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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 06.07.2017

Aktenzeichen: 36 K 22.16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.

Leitsatz

Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haften dem Dienstherrn gegenüber nur für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Dienstpflichen (§ 48 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch dann, wenn Benutzsordnungen für Bibliotheken oder Medienforen die Haftung auch auf eine einfache Fahrlässigkeit erweitern.

Der Dienstherr ist aus Gründen der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsmaßstab für Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in § 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten hin wird der Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 verpflichtet, die Beklagte wieder zum Verleih beim Medienforum des Klägers zuzulassen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Lehrerin an der F…Oberschule in Berlin und steht als Beamtin im Dienste des Beklagten.

Sie ist Nutzerin des Medienforums Berlin, das ausweislich der Nutzungsbedingungen Medien für Schule und Unterricht an Lehrerinnen und Lehrer, Lehramtsanwärter, Lehramtsstudenten, Auszubildende für Erziehungsberufe und Bedienstete der Berliner Bildungseinrichtung einschließlich der Kindertageseinrichtungen verleiht.

Am 1. Dezember 2014 entlieh die Beklagte beim Medienforum eine DVD mit dem Titel „Fernöstliche Religionen“. Diese DVD war im Jahr 2004 vom Institut für Film und Bild zu einem Preis von 255,00 Euro angeschafft worden. Sie setzte die DVD im Ethikunterricht ein. Am selben Tage warf die Beklagte die DVD-Hülle wieder in den Rückgabecontainer des Medienforums. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 ermahnte das Medienforum die Beklagte, dass sie zwar die Hülle der DVD, jedoch ohne die DVD selbst zurückgegeben habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 antwortete die Beklagte, nach ihrer Erinnerung sei die Rückgabe des Mediums vollständig erfolgt. Sie habe sich nach der Mahnung durch das Medienforum gleichwohl verstärkt darum bemüht, die DVD ausfindig zu machen, auch nach dem Aushang von Suchhinweisen in der Schule sei die DVD jedoch nicht auffindbar gewesen. Sie bedauere den Verlust des Mediums. Der weitere Schriftwechsel blieb folgenlos.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte nach §§ 7 und 12 Abs. 3 der von der Beklagten anerkannten Nutzungsbedingungen als Entleiherin für den Verlust verliehener Medien hafte und deshalb die Ersatzbeschaffung schulde. Unter Fristsetzung bis zum 29. Mai 2015 kündigte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Beklagten an, sich auch an ihre Personalstelle zu wenden, um Schadensersatz über den Besoldungseingang zu fordern. Der Kläger schloss die Beklagte bis zur Begleichung der Ersatzpflicht vom Verleih aus. Die Beklagte zahlte den Ersatzbetrag auch in der Folgezeit nicht.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Wedding als Zentralem Mahngericht am 6. Juli 2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt; das Amtsgericht Wedding hat am 2. September 2015 einen Mahnbescheid erlassen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 5. September 2015 zugestellt, am 21. September 2015 hat sie hiergegen Widerspruch erhoben.

Das Amtsgericht Wedding hat das Verfahren daraufhin am 22. September 2015 an das Amtsgericht Mitte abgegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2016 hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Am 2. Mai 2016 hat die Beklagte ihrerseits gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015, der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen war, Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen ihren Ausschluss von der Entleihung wendet. Dieser Ausschluss sei unverhältnismäßig. Die Forderung bestehe nicht, weil sie nicht für den Ersatz der verlorengegangenen DVD hafte. Der Widerspruch wurde in den Folgemonaten nicht beschieden.

Am 15. September 2016 hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Ziel, sie unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 wieder zum Verleih zuzulassen. Der Kläger hält auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht daran fest, die Beklagte müsse aufgrund der von ihr anerkannten Nutzungsbedingungen des Medienforums Ersatz für die verlorengegangene DVD leisten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 255,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. im Wege der Widerklage den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, die Beklagte wieder zum Verleih beim Medienforum des Klägers zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beteiligten haben im Verwaltungsstreitverfahren ihre Argumentation jeweils wiederholt und vertieft. Der Kläger ist der Auffassung, die sanktionslose Wiederzulassung der Beklagten zur Entleihe gefährde die Existenz des Medienforums, weil der Verlust von Medien Konsequenzen haben müsse, anders sei der Betrieb des Medienforums nicht aufrechtzuerhalten. Er befürchtet ferner eine Zweiklassengesellschaft zwischen verbeamteten und nicht verbeamteten Nutzerinnen und Nutzern, wenn man an beide Gruppen unterschiedliche Maßstäbe anlege.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die auch den wesentlichen Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Klägers enthält.

