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Gericht: Bundearbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 31.07.1963

Aktenzeichen: 4 AZR 425/62

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen einer Büchereiangestellten und der Bibliothek eines Landessozialgerichts beantragt die Klägerin, aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeiten in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert zu werden. Da die Klägerin keine qualifizierte Ausbildung als Diplombibliothekarin vorweisen kann muss das Gericht nun abwägen, ob die anfallenden Aufgaben tatsächlich in den Tätigkeitsbereich eines Diplombibliothekars fallen, um so die Höhergruppierung zu rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz gegen die Klägerin entschieden.

Instanzenzug:
– LArbG Baden-Württemberg, 3. August 1962, Az: 4 Sa 51/62
– BAG, 31.07.1963, Az: 4 AZR 425/62

 

Leitsatz

1. Wenn die zweite Alternative in der 16. Fallgruppe der VergGr 5b (Diplombibliothekare) vom Angestellten gleichwertige Fähigkeiten verlangt, so wird nicht das gleiche Wissen und Können, wie es ein Diplombibliothekar besitzt, vorausgesetzt, sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes.

2. Das weiter Tätigkeitsmerkmal der “ entsprechenden Tätigkeit“ ist erfüllt, falls die vom Angestellten überwiegend ausgeübte Tätigkeit die gleichwertigen Fähigkeiten auch erfordert. Dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle Fähigkeiten einsetzen muß.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 1962 – 4 Sa 51/62 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Klägerin, die eine Ausbildung als Bibliothekarin nicht besitzt, ist beim Landessozialgericht in S. als Angestellte in der Bücherei beschäftigt und erhält Vergütung nach VergGr. VI b TO.A/BAT. Der Buchbestand betrug am 1. Juli 1961 etwa 8000 Bände. Außerdem werden 62 Fachzeitschriften gehalten. An Haushaltsmitteln stehen der Bibliothek jährlich etwa 12.000,– DM zur Verfügung. Der Klägerin obliegen in der Bibliothek folgende Arbeiten:

1. Überwachung des Eingangs, der Entnahme und der Rückgabe

der Fachzeitschriften – auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten,

der Gesetzes, -verordnungs- und Mitteilungsblätter,

der Gesetzes- und Entscheidungssammlungen mit Nachträgen,

der Entscheidungssammlungen der verschiedenen Gerichte (Bundesgerichte),

der aktuellen Fachberichte des Bundessozialgerichts,

der BSG-Presse-Vorberichte und -Mitteilungen,

der Erlasse des Landesversorgungsamtes,

der Dienstblätter der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung,

des Juristischen Pressedienstes,

des VdK-Informationsdienstes,

der Mitteilungsblätter – Rechtsprechung und Praxis des VdK.

2. Laufende Geschäfte der Bücherausleihe mit Beratung und Hinweisen,

3. Verwaltung der Gesetzesmaterialien (Bundestags- und Bundesratsdrucksachen),

4. Verwaltung der Satzungen der Unfallversicherungsträger,

5. Fühlung von Karteien:

a) Kartei SGR Dr. Straub: Literatur und Leitsätze der Rechtsprechung auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten,

b) Kartei Soziale Sicherheit,

c) Kartei KOV,

d) Kartei WzS,

e) Kartei NJW,

6. Inventarisierung der Bücher (Eintragung in das Inventarverzeichnis mit Eintragung der Nummerierung in das entsprechende Buch, Anlegen der Buchkarte, Aufnahme in die Loseblatt-Kartei bei Loseblatt-Ausgaben, Aufnahme in Sachgebiet-Ringbuch),

7. Führung der Verfasser-Kartei,

8. Katalogisierung,

9. Standort-Einordnung der Bücher nach Sachgebieten,

10. Verteilung der Nachträge zu Loseblatt-Sammlungen an die jeweiligen Besitzer im Hause,

11. Überwachung der Einordnung der Nachträge bei den in der Bücherei vorhandenen LB-Sammlungen und Fortsetzungs-Werken,

