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Betrug und Urkundenfälschung I

Gericht: Landgericht Bonn

Entscheidungsdatum: 17.01.2007

Aktenzeichen: Az. 36 B 3/06

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Im vorliegenden Strafverfahren wurde ein Universitätsprofessor wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt, weil er zahlreiche wertvolle Bücher aus dem Altbestand der Universitäts- und Landesbibliothek in Bonn entwendet und über ein Auktionshaus veräußert hatte. Die erbeuteten Werke wurden durch präparierte Bücher mit der gleichen Signatur ersetzt, um den Eindruck der Entwendung zu verschleiern. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt.

weitere Informationen:
Spiegel Online vom 15.07.2004: „Wertvolle Werke versteigert und Justiz gefoppt“ [1]

Instanzenzug:
– AG Bonn, Az. 66 Ls B 10/04
– LG Bonn vom 17.01.2007, Az. 36 B 3/06
OLG Köln vom 21.12.2007, Az. 81 Ss 111/07 [2]

Tenor:
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Bonn werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges, versuchten Betruges und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst, soweit sie durch seine Berufung verursacht worden sind, im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 3. Alt., 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 StGB

A.
Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen, davon einmal versucht, und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte „Rechtsmittel“ und die Staatsanwaltschaft Bonn Berufung zuungunsten des Angeklagten eingelegt. Die Berufungen hatten hinsichtlich der Höhe der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe keinen Erfolg.
B.
I.

Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte wurde in M geboren. Er studierte von 1974 bis 1982 die Fächer Germanistik, Soziologie und Politische Wissenschaften an der G –Universität zu C . Am 10.02.1982 promovierte er im Fach Germanistik. Anschließend absolvierte er in C bis 1985 ein Aufbaustudium der Geschichte der Reisen und der Reiseliteratur. Vom 01.06.1983 bis zum 30.09.1984 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am H Seminar in C und anschließend bis zum 30.09.1990 wissenschaftlicher Assistent in C . 1989 habilitierte er. Danach war er I -Stipendiat der F in J .
Am 01.04.1994 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Er ist derzeit Universitätsprofessor C 4 für das Fachgebiet „Neuere deutsche Literaturwissenschaft“ an der Universität zu S . Er verdient monatlich 4.235,00 €. Hinzu kommen geringfügige Honorare für Veröffentlichungen. Der Angeklagte ist ledig und lebt mit seiner Lebensgefährtin in C . Er hat gemeinsam mit ihr zwei Kinder, die jetzt neun und zehn Jahre alt sind. Auf der Homepage der Q K der Universität S (www.uni-S.de [3]) sind folgende Veröffentlichungen des Angeklagten verzeichnet:
Aa(1983), Bb(1987)
Cc (1991)
Dd(1992)
Ee (1992)
Ff(1996)
Gg
Vol. 1: Hh(1998),
Vol. 2:Ii.
Die Homepage verzeichnet folgende Arbeitsschwerpunkte des Angeklagten:
Jj
Kk,
Ll,
Mm
Nn
Als Forschungsgebiete des Angeklagten sind verzeichnet:
Oo;
Pp;
Qq
Rr
Ss;
Tt
Uu
Xx;
Yy
II.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

