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Umsetzung einer Bibliotheksoberrätin mit Behinderung II

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.08.2006

Aktenzeichen: 3 CE 05.3369

Entscheidungsart: Beschluss

eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München wurde ein Antrag einer behinderten Bibliotheksoberrätin abgewiesen. Der Fall beschäftigte sich mit der Umsetzung der genannten Oberrätin von einer Teilbibliothek zur Hauptstelle. Dies wurde durch das erhöhte Arbeitsaufkommen und eine verstärkte Dienstaufsicht über die Antragsstellerin begründet.
Aufgrund ihrer Behinderung von 30 Prozent wurde sie mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wegen der Unzumutbarkeit des Anfahrtsweges und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten klagte die Antragsstellerin.


Instanzenzug:

VG München vom 21.11.2005, Az. M 5 E 05.1438 [1]
– BayVGH vom 04.08.2006, Az. 3 CE 05.3369

Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:
I. Die im Jahr 1949 geborene Antragstellerin steht als Bibliotheksoberrätin im Dienst des Antragsgegners. Sie war zuletzt in der Teilbibliothek der … Universität M. (Universität) in W. als Fachreferentin für F.-wissenschaften und B. tätig.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 bat der Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der Universität um Umsetzung der Antragstellerin in das Stammgelände nach M.. Anlässlich bevorstehender Stellenkürzungen und zusätzlicher, mit hoher Priorität durchzuführender Projekte bestehe im Bereich der Sacherschließung und zur Unterstützung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf. Die derzeitigen Aufgaben der Antragstellerin könnten durch Umorganisation ohne zusätzlichen Stellenbedarf bearbeitet werden. Zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Maßnahmen bestehe darüber hinaus der Bedarf einer stärkeren Anbindung der Tätigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von Tätigkeitsberichten festgelegt worden, die sie täglich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser Tätigkeitsberichte habe einen äußerst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Prioritäten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien.

Mit Datum vom 10. Februar 2005 teilte die Universität der Antragstellerin mit, dass sie mit Wirkung vom 4. April 2005 von der Teilbibliothek W. zur Universitätsbibliothek im Stammgelände in M. umgesetzt werde. Im Rahmen der Umsetzung werde sie unmittelbar der Bibliotheksleitung zugewiesen und dort insbesondere in den Aufgabenbereichen Erarbeitung von Vorschlägen für den Literaturkauf in den Fachgebieten F.-wissenschaften und B., Sacherschließung der Literatur in den Fachgebieten F.-wissenschaften und B., Sacherschließung medizinischer Dissertationen und Bearbeitung von Projekten zur Unterstützung der Bibliotheksleitung eingesetzt werden.
Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 10. März 2005 Widerspruch ein. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. April 2005 bei dem Verwaltungsgericht München, im Wege des § 123 VwGO dem Antragsgegner zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß angehört und ihre Argumente seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Neu hinzukommende Aufgaben, zum Beispiel das Bearbeiten von medizinischen Dissertationen, könne die Antragstellerin auch an ihrem bisherigen Einsatzort in W. erledigen. Ferner sei die Ausstattung des speziell für die Antragstellerin beschafften Dienstmobiliars im neuen Arbeitszimmer nicht möglich.
Der Gesamtpersonalrat der Universität erklärte am 20. April 2005, dass er der beabsichtigten Umsetzung nicht zustimme. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) erteilte mit Schreiben vom 8. August 2005 die Zustimmung zur Umsetzung. Die Personalvertretung der Hauptdienststelle, der Leiter der Universitätsbibliothek und der Kanzler der Universität schlossen am 22. September 2005 zur Sicherung des Beschäftigtenschutzes in der Universitätsbibliothek eine Zielvereinbarung.
Am 25. April 2005 und am 2. Mai 2005 fanden Begehungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes durch einen Arbeitsmediziner des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Zentrums sowie durch den betriebsärztlichen Dienst der Universität statt, die zu keinen Beanstandungen führten.
Die Universität teilte der Antragstellerin mit Datum vom 29. September 2005 mit, dass die Umsetzung dienstlich begründet und sachlich geboten sei. Die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standortübergreifenden Projektaufgaben hätten hohe Priorität. Die Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ihrer Tätigkeit als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschränkten Maß nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Aus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, die teilweise – und nicht immer nachvollziehbar – auf einen lange zurückliegenden Unfall zurückzuführen seien, könnten keine Ansprüche auf eine nur wohnortgerechte Verwendung abgeleitet werden. Als Beamtin der Universität sei ihr – wie im Übrigen auch den anderen Beschäftigten an den Hochschulstandorten in G. oder W. – innerhalb des Einzugsbereiches im Großraum M die tägliche An- und Rückfahrt von F. nach M. zumutbar. Der vorgesehene Arbeitsplatz in M. sei von den betriebsmedizinischen Diensten der Universität eingehend begutachtet worden und entspreche ohne Einschränkung allen Anforderungen und Normen. Die Antragstellerin, die krankheitsbedingt ihren Arbeitsplatz an der neuen Dienststelle noch nicht hatte aufsuchen müssen, wurde abschließend aufgefordert, sich am 4. Oktober 2005 zum Dienstantritt bei der Leitung der Universitätsbibliothek in München einzufinden.
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 legte der der Bibliotheksleiter der Antragsgegnerin, Dr. Ka., dem Gericht eine von ihm gefertigte Vormerkung vom 14. Dezember 2003 vor und erklärte, dort seien die maßgeblichen Gründe für die Umsetzung genannt. Innerhalb der ihr gewährten Schriftsatzfrist nahm die Antragstellerin dazu eingehend Stellung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. November 2005 abgelehnt, da der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht (richtig: begründet) sei.
Die Maßnahme des Antragsgegners begegne in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sofern eine zunächst fehlende bzw. unzureichende Anhörung zu Recht bemängelt worden sei, so sei dies jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG analog) wirksam geheilt worden.
Dass die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende Umsetzung nicht mit Schreiben vom 10. Februar 2005 begründet worden sei, erweise sich im Hinblick auf die ausführliche Begründung der Maßnahme im Schreiben der Universität vom 29. September 2005 und auf die Erläuterungen durch den Bibliotheksleiter Dr. K. in der mündlichen Verhandlung und dessen Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 14. Dezember 2003 als unbedenklich (Art. 39 Abs. 1,45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog).