12. Aufstellung der Neuerwerbungen, nach Studium des Büchermarktes und nach Verabschiedung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden Gesetze, unter Beachtung der zugewiesenen Haushaltsmittel,

13. Verhandlungen mit Verlagen und Buchhändlern über die zu beschaffenden Bücher,

14. Zusammenstellung der laufenden Entscheidungssammlungen im laufenden Jahr,

15. Zusammenstellung der zu bindenden Fachzeitschriften, mit Beilagen, am Ende des Kalenderjahres,

16. Verhandlungen mit Buchbindern und Kontrolle bei Rückgabe der gebundenen Bücher,

17. Überprüfung und Eintragung aller anfallenden Rechnungen für die Bücherei,

18. Sammlung und Verwaltung der Urteile des Bundessozialgerichts (zum Dienstgebrauch) mit Ausgabe und Rückgabe,

19. Umläufe für die Richter des Landessozialgerichts (verschiedene Sachgebiete),

20. Selbständiges Heraussuchen von Entscheidungen, Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Aufsätzen für die Büchereibenutzer,

21. Beratung der Benutzer der Bücherei, sowie Auskünfte und Hinweise,

22. Leihverkehr mit anderen Büchereien der Gerichte und Behörden,

23. Fremdsprachen-Übersetzungen: Gutachten und Krankenblätter in engl. Sprache,

24. Verwaltung des Archivs.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der VergGr. V b TO.A in der Fassung des Tarifvertrags vom 15. Januar 1960. Das gehe insbesondere daraus hervor, daß sie die laufenden Geschäfte der Bücherausleihe mit Beratung und Hinweisen erledige, die neu zu erwerbenden Bücher unter Beachtung der vorhandenen Haushaltsmittel zusammenstelle, mit Verlagen und Buchhändlern verhandle, die für die Richter bestimmten Umläufe verteile, Entscheidungen, Gesetze, Verordnungen usw. für die Büchereibenutzer selbständig heraussuche, den Leihverkehr mit den Büchereien anderer Gerichte und Behörden durchführe, Übersetzungen von Gutachten und Krankenblättern in englischer Sprache vornehme und das Archiv verwalte. Die Organisation der Bücherei habe sie selbst vorgenommen und die meisten Bücher nach dem Aufbau auch selbst gekauft. Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der VergGr. VI b und V b TO.A/BAT für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1961 in Höhe von insgesamt 1.088,– DM nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen nebst 4 Zinsen von jedem Monatsbetrag jeweils ab 15. eines jeden Monats sowie weiter die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1961 Vergütung nach VergGr. V b TO.A zu zahlen.

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und macht geltend, die von der Klägerin auszuführenden Arbeiten rechtfertigten die begehrte Höhergruppierung nicht. Die Beratung, die sie besonders hervorhebe, falle gegenüber den sonstigen Aufgaben nicht ins Gewicht. Die Führung der Karteien umfasse nur deren Einordnung, nicht aber auch die Aufstellung und Ausarbeitung der Karteiblätter. Die Katalogisierung erfolge nach einem von einem Richter des Landessozialgerichts aufgestellten Plan. Die listenmäßige Zusammenstellung neu zu erwerbender Bücher stelle nur einen Vorschlag dar; die Entscheidung über den Kauf treffe der Präsident des Gerichts. Die Verhandlungen mit Verlagen und Buchhandlungen bestehe nur in der Bestellung der Bücher. Die Klägerin übe demnach keine der Arbeit eines Diplombibliothekars an einer wissenschaftlichen Bibliothek entsprechende Tätigkeit aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des beklagten Landes, während dieses um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Unter die von der Klägerin beanspruchte 16. Fallgr. der VergGr. V b TO.A/BAT fallen Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Da die Klägerin unstreitig die in der ersten Alternative dieser Fallgruppe geforderte abgeschlossene Fachausbildung nicht besitzt, kann für sie nur die zweite Alternative in Betracht kommen.

Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht offenbar der Auffassung, die zweite Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe setze voraus, daß der von ihr erfaßte Angestellte, wenn von ihm Fähigkeiten verlangt würden, die denjenigen eines Diplombibliothekars der ersten Alternative gleichwertig seien, dieselben Fähigkeiten aufzuweisen habe, wie sie ein an einer wissenschaftlichen Bibliothek tätiger Diplombibliothekar besitze, und daß seine Tätigkeit derjenigen eines solchen Angestellten entsprechen müsse. Das ist in verschiedener Hinsicht rechtsirrig.

Das Berufungsgericht verkennt sowohl den Begriff der „gleichwertigen Fähigkeiten“ als auch den der „entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne der zweiten Alternative der 16. Fallgr. aaO. Wenn diese Tarifvorschrift, indem sie „gleichwertige Fähigkeiten“ der von ihr erfaßten Angestellten voraussetzt, einen Vergleich mit den Fähigkeiten eines Diplombibliothekars der ersten Alternative fordert, so kommt es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts für diesen Vergleich nicht darauf an, daß der Diplombibliothekar in einer wissenschaftlichen Bibliothek tätig ist. Denn da es sich bei dem in Rede stehenden Merkmal der zweiten Alternative allein um die Fähigkeiten des Angestellten handelt, sind diese auch nur zu den Fähigkeiten eines Diplombibliothekars, wie sie durch eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vermittelt wird, in Beziehung zu setzen. Der Tätigkeitswort des Diplombibliothekars ist gleichgültig. Im übrigen verlangt auch die erste Alternative der 16. Fallgruppe, die einen bestimmten Berufszweig, nämlich den „wissenschaftlichen“ im Gegensatz zum „Volks“-bibliothekar im Auge hat, nicht, daß es sich um einen Angestellten in einer wissenschaftlichen Bibliothek handelt. Dieses Erfordernis wird erst in der 7. Fallgr. der VergGr. IV b TO.A/BAT aufgestellt, wo die „Angestellten in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken“ angesprochen werden.

Kommt es danach allein auf einen Vergleich der Fähigkeiten des Angestellten der zweiten Alternative mit denjenigen eines „wissenschaftlichen“ Diplombibliothekars an, so ist zu beachten, daß in der zweiten Alternative entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das gleiche Wissen und Können, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern nur ein gleichwertiges gefordert wird, d.h. eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets (vgl. dazu BAG 4. 295; 9, 337; BAG AP Nr. 64 zu § 3 TO.A; BAG AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Das bedeutet, daß die Fähigkeiten des gleichwertigen Angestellten qualitativ und quantitativ mit denjenigen des Diplombibliothekars vergleichbar sein müssen. Um aber beurteilen zu können, ob ein Angestellter gleichwertige Fähigkeiten in diesem Sinne hat, muß feststehen, welche Fähigkeiten einem Diplombibliothekar mit einer Ausbildung, wie sie die erste Alternative der 16. Fallgr. voraussetzt, zukommen. In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil jedoch jegliche Feststellungen vermissen. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, welche Fähigkeiten die Klägerin auf dem Gebiete des Bibliothekswesens aufzuweisen hat, obwohl sie vorgetragen hat, sie habe sich durch Selbststudium die erforderlichen Kenntnisse in diesem Berufszweig angeeignet. Das Landesarbeitsgericht wird also feststellen müssen, ob die Klägerin die von ihr behaupteten Fähigkeiten besitzt und ob diese, gemessen an den Fähigkeiten eines Diplombibliothekars, gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung des Senate sind.

