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Klage gegen frühzeitiger Versetzung in den Ruhestand aufgrund psychischer Krankheit

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 30.01.2019

Aktenzeichen: 6 ZB 18.2184 [1]

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekretärin legt Berufung gegen die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand von ihrem Arbeitgeber ein. Sie war zeitweise stationär in einem Krankenhaus und wurde mit paranoider Schizophrenie diagnostiziert. Nach Erstellung eines Gutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit versetzte der Arbeitgeber sie in vorzeitigen Ruhestand. Dagegen legte die Angestellte zunächst Widerspruch und dann Klage ein. In der Vorinstanz ,am Verwaltungsgericht München, wurde ihre Klage abgelehnt. In der Berufung wird dieses Urteil bestätigt.

Instanzenzug:

– VG München vom 18.05.2018, Aktenzeichen: M 21 K 17.2903

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2018 – M 21 K 17.2903 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Sie steht als Bibliotheksobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst der Beklagten. 2001 brach die Beklagte ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung ab, nachdem der amtsärztliche Dienst ihre Dienstfähigkeit festgestellt hatte. 2013 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Klinikum der Universität M. Die psychiatrische Hauptdiagnose lautete paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 leitete die Beklagte eine weitere Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach § 48 BBG ein. Aus Sicht der Dienststelle wirke sich die Erkrankung der Klägerin auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten wie folgt aus: Beleidigungen und Ungebührlichkeiten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, ein normales Miteinander sei oft nicht möglich. Mitarbeiter- und Personalgespräche hätten sich nur kurzfristig erfolgreich gezeigt.

Zur Erstellung des Gutachtens holte der Personal- und Vertrauensarzt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie (vom 18.3.2014) ein. Unter dem 7. April 2014 stellte er fest, dass die Klägerin begrenzt dienstfähig mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei. Es bestünden mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen: Funktionseinschränkungen unter anderem beim Publikumsverkehr, bei Termindruck, bei der Teamfähigkeit sowie bei Tätigkeiten, für die Sozialkompetenz erforderlich sei – wie häufiger Publikumsverkehr und Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten – und bei Tätigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderungen an Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit. Die Klägerin sei maximal halbschichtig im Bereich des bisherigen Berufs mit allenfalls geringem Publikumsverkehr und geringem Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten leistungsfähig. Ein Laufbahnwechsel mit mehrmonatiger Abwesenheit von zu Hause sowie der Notwendigkeit in größerem Umfang Neues zu erlernen scheide wegen der festgestellten Leistungsbeeinträchtigungen aus. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit scheide dauerhaft aus, da eine Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei.

Mit Bescheid vom 1. September 2014 versetzte die Beklagte die Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBG mit Ablauf des Monats September in den Ruhestand. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2015) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch den personal- und vertrauensärztlichen Dienst durchführen lassen (Gutachten vom 21.3.2017; weiteres psychiatrisches Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29.1.2017).

Mit Urteil vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs erfüllt gewesen. Dies ergebe sich im Rückschluss aus dem während des Klageverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Januar 2017. Das Gutachten vom 18. März 2014 sei unschlüssig. Das Vorbringen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schon erheblich verbessert gehabt, gehe fehl. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG. Es sei nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Beklagten die Klägerin auch in anderen Betrieben nicht mehr einsetzbar sei.

2. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl). Dafür ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).

Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit in der Sache überzeugenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2015 – dauernd dienstunfähig im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war.

