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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 17.05.2017

Aktenzeichen: 4 K 3083/16.F

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen Übersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht für die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das ursprünglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der Übersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.

Instanzenzug:

Verwaltungsgericht Frankfurt, 17.05.2017 – 4 K 3083/16.F

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11.10.2019 – 7 A 1364/17.Z

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verlag, der sich gegen die von der Deutschen … geforderte Ablieferungspflicht von drei Medienwerken wendet.

Mit Bescheiden vom 14.1.2015 wurde die Klägerin aufgefordert, jeweils eine Ausfertigung der Medienwerke P…: N. E. [bulgarisch] S…: U…, E… [japanisch] J…: O… [slowenisch] an die Deutsche … abzuliefern. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Ersatzvornahme angedroht.

Mit E-Mail-Schreiben vom 16.1.2015 und vom 28.1.2015 wandte sich die Klägerin gegen die Ablieferungspflicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2016 wurde das als Widerspruch ausgelegte Begehren der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei verpflichtet, Ausfertigungen der genannten Medienwerke abzuliefern. Auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache unterlägen der Ablieferungspflicht, sofern sie aus Deutschland lizensiert worden seien. Die Klägerin sei Inhaberin des ursprünglichen Verbreitungsrechts. Ein Nachweis, dass eine anderweitige Lizensierung erfolgt sei, sei nicht erbracht worden.

Am 7.9.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die genannten fremdsprachigen Titel, deren Ablieferung gefordert werde, seien von der Klägerin nie lizensiert worden. Die Bücher und Verlage seien der Klägerin unbekannt. Es sei nicht rechtens, dass ein deutscher Verlag Verpflichtungen gegenüber der … habe, soweit vermutete Parallelausgaben erschienen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 14.1.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Gemäß § DNBG § 17 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) hätten die Ablieferungspflichtigen der … die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die … habe gemäß § DNBG § 2 Nr. DNBG § 2 Nummer 1 b DNBG unter anderem die Aufgabe, die ab 1913 im Ausland veröffentlichten Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen im Original zu sammeln, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Nach § DNBG § 14 Abs. DNBG § 14 Absatz 2 DNBG unterlägen Übersetzungen aus der deutschen Sprache der einfachen Ablieferungspflicht. Ablieferungspflichtig sei eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts, wenn sie den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland habe. Ein bloßes Bestreiten der Klägerin, es liege keine Lizensierung vor, sei nicht ausreichend. Es sei hier nicht aufklärbar gewesen, ob der Klägerin auch Nutzungsrechte für ausländische Übersetzungen eingeräumt oder ausgeschlossen gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17.3.2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Ablieferungsverfügungen der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § DNBG § 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist es unter anderem Aufgabe der Deutschen …, deutsche Medienwerke im Original zu sammeln, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Gemäß § DNBG § 2 Nr. DNBG § 2 Nummer 1 b DNBG gehören dazu auch Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen. Im vorliegenden Fall geht es um die drei genannten Werke, die ursprünglich von der Klägerin in deutscher Sprache publiziert wurden und von denen inzwischen fremdsprachige Übersetzungen in bulgarisch, japanisch bzw slowenisch erschienen sind.

Gemäß § DNBG § 14 Abs. DNBG § 14 Absatz 2 DNBG sind Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen in einfacher Ausfertigung an die Deutsche … abzuliefern, wenn ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat. Die Klägerin hat einen Sitz in Deutschland und sie hat die drei betroffenen Bücher ursprünglich in deutscher Sprache in Deutschland herausgegeben. Nach all diesen Erkenntnissen spricht alles dafür, dass die Klägerin insoweit die Inhaberin des ursprünglichen Verbreitungsrechts für die genannten Bücher in Deutschland war. Da sie die Inhaberin des ursprünglichen Verbreitungsrechts der Bücher in deutscher Sprache in Deutschland war, ist sie nun auch nach dem Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek grundsätzlich zur Ablieferung von Exemplaren der Übersetzungen in andere Sprachen verpflichtet.

Es ist im vorliegenden Fall von der Klägerin auch nicht vorgetragen und auch nicht mit Nachweisen belegt, dass die Klägerin Verbreitungsrechte für fremdsprachige Ausgaben gar nie gehabt habe, dass solche Rechte nicht bestünden oder auf andere übertragen worden seien. Die Klägerin will hierzu offenbar keine Angaben machen und keine weitere Offenlegung betreiben. Dies ergab sich auch aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht.

Insoweit bleibt die Klägerin nach der geschilderten Gesetzeslage auch hinsichtlich der fremdsprachigen Übersetzungen zur Ablieferung der geforderten Exemplare verpflichtet.

Das ist auch mit dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen des Gesetzes über die Deutsche … vereinbar. Die Regelungen haben das Ziel und den Zweck, den Sammelauftrag der Deutschen … im Interesse der Allgemeinheit in sachgerechter Weise umsetzen zu können.

Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ VWGO § 154 Abs. VWGO § 154 Absatz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § VWGO § 167 VwGO iVm §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 11, ZPO § 711 ZPO.

7 A 1364/17.Z
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