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Archiv für das Tag 'Benutzungsordnung'

Gericht: Verwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 24.04.2007

Aktenzeichen: 1 K 464/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Universitätsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek versäumte, die Identität des Entleihers beim Ausleihvorgang zu prüfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verdächtig war.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Aktenzeichen: 9 K 5182/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Aktenzeichen: 10 G 2220/00

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 14.05.1996

Aktenzeichen: 7 K 728/96

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Aktenzeichen: 10 L 5301/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 24.04.1992

Aktenzeichen: 7 K 1789/90

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.11.1986

Aktenzeichen: 1 BA 39/86

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.

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