aa) Die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihre Entscheidung auf ein Gutachten vom 7. April 2014 gestützt, das auf eine Begutachtung vom 16. Juli 2013 zurückgehe. Gegen diese medizinische Begutachtung habe sie erstinstanzlich durchgreifende Bedenken angemeldet. Das Gutachten entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht stelle. Diese Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 7. April 2014 und das dort zugrunde gelegte psychiatrische Fachgutachten vom 18. März 2014 (einschließlich der Vorbefunde) waren für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Rechtsauffassung waren sie in ihren Schlussfolgerungen unschlüssig und nicht verwertbar.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29. Januar 2017 nicht verwenden dürfen, weil es nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden sei, geht ebenfalls fehl. Dem Verwaltungsgericht war der maßgebliche Zeitpunkt, nämlich der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bewusst (S. 13 unten, S. 14 Mitte des Urteilsabdrucks). Es hat dementsprechend ausdrücklich von einem Rückschluss gesprochen. Weshalb das Gutachten einen solchen Rückschluss auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erlauben sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Rückschluss liegt im Gegenteil nahe, weil das Gutachten ausdrücklich die 2013 gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie bestätigt und von „anhaltenden Einschränkungen“ berichtet (S. 20).

Beachtliche inhaltliche oder methodische Fehler des zweiten psychiatrischen Gutachtens vom 29. Januar 2017 hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, U.v. 30.7.1999 – 1 Str 618/98 – juris Rn. 47, 17; BVerwG, B.v. 28.5.2018 – 8 B 61.13 – juris Rn. 21).

Das im Rechtsmittelverfahren vorgelegte fachärztliche Attest vom 2. Oktober 2018 und die Schulbestätigung vom 7. Juli 2015 können die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, nicht in Frage stellen. Beide Unterlagen enthalten keine relevanten Aussagen zur Dienstfähigkeit.

bb) Angesichts der festgestellten Leistungseinschränkungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG verneint. Die affektive Reizbarkeit und die kognitiven Defizite aufgrund ihrer Grunderkrankung führen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr dienstlich verwendbar war. Dienstliche Verwendungen weitestgehend ohne Kontakt mit Vorgesetzten, Kollegen oder sonstigen Dritten gibt es nicht. Die grundsätzliche Suchpflicht der Beklagten war damit entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – Rn. 13).

b) Die Rechtssache weist aus diesen Gründen auch nicht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

c) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht musste den schriftsätzlichen Beweisangeboten der Klägerin nicht nachgehen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 6 ZB 15.622 – juris Rn. 15). Die rechtskundig vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2018 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2018 – M 21 K 17.2903 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 33.381,12 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
2
Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3
1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Sie steht als Bibliotheksobersekretärin (BesGr A 7) im Dienst der Beklagten. 2001 brach die Beklagte ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung ab, nachdem der amtsärztliche Dienst ihre Dienstfähigkeit festgestellt hatte. 2013 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Klinikum der Universität M. Die psychiatrische Hauptdiagnose lautete paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.0).
4
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 leitete die Beklagte eine weitere Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach § 48 BBG ein. Aus Sicht der Dienststelle wirke sich die Erkrankung der Klägerin auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten wie folgt aus: Beleidigungen und Ungebührlichkeiten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, ein normales Miteinander sei oft nicht möglich. Mitarbeiter- und Personalgespräche hätten sich nur kurzfristig erfolgreich gezeigt.
5
Zur Erstellung des Gutachtens holte der Personal- und Vertrauensarzt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie (vom 18.3.2014) ein. Unter dem 7. April 2014 stellte er fest, dass die Klägerin begrenzt dienstfähig mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei. Es bestünden mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen: Funktionseinschränkungen unter anderem beim Publikumsverkehr, bei Termindruck, bei der Teamfähigkeit sowie bei Tätigkeiten, für die Sozialkompetenz erforderlich sei – wie häufiger Publikumsverkehr und Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten – und bei Tätigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderungen an Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit. Die Klägerin sei maximal halbschichtig im Bereich des bisherigen Berufs mit allenfalls geringem Publikumsverkehr und geringem Kontakt zu Mitarbeitern und Vorgesetzten leistungsfähig. Ein Laufbahnwechsel mit mehrmonatiger Abwesenheit von zu Hause sowie der Notwendigkeit in größerem Umfang Neues zu erlernen scheide wegen der festgestellten Leistungsbeeinträchtigungen aus. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit scheide dauerhaft aus, da eine Besserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei.
6
Mit Bescheid vom 1. September 2014 versetzte die Beklagte die Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 47 BBG mit Ablauf des Monats September in den Ruhestand. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2015) hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch den personal- und vertrauensärztlichen Dienst durchführen lassen (Gutachten vom 21.3.2017; weiteres psychiatrisches Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29.1.2017).
7
Mit Urteil vom 18. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs erfüllt gewesen. Dies ergebe sich im Rückschluss aus dem während des Klageverfahrens eingeholten Gutachten vom 29. Januar 2017. Das Gutachten vom 18. März 2014 sei unschlüssig. Das Vorbringen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids schon erheblich verbessert gehabt, gehe fehl. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BBG. Es sei nachvollziehbar, dass nach Auffassung der Beklagten die Klägerin auch in anderen Betrieben nicht mehr einsetzbar sei.
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2. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
9
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
10
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl). Dafür ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.
11
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von der Beamtin zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beamtin kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.).
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Die Versetzung einer Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand der Beamtin feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihren dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v.19.3.2015 – 2 C 37.13 – NVwZ-RR 2015, 625 Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BayVGH, B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).
13
Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit in der Sache überzeugenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.) – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2015 – dauernd dienstunfähig im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war.
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aa) Die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihre Entscheidung auf ein Gutachten vom 7. April 2014 gestützt, das auf eine Begutachtung vom 16. Juli 2013 zurückgehe. Gegen diese medizinische Begutachtung habe sie erstinstanzlich durchgreifende Bedenken angemeldet. Das Gutachten entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht stelle. Diese Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 7. April 2014 und das dort zugrunde gelegte psychiatrische Fachgutachten vom 18. März 2014 (einschließlich der Vorbefunde) waren für das Verwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich. Nach seiner Rechtsauffassung waren sie in ihren Schlussfolgerungen unschlüssig und nicht verwertbar.
15
Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universität M. vom 29. Januar 2017 nicht verwenden dürfen, weil es nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erstellt worden sei, geht ebenfalls fehl. Dem Verwaltungsgericht war der maßgebliche Zeitpunkt, nämlich der des Erlasses des Widerspruchsbescheids, bewusst (S. 13 unten, S. 14 Mitte des Urteilsabdrucks). Es hat dementsprechend ausdrücklich von einem Rückschluss gesprochen. Weshalb das Gutachten einen solchen Rückschluss auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erlauben sollte, legt der Zulassungsantrag nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Rückschluss liegt im Gegenteil nahe, weil das Gutachten ausdrücklich die 2013 gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie bestätigt und von „anhaltenden Einschränkungen“ berichtet (S. 20).
16
Beachtliche inhaltliche oder methodische Fehler des zweiten psychiatrischen Gutachtens vom 29. Januar 2017 hat die Klägerin auch nach Auffassung des Senats nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, U.v. 30.7.1999 – 1 Str 618/98 – juris Rn. 47, 17; BVerwG, B.v. 28.5.2018 – 8 B 61.13 – juris Rn. 21).
17
Das im Rechtsmittelverfahren vorgelegte fachärztliche Attest vom 2. Oktober 2018 und die Schulbestätigung vom 7. Juli 2015 können die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen, nicht in Frage stellen. Beide Unterlagen enthalten keine relevanten Aussagen zur Dienstfähigkeit.
18
bb) Angesichts der festgestellten Leistungseinschränkungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Suchpflicht der Beklagten im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG verneint. Die affektive Reizbarkeit und die kognitiven Defizite aufgrund ihrer Grunderkrankung führen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr dienstlich verwendbar war. Dienstliche Verwendungen weitestgehend ohne Kontakt mit Vorgesetzten, Kollegen oder sonstigen Dritten gibt es nicht. Die grundsätzliche Suchpflicht der Beklagten war damit entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – Rn. 13).
19
b) Die Rechtssache weist aus diesen Gründen auch nicht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
20
c) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht musste den schriftsätzlichen Beweisangeboten der Klägerin nicht nachgehen.
21
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 6 ZB 15.622 – juris Rn. 15). Die rechtskundig vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Mai 2018 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren. Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht der Fall.
22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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