenvertretung als ordentliches Mitglied an. Der Antragsteller teilte ihr unter dem 23. Mai 2013 mit, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Berufsausbildung im Bezirksamt nicht möglich sei. Am 2. August 2013 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller unter Hinweis auf ihre Mitgliedschaft in der Jugendvertretung ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Mit am 15. August 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem, vom Bezirksbürgermeister unterzeichnetem Schreiben hat der Antragsteller beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zur Begründung hat er angeführt, ihm sei die unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zumutbar, weil er ihr keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne. Aufgabengebiete für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste gebe es im Bezirksamt Treptow-Köpenick nur im Bereich des Amtes für Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken. Dort aber seien keine Stellen frei. Es kämen für eine unbefristete Übernahme im Anschluss an die Ausbildung des Jahrgangs 2013 im gesamten Bezirksamt nur sechs Stellen in Betracht, davon zwei E 5-Stellen „Gärtner/in“ im Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, eine E 4-Stelle in der Verwaltung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes im Gesundheitsamt, eine E 5-Stelle „Geschäftszimmer“ im Ordnungsamt, eine E 5-Stelle „Mitarbeiter/in im Fachbereich Objektmanagement“ in der Serviceeinheit Facility Management sowie eine E 5-Stelle „Mitarbeiter/in Hilfe zur Pflege“ im Sozialamt. Die zunächst vom Schul- und Sportamt gemeldete E 5-Stelle „Mitarbeiter Finanzen“ im Fachbereich Schule sei wieder zurückgezogen worden. Nach den Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen dürften im Jahre 2013 aber ohnehin nur vier Auszubildende unbefristet übernommen werden. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick habe deshalb am 6. August 2013 beschlossen, einen Landschaftsgärtner und drei Verwaltungskräfte unbefristet einzustellen. Zwar seien im Tiefbauamt die Personalmittel überschritten; wegen Größe, Überalterung und bevorstehender hoher Altersfluktuation bestehe aber in diesem Bereich ein besonderer Bedarf an Nachwuchskräften, so dass die Budgetüberschreitung hingenommen werden müsse. Alle diese vier Stellen seien aber für die Beteiligte zu 1 nicht ausbildungsadäquat. Bei der Gärtnerstelle sei dies offensichtlich, gelte aber auch für die drei Stellen im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Letztere erforderten eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum/r Verwaltungsfachangestellten. Eine solche habe die Beteiligte zu 1 nicht vorzuweisen. Die Inhalte der Ausbildungen seien auch nicht miteinander vergleichbar.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

das zwischen ihm und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben entgegnet, die drei Verwaltungsstellen seien auch für die Beteiligte zu 1 geeignet. Denn ihre Ausbildung sei derjenigen im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst ähnlich. Dies ergebe sich aus der Gegenüberstellung der betrieblichen Rahmenpläne, der Jahresübersichten und der Unterrichtspläne der jeweiligen Ausbildungsgänge. Insbesondere in den Bereichen Beschaffungswesen, Haushaltswesen und bei der betrieblichen Organisation gebe es deutliche Überschneidungen. Die Zuweisung einer der vier zu besetzenden Stellen an den technischen Verwaltungsdienst (Gärtner) sei angesichts der dadurch verursachten Budgetüberschreitung im Tiefbauamt rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller habe auch in Anbetracht der verhältnismäßig schlechten Ausbildungsergebnisse bei den Landschaftsgärtnern des Ausbildungsjahrgangs 2013 gar nicht vorgehabt, die Stelle mit einem Absolventen dieses Jahrgangs zu besetzen. Vielmehr habe die Zuweisung ausschließlich dazu gedient, einen Absolventen des vorhergehenden Ausbildungsjahrgangs im Anschluss an das Auslaufen seines befristeten Vertrages mit einer Dauerstelle zu versorgen. Schließlich habe der Antragsteller eine der drei für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorgesehenen Stellen mit einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin besetzt, die ebenfalls keine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten aufweise, sondern eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation.

Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1 antragsgemäß aufgelöst und zur Begründung ausgeführt: Die für die unbefristete Übernahme von Auszubildenden im Jahr 2013 unstreitig maximal zur Verfügung stehenden vier Stellen habe der Antragsteller durch den Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einzelnen Ämtern zugeordnet. Die dem zugrunde liegenden Regelungen stellten sich als allgemeine Regelungen für externe Einstellungen dar, denen auch nur die Möglichkeit der Benachteiligung von Mitgliedern der Personalvertretungen nicht innewohnen könne. Dies gelte zunächst für die lediglich auf finanzielle Zwänge abstellenden Regelungen des Senators für Finanzen über das Einstellungskontingent. Sie knüpfe an den zu hohen Personalbestand des Antragstellers und dessen daraus folgende Verpflichtung an, im Bezirksamt Treptow-Köpenick 305 Vollzeitäquivalente abzubauen. Dies gelte aber auch für die Entscheidung, das verbleibende Kontingent auf eine Stelle des technischen und drei Stellen des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu konzentrieren. Dass dieser Entscheidung eine andere als die sachliche Erwägung des personalwirtschaftlichen Bedarfs zugrunde liege, hätten die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht substantiiert dargetan. Insbesondere lasse sich der postulierte Rechtsmissbrauch bei der Zuordnung einer Stelle zum technischen Verwaltungsdienst nicht feststellen. Zwar überschreite die dort zu besetzende Stelle das Budget des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamts. Diese Überschreitung habe der Antragsteller aber nachvollziehbar mit dem erheblichen Mangel an Straßenbegehern zur Kontrolle der Straßenbäume auf Gefahren für die Verkehrssicherheit begründet. Zutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, dass die Einstellungsmöglichkeiten für die Beteiligte zu 1 nicht ausbildungsadäquat seien. Der Antragsteller habe die geforderte Qualifikation für die Gärtnerstelle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit „abgeschlossene Ausbildung zum Landschaftsgärtner“ und für die anderen drei Stellen mit „abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten“ festgelegt. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Festlegung der erforderlichen Berufsqualifikation habe das Gericht nicht. Beiden geforderten Qualifikationen entspreche die Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht. Die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten seien auch der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht derart ähnlich, dass die drei für Verwaltungsfachangestellte vorgesehenen Stellen als für die Beteiligte zu 1 ausbildungsadäquat anzusehen seien. Denn neben dem Erwerb allgemeiner Fähigkeiten, die jeder im öffentlichen Dienst Tätige beherrschen müsse, liege der Schwerpunkt der Ausbildung bei den Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliothek – bei Erwerb und Erschließung von Bibliotheksbeständen, der Bestandspflege sowie der Organisation der Benutzung einer Bibliothek, bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten aber auf der Fähigkeit zur fallbezogenen Rechtsanwendung und zu (rechtmäßigem) Verwaltungshandeln im Bereich des Ausbildungsbetriebs. Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller eine der fraglichen drei Stellen einer erfolgreich zur Fachangestellten für Bürokommunikation Ausgebildeten übertragen habe. Denn anders als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste erlernten Fachangestellte für Bürokommunikation auch fallbezogene Rechtsanwendung und (rechtmäßiges) Verwaltungshandeln. Nichts anderes ergäbe sich, sähe man den Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 nicht als geeignet an, den Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters zu begrenzen. Denn ungeachtet dieses Beschlusses stünden im Bezirksamt Treptow-Köpenick unstreitig allenfalls zwei Stellen für Gärtner sowie vier weitere Stellen zur Verfügung. Die Gärtnerstellen seien für die Beteiligte zu 1 offensichtlich nicht ausbildungsadäquat. Die übrigen vier Stellen seien diejenigen, die der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 auch als grundsätzlich besetzbar benenne, für deren Besetzung der Antragsteller aber missbrauchsfrei eine Qualifikation als Verwaltungsfachangestellte verlangt habe. Mithin hätte der Antrag auch dann Erfolg, wenn die Zuweisung einer zu besetzenden Stelle in den Bereich des technischen Verwaltungsdienstes zu beanstanden wäre. Denn dann wäre allenfalls eine weitere für die Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht ausbildungsadäquate Stelle im Bereich des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu besetzen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde haben die Beteiligten zu 1 bis 3 vorgetragen: Die Beteiligte zu 1 sei mit ihrer Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – auch für die Verrichtung anderer nichttechnischer Verwaltungstätigkeiten geeignet. Das folge u.a. aus den zahlreichen Überschneidungen der Ausbildungsinhalte der Berufsausbildungen zur Kauffrau für Bürokommunikation und zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, insbesondere im Bereich des Beschaffungswesens, des Haushaltswesens und der betrieblichen Organisation, des Personalwesens, der Grundzüge des Behördenaufbaus, der Textverarbeitungsprogramme, des Besucherumgangs und der Kommunikation. Die Stelle eines Landschaftsgärtners sei rechtswidrig vergeben worden. Denn der erfolgreiche Bewerber gehöre nicht dem Ausbildungskontingent 2013 an und falle daher nicht unter die Ausnahmen des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2013 für vier Übernahmen von Auszubildenden des betreffenden Ausbildungsjahrgangs. Der Bewerber habe zudem die verwaltungsinterne Anforderung eines Notendurchschnitts von 2,49 verfehlt.