 

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2017 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Ersatzbetrages für die verlorengegangene DVD in Höhe von 255,00 Euro (dazu I.). Die Beklagte hat darüber hinaus mit ihrer Widerklage Erfolg. Ihre Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig und begründet (dazu II.).

I.

Die Klage ist als Leistungsklage des Dienstherrn zulässig. Für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs kann der Dienstherr grundsätzlich den Weg der Leistungsklage beschreiten. Ihm steht insofern ein Wahlrecht zu, ob er im Wege des Leistungsbescheides oder im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage gegen den erstattungspflichtigen Beamten vorgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1967 – II C 37.67 –, BVerwGE 28, 1; ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 19. April 2016 – VG 36 K 4.15 –; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 14, Rn. 81 m. w. N.).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Leistungsanspruch. Die Beklagte haftet als Beamtin des Klägers nämlich nur nach Maßstab des § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Dieser sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus zu entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Dieser Sorgfaltsmaßstab findet hier Anwendung, denn die Beklagte hat die DVD unstreitig im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung eingesetzt und deshalb Aufgaben für den Kläger als Dienstherrn wahrgenommen.

Ob die DVD überhaupt im Verantwortungsbereich der Beklagten verlorengegangen ist, ist letztlich nicht erwiesen. Ausweislich ihrer Antwort an das Medienforum vom 16. Februar 2015 ging sie davon aus, das Medium vollständig, also mit Hülle und Inhalt, in den Rückgabecontainer eingeworfen zu haben. Das Medienforum hat zwar mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 darauf hingewiesen, die Rückgabe sei ohne die DVD erfolgt, das Medium sei aber trotzdem „fälschlich abgescannt“ worden. Ein Beweis dafür, dass die Beklagte die DVD verloren hat, ist damit nicht erbracht. Die Unerweislichkeit der das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung begründenden Handlung (bzw. in diesem Falle Unterlassung) geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet; dies ist hier der Kläger (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 12 K 226/12 –, Rn. 17, juris).

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn selbst wenn die DVD im Verantwortungsbereich der Beklagten verlorengegangen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last zu legen wäre. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) im Umgang mit dienstlich bereitgestellten Gegenständen in besonders schwerem Maße missachtet. Wer mit anderen Worten das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste und wer selbst einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. für den Fall der grob fahrlässigen Beschädigung eines Fotokopierers durch eine Lehrerin VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 1 K 344/12.NW –; juris, Rn. 8).

Diese Anforderungen wären im vorliegenden Fall – unterstellt, die DVD ist überhaupt bei der Beklagten verlorengegangen – nicht erfüllt. Darüber hinaus, dass die DVD schlicht verlorengegangen ist, liegen keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin damit etwa unachtsam umgegangen wäre. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auch übereinstimmend festgestellt, dass nichts dafür bekannt ist, dass es der Beklagten in der Vergangenheit bereits unterlaufen wäre, DVDs oder andere Medien des Medienforums nicht zurückgegeben zu haben. Bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten, haftet die Klägerin als Beamtin dem Dienstherrn für den Ersatz der verlorengegangenen DVD nicht.

II.

Die Widerklage der Beklagten ist zulässig (dazu 1.) und begründet (2.).

1.1.

Die Klage der Widerklägerin ist gemäß § 89 VwGO als Widerklage statthaft. Nach § 89 Abs. 1 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 VwGO (also bei ortsgebundenen Rechten) für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig wäre. Nach § 89 Abs. 2 VwGO ist die Widerklage außerdem bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage liegen vor. Der Ausschluss vom Verleih hängt unmittelbar mit dem vom Kläger begehrten Ersatz der verlorenen DVD zusammen, zumal der Kläger den Ausschluss der Beklagten von der Entleihe selbst mit der Erstattung der Wiederbeschaffungskosten verknüpft hat. Es geht auch nicht um ortsgebundene Rechte, für Klage und Widerklage ist das Verwaltungsgericht Berlin jeweils örtlich und sachlich zuständig (siehe dazu noch 1.2.). Bei der Hauptklage handelt es sich schließlich weder um eine Anfechtung- noch Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage des Dienstherrn gegen die Beklagte, so dass auch die Vorschrift des § 89 Abs. 2 VwGO nicht einschlägig ist.

1.2.

