Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsdatum: 30.01.2009
Aktenzeichen: 16 A 2412/07.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: In zweiter Instanz streiten sich die Bibliotheksleitung einer Fachhochschule und der Personalrat über die Frage, ob die Einführung eines Chatsprogramms, das den Mitarbeitern bei freiwilliger Teilnahme zur internen Kommunikation dienen soll, mitbestimmungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Chatprogramm im Sinne des LPVG weder als technische Maßnahme zur Mitarbeiterüberwachung zu bewerten ist, noch eine grundlegend neue Arbeitsmethode darstellt noch den Arbeisablauf vereinfacht.
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Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Entscheidungsdatum: 12.07.2007
Aktenzeichen: 16 K 1715/06.PVL
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Entscheidung betrifft die Streitfrage, ob die Inbetriebnahme eines Chat-Programms („Windows Messenger“) für die Kommunikation innerhalb einer Fachhochschulbibliothek mitbestimmungspflichtig ist. Geklagt hatte ein Bibliotheksmitarbeiter wegen der schriftlichen Aufforderung der Bibliotheksleitung, das genannte Programm anstelle des bisherigen Emailprogramms zu nutzen. Der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Mitbestimmungspflicht wurde abgelehnt.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.09.2006
Aktenzeichen: AZ 6 PB 10/06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Videoüberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. Dies wies die Beschwerde ab, da es wie die Vorinstanzen von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise ausgeht, bei der nicht die subjektiv geplante Nutzung, sondern die objektiv mögliche Verwendungsweise ausschlaggebend und damit eine Überwachung des Bibliothekspersonals durch die Videokameras nicht auszuschließen ist.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 31.05.2006
Aktenzeichen: 70 A 5.06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Ein Mitglied des Personalrats beantragt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von ABM-Kräften in der Bibliothek verletzt worden ist. Der Antrag wird zurückgewiesen, da die ABM-Kräfte nicht als Angestellte in die Dienststelle der Beteiligten integriert wurden. Damit hatte die Bibliothek auch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten. Außerdem führen die ABM-Kräfte keine dauerhaften Aufgaben der Bibliotheksmitarbeiter aus. Vielmehr entspricht das Bekleben der Bibliotheksbücher zu Sicherungszwecken sonstigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 60 PV 19.05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Entscheidungsdatum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 5 L 5/04
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreijährige Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut für Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zulässige Stellenobergrenze überschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.
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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Entscheidungsdatum: 26.07.2001
Aktenzeichen: 7 Sa 1813/00
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1991 in der Poststelle der TIB/UB Hannnover. Ab dem Jahre 1993 wurden zusätzliche Dienstpläne für einen Spät- und Sonnabenddienst eingerichtet. Im Zuge einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 werden nun auch Mitarbeiter aus bislang unberücksichtigten Sachgebieten zum monatlichen Spätdienst eingeteilt. Der Personalrat stimmt dieser Änderung zu. Die Klage wird in zweiter Instanz abgewiesen, da das Direktionsrecht gilt und die schriftlichen Arbeitsbedingungen dem Kläger gemäß dem Nachweisgesetz vorliegen.
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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 17.07.1987
Aktenzeichen: 6 P 13/85
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Der Personalrat einer Stadtbibliothek hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die vorübergehende Schließung von vier Zweigstellen während der Osterferien aufgrund der weitreichenden innen- und außerbetrieblichen Wirkungen seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Der Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen, da die Organsisationsentscheidung der Bilbiotheksleitung nur die Zweigstellen betraf, die nicht als wesentliche Teile des Bibliothekssystems anzusehen sind.
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