Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Entscheidungsdatum: 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 K 464/06
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Universitätsbibliothek fordert von der Beklagten Schadensersatz für nicht zurückgebrachte Medien. Diese wurden allerdings nicht von der Beklagten selbst entliehen, da ihr Bibliotheksausweis gestohlen wurde. Das Gericht weist die Klage ab, da die Bibliothek versäumte, die Identität des Entleihers beim Ausleihvorgang zu prüfen, obwohl die Mehrfachentleihung gleicher Werke verdächtig war.
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Gericht: Landgericht Düsseldorf
Entscheidungsdatum: 17.05.2006
Aktenzeichen: 12 O 538/05
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Ein Verein zur bürgerlichen Musikpflege, der im Jahr 2005 die wiedergefundene Partitur von Vivaldis Oper “Montezuma” veröffentlicht hat, verlangt von dem Beklagten, der diese Oper aufgeführt hat, Auskunft und Schadensersatz. Das Libretto von Antonio Vivaldi galt bis zur Entdeckung im Archiv des Klägers, der nun Vervielfältigungen dieser Handschrift zum Verkauf anbietet, als verschollen,
Die Klage wird in erster Instanz abgewiesen.
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Gericht: Amtsgericht Rheinberg
Entscheidungsdatum: 02.05.1991
Aktenzeichen: 11 C 772/90
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Eine Stadtbibliothek verlangt von einem Jugendlichen die Rückgabe der ausgeliehenen Medien und zusätzlich Schadensersatz. Der Beklagte behauptet, ihm wäre sein Benutzerausweis gestohlen worden. Den Verlust habe er erst spät bemerkt. In der Zwischenzeit sind Medien auf seinem Ausweis verbucht worden. Die Bibliothek kann vom Minderjährigen eine Ersatzbeschaffung der Medien verlangen, ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld wird vom Amtsgericht abgelehnt.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
Entscheidungsdatum: 09.07.1986
Aktenzeichen: M 6 K 86.2838
Entscheidungsart: Urteil
eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von DM 265,- für abhanden gekommene Werke. Die Klägerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begründung, die von ihr bestellten Bücher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine dafür sprächen, dass die Klägerin die Bücher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis für die Aushändigung der Medien waren und nicht sämtliche Umstände, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, geklärt werden konnten.
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Gericht: Amtsgericht Essen-Borbeck
Entscheidungsdatum: 28.09.1982
Aktenzeichen: 5 C 172/82
eigenes Abstract: Der Beklagte hat entliehene Medien in einer Bücherei nicht zurückgegeben. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 39,- DM. Die Klage ist begründet, der Beklagte ist verpflichtet die Klagesumme an die Klägerin zu zahlen.
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