Diese Besetzung hinweg gedacht, stünde die E 4-Stelle im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 zur Verfügung. Zumindest diese Stelle sei ausbildungsadäquat. Nach dem Anforderungsprofil hätte auch die Beteiligte zu 1 die Tätigkeit verrichten können. Es bestehe unstreitig die Übung beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, dass alle Ausbildungsabsolventen bei einer Übernahme nach E 5 bezahlt würden – notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulagen -, auch wenn sie geringer zu bewertende Tätigkeiten übertragen bekämen. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 habe der Antragsteller dahingehend verstehen können und müssen, dass die Beteiligte zu 1 selbstverständlich bereit gewesen sei, auch außerhalb des Bibliothekwesens dauerhaft beschäftigt zu werden. Regelabweichend habe der Antragsteller auch eine Stelle im Bereich des Bürgeramtes, Sachbearbeitung von Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten, in der Entgeltgruppe 6 besetzt. Er habe eine Bewerberin für diese Position unbefristet eingestellt, obwohl diese ebenso wie die Beteiligte zu 1 zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – ausgebildet worden sei. Auch der ehemalige JAV-Vorsitzende, der als Vermessungstechniker ausgebildet worden sei, sei im Bürgeramt eingestellt worden. Daraus ergebe sich, dass die betriebliche Übung im Bezirksamt bestehe, ehemalige Auszubildende in Bereichen weiter zu beschäftigten, in denen sie nicht klassisch ausgebildet worden seien.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2013 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Behauptung der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen, es bestehe beim Bezirksamt Treptow-Köpenick eine Übung, alle Ausbildungsabsolventen bei einer Übernahme nach E 5 zu bezahlen – notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulagen -, auch wenn sie geringer zu bewertende Tätigkeiten übertragen bekämen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 aufzulösen, ist nicht zu beanstanden.

Das fragliche Beschäftigungsverhältnis war im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG auf unbestimmte Zeit begründet worden, nachdem die Beteiligte zu 1 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung verlangt hatte. Der Antragsteller hat rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1 beim Verwaltungsgericht beantragt, das gesetzlich fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der den Auflösungsantrag unterzeichnende Bezirksbürgermeister ist der antragsbefugte Vertreter des Arbeitgebers.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 – BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 – OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Haushaltsgesetzgeber ist das Abgeordnetenhaus von Berlin, das den Haushaltsplan, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden, durch Gesetz feststellt. Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt den Bezirkshaushaltsplan, der mit einer Stellenübersicht Bestandteil des Haushaltsplanes von Berlin wird und von der Feststellungswirkung des Haushaltsgesetzes erfasst wird. Die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist Sache des Bezirks.

Unstreitig standen im maßgeblichen Zeitraum für eine unbefristete Übernahme im Anschluss an die Ausbildung im Bezirksamt Treptow-Köpenick nur sechs Stellen zur Verfügung. Dass die zunächst gemeldete E 5-Stelle „Mitarbeiter Finanzen“ im Fachbereich Schule des Schul- und Sportamtes als nicht frei zurückgezogen worden ist, wird von den Beteiligten zu 1 bis 3 nicht bestritten. Die verbleibenden sechs Stellen sind indes nicht ausbildungsadäquat und daher für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 nicht geeignet.

Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz daher, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze ist der öffentliche Arbeitgeber frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 – BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4 und 5).

Es ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller Aufgabengebiete für Fachangestellte für Medien und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – im Bezirksamt Treptow-Köpenick nur im Bereich des Amtes für Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken, vorsieht.

Aufgaben und Tätigkeiten der Fachangestellten für Medien und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – lassen sich nach den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit () wie folgt beschreiben: Sie beschaffen Bücher, Zeitschriften sowie andere Medien. Sie erfassen die Medien am Rechner, systematisieren sie und pflegen die vorhandenen Bibliotheksbestände. Außerdem übernehmen sie die mit dem Verleih verbundenen Arbeiten und stellen z.B. Benutzerausweise aus, beraten Bibliotheksnutzer und beschaffen die gewünschten Medien und Informationen. Daneben bearbeiten sie Mahnungen, nehmen Verwaltungsaufgaben wahr und beteiligen sich an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen.

Dementsprechend sieht § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – MedInfoFAngAusbV – vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257, 2426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 222), neben der Aneignung allgemeiner Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb, über Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Öffentlichkeitsarbeit und Werbung speziell den Erwerb von Fertigkeiten und Erkenntnissen in den Bereichen Erwerbung, Erschließung sowie Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Benutzungsdienst und Informationsvermittlung vor. Dass diese speziellen Fachkenntnisse im Bezirksamt Treptow-Köpenick zur Aufgabenerfüllung außerhalb des Amtes für Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Bibliotheken, benötigt würden, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht dargetan.

Dies gilt auch für die im maßgeblichen Zeitraum freien Stellen. Dabei kann offen bleiben, ob der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 mit der Beschränkung auf die Übernahme von vier Auszubildenden bei insgesamt sechs freien Stellen eine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugendvertreters nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2014 – OVG 60 PV 20.13 -, juris Rn. 20 ff., und vom 7. November 2013 – OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 35 ff.). Denn für keine der Stellen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 substantiiert behauptet, dass auf ihnen diejenige Qualifikation gefragt ist, welche die Beteiligte zu 1 in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat.

Die Beschwerdeführer wenden vielmehr nur ein, es komme darauf an, dass die nichttechnischen Aufgabengebiete „weitestgehend“ der durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation entsprächen, bzw. dass die Berufsausbildungsinhalte „ausreichende Überschneidungen“ aufwiesen. Zum einen übersieht diese Argumentation, dass der Antragsteller nach dem oben Gesagten bei der Festlegung der an die für eine bestimmte Beschäftigung vorauszusetzenden Ausbildung lediglich einer Missbrauchskontrolle unterliegt und für eine missbräuchliche Beschränkung des Bewerberkreises (bei den zwei freien Gärtnerstellen auf erfolgreich ausgebildete Landschaftsgärtner/innen und) bei den drei E 5-Verwaltungsstellen (Sozialamt, Ordnungsamt, SE FM) auf erfolgreich ausgebildete Verwaltungsfachangestellte weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (zur E4-Stelle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie s.u.). Zum anderen bleibt die Behauptung einer „weitestgehenden“ Entsprechung unsubstantiiert. Dass ein Vergleich der fachlichen Anforderungen für die Aufgabengebiete der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste im Amt für Weiterbildung und Kultur – Fachbereich Bibliotheken – mit den Anforderungsprofilen in den allgemeinen Verwaltungsbereichen anderer Ämter und Organisationseinheiten des Bezirksamtes in den Entgeltgruppen 5 und 6 ergebe, dass Unterschiede in den fachlichen Kompetenzen nicht oder kaum vorhanden seien, wird nur behauptet, aber nicht durch Tatsachen belegt.