Auch für die Widerklage ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich schon aus § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 1 BeamtStG. Danach ist für alle Klagen von Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Beklagte wendet sich hier als Beamtin gegen ein von ihrem Dienstherrn ausgesprochenes Nutzungsverbot einer (teil-)öffentlichen Einrichtung. Damit handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Daran ändert auch nichts, dass § 1 Abs. 6 der Benutzungsbedingungen Medienforum der (damaligen) Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der hier maßgeblichen und bis zum 2. Januar 2015 gültigen Fassung vom 1. November 2007 vorsieht, dass zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und dem Medienforum ein „privatrechtliches Nutzungsverhältnis“ begründet werde. Für die Frage des „Ob“ des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung im Gegensatz zur Frage des „Wie“ der Benutzung, also der Benutzungsmodalitäten, wäre ohnehin auch außerhalb des Beamtenverhältnisses der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. etwa BVerwG NJW 1990, 134/135; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.02.2010, – 4 L 81/10.NW –, Rn. 3 – juris). Wenn ein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss sich umgekehrt auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung nach öffentlichem Recht richten. Ein privatrechtliches Verbot ist nicht in der Lage, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (VG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2011 – 7 K 7/10.F –, Rn. 22, juris, mit Hinweis auf Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 301).

1.3.

Die Klage ist ferner als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Abschluss eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO und vor Erlass eines Widerspruchsbescheides nach § 73 VwGO durch den Kläger zulässig, weil der Kläger über den Widerspruch der Beklagten vom 2. Mai 2016 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Der Bescheid vom 13. Mai 2015 ist zunächst nicht in Bestandskraft erwachsen, denn er war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO eine einjährige Widerspruchsfrist galt, der Widerspruch der Beklagten vom 2. Mai 2016 war deshalb noch fristgerecht. Über diesen Widerspruch hat der Kläger bis zur Erhebung der Widerklage am 19. September 2016 und auch in der Folgezeit nicht entschieden. Der Klage steht deshalb auch § 75 Satz 2 VwGO nicht entgegen, weil die Klage erst nach einem Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde. Der Kläger hat sinngemäß zu verstehen gegeben, den Ausgang des hiesigen Klageverfahrens abwarten zu wollen, so dass auch nicht binnen angemessener Nachfrist mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen war.

1.4.

Bei dem Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt, den die Beklagte mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO angreifen kann. Da hier in Ansehung der Benutzungsbedingungen des Medienforums unklar war, ob ihre ursprüngliche Zulassung zur Benutzung bei Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2015 wieder auflebt, besteht auch ein Rechtschutzinteresse für das über die Anfechtung hinausgehende Verpflichtungsbegehren.

Ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegt hier vor, denn es geht um eine Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen trifft. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft legt mit dem Bescheid nämlich nicht nur die in ihren Augen bestehende Ersatzpflicht in Höhe von 255,00 Euro fest, sondern regelt auch, dass die Beklagte von dem weiteren Verleih bis zur Begleichung dieser Ersatzpflicht ausgeschlossen sei. Einem solchen Benutzungsverbot wurde in der Rechtsprechung wiederholt eine Verwaltungsaktsqualität zugemessen (etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2009, – OVG 5 S 27.08 –, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2011 – 7 K 7/10.F –, juris). Die Aufhebung eines subjektiven Rechts – vorliegend das Recht der Beklagten, Medien auszuleihen – ist ihrem objektiven Sinngehalt nach nämlich eine Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 9, unter Hinweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 49).

Dabei ist auch das Folgende zu berücksichtigen: Der Ausschluss von der Ausleihe ist in § 14 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen geregelt. Danach können Nutzerinnen und Nutzer, die gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen, von der Benutzung des Medienforums insgesamt oder nur von besonderen Teilbereichen oder Dienstleistungen zeitweise ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Benutzungsbedingungen der Leitung des Medienforums ein Ermessen dabei einräumen, ob und in welchem Umfang ein Ausschluss von der Entleihe erfolgt, spricht für eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.

Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte als Beamtin im Dienste des Klägers steht. Denn ihr wird ausweislich § 1 Abs. 2 der Benutzungsbedingungen der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung des Medienforums ebenso gewährt wie nichtbeamteten Kolleginnen und Kollegen, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, Studierenden, Schülerinnen und Schülern (bis Anfang 2015) und den Erzieherinnen und Erziehern. Es handelt sich bei dem Nutzungsverbot also nicht um eine behördeninterne Weisung ohne Außenwirkung, sondern die Regelung der Benutzung erfolgt im Wege von Benutzungsbedingungen, die sich an alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen richtet.

