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Versorgungsanwartschaften gegenüber Bibliotheken

Gericht: Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.10.1992

Aktenzeichen: XII ZB 132/90

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: In Folge einer Ehescheidung kommt es zu einem Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau, die bei der  Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen [1]“ beschäftigt war. Fraglich ist, ob die strittigen Versorgungsanwartschaften von der Stadt Hamburg oder von der privatrechtlichen Stiftung gewährt werden. Nach Meinung der Revisionsinstanz richten sich die Versorgungsanrechte der Bibliothekarin gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Anwendung findet.

Instanzenzug:
– AG Hamburg-Harburg vom 10.02.1989, Az. 632 F 183/88 V
– OLG Hamburg vom 17.09.1990, Az. 15 UF 86/89 V
– BGH vom 7.10.1992, Az. XII ZB 132/90

Amtlicher Leitsatz:
1. Sind bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung begründet worden, so ist Träger dieser Versorgung i. S. der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich die – private – Stiftung und nicht die Freie und Hansestadt Hamburg.

2. Renten aus einer – privaten – Berufsunfähigkeitsversicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, unterliegen dem öffentlichrechtlichem Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu Senat, NJW 1986, 1344 = LM § 1587 BGB Nr. 47 = FamRZ 1986, 344).

Gründe:

I. Der am 20. März 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 15. November 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. April 1953 die Ehe geschlossen. Am 26. August 1988 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

Während der Ehezeit (1. April 1953 bis 31. Juli 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe diese für den Ehemann mit 612,70 DM und für die Ehefrau mit 1.767,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1988, angegeben hat. Die Ehefrau erhielt bei Ehezeitende bereits Altersruhegeld von der BfA; dessen tatsächlichen Ehezeitanteil hat das Amtsgericht mit monatlich 1.777 DM festgestellt und in dieser Höhe dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt,

Die Ehefrau hat außerdem aus einer Tätigkeit bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erlangt, deren Zahlbetrag am Ehezeitende die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg in einer Auskunft vom 10. Oktober 1988 mit monatlich 1.333,53 DM und deren Ehezeitanteil sie mit monatlich 1.299,48 DM angegeben hat. Auch aus der betrieblichen Altersversorgung erhielt die Ehefrau bei Ehezeitende, und zwar seit dem 1. Januar 1982, bereits Altersruhegeld, das sich aus einem dynamischen Teil und einem statischen, nicht abzubauenden Ausgleichsbetrag zusammensetzte.

Der Ehemann bezog bei Ehezeitende zwei in der Ehezeit erworbene Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen, die mit monatlich 300 DM (B. Lebensversicherungsgesellschaft) und monatlich 331,20 DM (D.R. Lebensversicherungs-AG) ausgezahlt wurden, dabei aber bis 30. September 1993 (B. Lebensversicherungsgesellschaft), bzw. bis 31. Juli 1993 (D.R. Lebensversicherungs-AG) zeitlich begrenzt sind.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass von dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 582,15 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.777 DM und 612,70 DM), bezogen auf den 31. Juli 1988, auf das Konto des Ehemannes übertragen wurden. Außerdem hat das Gericht zu Lasten der „für die Ehefrau bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Versorgungsanwartschaften“ auf dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 436,28 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, begründet. Es hat hierbei die ehezeitlich erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau in der Weise zugrunde gelegt, dass es dem dynamischen Ruhegeld in angenommener Höhe von monatlich 778,60 DM den statischen Ausgleichsbetrag – Ehezeitanteil: 520,88 DM – nach Umrechnung in eine dynamische Rente in Höhe von monatlich 295,89 DM hinzugerechnet hat. Dem sich damit ergebenden Gesamtbetrag von monatlich 1.074,49 DM hat das Familiengericht die Werte der Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes – ebenfalls nach Dynamisierung, und zwar auf einen Betrag von monatlich 95,98 DM (B. Lebensversicherungsgesellschaft) und monatlich 105,96 DM (D.R. Lebensversicherungs-AG), zusammen also 201,94 DM – gegenübergestellt. In Höhe der Hälfte des hieraus folgenden Wertunterschiedes von 872,55 DM hat das Gericht ein Quasi-Splitting zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg – im Folgenden: Stadt – als Versorgungsträger der Ehefrau durchgeführt.

Gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau hat die Stadt Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die selbständige Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ Träger der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau sei; ein Quasi-Splitting zu ihren, der Stadt, Lasten könne daher aus Rechtsgründen nicht angeordnet werden.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert. Es hat von dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 643,75 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, auf das Konto des Ehemannes übertragen. Dabei hat es zunächst das Rentensplitting in Höhe von monatlich 582,15 DM bestätigt. Zusätzlich dazu hat es einen weiteren Teilbetrag von monatlich 61,60 DM – aus dem neu berechneten Unterschiedsbetrag zwischen den betrieblichen Versorgungsanrechten der Ehefrau und den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes – im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen. Den Ausgleich des verbleibenden Restbetrages hat das Oberlandesgericht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil Träger der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau die – private – Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ sei, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliege.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er – auf der Grundlage der Berechnung des Oberlandesgerichts – die Durchführung des Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der „für die Ehefrau bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Versorgungsanwartschaften“ in Höhe von monatlich 333,55 DM erstrebt.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht das Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 582,15 DM, bezogen auf den 31. Juli 1988, durchgeführt hat, ist die Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10; vom 7. Oktober 1987 – IVb ZB 126/84 = BGHR ZPO § 621e Abs. 1 Versorgungsausgleich 1).

2. Für den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau – unter Berücksichtigung der von dem Ehemann erworbenen Berufsunfähigkeitsrenten – hat das Oberlandesgericht zu Recht die §§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V. mit 1 Abs. 3 VAHRG herangezogen.

a) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte andere als die in § 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten Anwartschaften, also etwa betriebliche Versorgungsanrechte gegenüber einem Versorgungsträger erworben, der, wie das Familiengericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, keine Realteilung kennt, findet ein Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB statt, sofern sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, § 1 Abs. 1, 2 und 3 VAHRG. Kann ein Ausgleich hingegen nicht nach § 1 VAHRG durchgeführt werden, weil sich das auszugleichende Anrecht gegen einen privaten Versorgungsträger richtet, so findet gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt mit der Maßgabe, dass im Umfang des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein erweitertes Splitting in Betracht kommt.

b) Die Versorgungsanrechte, die die Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Bibliothekarin bei der Stiftung „Hamburger Öffentliche Bücherhallen“ – im Folgenden: Stiftung – erworben hat, richten sich entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, sondern gegen die Stiftung selbst als privatrechtlichen Versorgungsträger.

Wie der Senat in der Entscheidung BGHZ 99, 10, 14 f [BGH 08.10.1986 – IVb ZB 120/83] näher dargelegt hat, ist Versorgungsträger (Träger einer Versorgung) i.S. der Vorschriften des VAHRG ebenso wie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen derjenige, der die Versorgungszusage abgibt und im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gewährt. Das ist hier die Stiftung.

aa) Dass diese die Versorgungszusage gegenüber der Ehefrau abgegeben hat, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei dem zwischen der Stiftung und der Ehefrau geschlossenen Arbeitsvertrag in der Fassung vom 25. Juni 1976 entnommen, unter dessen Nr. 6 die Stiftung erklärt hat:

Dem Angestellten und seinen Hinterbliebenen wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften gewährt.

Auch die weitere Beschwerde stellt nicht in Frage, daß hiermit die Stiftung selbst als Arbeitgeberin der Ehefrau die Versorgungszusage erteilt hat.

bb) Die weitere Beschwerde meint jedoch, nicht die Stiftung, sondern die Stadt Hamburg gewähre die Leistung; denn sie stelle der Stiftung die Mittel für die Versorgung ihrer ehemaligen Angestellten zur Verfügung, sie berechne – durch ihre Besoldungs- und Versorgungsstelle – die Versorgungsbezüge, setze sie fest und zahle sie aus; damit „versorge“ sie letztlich die früheren Angestellten der Stiftung. Wenn aber eine Versorgung von unterschiedlichen Stellen zugesagt und gewährt werde, sei Versorgungsträger im Zweifel derjenige, der die Versorgungsleistungen tatsächlich gewähre.