Die gegen den Willen der Antragstellerin erfolgte Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sei, unterliege gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) der Mitbestimmung des Personalrats. Der Gesamtpersonalrat sowie der Hauptpersonalrat seien erst nach Bekanntgabe der Umsetzung, jedoch noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens beteiligt worden. Da der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 8. August 2005 seine Zustimmung zur Umsetzung erklärt habe, liege eine rechtzeitig nachgeholte und somit ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats an der mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme vor.
Die Umsetzung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beamtin habe nämlich, ihrem Anspruch entsprechend, ein ihrem Amt im statusrechtlichen Sinn – als Bibliotheksoberrätin in der Besoldungsgruppe A 14 – entsprechendes funktionelles Amt und einen “amtsgemäßen Aufgabenbereich“ erhalten. Unschädlich sei es, wenn sie nach der Umsetzung nicht mehr als Fachreferentin, sondern als Referentin bei der Bibliotheksleitung neben der Sacherschließung und Erarbeitung von Vorschlägen für den Literaturkauf – dies entspreche dem bisherigen Aufgabengebiet – insbesondere auch für Sonderprojekte eingesetzt werde. Die Antragstellerin habe aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden können. Der Antragsgegner habe unwiderlegt angeführt, dass auf Grund von Stellenkürzungen und zusätzlichen, mit hoher Priorität durchzuführenden Projekten dringender Personalbedarf bei der Stammdienststelle der Bibliothek der Universität in M. bestehe. Für den Antragsgegner habe auch keine Veranlassung bestanden, organisatorische Gründe vorzuschieben, da die Umsetzung auch in Anbetracht der in der Person der Antragstellerin liegenden, glaubhaft vorgetragenen Gründe – die in dem Gerichtsbeschluss näher dargelegt werden – sachgerecht gewesen sei.
Der Antragsgegner habe seine Entscheidung auch nicht ohne hinreichende Einstellung der berechtigten Interessen der Beamtin in die Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht getroffen. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass das für sie vorgesehene Arbeitszimmer in M. im Hinblick auf ihre körperlichen Einschränkungen ungeeignet sei, sei ihr im Hinblick auf die Stellungnahmen der beiden betriebsmedizinischen Dienste nicht zu folgen. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihr nicht zumutbare Fahrzeiten zur Arbeitsstelle verhelfe dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss, der ihr am 15. Dezember 2005 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Sie begründete sie insbesondere damit, dass ihre innerhalb der nachgelassenen Frist mit Schriftsatz vom 15. November 2005 dargelegten und durch Vorlage von Unterlagen auch glaubhaft gemachten Argumente, aus denen sich ergebe, dass die Behauptungen des Antragsgegners unzutreffend seien, vom Verwaltungsgericht außer Betracht gelassen worden seien.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Antragstellerin die Ablichtungen eines Bescheids des Versorgungsamts vom 24. Oktober 2005 vor, worin ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 18. März 2005 attestiert wurde, sowie eines Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 13. Februar 2006 vor, mit dem sie – mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 – gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. Die Antragstellerin verweist darauf, dass für sie aufgrund dieser Gleichstellung die Vorschriften des Teils II des SGB IX gälten. Danach habe sie gegenüber ihrem Dienstherrn insbesondere einen Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes einschließlich einer Ausstattung mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Bislang sei jedoch auf ihre Behinderung, die auf gesundheitliche Probleme infolge eines Flugzeugabsturzes zurückgehe, wenig bis gar keine Rücksicht genommen worden. Die Umsetzung sei auch mit der Ziffer 5 der Fürsorgerichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die auf als Schwerbehinderten gleichgestellten Personen anzuwenden seien, nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerin sei an ihrem neuen Dienstort in vieler Hinsicht mit sehr viel schlechteren Bedingungen konfrontiert als an ihrem bisherigen Arbeitsplatz.

Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2005 der Antragstellerin zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2005 die mit diesem Bescheid ausgesprochene Umsetzung der Antragstellerin zu vollziehen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er begründet dies im Sinn seines erstinstanzlichen Vorbringens und der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen damit, die Umsetzung sei aus sachlichen Gründen und nicht willkürlich erfolgt. Die Gründe ergäben sich insbesondere aus der Vormerkung vom 14. Dezember 2003. Ergänzend legte er eine Vereinbarung zwischen der Universität, der Personalvertretung der Hauptdienststelle und der Leitung der Universitätsbibliothek, betreffend die Sicherung des Beschäftigtenschutzes in der Universitätsbibliothek im Rahmen der Umsetzung der Antragstellerin vom 22. September 2005 vor.

Außerdem fügte der Antragsgegner einem Schriftsatz vom 3. April 2006 die Ablichtung eines Schreibens der Schwerbehindertenvertretung – Stammdienststelle – der Universität vom 10. März 2006 bei. Darin gab der Vertreter der von der Zentralen Verwaltung der Universität mit Schreiben vom 2. März 2006 eingeschalteten Gesamtschwerbehindertenbeauftragten eine Stellungnahme ab. Aus der Sicht der Gesamtschwerbehindertenvertretung solle die Umsetzung der Antragstellerin vom Standort W. nach M. rückgängig gemacht werden. Sie sei selbst unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der der Beamtin zum Vorwurf gemachten Defizite in persönlicher und sachlicher Sicht sowie bezüglich Arbeitsquantität und -qualität – nicht nachzuvollziehen. Es sollte an jedem der drei Standorte der Universität die Möglichkeit geben, das Disziplinarverhalten eines Beschäftigten zu überwachen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Gerichts sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch der Senat kommt – im Rahmen seiner im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – zu dem Ergebnis, dass ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht ist. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lassen sich nämlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Antragstellerin in der Hauptsache bestenfalls als offen prognostizieren. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und ergänzt sie – auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin – wie folgt:
Zentraler Punkt der Rüge ist der Vortrag, die Umsetzung sei ohne sachliche Gründe und ohne die rechtlich gebotene Berücksichtigung der Interessenlage der Antragstellerin erfolgt und deshalb maßgeblich durch Ermessensmissbrauch geprägt. In Wahrheit solle die Antragstellerin mit dieser Maßnahme lediglich diszipliniert werden (so etwa die Beschwerdebegründung vom 16.1.2006 S. 4, 5 und 7). Das mache die Maßnahme schon aus diesem Grund unzulässig und zwar insbesondere auch im Zusammenhang mit dem – von der Antragstellerin so gesehenen – vorangegangenen und erfolglosen Versuch des Dienstherrn, mit Hilfe des betriebsärztlichen Dienstes feststellen zu lassen, dass sie nicht zurechnungsfähig sei.
