Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Entscheidungsdatum: 20.11.2019
Aktenzeichen: 15 A 4408/18
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen klärt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Gebührenobergrenze die Säumnisgebühren der Klägerin unverhältnismäßig sind. Die Klägerin hatte über 50 Bücher über die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.250€ und Säumnisgebühren über 1.000€ akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass Säumnisgebühren keiner Obergrenze unterliegen müssen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 19.10.2018
Aktenzeichen: 15 K 1130/16
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine an der Hochschule lehrende Professorin leiht 50 Bücher aus und bringt diese mehr als 30 Tage zu spät zurück. Im Nachhinein erhält sie einen Bescheid für Säumis- und Verwaltungsgebühren über 2.250€. Gegen die Gebühr erhebt sie am Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht weist die Klage ab, da die Mahnung der Bibliothek rechtens ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Aktenzeichen: 5 S 27.08
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: In der Entscheidung dieses Revisionsverfahrens wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Allerdings wird im Rahmen des ursprünglichen Falles geklärt, ob und in welcher Form eine Bibliothek eine Ausweissperre erlassen kann. Die Ausweissperre war rechtmäßig auf der Basis der Benutzungsordnung der Bibliothek ergangen, nachdem der Nutzer wiederholt die Ausleihfristen überschritten hatte. Diese Sperre war auch gültig, obwohl sie dem Nutzer nur mündlich mitgeteilt worden war, bevor sie in Kraft trat. Ein solcher Verwaltungsakt kann formlos erlassen werden, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich. Sie blieb auch gültig, als später eine schriftliche Androhung der Bibliothek an den Nutzer erging, außerdem eine dauerhafte Ausleihsperre zu verhängen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Minden
Entscheidungsdatum: 02.12.2004
Aktenzeichen: 9 K 5182/03
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verlängerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verlängerung seines Ausweises hingewiesen, führte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kläger keine weiteren Verlängerungen mehr vornehmen, so dass Säumnisgebühren anfielen. Gegen den erlassenen Gebührenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Entscheidungsdatum: 29.09.2000
Aktenzeichen: 25 K 460/99
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Der Kläger wollte ein Buch verlängern, obwohl die Leihfrist bereits überschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist überschritten und eine Verlängerung daher nicht möglich war. Sie schickte dem Kläger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen später zurück und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die Säumnisgebühren von 9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Entscheidungsdatum: 24.10.1996
Aktenzeichen: 2 A 133/95
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Jugendlicher klagt gegen die ihm von einer Hochschulbibliothek in Rechnung gestellten Säumnisgebühren in Höhe von DM 384,–. Zur Begründung gibt er an, dass er aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Nutzer in der Bibliothek beschränkt geschäftsfähig war. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnt die Klage ab. Da das Nutzungsverhältnis unter das öffentliche Recht fällt und nicht unter das Privatrecht, wie der Kläger behauptet, ist die Minderjährigkeit nicht relevant für die Geschäftsfähigkeit. Nach §12 Abs. 1 Nr. 2 BremVVwVfG ist der Kläger als handlungsfähig anzusehen, da er das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit in der Lage war, die Folgen einer verspäteten Rückgabe der Medien abzusehen.
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Gericht: Amtsgericht Rheinberg
Entscheidungsdatum: 02.05.1991
Aktenzeichen: 11 C 772/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
Entscheidungsdatum: 09.05.1990
Aktenzeichen: 16 K 3873/89
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Bibliotheksnutzer, der seine ausgeliehenen Medien verspätet und erst nach dreimaliger Mahnung zurückgegeben hat, klagt gegen den Gebührenbescheid in der Höhe 13 DM, da seiner Meinung nach die erhobenen Gebühren wegen Überschreitung der Ausleihfristen unverhältnismäßig seien. Die Klage wird abgewiesen, da die Mahngebühren durch das im Gebührenrecht zu beachtende Äquivalenzprinzip gedeckt sind.
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Gericht: Amtsgericht Berlin Tiergarten
Entscheidungsdatum: 21.11.1985
Aktenzeichen: 275 Ds 738/84
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Nutzer der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz in Berlin lieh elf Bücher im Wert von 1.744,– DM aus, die er trotz mehrfacher Mahnungen monatelang und auch bis zum Tag des Gerichtstermins nicht zurückgegeben hatte. Aufgrund der durch die Bibliothek erstatteten Strafanzeige wurde der Nutzer wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.
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