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Archiv für das Tag 'Leihfrist'

Gericht: BayVGH

Entscheidungsdatum:
20.04.2022

Aktenzeichen: 4 ZB 22.629

ECLI: ECLI:DE:BAYVGH:2022:0420.4ZB22.629.00

Entscheidungsart:
Beschluss

Eigenes Abstract: Ein Nutzer der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg klagt gegen einen Gebührenbescheid. Während der Covid-19-Pandemie hatte er fünf Medien ausgeliehen, deren Ausleihfrist zunächst automatisch verlängert wurde, da der Präsenzbetrieb von Bibliotheken zwischenzeitlich aufgrund der Covid-19-Pandemie landesweit untersagt war. Der Kläger gab seine ausgeliehenen Medien jedoch deutlich nach Ablauf des neuen Leihfristendes zurück und mehrere Wochen, nachdem die Bibliothek wieder öffnen durfte. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt, dass die Bibliothek die Säumnis- und Bearbeitungsgebühren zurecht erhoben hat und ihren Informationspflichten zur geänderten Leihfrist hinreichend nachgekommen ist.

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Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 20.11.2019

Aktenzeichen: 15 A 4408/18

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 19.10.2018

Aktenzeichen: 15 K 1130/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 Bücher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu spät zurück. Im Nachhinein erhält sie einen Bescheid für Säumis- und Verwaltungsgebühren über 2.250€. Gegen die Gebühr erhebt sie am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum: 01.04.2015

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708 

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 13.11.2008

Aktenzeichen: 6 K 5669/08

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger überzog die Leihfrist von 6 Büchern der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln um mehr als 20 Tage. Diese berechnete 10€ je Medium an Säumnisgebühr, wogegen der Kläger mit der Begründung klagte, keine Benachrichtigung über das Überschreiten der Leihfrist erhalten zu haben, wie es bisher üblich war. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Einhaltung der Leihfristen in die Verantwortung des Nutzers fällt, die Benachrichtigung ist ein freiwilliger Service der Bibliothek. Das Entstehen der Säumnisgebühren wird durch das Versenden einer Erinnerung nicht berührt.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Aktenzeichen: 9 K 1766/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Würzburg

Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Aktenzeichen: W 2 K 05.808

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer reichte Klage gegen die Universitätsbibliothek Würzburg ein, da er die erhobenen Säumnisgebühren als zu hoch einstufte. Er befand das Verhältnis zwischen den Gebühren und den ausgeliehenen Medien unangemessen, zumal das Leihfristende erst einen Tag zurücklag.

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Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Aktenzeichen: 9 K 5182/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.

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Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 29.09.2000

Aktenzeichen: 25 K 460/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.

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Gericht: Verwaltungsgericht Braunschweig

Entscheidungsdatum: 07.02.2000

Aktenzeichen: 1 A 217/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer klagt gegen einen Leistungsbescheid, mit der eine Stadtbibliothek Gebühren wegen der Überziehung der Leihfristen verlangt. Da sich die Bibliothek bei der Gebührenerhebung auf eine rechtswidrige Grundlage stützt, erklärt das Gericht die Erhebung der Säumnisgebühren für unzulässig.

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