Diese vom Gericht im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfende Argumentation kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Akten ergibt sich, dass aus der Sicht des Dienstherrn, nämlich der insofern maßgeblichen Leitung der Universitätsbibliothek, bereits seit längerer Zeit Grund für eine erhebliche Unzufriedenheit mit Verhalten und Leistungen der Antragstellerin besteht. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des Dienstherrn, zu klären, ob die seiner Ansicht nach bestehenden Defizite auf Sachverhalten beruhen, in denen die Leistungsbeeinträchtigung auf einem „Nicht-Können“ oder auf einem „Nicht-Wollen“ beruht. Ersteres führt zu einer Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit und ggf. daraus abzuleitender Konsequenzen in dem vom Beamtenrecht zur Verfügung gestellten Rahmen. Einem „Nicht-Wollen“ ist mit den Mitteln der fachlichen und der Dienstaufsicht zu begegnen, konsequenterweise erforderlichenfalls auch mit der Palette der nach den Vorschriften des Disziplinarrechts zur Verfügung gestellten Maßnahmen (vgl. dazu zutreffend Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 56 Erl. 8.a) und 11.b)).
Wenn die Antragstellerin rügt, der Dienstherr habe zunächst versucht, mit Hilfe des betriebsärztlichen Dienstes feststellen zu lassen, dass sie nicht zurechnungsfähig sei, so dürfte sie in erster Linie die „Vertraulichen betriebsärztlichen Anmerkungen“ vom 5. Januar 2004 des Dr. med. Mö. vom Betriebsärztlichen Dienst der Universität und das Gesundheitszeugnis der MUS anlässlich einer Untersuchung vom 9. Juni 2004 des Dr. med. Ha. im Auge haben. Aus dem Behördenakt „Amtsärztliche Untersuchungen“ ist zu entnehmen, dass der Dienstherr – nachdem er zu diesem Zweck eine Stellungnahme zur Tätigkeit der Antragstellerin an der Universitätsbibliothek vom 14. Dezember 2003 eingeholt hatte – eine Untersuchung der Antragstellerin durch die MUS am 9. Juni 2004 veranlasst hat, deren Ergebnis in dem von Dr. Ha. erstellten Gesundheitszeugnis vom 6. Oktober 2004 festgehalten ist. Danach zeigen sämtliche Leistungsverfahren, dass die Antragstellerin in der Lage ist, ihre dienstlichen Pflichten zu erledigen. Der Dienstherr hat daraus die von der Antragstellerin (aus dem Personalakt Bl. 69) zitierte Folgerung gezogen, man wisse jetzt, dass die Beamtin voll leistungsfähig sei, keine schwer wiegenden psychiatrischen Störungen bestünden und dass man sich in den nächsten Jahren deshalb mit ihr auf der Grundlage des Disziplinarrechts auseinandersetzen werde. Wenngleich diese Folgerung stark vergröbernd formuliert ist, so lässt sich aus ihr doch hinreichend deutlich die Haltung des Dienstherrn erkennen, im Sinn der obigen Darlegungen bei der Beamtin ein „Nicht-Können“ auszuschließen, hingegen den Aspekt eines eventuellen „Nicht-Wollens“ im Auge zu behalten und in der dafür adäquaten Weise zu verfahren.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe für die Umsetzung seien nur vorgeschoben.
Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe wurden der Antragstellerin hineichend bekannt gemacht … Das Schreiben der Universität – Zentrale Verwaltung – vom 10. Februar 2005, mit dem der Antragstellerin die angefochtene Umsetzung mitgeteilt wurde, enthält selbst zwar keine Gründe für die Entbindung vom bisherigen Aufgabenbereich, sondern nur die Definition des neuen Aufgabenbereichs. Doch wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung mit der Antragstellerin bereits am 3. Februar 2005 besprochen worden sei. Dies deckt sich mit einer in Form einer E-Mail gefassten behördeninternen Mitteilung des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. vom selben Tag und einem von diesem verfassten Schreiben vom 7. Februar 2005. Wenn die Antragstellerin einwendet, das betreffende Gespräch sei fernmündlich und lapidar gewesen, so ist zu bedenken zu geben, dass diese Umsetzung für sie nach Aktenlage weder unvermittelt noch überraschend ausgesprochen worden ist. So weist sie etwa selber auf eine zeitlich davor liegende, länger andauernde Berichtspflicht hin, die – für sie klar erkennbar – den Zweck hatte, Art und Form der beanstandeten Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben transparent zu machen. Hinzu kommt, dass (worauf schon das Verwaltungsgericht unter Nennung der Art. 39 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG analog hingewiesen hat) die Erfüllung der Begründungspflicht und hier insbesondere der Obliegenheit des Antragsgegners zur Offenlegung seiner Ermessenserwägungen mit dem Schreiben der Universität – Zentrale Verwaltung – an die Antragstellerin vom 29. September 2005 und mit der bereits erwähnten Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 erfolgt ist. Diese Stellungnahme wurde zusammen mit weiteren Schriftstücken im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Antragstellerin ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Bibliotheksdirektor Dr.Ka. ausdrücklich unter Hinweis auf die darin enthaltenen sachlichen Gründe für die Umsetzung vorgelegt. Der Antragstellerin wurde daraufhin zur Stellungnahme eine Schriftsatzfrist gewährt; ferner hat die Antragstellerin auch im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zu Gegenäußerungen genutzt. Somit ist auch das rechtliche Gehör gewährt.
