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Kontaktdaten von Mitarbeitern auf der Bibliothekshomepage I

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 10.09.2007

Aktenzeichen: 2 A 10413/07 [1]

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat klagt gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz aufgrund der Veröffentlichung seines Namens und E-Mailadresse im Internet. Der Kläger behauptet, anhand einer 2005 getroffenen Vereinbarung nicht für Publikumsverkehr zuständig zu sein.

Instanzenzug:
BVerwG vom 12.03.2008, Az. 2 B 131/07 [2]
– OVG Reihnland-Pfalz vom 10.09.2007, Az. 2 A 10413/07

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung seines Namens im Internet-Auftritt seiner Beschäftigungsbehörde.

Er ist Oberbibliotheksrat im Dienst des beklagten Landes und als Fachreferent bei der Pfälzischen Landesbibliothek in S. tätig, die Teil des Landesbibliothekszentrums ist. Seinen Antrag, weder seinen Namen noch Teile davon als E-Mail-Adresse im Internet zu veröffentlichen, begründete er unter Verweis auf eine mit dem Beklagten im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung damit, er habe keinen Publikumsverkehr. Anfragen richteten sich vorrangig an die Auskunfts- und Informationsstelle der Bibliothek. Als Ansprechpartner für Fachfragen stehe ein Kollege zur Verfügung. Der Kläger habe bereits eine E-Mail-Adresse, die lediglich die Abkürzung der Fachabteilung enthalte und für die Kommunikation mit Außenstehenden ausreichend sei. Der vom Beklagten um eine Stellungnahme gebetene Landesbeauftragte für den Datenschutz kam zu dem Ergebnis, bei Bediensteten mit Außenkontakten bestünden keine Bedenken gegen die Veröffentlichung des Namens, der Amtsbezeichnung sowie von dienstlichen Erreichbarkeitsdaten. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf die Darlegungen des Landesbeauftragten und führte ergänzend aus, der Kläger sei in der Vereinbarung vom 23. Juni 2005 lediglich vom regelmäßigen Publikumsverkehr im Lesesaal der Bibliothek entbunden worden.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rügte, hat er Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, seinen Namen und Vornamen auf den Internetseiten oder anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den Personalaktendaten, deren Weitergabe § 102 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – entgegenstehe. Die Bekanntgabe der vorgenannten Informationen im Internet könne sowohl auf § 102 Abs. 4 LBG als auch auf § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – gestützt werden. Sie sei nach dem insoweit maßgeblichen Willen des Dienstherrn dienstlich notwendig. Ihr stehe auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung über seine dienstliche Verwendung nicht entgegen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Aus § 102 Abs. 4 LBG könne nur eine Nutzung für verwaltungsinterne Zwecke hergeleitet werden. Für die Frage der dienstlichen Erforderlichkeit sei nicht auf den Willen des Dienstherrn abzustellen. Vielmehr unterliege die Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese müsse zu dem Ergebnis führen, dass er tatsächlich keine Außenkontakte habe. Auch der Beklagte habe die Notwendigkeit der Bekanntgabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Klägers nicht dargelegt. Für andere Mitarbeiter verwende das Landesbibliothekszentrum nach wie vor E-Mail-Adressen ohne Namensbezug.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Februar 2006 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, den Namen und Vornamen des Klägers auf den Internet-Seiten oder anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, der Kläger definiere die Aufgabenbeschreibung eines Fachreferenten falsch. Seine Schlussfolgerungen stünden im Widerspruch zu der dem Landesbibliothekszentrum aufgegebenen Kunden- und Serviceorientierung, die ohne die Nennung der Kontaktdaten im Internet heutzutage nicht zu leisten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entfernung des Namens des Klägers im Internet-Auftritt und in anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu Recht abgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Maßnahme in Anbetracht dessen, dass der Kläger von ihr in seiner Stellung als Amtsträger betroffen ist, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob auch die gemäß § 2 Abs. 7, § 31 Abs. 8 LDSG vorrangige Vorschrift des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG (1.) oder allein § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG (2.) die Voraussetzungen einer Veröffentlichung von Zuständigkeitsverzeichnissen im Internet regelt; denn die (weiteren) Voraussetzungen beider Normen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere zählen Außenkontakte zum Aufgabenbereich des Klägers (3.). Aus diesem Grund verstößt die Veröffentlichung seines Namens sowie seiner dienstlichen Kontaktdaten nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (4.).

1. § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG ermächtigt den Dienstherrn zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Fraglich ist, ob die Vorschrift neben der Erhebung auch die Übermittlung solcher Daten regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 102 d LBG darauf hingewiesen, diese Vorschrift stehe der Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen, Telefonlisten und Organisationsplänen nicht entgegen; vielmehr ergebe sich aus dem Zweck der nach § 102 Abs. 4 LBG zulässigen Erhebung bereits die Möglichkeit einer Veröffentlichung, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe (vgl. LT-Drucks. 12/316, S. 31). Diese Intention hat allerdings weder im Wortlaut des § 102 Abs. 4 Satz 1 LBG seinen Niederschlag gefunden noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der Norm, die den Aufbau und den zulässigen Inhalt von Personalakten regelt.

a) Dessen ungeachtet sind jedoch ihre weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten sind zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen – nämlich für die Außendarstellung der Bibliothek – erforderlich. Insoweit bezieht sich das Kriterium der Erforderlichkeit nicht auf die organisatorische Maßnahme, sondern nur auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu deren Durchführung. Die Entscheidung des Dienstherrn für einen „personalisierten“ Behördenauftritt hingegen obliegt seinem Organisationsermessen. Diese Form der Präsentation begegnet angesichts des damit verfolgten Ziels, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen, keinen rechtlichen Bedenken.

Die Nutzung auch funktionsbezogener E-Mail-Adressen widerspricht nicht der Absicht des Beklagten, die Außendarstellung der Bibliothek zu personalisieren. Einerseits finden diese lediglich in Aufgabenbereichen Anwendung, in denen verschiedene Bibliotheksangehörige tätig sind. Die funktionsbezogene Adresse gewährleistet insoweit, dass die E-Mail ungeachtet der Anwesenheit der einzelnen Mitarbeiter schnellstmöglich zugeht. Andererseits sind auch dort jeweils zusätzlich die Namen und dienstlichen Kontaktdaten einschließlich personenbezogener E-Mail-Adressen veröffentlicht.

b) Dies zugrunde gelegt, überwiegt bei der danach vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts das Interesse des Dienstherrn an der Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten den Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsschutz solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind. Ohne Angabe ihres Namens oder durch eine Veröffentlichung der Daten nur solcher Mitarbeiter, die mit der Nennung einverstanden sind, ließe sich das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung nicht verwirklichen. Dieses ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öffentlichen Dienstes, denen sich der einzelne Beamte, der hierdurch nicht als Privatperson, sondern aufgrund seiner Stellung als Teil seiner Beschäftigungsbehörde betroffen wird, nicht verschließen kann. Etwas anderes gilt insoweit lediglich dann, wenn – anders als vorliegend – einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

c) Ist somit die Veröffentlichung des Namens sowie der dienstlichen Erreichbarkeitsdaten von Bediensteten mit Außenkontakten auch ohne deren Zustimmung zulässig, so liegt hierin entgegen der Ansicht des Klägers kein Widerspruch zum Erfordernis der Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos. Dieses resultiert aus der Regelung in § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

d) § 102 d Abs. 2 LBG, dem zufolge Auskünfte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden dürfen, steht einer Veröffentlichung gleichfalls nicht entgegen (vgl. LT-Drucks. 12/316, S. 31). Die Vorschrift betrifft die Weitergabe von Informationen aus der Personalakte des Beamten. Sie erfasst damit keine Vorgänge, von denen er nicht individuell durch Zugriffe hierauf, sondern lediglich als Teil der Behördenorganisation durch die Weitergabe des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten betroffen ist.

e) Schließlich kann der Bekanntgabe der Daten des Klägers im Internet nicht entgegengehalten werden, auch der Bundesgesetzgeber habe in § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes für Bundesbehörden die Veröffentlichungspflicht auf Organisationspläne ohne personenbezogene Daten beschränkt. Die Vorschrift regelt nur eine Verpflichtung zur Mindestausgestaltung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, Geschäftsverteilungspläne, die Namen und dienstliche Kontaktdaten enthielten, seien aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und des behördlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung nur auf Antrag mitzuteilen, dient sie dem Schutz der Interessen des Dienstherrn, auf den dieser folglich verzichten kann. Der in der Begründung gleichfalls aufgeführte Aspekt der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter ist – wie vorstehend dargelegt – im Rahmen des § 102 Abs. 4 LBG zu berücksichtigen.

