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Archiv für das Tag 'Digitalisierung'

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.11.2013

Aktenzeichen: I ZR 76/12

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit des Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen wird darüber verhandelt, ob die Universität Auszüge eines Lehrbuches des Verlags auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studenten zur Verfügung stellen darf. Der BGH entschied, dass 12 % – aber höchstens 100 Seiten – auf einer elektronischen Lernplattform auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen werden dürfen. Dabei spiele es entgegen der Meinung des OLGs keine Rolle, ob der zur Verfügung gestellte Inhalt zur Verdeutlichung des Unterrichts oder lediglich zur Ergänzung für ein besseres Verständnis der Unterrichtsinhalte dient. Auch dürfen die Inhalte aus der Plattform ausgedruckt oder abgespeichert werden. Sollte der Verlag jedoch eine entsprechende Lizenz anbieten, muss die Universität diese zur Veröffentlichung auf E-Learning Plattformen annehmen.

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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 04.04.2012

Aktenzeichen: 4 U 171/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Die Fernuniversität Hagen hat für ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag einen Verstoß gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversität die Zugänglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zugänglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Ergänzung des Unterrichtsstoffes dienen. Außerdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und überschreiten damit den für die Zugänglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann für den maximal zulässigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Prüfung.

weitere Informationen:
heise online vom 12.04.2012
buchreport vom 20.04.2012

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Gericht: Landgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 27.09.2011

Aktenzeichen: 17 O 671/10

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008/09 hat die Fernuniversität Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform für ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kröner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversität berechtigt ist, 48 Seiten, nämlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zugänglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern können. Gestattet ist die Zugänglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich über den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Maßgeblich ist lediglich, dass sie das Verständnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.

weitere Informationen:
buchreport vom 10.10.2011

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