Als sachlicher Grund für die Umsetzung ist im Schreiben des Antragsgegners vom 29. September 2005 unter Gld.Nr. 1. zunächst (und erkennbar im Hinblick auf den im Schreiben vom 10.2.2005 dargestellten Katalog der neuen Dienstaufgaben) angeführt, die Umsetzungsmaßnahme sei dienstlich begründet und sachlich geboten, weil die im engsten Bereich der Bibliotheksleitung anfallenden standortübergreifenden Projektaufgaben hohe Priorität hätten. Die Umsetzung bedinge daher die direkte Anbindung der Antragstellerin an die Leitung der Universitätsbibliothek; die Aufgabenzuweisung erfolge unmittelbar durch die Bibliotheksleitung.Bereits unmittelbar vor dem Datum des Schreibens, mit dem die Umsetzung ausgesprochen wurde, hatte Bibliotheksdirektor Dr. K. bei der Personalabteilung der Universität um die Umsetzung der Antragsstellerin in das Stammgelände nach M. – auch – mit der Begründung gebeten, anlässlich bevorstehender Stellenkürzungen und zusätzlicher, mit hoher Priorität durchzuführender Projekte bestehe im Bereich der Sacheerschließung und zur Unterstützung der Bibliotheksleitung dringender Personalbedarf.
Die Antragstellerin hält dem entgegen, von den hier angesprochenen Projektaufgaben, die von der Antragstellerin erfüllt werden sollten, sei bisher (bis Mitte Januar 2006) jedoch keine einzige an sie herangetragen worden. Die ihr seit Beginn der Tätigkeit in M. am 4. Oktober 2005 übertragenen Tätigkeiten hätte sie ebenso gut in W. an ihrem bisherigen Dienstort erledigen können.
Der Antragsgegner widerspricht dem. Im Leitungsbereich der Bibliothek stünden derzeit zahlreiche standortübergreifende Projektaufgaben von hoher Priorität (z. B. Zertifizierung der Universitätsbibliothek) zur Erfüllung an; eine Personalverstärkung dort sei daher erforderlich gewesen. Die Unterstützung der Bibliothek könne nur vor Ort In M. erfolgen. Sie erfordere eine unmittelbare Anbindung der Beamtin an den dortigen Personalkörper … Es liege an der Antragstellerin, dass sie in die einzelnen Projekte noch nicht habe einbezogen werden können, da sie zunächst noch die während ihrer Tätigkeit in W. aufgelaufenen Rückstände aufzuarbeiten habe. Diese Aufarbeitung erfolge derzeit in geradezu provokanter Schwerfälligkeit und Langsamkeit.
Dieser tragfähigen Argumentation ist die Antragstellerin nicht in hinreichend substantiierter Weise entgegengetreten.
Als weiteres – gewichtiges – Argument stellte der Antragsgegner in die Ermessensabwägung erkennbar den Gesichtspunkt ein, dass mit der Umsetzung die Tätigkeit der Antragstellerin als Fachreferentin für den Bereich B. und F. ende und ihre Präsenz demnach dort nicht mehr erforderlich sei. Dies ist im Schreiben vom 29. September 2005 an die Antragstellerin ausdrücklich aufgeführt. Ihre Umsetzung erfolge auch vor dem Hintergrund, dass sie in den vergangenen Jahren ihren Tätigkeiten als Fachreferentin nur in einem sehr eingeschränkten Maße nachgekommen sei. Mit der direkten Zuordnung an die Bibliotheksleitung werde ihre notwendige fachliche und disziplinarische Aufsicht sichergestellt. Diese Begründung steht im Einklang mit dem Schreiben des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. vom 7. Februar 2005, wonach zur Abwendung einschneidender personalrechtlicher Maßnahmen Bedarf einer stärkeren Anbindung der Tätigkeit der Antragstellerin an die Bibliotheksleitung bestehe. Seit Oktober 2002 seien an die Antragstellerin mehrere Dienstanweisungen ergangen, denen sie in wesentlichen Teilen nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei die Anfertigung von Tätigkeitsberichten festgelegt worden, die sie täglich bei ihrem Vorgesetzten abzuliefern gehabt habe. Die Auswertung dieser Tätigkeitsberichte habe einen äußerst geringen Arbeitsdurchsatz gezeigt, obwohl die Prioritäten in der Fachreferatsarbeit von der Bibliotheksleitung vorab festgelegt und mit der Antragstellerin besprochen worden seien. In die gleiche Richtung geht ein Teil der Gesichtspunkte, die in der Stellungnahme des Universitätsrektors Dr. Ka. vom 27. Mai 2004 aufgeführt und die demnach in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Oktober 2005 in das Verfahren eingeführt worden sind.
Die Antragstellerin wendet dagegen hinsichtlich des Teilaspektes der Anweisungen, vorrangig Rückstände aufzuarbeiten, ein, dass die Rückstände, die sie von ihrem früheren Dienstort G. mitgebracht habe, im Forstkeller so untergebracht gewesen seien, dass sie lange Zeit überhaupt nicht zugänglich gewesen seien. Andere Rückstände hätten sich über Jahre hinweg nicht bei der Antragstellerin, sondern bei deren Kollegin, Frau Hei. angesammelt, was der Antragstellerin gar nicht bekannt gewesen sei, da sich das Dienstzimmer dieser Fachreferentin an anderer Stelle befunden habe. Bei weiteren – jetzt der Antragstellerin zugerechneten – Rückständen habe es sich vor allem um Dissertationen/Habilitationsschriften gehandelt, welche in den Aufgabenbereich einer anderen Fachreferentin, Frau Gei., gefallen, von dieser aber nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht bearbeitet worden seien. Eine Auflistung ist dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 6. März 2006 an den Verwaltungsgerichtshof beigefügt. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Antragstellerin in den Jahren 2004 und 2005 eine Reihe von Arbeitsunfähigkeitszeiten – ohne Vertretung – angefallen seien, nämlich im März/April 2004 wegen eines unaufschiebbar gynäkologischen Eingriffs, im April bis September 2005 wegen nicht mehr aufschiebbarer Fuß–Operationen mit postoperativen Komplikationen.
Diese Argumentation der Antragstellerin bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstanweisungen, soweit dort Prioritäten festgelegt waren, so etwa vom 24. Oktober 2002 und vom 6. Februar 2003 (soweit die Antragstellerin behauptet, die letztgenannte seinerzeit nicht erhalten zu haben, so ist zu berücksichtigen, dass diese Anweisung in wesentlichen Elementen mit einer weiteren vom 3. Dezember 2003 wiederholt worden ist; alle Dienstanweisungen befinden sich bei den Akten des Verwaltungsgerichts).
