Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 26.09.2006
Aktenzeichen: AZ 6 PB 10/06
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Nachdem ein Bibliotheksmitarbeiter der TU Berlin bereits in zwei Instanzen erfolgreich die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuinstallation von Videoüberwachungsanglagen gerichtlich festgestellt hat, rief die beteiligte Bibliothek das Bundesveraltungsgericht an. Dies wies die Beschwerde ab, da es wie die Vorinstanzen von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise ausgeht, bei der nicht die subjektiv geplante Nutzung, sondern die objektiv mögliche Verwendungsweise ausschlaggebend und damit eine Überwachung des Bibliothekspersonals durch die Videokameras nicht auszuschließen ist.
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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum: 28.02.2006
Aktenzeichen: 60 PV 19.05
Entscheidungsart: Beschluss
eigenes Abstract: Im zentralen Bibliotheksneubau der TU Berlin wurden Kameras zur Überwachung der Fluchtwege, des Lesesaals, der Benutzer- und des Diensteinganges installiert. Der Antragssteller, ein Bibliotheksmitarbeiter, sah sich in seinem Mitbestimmungsrecht mangels fehlender Anhörung verletzt. Dem Antragssteller wurde in erster und zweiter Instanz Recht gegeben, da ein Mitbestimmungstatbestand auch dann vorliegt, wenn die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind. Die subjektiven Zielsetzungen der Dienststelle sind dagegen nicht maßgeblich.
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Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11.02.2005
Aktenzeichen: 60 A 34.04
Entscheidungsart: Beschluss
Eigenes Abstract: Anlässlich der Videoüberwachung in der neu errichteten Universitätsbibliothek verlangt der Antragsteller, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Er sieht sein Mitbestimmungsrecht verletzt, da die Videokameras dokumentieren können, welcher Mitarbeiter wann den Lesesaals oder das Dienstgebäude betritt oder verlässt.
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