2.

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Beklagte in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sie hat einen Anspruch auf die Wiederzulassung zur Entleihe durch das Medienforum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte gehört zu dem berechtigten Personenkreis, dem die (nunmehrige) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Zugang zum Medienforum ausweislich § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen einräumt, denn sie ist Lehrerin an einer Schule des Landes Berlin. Da sie für die – vermeintlich – in ihrem Verantwortungsbereich verlorengegangene DVD nicht ersatzpflichtig ist, ist das Medienforum auch nicht berechtigt, sie von der Benutzung auszuschließen. Der Kläger ist nämlich schon aus Gründen der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsmaßstab für Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in § 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht. Im Rahmen der durch § 14 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen Medienforum vorgesehenen Ermessensentscheidung hätte der Kläger zu dem Ergebnis kommen müssen, einen auch nur vorübergehenden Ausschluss von der Nutzung nur dann auszusprechen, wenn die Beklagte bei Ausübung ihrer Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte.

Soweit der Prozessvertreter des Klägers darin eine „Zweiklassengesellschaft“ von Beamtinnen und Beamten einerseits und den anderen Nutzerinnen und Nutzern andererseits erblickt, so verkennt er den Umstand, dass die Beschränkung des Haftungsmaßstabs nur für die Ausübung von Dienstpflichten gilt. Dies rechtfertigt durchaus eine unterschiedliche Behandlung der Nutzgruppen des Medienforums. Die Beklagte hat die DVD eben nicht zum eigenen Vergnügen oder aus bloßem Interesse ausgeliehen, sondern weil sie eine Aufgabe für den Kläger wahrgenommen hat, nämlich ihre Unterrichtsverpflichtung. § 48 Satz 1 BeamtStG spricht nicht umsonst davon, dass die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn gegenüber ersatzpflichtig werden kann, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben. Von dem dienstrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamtin kann sich der Kläger nicht durch Benutzungsbedingungen freizeichnen, die ein „privatrechtliches Benutzungsverhältnis“ vorsehen und eine Lehrerin genauso behandeln wie etwa ihre Schülerinnen und Schüler.

Der Beschränkung der beamtenrechtlichen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich ein doppelter Zweck zugrunde. Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die Effektivität und Schnelligkeit des Staatshandelns gefördert werden. Zum anderen wird dadurch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 – III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 13 und BVerwG, NVwZ 2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 GG; siehe auch Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., § 48 Rn. 2 f). Die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen stellen insoweit eine ausgewogene Risikoverteilung dar (vgl. nur BVerwG, DÖD 1981, 159 zu § 86 LBG a.F. Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 02. März 2017 – III ZR 271/15 –, Rn. 19, juris). Diese Risikoverteilung muss auch dann gelten und Anwendung finden, wenn der Dienstherr seine Beamtin – hier die Beklagte – zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis verweist.

Das Medienforum wird durch dieses Ergebnis – anders als der Kläger meint – auch nicht in seiner Existenz gefährdet, weil dann „jeder Lehrer in Berlin einmal eine DVD verlieren dürfte und dann das Medienforum leer“ wäre. Die hier aufscheinende Annahme, dass beamtete Lehrerinnen und Lehrer in Berlin ihre Dienstpflichten – zu denen auch die allgemeine Dienstpflicht gehört, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen – nur dann einhalten, wenn sie dazu durch Sanktionen und Regress angehalten werden, ist dem hergebrachten Bild des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fremd. Es erscheint fernliegend, dass vereinzelte Fälle des Verlusts von Medien die Existenz des Medienforums bedrohen würden. Zudem ist es eine gerichtsbekannte Tatsache (vgl. § 291 der Zivilprozessordnung – ZPO), dass bisher kein einziger Streitfall über eine Erstattungspflicht gegenüber dem Medienforum bei der hiesigen, für Beamtenrecht zuständigen Kammer anhängig wurde. Schon deshalb ist wohl kaum von einem Massenphänomen auszugehen. Wenn aber einem Beamten oder einer Beamtin tatsächlich wiederholt Medien abhandenkommen, liegt es nahe, dann tatsächlich von einer haftungsauslösenden grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haften dem Dienstherrn gegenüber nur für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Dienstpflichen (§ 48 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch dann, wenn Benutzsordnungen für Bibliotheken oder Medienforen die Haftung auch auf eine einfache Fahrlässigkeit erweitern.Der Dienstherr ist aus Gründen der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsmaßstab für Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in § 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht.

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