C.
Aufgrund der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:

I.
Im März 2002 stellten Mitarbeiter der Universitäts- und Landesbibliothek der Universität C (im folgenden „ULB“) fest, dass in den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Regalen der Magazine des Altbestandes der ULB zahlreiche Originalbücher fehlten. An ihrer Stelle waren Bücher anderer Autoren und Titel eingestellt worden, die bis auf eine Ausnahme nicht aus dem Bestand der ULB stammten. Im folgenden werden diese eingestellten Bücher mit dem Begriff „Placebo“ bezeichnet.
Die Placebos trugen auf ihrem Buchrücken vergilbte weiße Signaturschilder mit dem jeweils für das Originalbuch zu erwartenden Signaturzeichen. Bei einigen Placebos war das ursprüngliche Titelblatt herausgetrennt worden. Bei anderen war anstelle des Titelblattes eine – auf alt gemachte – Fotokopie des Titelblattes des verschwundenen Originalbuches eingelegt bzw. eingeklebt worden. Einzelne Placebos trugen ihr unverändertes Titelblatt. Bei einigen Placebos war mit Bleistift zusätzlich die Signatur des Originalbuches in den Buchrücken geschrieben worden.
Der Zeuge Dr. L , Leiter des Dezernates für Handschriften und den Altbestand der ULB, fertigte eine Liste der verschwundenen Originalbücher und überprüfte in dem so genannten „Jahrbuch der Auktionspreise“, ob Bücher mit gleichen Titeln versteigert worden waren. Bei diesem Jahrbuch handelt es sich um ein Nachschlagewerk, in dem die bei Versteigerungen angebotenen Werke und ihre Preise katalogisiert sind.
Hierbei stellte er im Juni 2002 fest, dass im Zeitraum von 1988 bis 1997 in insgesamt zwölf Auktionen des Auktionshauses T & Sohn in N im U etwa 80 Bücher versteigert worden waren, die titelmäßig den verschwundenen Originalbüchern der ULB entsprachen.
Die ULB schätzte den Wert dieser Bücher auf etwa 240.000 €.
Nachdem die ULB durch ihre Justiziarin, die Zeugin V , bei der Staatsanwaltschaft C Strafanzeige erstattet hatte, forderte der ermittelnde Kriminalbeamte, der Zeuge KHK X , das Auktionshaus T & Sohn auf, die Namen der jeweiligen Einlieferer zu den von Dr. L festgestellten Versteigerungen zu benennen.
Die Firma T & Sohn teilte mit, in allen genannten Fällen sei Einlieferer dieser Bücher ein „Professor Dr. W D , Y ##, ##### C „, also der Angeklagte, gewesen.
Nachdem das Amtsgericht C auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 21.08.2002 die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume des Angeklagten in der Y ## in C , seines Nebenwohnsitzes in der O ## in S sowie seines Arbeitsplatzes angeordnet hatte, fand am 28.08.2002 eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in C statt.
An dieser Durchsuchung nahm neben dem Zeugen KHK X sein Kollege KHK P und auf Bitten des Zeugen KHK X auch der Zeuge Dr. L als sachkundiger Vertreter der ULB teil.