2. Soweit § 102 Abs. 4 LBG entgegen der Gesetzesbegründung nicht die Veröffentlichung personenbezogener Daten regelt, findet diese ihre gesetzliche Grundlage jedenfalls in § 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigten an andere als öffentliche Stellen zulässig, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Für die Veröffentlichung personalisierter Organisationspläne gelten hinsichtlich der dienstlichen Gebotenheit keine über das Kriterium der Erforderlichkeit in § 102 Abs. 4 LBG hinausgehenden Anforderungen, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

3. Können demzufolge der Name, die dienstliche Telefonnummer sowie die dienstliche E-Mail-Adresse solcher Beamter, zu deren Aufgaben Außenkontakte zählen, ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden, so muss auch der Kläger die diesbezüglichen Angaben seiner Beschäftigungsbehörde im Internet dulden.

Maßgeblich für die Bestimmung des in zulässiger Weise von der Veröffentlichung betroffenen Personenkreises ist die dem Dienstposten zugewiesene Funktion. Ob der Beamte hingegen bereits Außenkontakte hat, ist unerheblich. Käme es hierauf an, so würde dies die Absicht des Dienstherrn, den Behördenzugang durch eine Personalisierung zu erleichtern und damit die Zahl der Kontakte und ihre Breite zu erhöhen, von vornherein unmöglich machen. Die aus den vermeintlich fehlenden Außenkontakten des Klägers hergeleiteten Argumente stehen einer Veröffentlichung daher ungeachtet ihrer Berechtigung nicht entgegen.

Vielmehr ergibt sich aus der auch im Internet veröffentlichten Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens des Klägers, dass ihm unter anderem die fachliche Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen obliegt. Dies entspricht der im Errichtungserlass vom 19. Juli 2004 (GAmtsbl. S. 335) enthaltenen Verpflichtung der rheinland-pfälzischen Landesbibliotheken, Bevölkerung, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetriebe sowie Behörden mit Medien und Informationen zu versorgen, innovative Bibliotheksdienste und Serviceangebote zu entwickeln und Bibliotheken, kommunale Bibliotheksträger sowie Behörden in Fachfragen des Bibliothekswesens zu beraten und zu informieren. Diese Vorgaben werden durch den Vermerk der Fachreferenten der Bibliotheken in S. und K. vom 26. November 2004 bestätigt, demzufolge die Fachreferatsarbeit auch die fachliche Information der Benutzer und fachbezogene Benutzerschulungen beinhaltet. Darin ist des Weiteren ausgeführt, die Literaturauswahl, zu der die Lektüre von Rezensionen und die Durchsicht von Fachzeitschriften gehöre, führe zu einem Kenntnisstand, der durch ein zentrales Fachreferat im Landesbibliothekszentrum nicht erreicht werden könne. Der Einwand des Klägers, er leiste lediglich Vorarbeiten durch Katalogisierungstätigkeiten für die Mitarbeiter im Informationsbereich, steht hierzu im Widerspruch.

Schließlich kann sich der Kläger nicht auf die im Schreiben des Ministeriums vom 23. Juni 2005 getroffene Regelung berufen, der zufolge er von allen Tätigkeiten im regelmäßigen Dienst- und Benutzungsbereich freigestellt wird. Zwar geht dies auf einen Formulierungsvorschlag des Bibliotheksdirektors in einer E-Mail vom 11. Februar 2005 an den Kläger zurück, wonach er „keine Dienstaufgabe mit regelmäßigem Publikumsverkehr (wie etwa Veranstaltungen, Ausstellungen, Schulungen, Führungen und Vertretungstätigkeit im Benutzungsbereich) mehr wahrnehmen“ werde. Hierdurch sollte jedoch – wie sich bereits aus dem Wortlaut sowie aus einer Stellungnahme des Direktors an den Personalrat vom 7. März 2005 ergibt – die Zuständigkeit für fachliche Auskunftsfragen und Benutzereinweisungen nicht ausgeschlossen werden.

4. Beruht die Bekanntgabe personenbezogener Organisationspläne mithin auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist diese durch das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Organisationsrecht des Dienstherrn gerechtfertigt, so steht auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit auf Amtsträger (vgl. hierzu BVerwGE 121, 115 [125 f.]) einer Veröffentlichung nicht entgegen. Insbesondere ist der Eingriff hierin verhältnismäßig; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b) verwiesen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,– € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz)

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