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Vorstellungsgespräch für einen schwerbehinderten Bibliothekar

Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 06.02.2008

Aktenzeichen: M 15 K 07.895

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein gehbehinderter Diplombibliothekar mit Universitätsabschluss und Promotion bewarb sich auf eine Stelle des höheren Dienstes bei der Bayerischen Staatsbibliothek, die ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einlud. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.

 

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand
Der 1970 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (Gehbehinderung mit einem GdB von 70 nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1989). Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1989 studierte er von 1990 bis 1991 Germanistische Linguistik und Anglistik an der Technischen Universität Braunschweig. Danach absolvierte er bis 1995 eine Ausbildung zum Diplom-Bibliothekar an der Fachhochschule für Bibliothekswesen in Frankfurt am Main. Von 1995 bis 1999 studierte er (einschließlich zweier Auslandssemester) Germanistische Linguistik und Anglistik/Amerikanistik an der Humboldt-Universität Berlin. Nach seinem Abschluss als Magister Artium im Jahr 1999 promovierte er bis 2004 an der Freien Universität Berlin. Daneben machte er u.a. 1992/1993 ein 14-monatiges Praktikum bei der Stadtbibliothek in Trier und arbeitete von 1995 bis 1997 bei den Bibliotheken der Technischen Universität Berlin und der Humboldt-Universität Berlin mit.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bewarb er sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bei der Bayerischen Staatsbibliothek um eine Stelle der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes. Nachdem ihm von der Bayerischen Staatsbibliothek durch Schreiben vom 9. August 2006 mitgeteilt worden war, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, wies der Kläger darauf hin, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen, und bat um Begründung, weshalb dies nicht geschehen sei. Die Bayerische Staatsbibliothek antwortete dem Kläger, seine Bewerbung wäre unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten eingehend geprüft worden. Sie sei, weil es für die Zuordnung zur Fachrichtung „Geschichte in Verbindung mit Germanistik bzw. Anglistik“ an Geschichte als erstem Fach im Sinne eines Hauptfaches fehle, der Fachrichtung „Geisteswissenschaften (mit breitem Fächerspektrum)“ zugeordnet worden, habe aber wegen der Magister-Note von 2,9 angesichts von mehr als 100 Mitbewerbern mit „gut“ und „sehr gut“ nicht berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 bestellte sich die „Verdi- Rechtsschutz“ für den Kläger und machte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 3 Monatsgehältern geltend, weil der Kläger nicht gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde; auch habe die Bayerische Staatsbibliothek weder Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen noch die Ablehnung des Klägers ausreichend i. S. von § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründet.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wies die Bayerische Staatsbibliothek den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 82 SGB IX als unbegründet zurück. Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch löse keinen Schadensersatzanspruch aus, weil der Gesetzgeber keine entsprechenden Sanktionen normiert habe. Im übrigen habe auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch verzichtet werden können, weil eine Einstellung des Klägers auf Grund seines Magisterabschlusses mit 2,9 von vorneherein nicht in Frage gekommen sei. Für die Fächergruppe „Geisteswissenschaften mit breitem Fächerspektrum“ hätten insgesamt 146 Bewerbungen vorgelegen, davon 137 im Notenbereich von sehr gut und gut (1,00 bis 2,50); es seien zwei Bewerber eingestellt worden, der eine mit Note 1,00, der andere mit Note 1,30. Wegen des erheblichen Noten-Unterschiedes zwischen den besten Bewerbern und dem Kläger sei der Kläger als offensichtlich fachlich ungeeignet einzustufen gewesen, so dass gemäß § 82 Satz 2 SGB IX von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch habe abgesehen werden können.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2006 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Arbeitsgericht München erheben lassen mit dem Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz in Höhe von drei Monatsgehältern nach der entsprechenden Vergütungsgruppe für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu bezahlen. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bayerische Staatsbibliothek habe ihn entgegen § 82 Abs. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern nach der entsprechenden Vergütungsgruppe für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leisten.

