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Archiv für das Tag 'Hausverbot'

Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg

Entscheidungsdatum: 21.12.2007

Aktenzeichen: Au 3 K 07.1417

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer über auffälliges Schnarchen im Lesesaal der Universitätsbibliothek wird gegen den Kläger ein zeitweiliges Hausverbot verhängt. Das Gericht hält die erlassene  Hausverbotsverfügung für rechtswidrig, da sie fehlerhaft begründet ist und die Vorfälle insgesamt unzulänglich dokumentiert sind.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.10.2005

Aktenzeichen: 7 ZB 05.2225

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhält aufgrund verbaler Ausfälle gegen Studenten und das Personal einer Fachhochschulbibliothek ein Hausverbot. Er geht dagegen gerichtlich vor und unterliegt in erster Instanz. Die anschließende Berufung wird wegen Unzulässigkeit abgewiesen, da das Hausverbot ausreichend dokumentiert war.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Aktenzeichen: W 8 K 05.180

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein externer Nutzer erhob Klage gegen den Erlass eines gegen ihn gerichteten Hausverbots. Der Kläger hatte sowohl Mitarbeiter einer Fachhochschulbibliothek als auch Studierende, die die Einrichtung nutzten, während der vergangenen zwei Jahre regelmäßig belästigt. Auch beleidigte er wiederholt das Bibliothekspersonal und kam dessen Anordnungen nicht nach.  Der Nutzer blieb mit seiner Klage erfolglos, da sein Verhalten den Betriebsablauf in der Bibliothek massiv gestört hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht München

Entscheidungsdatum: 15.03.2004

Aktenzeichen: M 3 K 03.4560

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die Universitätsbibliothek München erteilt einer Nutzerin, einer exmatrikulierten Doktorandin, wegen mehrfacher Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Mitarbeitern ein sofort vollziehbares, dreijähriges Hausverbot. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Entscheidung. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin mit ihren Äußerungen gegenüber dem Bibliothekspersonal ein erhebliches Drohpotential aufgebaut hat.

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Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt

Entscheidungsdatum: 29.06.2000

Aktenzeichen: 10 G 2220/00

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer legt Widerspruch gegen ein befristetes Hausverbot mit sofortiger Vollziehung ein, das auf Grund wiederholter Ruhestörung, verbaler Bedrohung der Mitarbeiter, unrechtmäßige Benutzung des Kopiergeräts, sowie dem Betreten interner Bibliotheksbereiche und Versorgung mit Büromaterialien, auferlegt wurde.
Der Widerspruch wird abgewiesen, da sich die Verbotsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse, die unverzüglich wiederherzustellende Ordnung, dem privaten Interesse des Klägers überwiegt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 26.09.1984

Aktenzeichen: 6 L 870/84

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Aufgrund von wiederholter, nicht rechtzeitiger Rückgabe von Büchern aus dem Präsenzbestand soll ein Bibliotheksnutzer von der Benutzung einer Fachhochschulbibliothek ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschlussbescheid klagt der Nutzer. Die Klage wird abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Nutzung des Präsenzbestandes wichtiger ist als sein privates Interesse an der Bibliotheksbenutzung.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.02.1981

Aktenzeichen: 7 B 80 A.1522 und 1948

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Einem externen Nutzer einer Universitätsbibliothek, der wegen seiner massiven verbalen und tätlichen Ausfälle gegenüber dem Bibliothekspersonal strafrechtlich verurteilt ist, wurde durch den Präsidenten der Hochschule ein unbefristetes Hausverbot für das Bibliotheksgebäude ausgesprochen. Danach folgte ein dauerhafter Ausschluss von der Bibliotheksnutzung wegen häufiger schwerwiegender Störungen des Bibliotheksbetriebes. Gegen beide Bescheide erhob der Betroffene Klage. Da die Hochschule berechtigt ist, je nach Art und Ausmaß des verletzten Schutzguts, wahlweise ein Hausverbot und/oder eine Benutzungsuntersagung zu erlassen, blieb seine Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos.

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