II.
Im Rahmen der Durchsuchung wurden in der Wohnung des Angeklagten zahlreiche Bücher sichergestellt.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei folgende Werke:
1)
Teilband II, 1 eines Werkes der Originalausgabe von Cicero, Orationes, aus dem Jahre 1699 mit dem handschriftlichen Besitzeintrag: “ C4 „.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass der bei dem Angeklagten gefundene Teilband II, 1 , ein Teil eines insgesamt sechsbändigen Werkes von Cicero war.
Fünf weitere Bände dieses Werkes von Cicero waren in der ULB C als Placebos für folgende Bücher eingestellt worden:
a) Teilband I, 1 als Placebo für ein Buch mit der Signatur Qb 447.
Unter dieser Signatur Qb 447 war bei der ULB C ein Werk von Johann Rudolph Glauber, des Teutschlands Wolfart, Prag, 1704 katalogisiert.
Auf dieses Werk wird später noch einzugehen sein.
b) Teilband I, 2 als Placebo für ein Buch mit der Signatur Qa 706.
c) Teilband II, 2 als Placebo für ein Buch mit der Signatur Qb 249.
d) Teilband III, 1 als Placebo für ein Buch mit der Signatur Qb 201.
e) Teilband III, 2 als Placebo für ein Buch mit der Signatur O 377.
Auch diese als Placebo eingestellten Bände wiesen übereinstimmend den Besitzeintrag “ C4 “ auf.
Bei den in den Regalen der ULB aufgefundenen Placebos war jeweils der auf dem Buchrücken vorhandene alte Signaturauftrag durch eine Papierüberklebung verdeckt worden. Die Originaltitelblätter der als Placebo verwandten Bücher waren herausgerissen und auf den Buchrücken war jeweils ein dem Originalbuch der ULB entsprechendes Signaturschild aufgebracht worden.
2)
Teilband 4 eines Werkes von Wenzeslaus Johann Gustav Karsten, Lehrbegriff der gesamten Mathematik.
Das Buch wies in seinem Inneren den handschriftlichen Signatureintrag M, q IV auf.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass in den Altbestand der ULB C drei weitere Bände dieses Werkes von Karsten als Placebo eingestellt worden waren.
a) Teilband 1 des Gesamtwerkes wurde als Placebo für das Originalbuch mit der Signatur O 239 eingestellt.
Es enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q I.
b) Teilband 5 des Gesamtwerkes diente als Placebo für das Originalbuch mit der Signatur Qb 466.
Es enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q V .
c) Teilband 6 des Gesamtwerkes diente als Placebo für das Originalbuch mit der Signatur 507 v.
Es enthielt den handschriftlichen Signatureintrag M, q VI .
Der bei dem Angeklagten gefundene Teilband 4 wies auf dem Titelblatt oben einen blauen Stempel mit der Inschrift „BIBLIOTHECA GYMNASII RUDOLFSTADIENSIS“ auf.
Bei den Placebos waren die Originaltitelblätter herausgerissen und auf den Buchrücken ein dem jeweiligen Originalbuch der ULB entsprechendes Signaturschild aufgeklebt worden. Zudem war vergeblich versucht worden, die in dem Buch vorhandenen alten Signatureintragungen (M, q ….) unkenntlich zu machen.
3)
Ferner konnten sichergestellt werden:
Teilband III,1 (Band 7 der Gesamtausgabe aus dem Jahre 1767) und
Teilband IV,2 (Band 10 der Gesamtausgabe aus dem Jahre 1769)
eines Werkes von Abraham Gotthelf Kästner.
Teilband III, 1 trägt im Spiegel des Vorderdeckels den handschriftlichen Eintrag: 1822, 57. V. A. Bd. 7.
Teilband IV, 2 trägt dort den handschriftlichen Eintrag: 1822, 57. V. A. Bd. 10.
Beide Bände trugen auf dem (fliegenden) Vorsatz einen Intarsienstempel mit der Inschrift: „Mathematische Sammlung/ O4 -Schule“.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen stellte der Zeuge Dr. L fest, dass in den Bestand der ULB zwei weitere Bände dieses Werkes von Kästner als Placebo eingestellt worden waren.
Teilband I, 3 (Band 3 der Gesamtausgabe)
mit der handschriftlichen Eintragung 1822, 57.V. A. Bd. 3 war als Placebo für das Buch Qb 446 v verwandt worden.
Teilband II, 1 (Band 5 der Gesamtausgabe)
mit der handschriftlichen Eintragung 1822, 57.V. A. Bd. 5 war als Placebo für das Buch O 124 verwandt worden.
Alle vier Bände waren übereinstimmend jeweils in einem Pappband eingebunden, der mit blau-braunem Marmorpapier bezogen war.
Bei den in der ULB aufgefundenen Placebos waren die Titelblätter der Bücher herausgerissen worden, auf den Buchrücken war jeweils ein dem Originalbuch entsprechendes Signaturschild aufgeklebt worden. Das (fliegende) Vorsatzblatt war entfernt worden, um den dort befindlichen Intarsienstempel der O4 – Schule zu beseitigen.
4)
Am 19.05.2003 zahlte der Angeklagte zum Ausgleich des durch die vorgenannten Diebstähle (vgl. oben C.II. 1) – 3)) entstandenen Schadens einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.920,78 € an die Universität C . Dieser Zahlung waren Verhandlungen über eine Schadenswiedergutmachung zwischen der Universität C , vertreten durch die Zeugin V sowie den Zeugen Dr. L und dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Z vorangegangen.
Der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Rückerstattung dieser Zahlung beansprucht.
5)
Bei der Hausdurchsuchung wurden ferner zwei Originalbücher der Autoren Kant (1797) sowie Smith sichergestellt. Die Nachforschungen des Zeugen Dr. L ergaben, dass beide Bücher im Bestand der ULB fehlten und auch anstelle dieser Bücher entsprechend präparierte Placebos mit aufgeklebten Signaturschildern eingestellt worden waren.
In der Folgezeit erklärte sich der Angeklagte in einer schriftlichen Erklärung mit der außergerichtlichen entschädigungslosen Einziehung dieser Bücher einverstanden. Der Zeuge KHK X übergab die Bücher daher am 25.10.2002 dem Zeugen Dr. L als Vertreter der ULB.
6)
Bei der Hausdurchsuchung wurde eine Fotokopie des Deckblattes einer Zeitschrift gefunden, welches auf „Büttenpapier“ kopiert worden war. Diese Kopie war dem Zeugen Dr. L deshalb aufgefallen, da es ihm ungewöhnlich erschien, das Deckblatt einer Zeitschrift auf Büttenpapier zu kopieren. Zudem war ihm bei der Untersuchung der in die ULB eingestellten Placebos aufgefallen, dass auch dort teilweise die Kopien der Titelblätter auf Büttenpapier gezogen worden waren.
7)
Ausweislich der laufenden Nr. 3 des Durchsuchungs– und Sicherstellungsprotokolls wurde bei der Hausdurchsuchung auch ein Buch mit dem Titel „Chemica“ sichergestellt.
Dem bei der Durchsuchung anwesenden Zeugen Dr. L war dieses Buch mit dem vollständigen Titel „Bibliotheca Chemica contracta“ aufgefallen, weil das Buch längs auf dem Titelblatt einen Provenienzeintrag der Starhembergischen Bibliothek aufwies.
Bei der anschließenden Überprüfung der Katalogeinträge in der ULB stellte der Zeuge Dr. L fest, dass das bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Buch „Bibliotheca Chemica“ dort mit dem Hinweis auf die Herkunft aus der Starhembergischen Bibliothek verzeichnet war. Eine Nachschau am Regal ergab, dass dieses Buch fehlte und durch ein Placebo ersetzt worden war.
Am 29.08.2002 überprüften der Zeuge KHK X und der Zeuge Dr. L im Polizeipräsidium die dorthin verbrachten Bücher. Hierbei stellten beide fest, dass sich anstelle des in der Liste aufgeführten Buches „Chemica“ ein anderes Buch bei den Asservaten befand.
Nachdem der Zeuge KHK X den Angeklagten angerufen und diesen gebeten hatte, nach dem Buch Ausschau zu halten, teilte dieser mit, er habe das Buch nicht gefunden. Daraufhin fuhr der Zeuge Dr. L nach telefonischer Rücksprache mit dem Zeugen KHK X zunächst allein zu dem Angeklagten und suchte in den Räumlichkeiten erneut nach dem Buch, ohne dieses jedoch zu finden. Auch eine gemeinsame Suche der Zeuge KHK X und der Zeuge Dr. L am 30.08. in die Wohnung des Angeklagten blieb erfolglos.
Weitere Nachforschungen des Zeugen Dr. L bei der Firma T & Sohn ergaben, dass der Angeklagte das Buch „Bibliotheca Chemica“ dort zu der Auktion im Oktober 1995 eingeliefert hatte. Es war jedoch nicht versteigert und demgemäß an den Angeklagten zurückgesandt worden.
Die Kammer geht im Hinblick darauf davon aus, dass der Angeklagte das ihn belastende Buch während der Hausdurchsuchung gegen ein anderes Exemplar ausgetauscht hat.