Der Beklagte hat die einschlägigen Akten vorgelegt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch löse keine Schadensersatzpflicht aus, weil der Gesetzgeber keine entsprechende Sanktion normiert habe. Außerdem sei das Auswahlverfahren korrekt und diskriminierungsfrei durchgeführt worden. Soweit man im Absehen von einem Vorstellungsgespräch einen Verfahrensverstoß sehe, der eine behinderungsbedingte Benachteiligung vermuten ließe, sei diese Vermutung dadurch widerlegt, dass sich der Beklagte bei der Einstellung streng an Noten orientiert habe.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 hat das Arbeitsgericht München den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Die Parteien erklärten mit Schreiben vom 23. August 2007 (Beklagte) und vom 27. August 2007 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts, einen Gerichtsbescheid zu erlassen, angehört wurden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Beide Parteien haben sogar ausdrücklich einem Gerichtsbescheid zugestimmt.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus § 52 Abs. Nr. 4 Satz 2 VwGO, denn der Kläger hat weder einen dienstlichen Wohnsitz noch einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz der Behörde richtet.
1.2 Offen bleiben kann hier, ob gemäß § 126 BRRG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, weil der Kläger seinen Entschädigungsanspruch aus einem künftigen Beamtenverhältnis (vgl. BVerwGE 26, 31/33; 66, 39/41; 100, 280/283) ableitet (zu einem Anspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 22.6.2007 Az. 2 F 10596/07). Ein Vorverfahren ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG v. 9.5.1985 NVwZ 1986, 374) aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich – wie hier – die für das Widerspruchsverfahren zuständige Behörde, d.h. die Bayerische Staatsbibliothek (§ 4 der Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung v. 16.9.1999, GVBl S. 293 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverordnung vom 28.5.1990, GVBl S. 174) auf die Klage inhaltlich einlässt und deren Abweisung beantragt.
2. Die Klage ist nicht begründet.
Die auf Feststellung gerichtete Klage ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage (§ 43 Abs. 3 Satz 2 VwGO) entgegen dem gestellten Klageantrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung einer Entschädigung begehrt.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung, weil die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in der hier einschlägigen, bis zum 17. August 2006 gültigen Fassung nicht vorliegen.
Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dies gilt auch, soweit es um Einstellungen geht (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX). Macht im Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte oder Stellenbewerber Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX). Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX).