Die von der Antragstellerin insofern ihren Gunsten ins Feld geführten Hinweise beschränken sich auf eine reine Zeit/Zahlen – Relation, die für sich genommen wenig aussagekräftig ist, zumal in der Aufstellung vom 14. Dezember 2003 darauf hingewiesen wird, dass die Reduktion der in G. können zurückgelassenen Rückstände auf Anordnung der Bibliotheksleitung durch eine Kollegin sowie durch eine eigens dafür eingestellte Mitarbeiterin erfolgt sei. Keine Stellung nimmt die Antragstellerin zu wesentlichen Elementen der Dienstanweisungen, die gerade dazu bestimmt waren, die Bewältigung der Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit zu ermöglichen. Dazu gehört namentlich der in der Anordnung vom 24. Oktober 2002 enthaltene Hinweis, dass bei der Fülle der Dienstleistungen in der Universitätsbibliothek die anstehenden Aufgaben parallel bearbeitet werden müssten. Auch sei die tiefe Sacherschließung von Monografie sicherlich prinzipiell zu begrüßen, aber in Anbetracht der derzeitigen Prioritäten nicht tragbar. In diesem Zusammenhang möge die Antragstellerin die Sacherschließung für ein Werk auf höchstens 15 Minuten beschränken. Angesichts der Vorhaltungen, sie habe die Vorgaben nicht erfüllt und eigenmächtig Prioritäten gesetzt, wäre eine Äußerung der Antragstellerin zu diesem Aspekt einer vom Vorgesetzten eingeforderten effektiven und sachdienlichen Arbeitsweise unter Beachtung der vorgegebenen Schwerpunkte veranlasst gewesen. Auch auf weitere Punkte ihr vorgehaltener qualitativer Arbeitsmängel geht die Antragstellerin nicht ein. Dazu gehören z. B. die in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 aufgeführten Vorkommnisse, dass sie trotz hinreichender Einarbeitungszeit im September 2001 die Bitte nach einer Schulungsveranstaltung zurückwies und erklärte, dass sie (in dem entsprechenden, ihrem angestammten Aufgabenbereich als Fachreferentin zugehörigen Gebiet) nicht hinreichend kompetent sei, oder dass den Bibliotheksleiter seit der Versetzung der Antragstellerin (nach W.) häufig Beschwerden von Kollegen des Bibliotheksteams hinsichtlich der Arbeitsquantität und -qualität erreicht hätten. Buchdurchlaufzeiten und Bearbeitungsfehler seien nicht tragbar. Die Antragstellerin beschränkt sich zu der Thematik“ Arbeitsqualität“ auf die Feststellung, sie könne dazu nicht Stellung nehmen, weil die Vorhaltungen nicht hinreichend substantiiert seien. Unter den gegebenen Umständen steht aber das hierin ausgedrückte pauschale Bestreiten qualitativer Defizite seinerseits konturlos im Raum. Daran ändert auch der pauschale Hinweis auf die von ihr verlangten und gefertigten Tätigkeitsberichte und die sich daraus ergebende ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nichts, zumal diese Berichte vom Antragsgegner (nämlich von der zu dieser Beurteilung berufenen und dafür kompetenten Bibliotheksleitung) gegenteilig bewertet werden.
Angesichts des Gesamtbilds der der Antragstellerin gemachten Vorhaltungen geht der Senat nicht davon aus, dass sie diesen in hinreichend glaubhaft gemachter Weise entgegengetreten ist.
Hinsichtlich weiterer Vorhaltungen von Seiten des Dienstherrn bemängelt die Antragstellerin, der Antragsgegner erhebe gegen sie ehrverletzende und sachlich unzutreffende Äußerungen dahin gehend, sie falle durch eine übersteigerte Selbsteinschätzung, gekoppelt mit permanenter Abwehrhaltung, fehlender Loyalität gegenüber der eigenen Institution, insbesondere gegenüber dem direkten Vorgesetzten, sowie fehlende Anerkennung der Kompetenz anderer Kollegen auf. Bisherige Versuche, die Antragstellerin in den Kreis der Fachreferenten und -referentinnen zu integrieren, seien fehlgeschlagen. Mit diesen Vorwürfen werde aber – so die Antragstellerin – die tatsächliche Situation auf den Kopf gestellt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit an der Universität sei sie fest in das Bibliothekssystem integriert, allerdings darüber hinaus auch in die jeweils zu betreuenden Fakultäten. Gewisse Schwierigkeiten habe es einzig und allein mit der Kollegin Dr. S. gegeben. Diese habe sich wegen der ihr fehlenden bibliothekarischen Fachausbildung (kein Referendariat, keine Staatsprüfung) unbehaglich und unsicher gefühlt, was dazu geführt habe, dass sie ihrerseits versucht habe, andere, berufserfahrene Fachkräfte ins Abseits zu drängen, kalt zu stellen und aus ihrem dienstlichen Umfeld entfernen zu lassen. Mit anderen Personen in W. habe die Antragstellerin ein ausgesprochen gutes dienstliches Verhältnis gehabt, doch seien diese Personen ohne ihr Zutun ihrer ursprünglichen Aufgaben enthoben und anderweitig zugeordnet worden.
Die Antragstellerin skizziert hier ein Bild, das ihrer eigenen Einschätzung von sich selbst und ihrem Umgang mit bzw. ihrer Wirkung gegenüber Kolleginnen und Kollegen und der Institution der Universitätsbibliothek entspricht. Dies genügt jedoch angesichts der von Seiten des Dienstherrn vorgetragenen und mit Dokumenten erläuterten Details nicht, um die Richtigkeit dieser Sichtweise glaubhaft zu machen.
