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Archiv für das Tag 'Pflichtexemplar'

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 05.10.2009

Aktenzeichen: 2 A 10243/09

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, Besitzer eines Verlags für Kartenwerke, fordert die Erstattung der Herstellungskosten für sehr kostenintensive Landkarten- und Stadtplanfaksimiles, die er der Stadtbibliothek Trier als Pflichtexemplare zugesandt hatte. Die Bibliothek lehnte die Annahme der teuren Werke und somit auch die Kostenerstattung ab, da diese nicht abgabepflichtig seien. Die Klage des Verlegers wurde auch in der 2. Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass auf Anforderung hergestellte Druckwerke von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind, wenn sie in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

weitere Informationen:
börsenblatt.net vom 04.11.2009

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Gericht: Verwaltungsgericht Trier

Entscheidungsdatum: 21.01.2009

Aktenzeichen: 5 K 698/08.TR

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger betreibt einen Verlag, der aufwendig handgefertigte Reproduktionen anfertigt. Jeweils ein Exemplar eines Atlas’ wurden vom Kläger bei der Bibliothek abgeliefert. Der Kläger stellte einen Antrag zur Bezuschussung der Herstellungskosten nach § 14 Abs. 5 LMG Rheinland-Pfalz . Die Stadtbibliothek Trier verzichtete in Folge dessen auf die Ablieferung der Pflichtexemplare und bat den Kläger, die Werke wieder abzuholen. Dagegen legte der Kläger gerichtlichen Widerspruch ein. Die Klage wurde abgewiesen, da nach § 14 Abs. 1 LMG Rheinland-Pfalz nur Werke abgeliefert werden müssen, die eine höhere Auflage als 10 Exemplare haben.

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Gericht: Oberlandesgericht Celle

Entscheidungsdatum: 01.12.1999

Aktenzeichen: 13 U 69/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schwächen verlangt die Klägerin die Rückgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universitätsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universitätsbibliothek Recht gegeben und der Rückruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft ist.

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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.11.1992

Aktenzeichen: 7 B 90.3264

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die Höhe der Entschädigung für die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entschädigungshöhe auf die Hälfte des gewährten Vorzugspreises hinnehmen.

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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 01.10.1991

Aktenzeichen: 6 N 1621/86

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Der Kläger, ein Verleger von wertvollen Druckwerken, wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die hessissche Verordnung über die Abgabe von Druckwerken von 1984. Das Gericht gibt dem Antrag statt und sieht in § 6 Abs. 3 S. 1 der Verordnung einen Verstoß gegen das hessische Pressegesetz. Denn die Regelung, dass der Verleger, wenn er einen Erstattungsanspruch für die Ablieferung seiner Druckwerke geltend machen möchte, mit diesen keinen Rohgewinn erzielen dürfe, stelle eine unverhältnismäßig hohe Hürde auf.

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Gericht: Verwaltungsgericht Münster

Entscheidungsdatum: 21.04.1989

Aktenzeichen: 1 K 724/88

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Kommissionsverleger (zuständig für Herstellung und Vertrieb von Büchern auf fremde Rechnung) klagte gegen die kostenlose Pflichtabgabe an die Universitäts- und Landesbibliothek Münster, zu der er nach § 12 NRWPresseG verpflichtet war. Nach Ansicht des Klägers war er als Kommissionsverleger nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes betroffen. Seine Klage blieb erfolglos.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.07.1981

Aktenzeichen: 1 BvL 24/78

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle Bücher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verstößt.

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