Diese Auffassung verhilft der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Versorgungsleistungen werden – entgegen dieser Ansicht – nicht von der Stadt, sondern von der Stiftung „gewährt“, die damit die Versorgungszusage an ihre Angestellten sowohl erteilt als auch im Leistungsfall selbst erfüllt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sich die Stadt durch Vertrag vom 1./10. November 1951 mit der Stiftung damit einverstanden erklärt, dass diese „mit Wirkung vom 1. April 1951 ab ihrem gesamten von diesem Zeitpunkt ab vollbeschäftigten Personal Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen des Hamburgischen Gesetzes über Gewährung von Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte und Staatsarbeiter gewährt“. Sie hat sich außerdem verpflichtet, der Stiftung die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde vereinbart, dass „die Berechnung und Festsetzung der aus der vorstehenden Regelung sich ergebenden Versorgungsbezüge … vom Senat der Hansestadt – Personalamt/Ruhestandsabteilung – vorgenommen“ werden sollte. In diesen Vereinbarungen hat das Oberlandesgericht zu Recht nur eine vertragliche Regelung des Innenverhältnisses zwischen der Stadt und der Stiftung gesehen, aus der keine – unmittelbaren – Rechtsbeziehungen zwischen der Stiftung und ihren Angestellten sowie deren Hinterbliebenen begründet wurden. Das Oberlandesgericht hat dabei zutreffend hervorgehoben, dass es einer Regelung, nach der die Stadt der Stiftung die für die Erfüllung ihrer Versorgungszusagen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen sollte, nicht bedurft hätte, wenn die Stadt selbst den Versorgungsempfängern der Stiftung als Versorgungsträger hätte gegenübertreten wollen. Aus welchen Gründen die Stadt im Innenverhältnis zu der Stiftung die Finanzierung der von dieser erteilten Versorgungszusagen seinerzeit übernommen hat, ist für das Rechtsverhältnis der Stiftung zu ihren Angestellten (und deren Hinterbliebenen) ohne Bedeutung. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob jene damals vereinbarte Regelung weiterhin gilt oder ob insoweit inzwischen eine Änderung eingetreten ist, wofür eine Erklärung der Stadt in einem Schriftsatz vom 14. August 1989 sprechen könnte: Dort ist ausgeführt, die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Stadt zahle das Ruhegeld an die ehemaligen Angestellten der Stiftung „aus einem Vorschusskonto“ und gebe „die gezahlten Versorgungsbezüge der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen monatlich zur Erstattung auf“. Diese Schilderung könnte darauf schließen lassen, dass die Mittel für die Versorgung letztlich von der Stiftung selbst aufgebracht werden. Auch wenn das aber weiterhin nicht der Fall sein sollte, ist allein maßgeblich, dass die Stiftung kraft ihrer Versorgungszusage der Schuldner der Versorgungsleistungen ist und diese – wenn auch gegebenenfalls mit Hilfe ihr von der Stadt zur Verfügung gestellten Mittel – in eigener Verantwortung erfüllt. In diesem Sinn hat die Stiftung dem Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 29. August 1989 auf Anfrage mitgeteilt, die Ehefrau erhalte „von der Stiftung Ruhegeld, welches ihr von der Besoldungs- und Versorgungsstelle im Auftrag der Stiftung ausgezahlt“ werde. Aus dem Umstand, dass die Versorgungs- und Besoldungsstelle der Stadt die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge gewissermaßen als Zahlstelle für die Stiftung in deren Auftrag vornimmt, folgt dabei entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht, dass die Stadt damit die „Versorgung“ der ehemaligen Angestellten der Stiftung in ihre Verantwortung übernommen hätte. Sie stellt der Stiftung zwar intern für die kostenmäßige Abwicklung der Versorgungszahlungen, die in sinngemäßer Anwendung der für die Angestellten der Stadt und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften durchgeführt wird (vgl. Arbeitsvertrag mit der Ehefrau Nr. 6), ihr mit der Handhabung dieser Vorschriften in besonderem Maße vertrautes Personal zur Verfügung. Hierdurch werden aber die vertraglichen Rechte und Verpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nicht auf die Stadt übertragen. Diese handelt bei der Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsleistungen im Auftrag der Stiftung, die ihrerseits – trotz Einschaltung des Personals der Stadt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs – Leistungsträger der Versorgung bleibt.