Zur Untermauerung ihrer Position, es habe keine sachlichen Gründe dafür gegeben, dass sie von ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld in W. weg und unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer effektiveren Aufsicht in die Bibliothek am zentralen Standort umgesetzt worden sei, verweist die Antragstellerin auf die Äußerung des Gesamtpersonalrats (zuständig für den gesamten Bereich der Universität) vom 15. Juni 2005. Dort sei unter Gld.Nr. 2. festgestellt, dass eine Umsetzung aus organisatorischen Gründen nicht veranlasst sei, vielmehr die Möglichkeit bestehe, durch verstärkte Präsenz in W. oder durch andere geeignete Führungsmaßnahmen das Verhalten der Antragstellerin an ihrer Dienststelle W. ausreichend zu überwachen. Aus dieser Äußerung (die übrigens nur eine Meinung wiedergibt, die der Antragsgegner zwar zu würdigen hat, die sein Ermessen aber nicht binden kann) vermag die Antragstellerin weder unmittelbar noch tendenziell etwas zu ihren Gunsten herleiten. Zunächst nämlich ergibt sich daraus, dass auch der Gesamtpersonalrat von in der Notwendigkeit des Einsatzes „geeigneter Führungsmaßnahmen“ zur Überwachung der Antragstellerin ausgeht. Noch deutlicher ist die Äußerung unter Gld.Nr. 1. Danach sieht nämlich der Gesamtpersonalrat eine große Gefahr, dass durch die Umsetzung der Antragstellerin der Betriebsfrieden in der Bibliothek (sc. nun auch) im Bereich der Stammdienststelle gestört werden könnte. Die bereits jetzt von der Antragstellerin sichtbaren Aktivitäten zur Verhinderung ihrer Umsetzung ließen Befürchtungen aufkommen, dass auch andere Mitarbeiter in die Problematik einbezogen würden.
Diese Wertung wird durch die Begründung des – der Umsetzung der Antragstellerin zustimmenden – Beschlusses des Hauptpersonalrats (beim Staatsministerium) vom 8. August 2005 bestätigt. Dort ist unter Gld.Nr. 2 ausgeführt, dass die Argumente der Universität weitgehend zutreffen dürften, ergebe sich auch aus der Feststellung des Gesamtpersonalrats der Universität, „dass durch die Umsetzung der Betriebsfrieden in der Bibliothek im Bereich der Stammdienststelle gestört werden könnte“. Ausdrücklich fordert der Hauptpersonalrat – sogar im Beschlusstenor unter Gld.Nr. 2 – das Staatsministerium dringend auf, die Bemühungen der Stammdienststelle um Abschluss einer Zielvereinbarung zur Beruhigung der personellen Situation im Bibliotheksbereich der Universität intensiv zu unterstützen.
In Anbetracht all dessen irritiert der Einwand der Antragstellerin, die Entscheidung des Hauptpersonalrats – immerhin des Gremiums der obersten Stufenvertretung im Bereich eines Staatsministeriums – bzw. dessen Ausführungen vom 8. August 2005 seien im Hinblick auf die persönliche Situation seines Vorsitzenden Dr. Wo. (der im übrigen nur Gruppenvertreter der Beamten ist) als reines Gefälligkeitspapier einzustufen. Zudem ist eine dem Beschluss entsprechende Vereinbarung mit Datum vom 22. September 2005 unterzeichnet worden. Darin ist u. a. unter Gld.Nr. 2 ausgeführt, die Parteien (Personalvertretung und Dienststelle) verpflichteten sich, persönliches Fehlverhalten der Antragstellerin zu unterbinden, alles ihnen Mögliche zu tun, um die Bibliotheksbeschäftigten zu schützen sowie den Betriebsfrieden zu wahren und mit geeigneten Maßnahmen Konflikte und Defizite im engeren und weiteren Arbeitsumfeld der Antragstellerin aufzuspüren und zu beseitigen. Diese von der Personalvertretung initiierte und mitgetragene – wohl sehr außergewöhnliche – Vorgehensweise dürfte für sich sprechen.
Die Antragstellerin vertritt überdies die Auffassung, das Ermessen des Dienstherrn sei auch insoweit fehlerhaft ausgeübt worden, als ihre Interessen, insbesondere die gesundheitlichen und persönlichen Belange, völlig außer Betracht gelassen worden seien.
Als Anlage zu ihrer Beschwerdebegründung (vom 16.1.2006) legte sie die Ablichtung eines -Bescheids des Versorgungsamts vom 24. Oktober 2005 vor, worin ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 18 März.2005 attestiert wurde . Zur Begründung werden in dem Bescheid folgende Gesundheitsstörungen aufgezählt: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule/Wirbelsäulenverformung/mit Verformung verheilter Wirbelbruch Lendenwirbelkörper 1 und 2/chronisches degeneratives lumbales und cervikales Schmerzsyndrom; multiple unklare Gelenkbeschwerden; psychovegetative Störungen/Schmerzstörung; bronchiale Asthma; Sehminderung beidseits.
Ferner übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 in Ablichtung einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13. Februar 2006, mit dem sie – mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 – gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass die Gleichstellung auch erfolge, um den Erhalt eines anderen, gesundheitlich geeigneten und vor allem wohnortnahen Dienstpostens zu unterstützen. Aufgrund dieser Gleichstellung gelten – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – die Vorschriften des Teils II des SGB IX (mit einigen, vorliegend nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) und demnach auch die nun des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5, ferner die „Fürsorgerichtlinien 2005“ (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 3.3.2005, FMBl 2005 S. 192), anwendbar nach dessen Abschnitt II Gld.Nr. 3., vorliegend einschlägig insbesondere Abschnitt VI Gld.Nr. 5 und Abschnitt VII. Diesbezüglich vertritt die Antragstellerin insbesondere die Auffassung, ihre Umsetzung sei mit der Ziffer 5 der Fürsorgerichtlinien nicht zu vereinbaren.
Das Datum der Anordnung der Umsetzung, der 10. Februar 2005, liegt zeitlich vor dem Bescheid des Versorgungsamts und auch vor dem Datum des 18. März 2005, ab dem ein GdB von 30% attestiert ist. Insofern hatte der Dienstherr keinen Anlass zu einer vorangehenden, förmlichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Nachdem gemäß Bescheid vom 13. Februar 2006 mit Wirkung ab 19. Dezember 2005 die Gleichstellung der Antragstellerin mit schwer behinderten Menschen festgestellt war, hat der Dienstherr – während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens und somit rechtzeitig – die Schwerbehindertenvertretung mit bei dieser eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2006 gemäß Abschnitt VI Gld.Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien beteiligt. Der Vertreter der Gesamtschwerbehindertenbeauftragten hat daraufhin mit Datum vom 10. März 2006 dahingehend Stellung genommen, aus heutiger Sicht sei nicht nachzuvollziehen, dass die Umsetzung auch als vorbeugende dienstrechtliche Maßnahme betrachtet werde, selbst wenn man die Vorgeschichte und die der Beamtin zum Vorwurf gemachten Defizite in persönlicher und fachlicher Hinsicht sowie bezüglich Arbeitsquantität und -qualität berücksichtige.
