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Archiv für das Tag 'Verwertungsgesellschaft'

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.03.2013

Aktenzeichen: I ZR 84/11

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen hat das OLG München mittels Gesamtvertrag die Höhe und Berechnung der Vergütung in Bezug auf § 52a UrhG festgesetzt. Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Urteil des OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Der BGH billigte einige ausgehandelte Vertragspunkte nicht und sah die festgesetzte Berechnung und Höhe der Vergütung eher kritsch.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 24.03.2011

Aktenzeichen: 6 WG 12/09

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: In dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) als rechtsfähiger Verein gegen 16 Bundesländer als Träger diverser Hochschuleinrichtungen wird über die in § 52a UrhG genannte Vergütung verhandelt. Laut des Paragraphen dürfen Hochschulen Teile urheberrechtlich geschützter Werke ihren Studenten unter bestimmten Bedingungen zugänglich machen, wenn dafür eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Berechnung und die Höhe der jeweiligen Vergütung haben sich bisher jedoch als schwierig erwiesen, da hierüber keine vertraglichen Regelungen geschlossen wurden. Die Klägerin klagt nun vor dem OLG auf Festsetzung eines Gesamtvertrages für eine angemessene Vergütung. Das OLG hat die Revision als Rechtsmittel zugelassen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 16.11.2009

Aktenzeichen: 6 WG 13/09

Entscheidungsart: Beschluss

Instanzenzug Eilverfahren:
– OLG München vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13/09

Instanzenzug Hauptverfahren:
OLG München vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12/09
BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84/11

eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten über den neuen Gesamtvertrag bezüglich der Intranetnutzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gemäß § 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verfügung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten für eine spätere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und möchten an der pauschalen Vergütung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen würde.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Datum: 10.05.2007

Aktenzeichen: 29 U 1638/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der vorliegende Rechtsstreit über den elektronischen Kopienversand durch wissenschaftliche Bibliotheken nahm seinen Ausgang im Jahr 2004, als Stichting STM, eine Vereinigung internationaler Fachverlage, gemeinsam mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels einen Musterprozess gegen subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V. anstrengte. Das OLG München urteilte in 2. Instanz, dass der Dokumentlieferdienst Subito weiterhin aus Zeitschriften kopierte Aufsätze per Post und Fax versenden dürfe, eine Verbreitung per E-Mail jedoch nicht zulässig ist.

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Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 15.12.2005

Aktenzeichen: 7 O 11479/04

Entscheidungsart: Teilurteil

eigenes Abstract: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu klären, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufsätze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschließlich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden dürfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen für zulässig.

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Gericht: Landgericht München I

Entscheidungsdatum: 03.07.2003

Aktenzeichen: 7 O 8786/99

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Die VG Wort klagt gegen den Autor einer mehrbändigen Autobiografie auf die Rückzahlung von Bibliothekstantiemen, die ihm auf der Grundlage des Verteilungsplans Wissenschaft ausgezahlt wurden. Strittig ist, ob dem Autor ein Pauschalbetrag nach dem Verteilungsplan Wissenschaft zusteht oder ob sich die Auszahlung der Vergütung nach dem Verteilungsplan für belletristische Werke richtet und damit anhand konkreter Ausleih- und Kopiervorgänge in den Bibliotheken berechnet wird. Die Klage der Verwertungsgesellschaft war erfolglos.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.02.1999

Aktenzeichen: I ZR 118/96

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den Betrieb des Kopienversanddienstes der TIB Hannover, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie der Feststellung auf Schadensersatzpflicht. Der Kläger sieht eine Verletzung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen in Zeitschriften, sowie ein wettbewerbswiedrieges Verhalten. Der BGH urteilt den Kopienversanddienst als legal und die Klage wird, wie auch in den vorrausgehenden Instazen, in allen Punkten abgewiesen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 17.09.1998

Aktenzeichen: 6 U 3042/94

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im Rahmen einer Stufenklage auf Zahlung von Betreiberabgaben verlangt eine Verwertungsgesellschaft von einem Großbetreiber von Fotokopiergeräten Auskunft über die Anzahl und den Typ von Kopiergeräten sowie über die Gesamtanzahl der gefertigten Kopien in den jeweiligen Kalenderjahren. Der Streit entzündet sich dabei an der Frage, ob und inwieweit die Bibliothek des beklagten Grossbetriebes „öffentlich“ im Sinne von § 54 Abs.2 S.2 UrhG ist.
Die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind zumindest in einem großen Betrieb nicht als persönliche Verbundenheit zu werten. Daher hat das Gericht das Kriterium der Öffentlichkeit verneint und die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung der Betreiberabgabe verurteilt.

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Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.02.1997

Aktenzeichen: I ZR 13/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit verschiedenen Forschungsbereichen und einer Fachbibliothek betreibt in diesen Bereichen mehrere Kopiergeräte. Die VG Wort verlangt von dem Unternehmen die Angabe der Zahl von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für den Zeitraum vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1992, die mit diesen Geräten gemacht wurden, um auf dieser Grundlage die Betreibervergütung berechnen zu können.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch für Kopiergeräte, die in Forschungsabteilungen und in der nicht öffentlich zugänglichen Bibliothek eines gewerblichen Betriebes aufgestellt sind, eine Betreibervergütung gefordert werden kann und hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Gericht: Oberlandesgericht München

Entscheidungsdatum: 23.05.1996

Aktenzeichen: 6 U 4192/95

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Börsenvereins des Deutschen Buchhandels klagt gegen das Land Niedersachsen, da er meint, dass die Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) das Urheberrecht verletze, indem sie auf Einzelbestellung Kopien von Zeitungs- und Zeitschriftenartikel an ihre Nutzer per Post oder Fax versendet. Die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts der Kopienversand nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG zulässig ist.

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