Indem der Kläger geltend macht, ihm stünde ein Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Monatsverdiensten zu, weil er entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, verfolgt er einen Anspruch gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX. Diesen hat er (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2006) zwar innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Bayerischen Staatsbibliothek vom 9. August 2006, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, geltend machen lassen. Der geltend gemachte Anspruch steht ihm aber nicht zu, weil kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu erkennen ist. Eine solche Benachteiligung ergibt sich hier nämlich nicht schon daraus, dass der Kläger von der Bayerischen Staatsbibliothek nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
2.1 Nach Auffassung der Kammer war die Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich. Nach § 82 Satz 2 SGB IX werden schwerbehinderte Bewerber, die sich um einen Arbeitsplatz bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Letzteres ist nach Ansicht des Gerichts beim Kläger zu bejahen.
Das Merkmal des offensichtlichen Fehlens der fachlichen Einigung in § 82 SGB IX ist nämlich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, eine Benachteiligung von Schwerbehinderten nach Möglichkeit zu vermeiden, zu verstehen. Weil es nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen sein kann, dass Schwerbehinderte auch dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, wenn aus Gründen der einschlägigen Note eine Einstellung von vorneherein nicht in Betracht kommt, ist in einem solchen Fall von einer offensichtlichen fachlichen Ungeeignetheit im Sinn von § 82 SGB IX auszugehen. Danach fehlte dem Kläger hier die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich.
Mit einer Magister-Note von 2,9 nahm der Kläger auf der nach Magisternoten geordneten Liste der Kandidaten der Fächergruppe „Geisteswissenschaften mit breitem Fächerspektrum“ die Rangziffer 142 von 146 Bewerbern ein. Davon verfügten 87 Bewerber über die Note „sehr gut“ (1,00 bis 1,50), weitere 50 Bewerber hatten einen Magisterabschluss mit der Note „gut“ (1,51 bis 2,50). Somit war der Kläger mit seiner Magisternote von 2,90 um zwei Notenstufen schlechter als die besten Bewerber. Beim Zugang zu einem öffentlichen Amt gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG („ Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jeden öffentlichen Amte“) der sogen. Grundsatz der Bestenauslese. Für eine Einstellung in den höheren Bibliotheksdienst in Bayern wurde das Prinzip der Bestenauslese konkretisiert in § 5 ZAPOhBiblD v. 9. Dezember 2003 (BayGVBl. 29/ 2003). Dort heißt es: „Die Bewerber werden nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich aus den in § 3 geforderten Nachweisen ergibt, nach ihrer Eignung für die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes und mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Bedarf an wissenschaftlichen Bibliothekaren bestimmter Fachrichtungen ausgewählt“. Nach § 3 ZAPOhBiblD ist neben einer Promotion auch der Abschluss einer Staats- oder Hochschulprüfung erforderlich. Somit knüpft die Einstellung in den höheren Bibliotheksdienst in Bayern unmittelbar an die Magisternote an. Deshalb wurden nur Bewerber mit der Note 1,00 bis 1,30 (sehr gut) zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen (Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2008).
Anhand einer Vielzahl von Bewerbern mit der Note „sehr gut“ kam bei zwei einzustellenden Bewerbern die Einstellung des Klägers mit einer um zwei Notenstufen schlechteren Magisternote von vorneherein nicht in Betracht. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger schwerbehindert ist. Abgesehen davon, dass sich außer dem Kläger noch weitere Schwerbehinderte beworben haben, die teilweise eine deutlich bessere Magisternote hatten als der Kläger (Rangplätze 9, 71, 80 und 195), bezweckte der Gesetzgeber nämlich mit den §§ 81 und 82 SGB IX nur den Ausschluss einer Benachteiligung von Schwerbehinderten, aber keine uneingeschränkte Bevorzugung von Schwerbehinderten ungeachtet ihrer Qualifikation. Eine solche würde im übrigen bei Einstellungen in den Staatsdienst dem sich aus der Verfassung ergebenden Grundsatz der Bestenauslese widersprechen.
Weil somit eine Einstellung des Klägers aus Gründen seiner Qualifikation (Magisternote) ohnehin nicht in Betracht kam, liegt kein Verstoß gegen § 82 SGB IX darin, dass die Bayerische Staatsbibliothek den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat.
2.2 Selbst wenn man den Kläger nicht wegen seiner Magister-Note als fachlich ungeeignet ansehen und deshalb einen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX bejahen würde, hätte er allein wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch noch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. § 82 SGB IX sieht diese Rechtsfolge nämlich nicht vor; ein Entschädigungsanspruch aus § 81 SGB IX würde voraussetzen, dass der Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die unter Verstoßt gegen § 82 SGB IX unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dazu führen, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass sachliche – nicht auf der Behinderung beruhende – Erwägungen für die in einer Ungleichbehandlung liegenden Benachteiligung eines Schwer-behinderten maßgeblich waren (z.B. BAG v. 12.9.2006 Az. 9 AZR 807/05). Sind aber – wie hier – die eingestellten Bewerber um mehrere Stufen besser als der schwerbehinderte Bewerber, wäre die Vermutung einer behinderten-bedingten Benachteiligung schon widerlegt (so auch LAG Hamm v. 17.11.2005 Az. 8 Sa 1213/05).
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers scheitert somit daran, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Das Urteil ergeht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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