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Archiv für das Tag 'Benutzungsordnung'

Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg

Entscheidungsdatum: 15.08.2016

Aktenzeichen: 7 B 359/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Ein externer Nutzer einer Universitätsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zugänglich sind, und für die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erklärt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen nötig ist, da vielfach E-Books nur für Angehörige der Universität (Lehrpersonal, Beschäftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die für die Bibliothek von Bedeutung sind und diese würden nach der Rückgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Gebühren, Auslagen und Entgelten gelöscht. Das Gericht hält die Klage des Nutzers für nicht zulässig.

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Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Entscheidungsdatum: 26.02.2015

Aktenzeichen: 5 RVs 7/15

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Bei einer Ausstellung in einer Universitätsbibliothek traf eine Nutzerin auf Collagen, die ihre religiösen Gefühle verletzten. Ein Plakat hing sie eigenmächtig ab, als ihr bei einem weiteren Plakat ein sie religiös verletzender Ausschnitt auffiel, brachte sie es zu einem Mitarbeiter der Bibliothek. Dieser bot an, die betreffende Stelle zu überkleben. Der Nutzerin reichte das nicht aus und sie schnitt die beteffende Stelle aus der Collage heraus. In diesem Beschluss entscheidet das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der von der Nutzerin angeführten Revisionsgründe, darunter ihre Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (GG Art. 4) und der Frage, ob eine Universitätsbibliothek als öffentlicher Ort zählt. Das Oberlandesgericht verwirft die Revision.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Entscheidungsdatum: 21.04.2011

Aktenzeichen: 7 K 7/10.F

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem  schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 24.04.2007

Aktenzeichen: 1 K 464/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Universitätsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek versäumte, die Identität des Entleihers beim Ausleihvorgang zu prüfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verdächtig war.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Aktenzeichen: 9 K 5182/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidunsdatum: 23.06.2003

Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.04.2003

Aktenzeichen: M 3 E 03.1330

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Aktenzeichen: 10 G 2220/00

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.

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