III.
Die Auswertung der von der Firma T & Sohn übersandten Abrechnungsunterlagen ergab, dass der Angeklagte zu der Auktion 64 im Jahre 1997 folgende fünf Bücher eingeliefert und versteigert hatte, die er zuvor aus dem Bestand der ULB gestohlen hatte:
1) Huygens, Christian, Cosmotheoros, sive de terris coelestibus aromque, ornatu conjecturae, Den Haag 1698.
In der ULB C war es als Bestandteil eines aus vier Büchern zusammengefügten Sammelbandes unter der Signatur O 670, 2 verzeichnet.
Ein „A.A.C.M. C5 “ aus den Niederlanden hatte für das Buch bei 2.000 DM den Zuschlag erhalten.
2) Keppler, Johann, Tychonis Brahei dani hyperaspistes adversus …….. Frankfurt, 1625.
In der ULB war es als Bestandteil eines aus vier Büchern zusammengefügten Sammelbandes unter der Signatur O 392 verzeichnet.
Eine “ E R Ltd“ aus A hatte für das Buch bei 13.000 DM den Zuschlag erhalten.
3) Heron von Alexandrien, Spiritalium liber, a Federico Commandino Urbinate ex Graeco in latinum conversus ………….. Amsterdam 1680.
In der ULB war das Buch als Bestandteil eines aus zehn Büchern zusammengefügten Sammelbandes unter der Signatur O 344, 1 verzeichnet.
Ein “ H2″ aus L2 hatte für das Buch bei 1.800 DM den Zuschlag erhalten.
4) Nunez, Petrus, De arte atque ratione navigandi libro duo …….. (Coimbra, 1573).
In der ULB war das Buch unter der Signatur O 490 verzeichnet.
Ein “ B2 “ aus M2 hatte für das Buch bei 9.000 DM den Zuschlag erhalten.
5) Reinhold, Erasmus, Gründlicher und wahrer Bericht vom Feldmessen …… Erfurt, 1574.
In der ULB war es unter der Signatur O 270 v verzeichnet.
Ein „Antiquariat D2 “ aus E2 hatte für das Buch bei 350 DM den Zuschlag erhalten.
Alle fünf Bücher fehlten im Bestand der ULB und waren von dem Angeklagten durch entsprechende Placebos ersetzt worden.
Bei Einlieferung der vorgenannten Bücher hatte der Angeklagte unter Ziffer 1) des Versteigerungsauftrages an die Firma T & Sohn vom 07.07.1997 schriftlich versichert, verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände zu sein, bzw. ermächtigt zu sein, für den Eigentümer zu handeln.
Der Angeklagte wusste, dass die von ihm zuvor gestohlenen Bücher im Eigentum der ULB C standen und er somit den Erwerbern der Bücher kein Eigentum an den abhanden gekommenen Büchern verschaffen konnte. Gleichwohl reichte er die Bücher zur Versteigerung ein, um den Versteigerungserlös von unterschiedlichen Erwerbern zu erhalten, was auch geschah.

