Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 7 AZR 419/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek für Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzulässigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbeschäftigung. Dem Antrag der Klägerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) lag mit der vorläufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 06.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 211/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Klägerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek für Medizin in Köln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung für die Ausgaben für Aushilfskräfte herangezogen wurde. Laut Klägerin ist dies nicht zulässig, weshalb sie eine Weiterbeschäftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.
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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Entscheidungsdatum: 25.05.2005
Aktenzeichen: 7 AZR 286/04
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Angestellte für Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässig ist, da im Änderungsvertrag weder eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist noch die zuvor vereinbarte Befristung verlängert wurde.
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