Die Antragstellerin sieht sich – nunmehr auch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als eine schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beamtin – in ihren persönlichen Belangen und hier vor allem in ihrem Kernanliegen beeinträchtigt, aus dem Grund des kürzeren Wegs von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz ihre bisherige Dienststelle W. beibehalten zu können. Darin liege ein entscheidender Ermessensfehler des Dienstherrn zu ihrem Nachteil. Wähle sie öffentliche Verkehrsmittel, so bedeute dies täglich zweimal einen Zeitaufwand von 120 Minuten, was sie durch Vorlage entsprechender Fahrpläne gegenüber dem Verwaltungsgericht nachgewiesen habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie auch gezwungen, die Hinfahrt zum Dienst und die Rückfahrt mit dem privaten PKW zu erledigen. Wegen der bekannten Verkehrsstausituation im Norden von M. könne die Abfahrt von der Heimatgemeinde F. nicht vor 9.00 Uhr erfolgen, was bedeute, dass die Antragstellerin um circa 10.00 Uhr in M. ankomme. Unter Berücksichtigung einer Pause von 30 bis 45 Minuten ende die Dienstzeit dann ca. um 19.00 Uhr. Zuhause sei sie dann gegen 21.00 Uhr. Dies mache etwa den Besuch kultureller Veranstaltungen, sogar einen Besuch bei Freunden praktisch unmöglich. Dringliche Besorgungen, Termine etc. müsse die Antragstellerin deshalb vor den Dienstbeginn legen, was diesen noch weiter hinausschiebe.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die Antragstellerin – abgesehen von ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen – im Hinblick auf den morgendlichen Berufsverkehr in keiner anderen Situation befindet als eine große Zahl anderer Pendler, die den Weg von F. nach M. und zurück oder vergleichbare Wege täglich auf sich nehmen müssen und dabei am Ausgangs- wie am Zielort mit einer durchschnittlichen bzw. weniger verkehrsgünstigen Lage konfrontiert sind … Der Vortrag, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung des Pkw angewiesen, erfolgte übrigens erst in der zweiten Instanz des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens, während in der ersten Instanz die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Grundlage der Berechnung gemacht wurde mit dem Hinweis, auch der Verweis auf die Benutzung des eigenen Pkw führe im Hinblick auf die Straßenverkehrssituation nicht weiter. Insofern sind die allgemeinen Erwägungen betreffend die Abfahrt von zuhause und die Rückkehr dorthin eher gering zu gewichten. Insbesondere geht die Antragstellerin nicht auf die an sich nahe liegende Möglichkeit des „Park and Ride“ – Systems ein, das die Vorteile des Individualverkehrs mit denen gut bedienter Strecken des öffentlichen Nahverkehrs miteinander verbindet.
Nimmt man nun in den Blick, dass die Antragstellerin eine mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Beamtin ist, so könnte die Umsetzung der Antragstellerin an den Standort M. sowohl nach allgemeinen Grundsätzen der Fürsorgepflicht als auch namentlich nach Abschnitt VI Gld.Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien ohne das Hinzutreten besonderer Umstände in rechtlicher Hinsicht möglicherweise zu hinterfragen sein … Solche besonderen Umstände sind aber vom Dienstherrn als in gravierender Weise bestehend vorgetragen und – wie bereits erörtert – von der Antragstellerin nicht mit hinreichend glaubhaft gemachten Gründen ernstlich infrage gestellt worden. Kann sich aber der Dienstherr solchermaßen auf triftige Gründe für eine Umsetzung stützen, die gerade den Wechsel des dienstlichen Umfelds – also des Aufgabenbereichs, der personellen Einbindung, der engeren Anbindung an die dienstliche Aufsicht und damit insbesondere die Bestimmung des – Dienstortes betreffen, so kann einer solchen Maßnahme auch die als „Soll-Vorschrift“ ausgebildete Regelung des Abschnitts VI Gld.Nr. 5. der Fürsorgerichtlinien nicht zwingend entgegenstehen.
Auch ein Ermessensfehler des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Umsetzung lässt sich diesbezüglich nicht erkennen. Von Seiten des Dienstherrn wurden die Einwände der Antragstellerin gegen die Umsetzung wegen der bedeutenden Verlängerung des Weges von zuhause zur Dienststelle und zurück und des dafür anzusetzenden erheblich höheren Zeitaufwandes durchaus zur Kenntnis genommen und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen. Dies ergibt sich z. B. aus dem Schreiben des Bibliotheksdirektors Dr. Ka. an die Personalabteilung der Universität vom 7. Februar 2005, wonach die Antragstellerin nach Ankündigung der beabsichtigten Umsetzung Bedenken hinsichtlich des langen Anfahrtsweges geäußert habe, ferner etwa aus dem von dem Antragsgegner vorgelegten Schreiben der Universität – Zentrale Verwaltung – vom 20. März 2006, auch wenn hier die Sichtweise der Antragstellerin und der Schwerbehindertenvertretung, es liege eine besondere Härte bezüglich der täglichen Gesamtarbeitswegezeit vor, nicht geteilt wird.
Sollte es der Antragstellerin tatsächlich nicht möglich sein, die Bewältigung der Strecke zwischen ihrer Wohnung und ihre Dienststelle in einer für sie akzeptablen Zeit zu organisieren, so wird sie in letzter Konsequenz einen Wohnungswechsel in Betracht zu ziehen haben.