IV.
Im Rahmen der Ermittlungen teilte die Firma T & Sohn dem Zeugen KHK X mit, der Angeklagte habe für die anstehende Auktion im Oktober 2002 weitere Bücher zur Versteigerung eingeliefert.
Die Bücher konnten in der Folgezeit sichergestellt werden.
Auch diese Bücher hatte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Bestand der ULB gestohlen und die Originale gegen Placebos ausgetauscht.
Es handelte sich hierbei um folgende drei Werke:
1) Glauber, Johann Rudolph, Des Teutschlands Wolfart (Prag, 1704).
In der ULB ist das Werk unter der Signatur Qb 447 verzeichnet.
2) Lambert, Johann Heinrich, Kosmologische Briefe über die Einrichtung des Weltbaues (Augsburg, 1761).
In der ULB ist das Werk unter der Signatur O 412 verzeichnet.
3) Ranzau, Henrik, Tractatus Astrologicus (Frankfurt, 1593).
In der ULB ist das Werk unter Signatur O 507 verzeichnet.
Das Buch hatte einen Schätzpreis von 2.000 DM.
Der Angeklagte wusste, dass die von ihm zuvor gestohlenen Bücher im Eigentum der ULB C standen und er somit den Erwerbern der Bücher kein Eigentum an den abhanden gekommenen Büchern verschaffen konnte. Gleichwohl reichte er die Bücher zur Versteigerung ein, um den Versteigerungserlös von unterschiedlichen Erwerbern zu erhalten.
Nachdem sich der Angeklagte schriftlich mit der außergerichtlichen entschädigungslosen Einziehung dieser drei Bücher einverstanden erklärt hatte, übergab der Zeuge KHK X sie am 25.10.2002 dem Zeugen Dr. L als Vertreter der ULB.

