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Archiv für das Tag 'Benutzungsordnung'

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Aktenzeichen: 1 A 4592/94.PVL

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts führt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen müssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Maßnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 14.05.1996

Aktenzeichen: 7 K 728/96

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Antragssteller, ein externer Nutzer der Universitätsbibliothek, beantragt zur Erstellung seiner wissenschaftlichen Publikation die Aufhebung des Ausleihlimits von 250 Büchern. Das Verwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. Die über das Ausleihlimit benötigten Bücher sind in der Öffnungszeit der Bibliothek zu nutzen.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Aktenzeichen: 10 L 5301/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg

Entscheidungsdatum: 24.04.1992

Aktenzeichen: 7 K 1789/90

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universitätsmitarbeiter legt Klage gegen einen Rückgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begründung ein, dass er die Bücher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken benötigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte schützen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kläger für die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen müsse, da ihn das Arbeitsverhältnis nicht von seinen Pflichten gegenüber der Bibliothek entbindet.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.11.1986

Aktenzeichen: 1 BA 39/86

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 26.09.1984

Aktenzeichen: 6 L 870/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Büchern aus dem Präsenzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. Die Klage wird abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Nutzung des Präsenzbestandes wichtiger ist als sein privates Interesse an der Bibliotheksbenutzung.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.03.1983

Aktenzeichen: 4 B 81 A. 2272

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt möchte die beklagte Stadtbibliothek für sein Studium der Rechtswissenschaft nutzen. Seine Klage wurde abgewiesen, da der Strafgefangene gemäß Meldegesetz keine Wohnung in der Gemeinde unterhält und deswegen kein Gemeindemitglied ist. Die Literatur für sein Studium kann auch über die Bibliothek der Fernuniversität beschafft werden. Außerdem sind die benötigten Medien für die Stadtbibliothek zu speziell und wären ohnehin nicht vorrätig.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Entscheidungsdatum: 07.10.1981

Aktenzeichen: 5.B – 2178/79

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Kanzlei nahe des Bundesfinanzhofs arbeitet, fordert die uneingeschränkte Nutzung der Bibliothek eben dieser Behörde. Durch die Verweigerung der Zulassung sieht sich der Kläger in seinen Informationsmöglichkeiten zur Ausübung seines Berufes eingeschränkt, da er auf wichtige Literatur nicht zugreifen könne. Nachdem der Präsident des Bundesfinanzhofes ihm die Zulassung verweigerte, klagt der Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht München. Dort wird seine Klage, ebenso wie anschließend vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München, abgewiesen.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.02.1981

Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 14.09.1979

Aktenzeichen: V A 910/78

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.

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