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Archiv für das Tag 'Benutzungsordnung'

Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Entscheidungsdatum: 21.04.2011

Aktenzeichen: 7 K 7/10.F

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtbücherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegenüber einem  schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten pünktlich zur Schließung zu verlassen. Bei dem anschließenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als „rote brasilianische Schlampe“ beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kläger steht ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidunsdatum: 23.06.2003

Aktzenzeichen: 7 CE 03.1294

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Fraglich ist die Rechtmäßigkeit eines 3-jährigen Hausverbots, das die Ludwig-Maximilians-Universität München gegenüber der Klägerin aussprach, nachdem diese mehrfach Angestellte der Zentralbibliothek lautstark bedroht und belästigt hatte. Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Berufungsgericht das erlassene Hausverbot für rechtmäßig. Auch wenn in der Vergangenheit nicht alle Vorfälle umfassend dokumentiert worden sind, ist nicht die Sanktion vergangenen Verhaltens maßgeblich, sondern die präventive Wirkung des Hausverbots, damit sich vergleichbare Vorfälle nicht wiederholen.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 09.04.2003

Aktenzeichen: M 3 E 03.1330

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: Eine Nutzerin der Bibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität in München klagt gegen ein 3-jähriges Hausverbot, das gegen sie auf Grund lautstarker Beleidigungen und Drohungen von Mitarbeitern an der Ausleihe verhängt worden ist. Die Klägerin, die schon mehrmals in der Bibliothek auffällig geworden ist, benötige die Bibliothek, um ihre Dissertation zu schreiben, und bezeichnet die Drohungen als „linguistisches Mißverständnis“. Die Bibliothek sieht sich hingegen in der Pflicht, ihre Mitarbeiter durch ein Hausverbot zu schützen und ihren Ausleihbetrieb sicherzustellen. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, da frühere Vorfälle nicht eingehend dokumentiert worden sind und die Nutzerin sich nach dem Vorfall entschuldigt hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Aktenzeichen: 10 G 2220/00

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 26.09.1984

Aktenzeichen: 6 L 870/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Büchern aus dem Präsenzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. Die Klage wird abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Nutzung des Präsenzbestandes wichtiger ist als sein privates Interesse an der Bibliotheksbenutzung.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.02.1981

Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.

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Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 31.01.1964

Aktenzeichen: VII C 24.62

Dokumenttyp: Urteil

Eigenes Abstract: Der Kläger, der vor seiner Pensionierung als Archiv- und Bibliotheksleiter beim Presse und Informationsamt der Bundesregierung tätig war, nutzte  für eine Studie über die „Geschichte der amtlichen deutschen Pressepolitik in den Jahren 1890/1941“ das politischen Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er dort mehrmals wegen antisemitsicher Äußerungen, die sich gegen einen anderen Archivnutzer, einen Historiker aus Polen, richteten, negativ aufgefallen ist, verbietet der Leiter des Politischen Archivs ihm die weitere Nutzung. Gegen dieses Verbot ist der Kläger zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen, unterlag dann aber in der Berufungs- und Revisionsinstanz.

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