D.
Der Diebstahl der Bücher
I.
Der Ausleihvorgang:
Bei dem Diebstahl der Bücher nutzte der Angeklagte eine Besonderheit der Ausleihe von Büchern des so genannten Altbestandes der ULB C .
Die Zeugin Frau Dr. W2 , die seit 1980 in der ULB beschäftigt ist und seit dem Jahr 2000 deren Leiterin ist, hat den Ausleihvorgang wie folgt beschrieben:
Der so genannte Altbestand der ULB C wird seit dem Neubau der Bibliothek im Jahre 1960 in geschlossenen Magazinen im 3. Untergeschoss unter der Erde gelagert. Die Bücher sind nach Sachgebieten getrennt aufgestellt. Zu diesen Räumlichkeiten haben lediglich die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter, die so genannten „Magaziner“, Zutritt.
Wenn der Nutzer der ULB ein Buch ausleihen will, sucht er es zunächst im Katalog und füllt dann einen Leihschein mit dem entsprechenden Signaturzeichen aus.
Den Leihschein legt er in einen Kasten an der Leihstelle. Der „Magaziner“ holt ihn dort ab, nimmt ihn mit in das Magazin und sucht dort das hierzu passende Buch aus dem jeweiligen Regal. Buch und Leihzettel werden vom Magaziner anschließend zur Leihstelle gebracht. Diese prüft erneut, ob Buch und Bestellung übereinstimmen. Wenn beides zueinander passt, kommt es zur Ausleihe.
Die Mitarbeiter der Leihstelle prüfen, ob es sich um ein Buch handelt, das ausgeliehen werden darf oder ob es sich um ein solches handelt, dass nur im Lesesaal eingesehen werden darf.
Nachdem ursprünglich die pauschale Anweisung bestand, dass Bücher, die älter als 100 Jahre sind, nur im Lesesaal eingesehen werden dürfen, regelt eine Anweisung aus dem Jahre 1994, dass alle Bücher, die älter als 1880 sind, nur im Lesesaal eingesehen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt ausnahmslos für jedermann, auch für Mitarbeiter der Universität C , unabhängig von ihrer dienstlichen Stellung.
Handelt es sich wie vorliegend um ein Buch aus dem so genannten Altbestand, der eine Ausleihe nur in den Lesesaal erlaubt, gilt folgendes:
Der Mitarbeiter der Leihstelle trennt den rechten Teil des Leihscheins ab und legt ihn nach Signaturen geordnet in einen Signaturkasten. Dieser dient der Kontrolle, dass das Buch ausgeliehen worden ist. Den verbleibenden Teil des Leihscheins steckt er in das Buch und gibt dieses zu der Aufsicht in den Lesesaal.
Im Lesesaal werden die Bücher mit dem einliegenden Leihschein in einzelne Fächer gelegt, die alphabetisch entsprechend den Benutzernamen bezeichnet sind. Damit liegt das Buch im Lesesaal zur Einsicht bereit.
Wenn der Benutzer das Buch im Lesesaal ausleiht, wird der in dem Buch befindliche Rest des Leihscheins in einen so genannten Couponkasten einsortiert, der nach dem Alphabet geordnet ist. So kann jederzeit überprüft werden, welche Bücher in den Lesesaal ausgeliehen sind. Um ein Ausleihen des Buches unter falschem Namen zu verhindern, besagt eine Dienstanweisung aus dem Jahre 1985, dass bei unbekannten Nutzern und wertvollen Büchern diese zusätzlich ihren Personalausweis bei der Ausgabe im Lesesaal hinterlegen müssen.
Wenn der Benutzer das Buch zurückgibt, wird von dem Mitarbeiter im Lesesaal die Übereinstimmung des Buches mit dem in dem Couponkasten abgelegten Leihschein überprüft. Da die Ausleihe zunächst bis 19 Uhr, später bis 21 Uhr und auch am Samstagen geöffnet ist und war, wurde und wird bei der Ausgabe in den Lesesaal wechselndes Personal eingesetzt, darunter auch studentische Hilfskräfte. Hieraus folgt, dass bei der Abholung des Buches durch den Nutzer und der späteren Rückgabe nicht immer die selbe Person am Schalter sitzt. Zudem stauen sich gerade gegen Ende der Öffnungszeit die Nutzer, die Bücher zurückgeben wollen. Die Überprüfung der Mitarbeiter im Lesesaal beschränkt sich daher regelmäßig darauf, ob die Signatur des zurückgegebenen Buches mit der Signatur auf dem Leihschein übereinstimmt.
Benötigt der Nutzer das Buch am nächsten Tag erneut, will er es also noch nicht endgültig zurückgeben, werden Buch und Leihschein zunächst wieder in den alphabetischen Ablageschrank zurückgelegt.
Wenn Nutzer das Buch endgültig zurückgibt, trennt der Mitarbeiter den Leihschein an einer vorgestanzten Perforation in zwei Teile. Den unteren Teil erhält der Nutzer als Quittung – ggfs. mit seinem Personalausweis -, der obere Teil wird zum so genannten „Löschstreifen“.
Das zurückgegebene Buch geht zurück in das Magazin, d.h. die Magaziner ordnen es im Magazin wieder an der vorgesehenen Signaturstelle ein.
Der sog. Löschstreifen geht zur Leihstelle zurück. Die Leihstelle sucht aus dem dort befindlichen Signaturkasten den zu dem Löschstreifen passenden Rest des Leihzettels heraus und vernichtet dann aus Gründen des Datenschutzes beide. Damit ist der Ausleihvorgang abgeschlossen.
Diese Vorgehensweise bedingt, dass nach Rückgabe eines Buches nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer dieses zuvor einmal ausgeliehen hatte. Dieses Verfahren galt bis zur Einführung der EDV im Jahre 1995.
Im Lesesaal fand bis zur Aufdeckung der hier geschilderten Taten im Jahre 2002 keine Taschenkontrolle der Besucher statt. Es war lediglich eine Aufsicht anwesend, die Besucher wurden jedoch weder beim Betreten noch beim Verlassen des Lesesaales kontrolliert. Die Universität glaubte sich gegen den Diebstahl von Büchern hinreichend durch den bei der Ausgabestelle des Lesesaales verbleibenden Leihzettel mit der Anschrift des Entleihers geschützt, dessen Personalien im Zweifelsfalle durch Vorlage des Personausweises überprüft worden waren.

