Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsdatum: 20.04.1982
Aktenzeichen: 7 A 94/81
Entscheidungsart: Urteil
Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, daß er die Kosten für eine Diplombibliothekarin der Vergütungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am Römerkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin überwiegend in den pädagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schulträger für die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen pädagogischen und technischen Hilfkräften, so dass der Kläger in beiden Instanzen Recht bekam.