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Archiv für das Tag 'Gebühren'

Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Aktenzeichen: 9 K 5182/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Aktenzeichen: 10 L 5301/91

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Hochschullehrer lieh zusätzlich zu seinem Handapparat weitere Bibliotheksmedien aus, welche er nicht fristgerecht verlängerte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid seiner Fachhochschulbibliothek erhob er Klage.
Das Gericht wies die Klage ab, da die Leihfristbeschränkung der Literaturversorgung anderer Bibliotheksnutzern zugute kommt und weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 18.11.1986

Aktenzeichen: 1 BA 39/86

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Eine Bibliotheksnutzerin klagt gegen einen Gebührenbescheid, den die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen wegen Leihfristüberschreitung festgesetzt hat. Das Verfahren wird in zweiter Instanz für erledigt erklärt und festgestellt, dass einem Gebührenbescheid zunächst ein kostenloses Erinnerungsschreiben vorausgehen muss, wie dies in der Benutzungsordnung der Bibliothek geregelt ist.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 14.09.1979

Aktenzeichen: V A 910/78

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein verbeamteter Hochschullehrer klagt gegen die Erhebung von Gebühren, die auf Grund der verspäteten Rückgabe entliehener Werke aus der Hochschulbibliothek entstanden sind. Das OVG weist die Berufung des Klägers zurück und urteilt, dass auch Professoren der Gebührenpflicht unterliegen. Es gehöre zu den Pflichten eines jeden Beamten, bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weder dienstrechtliche noch andere Vorschriften zu verletzen.

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