c) Da die Stiftung eine solche des privaten Rechts und demgemäß ein privatrechtlicher Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 92, 152 ff), hat das Oberlandesgericht den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte der Ehefrau grundsätzlich zutreffend in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, § 2 i.V. mit § 1 Abs. 3 VAHRG.

d) Das Oberlandesgericht hat allerdings zunächst in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 61,60 DM (Bezugsgröße für 1988 – Ehezeitende – 2% von 3.080 DM) ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die weitere Beschwerde erhebt solche nicht.

Zwar sind aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I 2261) bei Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 1992 getroffen werden, auch in Fällen mit einem – wie hier – vor diesem Zeitpunkt liegenden Ehezeitende das neue Recht anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung neue Rechengrößen zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 58/91XII ZB 58/91, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch bei einer Umrechnung nach den Grundsätzen des neuen Rechts ergibt sich aber ein noch offener Ausgleichsanspruch für den Ehemann in Höhe von jedenfalls mehr als monatlich 61,60 DM.

aa) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau – auf der Grundlage ihres bei Ehezeitende bezogenen Ruhegeldes von monatlich 1.333,53 DM, aber abweichend von der Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsstelle der Stadt Hamburg – nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 b BGB in der Weise ermittelt, dass es sowohl den dynamischen Teilbetrag von 799 DM als auch den nicht dynamischen Ausgleichsbetrag von 534,53 DM im Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Dauer der Betriebszugehörigkeit (vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1981, Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit, = 28,75 Jahre) zur gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit (von der Stadt angegeben mit 36,26 Jahren) gekürzt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1981 – IVb ZB 593/80 = FamRZ 1982, 36, 40, 41; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 2. Aufl. § 1587a BGB Rdn. 203, 66). Auf diese Weise ist es zu einem ehezeitlich erworbenen dynamischen Anrecht in Höhe von monatlich 633,51 DM und einem auf die Ehezeit entfallenden nicht dynamischen Ausgleichsbetrag von monatlich 423,82 DM gelangt. Letzteren hat es unter Anwendung der Barwertverordnung und der Tabellen zur Rechengrößenbekanntmachung in einen dynamischen Wert von monatlich 240,75 DM umgerechnet. Zusammen mit dem Ehezeitanteil des dynamischen Ruhegeldbetrages von 633,51 DM hat das Oberlandesgericht auf diese Weise einen ausgleichspflichtigen Betrag von monatlich 874,26 DM zugrunde gelegt.

bb) Zieht man stattdessen für die Umrechnung des nicht dynamischen Ausgleichsbetrages von ehezeitanteilig monatlich 423,82 DM die neuen Umrechnungsfaktoren heran, so ergeben sich zunächst – auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts (vgl. den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 58/91XII ZB 58/91) – rund 6,0832 Entgeltpunkte (Barwert: 44.246,81 DM x 0,0001374844, vgl. FamRZ 1992, 283 unter 5; Bergner, NJW 1992, 482 unter V); multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 37, 27 (zweites Halbjahr 1988; FamRZ aaO. S. 282 unter 2; Bergner aaO. S. 480 unter II) entsprechen diese einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 226,72 DM. Der gesamte ausgleichspflichtige Betrag beläuft sich damit nach dieser Umrechnung auf monatlich 860,23 DM.

cc) Den Anrechten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Renten gegenübergestellt, die der Ehemann schon bei Ehezeitende aus den beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bezog und noch bezieht. Gegen deren Berücksichtigung bestehen keine Bedenken. Der Senat hat zwar entschieden, dass Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Senatsbeschluss vom 13. November 1985 – IVb ZB 131/82 = FamRZ 1986, 344, 345).