Die Ausbildung zur/m Verwaltungsfachangestellten ist der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht ihren Ausbildungsinhalten nach derart ähnlich, dass die E 5-Verwaltungsstellen als für die Beteiligte zu 1 ausbildungsadäquat anzusehen wären. Das hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der oben genannten Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste einerseits und der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten – AO VFA – vom 26. August 1999 (GVBl. S. 546), geändert durch Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten – VwFAngAusbV – vom 19. Mai 1999 (BGBl. I 1999, S. 1029), – andererseits bereits zutreffend ausgeführt. Der Würdigung, dass der Schwerpunkt der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten – neben allgemeinen Fähigkeiten, die jeder im öffentlichen Dienst Tätige beherrschen muss – bei der Ausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliothek – auf der Erwerbung von Bibliotheksbeständen, ihrer Erschließung, der Bestandspflege und der Organisation der Benutzung einer Bibliothek liegt, während er bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten auf der Fähigkeit zur fallbezogenen Rechtsanwendung und dem (rechtmäßigen) Verwaltungshandeln im Bereich des Ausbildungsbetriebs liegt, hat die Beschwerde nichts entgegengesetzt.

Die von den Beteiligten zu 2 und 3 bereits erstinstanzlich vorgetragenen und belegten Überschneidungen bei den Ausbildungsinhalten der Berufsausbildung zur/zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste einerseits und der Berufsausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation andererseits stehen der erstinstanzlichen Würdigung nicht entgegen. Auch die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Bürokommunikation (vgl. § 3 und Anl. I der im maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 436], geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1999 [BGBl. I S. 2067]) besteht – wie die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – aus einem allgemeinen Teil zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, die jeder im öffentlichen Dienst Tätige beherrschen muss (z.B. Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft, IuK-Techniken, automatisierte Textverarbeitung pp.) einerseits und der Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Kenntnissen andererseits, die die Unterscheidung der Berufsausbildungen und ihre staatliche Anerkennung überhaupt erst rechtfertigt. Anders als bei der Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste werden den angehenden Kaufleuten für Bürokommunikation im besonderen Teil ihrer Ausbildung nicht Kenntnisse und Fähigkeiten bei Erwerbung, Erschließung sowie Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, Benutzungsdienst und Informationsvermittlung vermittelt, sondern Leistungserstellung und Leistungsverwertung, Statistik, besondere Bürokommunikationstechniken, und vor allem Rechnungswesen, Personalwesen und Fachaufgaben im jeweiligen Sacharbeitsgebiet.

Ein von der Beschwerde intendiertes Aufweichen der Unterschiede bei den Ausbildungsinhalten wäre nicht nur mit dem System der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsberufe nach § 4 Abs. 1 BBiG und dem Sinn und Zweck der Festlegungen von Berufsbild, Rahmenplan und Prüfungsanforderungen in den Ausbildungsordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BBiG nicht vereinbar. Es stünde auch mit den tarifvertraglichen Entgeltregelungen nicht in Einklang. Denn die für eine Eingruppierung in die Einstiegs-Entgeltgruppe des „mittleren Dienstes“ E 5 nach der Entgeltordnung zum TV-L erforderlichen „gründlichen Fachkenntnisse“ können von Berufseinsteigern in der Regel nicht anders als durch eine fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Ohne diese besonderen Fachkenntnisse wäre nur eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe möglich.

Aus eben diesen Gründen kommt auch die E 4-Stelle im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst nicht für eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 in Betracht. Denn wie die Beschwerde selbst hervorhebt, ist nach der Vorgeschichte die ursprünglich hier vorgesehene Anforderung in der Stellenbeschreibung – „abgeschlossene Ausbildung als Fachangestellte/r bzw. Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation oder Verwaltungsfachangestellte/r oder vergleichbare Abschlüsse“ – entfallen (ebenso wie übrigens das Merkmal „besitzt langjährige Berufserfahrung in der Verwaltung“). Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist nunmehr lediglich „erwünscht“, kann aber – so ist der Zusatz „bzw. Kenntnisse und Erfahrungen“ wohl zu verstehen – durch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen ersetzt werden. Es mag insoweit zutreffen, dass die auf dieser Stelle zu verrichtenden Tätigkeiten grundsätzlich auch von Ausbildungsabsolventen wahrgenommen werden könnten, die keine klassische Ausbildung im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorzuweisen haben. Das ändert aber nichts daran, dass diese Stelle der Ausbildung der Beteiligten zu 1 nicht adäquat ist. An der Ausbildungsadäquanz fehlt es nämlich auch dann, wenn die in Rede stehende Beschäftigung überhaupt keine Ausbildung erfordert. Denn nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der/die Ausbildungsabsolvent/in die Tätigkeit verrichten könnte, sondern darauf, ob auf dem fraglichen Arbeitsplatz diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. Da für die Tätigkeit als Mitarbeiter/in im Bereich des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes nicht nur die Qualifikation einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – nicht gefragt ist, sondern überhaupt keine Ausbildung notwendig ist, entspräche eine Beschäftigung der Beteiligten zu 1 auf dieser Position nicht dem von ihr erworbenen Ausbildungsabschluss.