Als weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen führt die Antragstellerin ins Feld, dass das ihr zur Verfügung gestellte Arbeitsumfeld am Hauptstandort der Universitätsbibliothek in vielfacher Hinsicht unzureichend sei. Sie rügt insbesondere eine ungünstige Situierung des Diensteraums als Durchgangszimmer, dessen im Vergleich zu ihrem früheren Dienstzimmer ungünstigere Möblierung, eine aufgrund der Benutzung der Nachbarräume und des angrenzenden Treppenhauses unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigung, eine unzureichende bzw. bei winterlichen Temperaturen unzuträgliche Lüftungsmöglichkeit, eine jahreszeitlich bedingte intensive Sonneneinstrahlung, zu deren Bewältigung – im Zusammenhang mit der bei der Antragstellerin zur Zeit vorliegenden Augenproblematik – geeignete technische Verbesserungsmaßnahmen hätten vorgenommen werden müssen, ferner eine Schadstoffbelastung in den Monaten Oktober und November durch das Dämmmaterial eines im Arbeitsplatznähe befindlichen Kabelschachtes, wodurch zunächst eine Reizung der Atemwege, später asthmaartige Zustände entstanden seien, schließlich eine unzureichende Parkplatzsituation.
Der Antragsgegner verweist hierzu auf zwei voneinander unabhängig vorgenommene Feststellungen, einerseits durch Dr. Mü., Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, anlässlich einer Begehung vom 25. April 2005, andererseits durch Prof. Dr. Mö., Betriebsärztlicher Dienst der Universität, anlässlich einer Begehung vom 2. Mai 2005, die – ausweislich der bei den Personalakten befindlichen schriftlichen Stellungnahmen bzw. Protokollen – jeweils zu keiner Beanstandung geführt haben. Zudem ist die Antragstellerin hier darauf zu verweisen, bei berechtigten Beanstandungen jeweils im Einzelfall den Dienstherrn um Abhilfe zu bitten. Bei gänzlich unzumutbaren Umständen wäre ein Wechsel des Dienstzimmers zu veranlassen. Auf keinen Fall kommt aus diesen Gründen ein Anspruch der Antragstellerin in der Richtung in Betracht, die Umsetzung rückgängig zu machen, denn es erscheint ausgeschlossen, dass in den Räumen der Stammdienststelle der Universitätsbibliothek schon grundsätzlich keine den berechtigten Ansprüchen der Antragstellerin Rechnung tragenden Verhältnisse geschaffen werden können.
Schließlich rügt die Antragstellerin eine Verletzung des Abschnitts VI Gld.Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien dahingehend, ihr würden am neuen Arbeitsplatz nicht mindestens gleichwertige oder bessere Entwicklungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen geboten wie an ihrer bisherigen Dienststelle. Sie sei dort sehr erfolgreich tätig gewesen und erst durch den Dienstherrn demontiert, deformiert und isoliert worden. Offensichtlich sei die Antragstellerin schon vor ihrer Umsetzung an die jetzige Dienststelle dort als nicht erwünschte Person gebrandmarkt worden. Ihr nicht bekannte Bedienstete verhielten sich ihr gegenüber verkrampft, verängstigt, teilweise ablehnend bis verächtlich. Weiter habe sie festgestellt, dass die von ihr getroffene Literaturauswahl in den Fächern B. und F.-Wissenschaften durch die Kollegin Dr. Schl. überprüft werde, was sie als fachliche Entmündigung empfinde. Die verstärkte Dienstaufsicht erfolge in der Form, das fast täglich – für ca. vier Stunden – ein pensionierter ehemaliger Bibliotheksleiter (Herr Dr. We.) im „Vorzimmer“ zum Zimmer der Antragstellerin vor einem Bildschirm mit direkter Blickrichtung auf das Glasfenster der Verbindungstür sitze und dort einige „Verlegenheitsarbeiten verrichte. Schon wegen der variierenden täglichen Dienstantrittszeiten der Antragstellerin finde hierdurch eine effektive Dienstaufsicht nicht statt. Für die Antragstellerin sei damit zusätzlich eine besonders unangenehme Situation geschaffen worden.
Dazu nahm die Zentrale Verwaltung der Universität mit einem behördeninternen, dem Gericht vorgelegten und der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben Schreiben vom 20. März 2006 in der Weise Stellung, die Beamtin sei mit entsprechender Aufgabenzuweisung im Rahmen zusätzlicher Projekte direkt der Bibliotheksleitung zugeordnet. Damit eröffneten sich für sie mit Hilfe einer verstärkten Dienstaufsicht dem Grunde nach positive Arbeitsbedingungen und ggf. Entwicklungsmöglichkeiten am Standort München. Auch vom Hauptpersonalrat am Staatsministerium sei die Umsetzung der Beamtin als Chance für einen Neuanfang gewertet worden. Es liege allein an der Beamtin, sich durch eine aktive Mitarbeit an ihrem neuen Arbeitsplatz einzubringen. Die Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung, dass der Antragstellerin durch die Umsetzung keine besseren Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten geboten würden, sei daher unrichtig und folge auch nicht dem Gedanken der Fürsorgerichtlinien.
Der Senat ist hierzu der Auffassung, dass die Situation an der neuen Dienststelle vor dem Hintergrund der Situation zu sehen ist, die den Dienstherrn zum Mittel der Umsetzung hat greifen lassen. Deshalb kann eine verstärkte Überwachung im Rahmen der Dienstaufsicht nicht überraschen und auch nicht beanstandet werden. Nicht konsequent ist es, wenn die Antragstellerin einerseits die Überprüfung der von ihr getroffenen Literaturauswahl als Entmündigung empfindet, andererseits eine „verstärkte Dienstaufsicht“ darauf reduziert schildert, dass im „Vorzimmer“ zu manchen Zeiten eine Person sitze, deren Bildschirm in Blickrichtung auf das in der Verbindungstür befindliche Fenster stehe und an der sie vorbeigehen müsse, wenn sie ihr eigenes Zimmer verlassen wolle. Dass sich die Antragstellerin als von vornherein „gebrandmarkt“ fühlt, mag in Anbetracht der Vorgeschichte ihr subjektiver Eindruck sein; in objektivierbarer Weise hat sie ein zu beanstandendes Verhalten von Seiten des Dienstherrn in dieser Richtung nicht glaubhaft gemacht.
Ein vom Antragsgegner dem Gericht in Abdruck übermittelter Schriftsatz vom 28. Juli 2006 enthält keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben; die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.

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