Das gilt jedoch nicht für Fälle, in denen – wie hier – die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt werden (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587a BGB Rdn. 225; § 1587 BGB Rdn. 27 m.w.N.).

Das Oberlandesgericht hat die nicht in gleicher Weise wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Beamtenbezüge der allgemeinen Einkommensentwicklung angepassten Berufsunfähigkeitsrenten nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5b BGB bewertet und gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB in dynamische Anwartschaften umgerechnet. Dabei hat es zunächst in Anwendung des § 5 Abs. 1 BarwertVO nach Tabelle 7 (Faktor 9,8; Alter des Ehemannes bei Ehezeitende: 60 Jahre) den Barwert für die Rente der B. Lebensversicherungsgesellschaft mit 35. 280 DM (300 x 12 x 9,8) und für die Rente der D.R. Lebensversicherungs-AG mit 38.949,12 DM (Monatsbetrag: 331,20 DM) zugrunde gelegt, diese Beträge jedoch alsdann wegen der begrenzten Laufzeit der beiden Renten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO gekürzt. Für die Rente der B. Lebensversicherungsgesellschaft ergab sich hierbei auf der Grundlage einer Laufzeit bis zum 30. September 1993 eine Kürzung um 40% (62 Monate vom 1. August 1988 bis 20. September 1993) auf 21.168 DM. Da dieser Betrag höher ist als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen von 18.600 DM (62 Monate zu je 300 DM), ist das Oberlandesgericht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO bei seiner weiteren Berechnung von dem Betrag von 18.600 DM als Barwert ausgegangen. Den Barwert der Rente der D.R. Lebensversicherungs-AG, deren Laufzeit bis zum 31. Juli 1993 begrenzt ist, hat das Oberlandesgericht in entsprechender Weise (Laufzeit von noch genau fünf Jahren) mit der Hälfte des Betrages von 38.949,12 DM, also mit 19.474,56 DM, angenommen.

Die so ermittelten Barwerte hat das Gericht nach den Tabellen der Rechengrößenbekanntmachung in 271,56 (B. Versicherung) und 284,33 (D.R. Versicherung) Werteinheiten und diese sodann in Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,20 DM (B. Versicherung) und monatlich 105,96 DM (D.R. Versicherung) umgerechnet.

Unter Gegenüberstellung der auf diese Weise ermittelten beiderseitigen Rentenanwartschaften hat das Oberlandesgericht einen Unterschiedsbetrag von 667,10 DM ermittelt, von welchem dem Ehemann als Ausgleich die Hälfte, also ein Betrag von monatlich 333,55 DM zustehe.

dd) Nimmt man die Umrechnung in dynamische Werte auch hier auf der Grundlage der neuen Faktoren vor, dann ergeben sich bei einem Barwert von 18.600 DM rund 2,5572 Entgeltpunkte und bei einem Barwert von 19.474,56 DM rund 2,6774 Entgeltpunkte, denen ein aktueller Rentenwert von 95,30 DM (B. Lebensversicherung) und von 99,79 DM (D.R. Lebensversicherung; Umrechnungsfaktor: 37,27 für das zweite Halbjahr 1988) entspricht. Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiderseits noch auszugleichenden Anrechten beläuft sich bei diesen Werten auf 665,14 DM (860,23 DM – 95,30 – 99,79); der Ausgleichsbetrag zugunsten des Ehemannes mithin auf 332, 57 DM.

Auch bei dieser Höhe des Ausgleichsbetrages steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum erweiterten Splitting nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Einklang mit der Gesetzeslage. Wegen des verbleibenden Restbetrages hat das Oberlandesgericht den Ehemann zu Recht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, dessen endgültige Höhe im vorliegenden Verfahren keiner Festlegung bedarf.

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