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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungsdatum: 11.12.2014

Aktenzeichen: OVG 60 PV 24.13

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und einer ehemaligen Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreterin des Bezirksamts wird über die Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin auf einem von vier freien Posten der Antragsstellerin verhandelt. Das Bezirksamt hat der Absolventin des Ausbildungsberufes der Fachangestellten für Medien und Information – Fachbereich Bibliothek rechtzeitig angekündigt, dass eine Weiterbeschäftigung auf keiner der freien Arbeitsposten möglich sei, da die Arbeitsanforderungen nicht ausbildungsadäquat seien. Für die Beschäftigung wird eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte einer Fachangestellten für Medien und Information im Wesentlichen ähnlich zu den Inhalten der Verwaltungsfachangestellten sind. Das Gericht sah dies anhand der Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit jedoch anders und entschied, dass sich die Fähigkeiten der Antragsgegnerin nicht mit den Voraussetzungen für die freien Arbeitsposten decken. Somit sei eine Weiterbeschäftigung nicht möglich.

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