Die Höhe der für diese Tätigkeit ggf. vereinbarten tatsächlichen Vergütung ist für diese Einschätzung unerheblich. Unabhängig davon, dass der Antragsteller der Behauptung der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegengetreten ist, es bestehe eine Übung beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, alle Auszubildenden bei einer Übernahme entsprechend der Entgeltgruppe 5 zu entlohnen – notfalls im Rahmen einer Ausgleichszulage -, auch wenn sie geringer zu bewertende Tätigkeiten übertragen bekämen, kommt es für die Frage einer geringer bewerteten Tätigkeit nicht auf die tatsächliche Höhe der Vergütung an, sondern auf die Bewertung der Stelle. Da die Stelle aber nach E 4 bewertet ist, hätte die Beteiligte zu 1 ihr Einverständnis mit der Übertragung dieser geringer bewerteten Beschäftigung bekunden müssen, was sie indes zu tun versäumt hat.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, muss der Jugendvertreter, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu abweichenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Er darf sich dabei nicht darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Beschäftigungen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt zu verbinden. Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 – BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 – OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20).

Das Übernahmeverlangen der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 lässt eine konkrete Beschreibung einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen vermissen. Es enthält darüber hinaus überhaupt keine Einverständniserklärung zu irgendeiner abweichenden Weiterbeschäftigung, weder nach der Art der Tätigkeit, d.h. außerhalb des Fachbereichs Bibliothek, noch nach der Wertigkeit, d.h. E 4 statt E 5 Fallgruppe 1. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2013 hat der Antragsteller auch nicht etwa aufgrund außerhalb des Schreibens liegender Umstände, wie z.B. einer Vorkorrespondenz, dahingehend verstehen müssen, dass die Beteiligte zu 1 „selbstverständlich“ bereit gewesen wäre, auch außerhalb des Bibliothekwesens und/oder geringer wertig dauerhaft beschäftigt zu werden.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben schließlich nicht dargetan, dass der Antragsteller den vorstehend genannten Grundsätzen der Weiterbeschäftigung bei den Stellenbesetzungen zuwidergehandelt hätte und im Bezirksamt eine Übung bestünde, ehemalige Auszubildende in Bereichen weiterzubeschäftigen, in denen sie nicht klassisch ausgebildet worden seien. Das hat die Fachkammer in Bezug auf die Vergabe einer der fraglichen Stellen der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung an eine erfolgreich zur Fachangestellten für Bürokommunikation Ausgebildeten zutreffend ausgeführt. Da die Beschwerde sich mit der dafür gegebenen Begründung (anders als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste erlernten Fachangestellte für Bürokommunikation, wie Verwaltungsfachangestellte, ausdrücklich auch fallbezogene Rechtsanwendung und [rechtmäßiges] Verwaltungshandeln) nicht auseinandersetzt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Die Vergabe einer Stelle im Bereich des Bürgeramtes, Sachbearbeitung von Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten, an eine ehemalige Auszubildende, die ebenso wie die Beteiligte zu 1 zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Bibliotheken – ausgebildet worden ist, und die Vergabe einer Stelle im Bürgeramt, Sachbearbeitung KLR/Bezirkswahlamt, an einen Auszubildenden, der zum Vermessungstechniker ausgebildet worden ist, unterscheiden sich vom Fall der Beteiligten zu 1 wesentlich schon dadurch, dass die beiden genannten Beschäftigten erst nach einer auf ein Jahr befristeten Beschäftigung und dem damit verbundenen Erwerb von Fachkenntnissen auf den fraglichen Positionen unbefristet eingestellt wurden.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

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