Ergibt sich danach die Gleichwertigkeit der Fähigkeiten der Klägerin, dann muß diese, um die Erfordernisse der zweiten Alternative der 16. Fallgr. zu erfüllen, auch eine „entsprechende Tätigkeit“ ausüben. Da die genannte Tarifbestimmung nicht wie die erste Alternative eine Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken voraussetzt, kann das Merkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ in der zweiten Alternative auch nicht bedeuten, daß die Tätigkeit eines darunter fallenden Angestellten derjenigen eines Diplombibliothekars entsprechen müsse, wie das Landesarbeitsgericht meint. Vielmehr bezieht sich das in Rede stehende Merkmal auf die Merkmale der zweiten Alternative. Demgemäß muß die vom Angestellten – und zwar überwiegend – ausgeübte Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten im oben erörterten Sinn erfordern. Dabei ist allerdings nicht vorauszusetzen, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle Fähigkeiten einsetzen muß (vgl. BAG AP Nr. 64 zu § 3 TO.A). Ob die Klägerin eine „entsprechende Tätigkeit“ in diesem Sinne ausübt, wird aas Landesarbeitsgericht im Falle der Bejahung gleichwertiger Fähigkeiten der Klägerin noch, feststellen müssen.

Das Berufungsgericht ist also bei seiner Entscheidung von einer irrigen Auffassung der allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriffe der „gleichwertigen Fälligkeiten“ und der „entsprechenden Tätigkeit“ ausgegangen. Darauf beruht das Urteil auch. Denn es kann nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Klägerin benötige für ihre Tätigkeit nur gründliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und erfülle daher nur die Merkmale der 12. Fall gr. der VergGr. VII TO.A/BAT. Die Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten 16. Fallgr. der VergGr. V b aaO körnen nämlich nur dann begründet verneint und nur die Merkmale der VergGr. VII mit dem Landesarbeitsgericht als erfüllt bejaht werden, wenn Klarheit darüber besteht, welche Erfordernisse bei der VergGr. V b erfüllt sein müssen. Verkennt das Landesarbeitsgericht, wie hier, entscheidende unbestimmte Rechtsbegriffe der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe, dann ist es nicht in der Lage, zutreffend zu beurteilen, ob die begehrte Vergütungsgruppe zu Recht in Anspruch genommen wird oder nicht und wo die Grenzen zu der niedrigeren, hier der VergGr. VII verlaufen. Darüber hinaus ist die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin dahin, daß dafür nur gründliche Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst erforderlich seien, offensichtlich fehlerhaft. Das angefochtene Urteil weist zutreffend darauf hin, daß zur wesentlichen Tätigkeit des Diplombibliothekars die Katalogisierung, d.h. die sachgerechte Aufnahme der Buchtitel gehört. Mit dieser Tätigkeit, fällt der Diplombibliothekar grundsätzlich in die VergGr. V b als die unterste Gruppe, die sich mit solchen Angestellten befaßt. Wenn nun das angefochtene Urteil ausführt, die Klägerin brauche für ihre Katalogarbeit keine gehobene büchereifachliche, sondern nur gründliche Kenntnisse im Bibliotheksdienst, und wenn es diese Ansicht damit begründet, daß das Katalogisieren bei einer Bibliothek von 8000 Bänden und Haushaltsmitteln von monatlich etwa 1000,– DM keine besonderen Schwierigkeiten bereite, so legt es hier einen Bewertungsmaßstab an, den für den Bibliotheksdienst die VergGr. VII und V b TO.A/BAT gerade nicht anlegen. Denn auf die Schwierigkeit und den Umfang der Fachaufgaben stellen diese Vergütungsgruppen nicht ab. Gehört also das Katalogisieren zu den wesentlichen Aufgaben des Diplombibliothekars und fällt dieser unter die VergGr. V b, so kann deshalb, weil die Katalogarbeit der Klägerin keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, noch nicht angenommen werden, daß eine solche Tätigkeit nur nach VergGr. VII zu bewerten ist.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das, sofern die Tätigkeitsmerkmale der 16. Fallgr. der VergGr. V b TO.A/BAT nicht gegeben sind, auch die Voraussetzungen der 17. Fallgr. aaO zu prüfen haben wird, falls sich dafür Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Parteien ergeben.

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