HAW Hamburg HAW Hamburg

Archiv für das Tag 'Rückgabe'

Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW

Entscheidungsdatum: 20.11.2019

Aktenzeichen: 15 A 4408/18

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 19.10.2018

Aktenzeichen: 15 K 1130/16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 Bücher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu spät zurück. Im Nachhinein erhält sie einen Bescheid für Säumis- und Verwaltungsgebühren über 2.250€. Gegen die Gebühr erhebt sie am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.
Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 06.07.2017

Aktenzeichen: 36 K 22.16

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract:

Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den Rückgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die Hülle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zurück, dass sie die DVD überall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00€) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Gebühren, die Lehrerin möchte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Gebühren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.
Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Aktenzeichen: 9 K 5182/03

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 29.09.2000

Aktenzeichen: 25 K 460/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Bremen

Entscheidungsdatum: 24.10.1996

Aktenzeichen: 2 A 133/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.

Volltext »

Gericht: Amtsgericht Rheinberg

Entscheidungsdatum: 02.05.1991

Aktenzeichen: 11 C 772/90

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 09.05.1990

Aktenzeichen: 16 K 3873/89

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer, der seine ausgeliehenen Medien verspätet und erst nach dreimaliger Mahnung zurückgegeben hat, klagt gegen den Gebührenbescheid in der Höhe 13 DM, da seiner Meinung nach die erhobenen Gebühren wegen Überschreitung der Ausleihfristen unverhältnismäßig seien. Die Klage wird abgewiesen, da die Mahngebühren durch das im Gebührenrecht zu beachtende Äquivalenzprinzip gedeckt sind.

Volltext »

Gericht: Verwaltungsgericht Köln

Entscheidungsdatum: 19.01.1987

Aktenzeichen: 10 K 1694/86

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Benutzer der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln, der die Leihfrist für ein Buch um mehr als 30 Tage überschritten hatte, klagt gegen einen Leistungsbescheid, in dem er zur Zahlung von 20,- DM Säumnisgebühr und 0,80 DM Portokosten aufgefordert wurde. Das Gericht wies die Klage hinsichtlich der Säumnisgebühren zurück, da diese keine vorherige Mahnung voraussetzen. Die Portokosten für den Leistungsbescheid sind indes als allgemeine Verwaltungskosten von der Behörde selbst zu tragen.

Volltext »