II.
Die Tat selbst:
Der Angeklagte nutzte diesen ihm bekannte Ausleihvorgang für seine Taten wie folgt aus:
Er bestellte die jeweiligen Bücher aus dem Altbestand in den Lesesaal, wo sie ihm zur dortigen Einsicht ausgehändigt wurden. Dort tauschte er das Originalbuch der ULB gegen ein entsprechend präpariertes Placebo aus. Hierbei nutzte er die bestehende Möglichkeit, ein bestelltes Buch auch mehrere Tage wiederholt im Lesesaal einsehen zu können. In einzelnen Fällen fertigte er hier eine Kopie des Originaltitelblattes, um es später zuhause weiter zu bearbeiten, insbesondere die Kopie in eine dem Alter des Buches entsprechende Farbe zu bringen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2 ist dieses beispielsweise dadurch möglich, dass man das Papier zuvor in dunklem Tee tränkt. Das so präparierte und mit einem entsprechenden Signaturschild versehene Placebo nahm er mit in den Lesesaal. Dort gab er es anstelle des ausgeliehenen Originals zurück, wobei er mutmaßlich einen Zeitpunkt wählte, wo eine andere Person als zum Zeitpunkt der Ausgabe an der Ausleihstelle saß. Anschließend verließ er mit dem Originalbuch den Lesesaal. Hierbei musste er aufgrund der damaligen Praxis keine Kontrolle fürchten.
Aufgrund der anschließenden Vernichtung der Leihzettel in der Leihstelle bestand die Gewissheit, dass der Ausleihvorgang später nicht würde zurückverfolgt werden können.

E.
I.

Die Kataloge der ULB C
Um die nachfolgenden Ausführungen zu der Herkunft und der Zusammensetzung der einzelnen Bücher besser verstehen zu können, ist es erforderlich, die einzelnen Kataloge und ihre Aufgabe zu beschreiben.
In der Bibliothek der Universität C wurden die Bücher des hier maßgeblichen Altbestandes wie folgt katalogisiert:

1)
Alphabetischer Katalog:
In dem alphabetischen Katalog sind die Bücher – alphabetisch – nach dem Namen des Verfassers sortiert. Dieser Katalog dient dem schnellen Auffinden eines gesuchten Buches anhand des bekannten Autors. Der alphabetische Katalog besteht aus einer Sammlung von Karteikarten, auf denen Verfasser, Titel des Werkes sowie das entsprechende Signaturzeichen verzeichnet sind.
Um eine systematische Ordnung zu gewährleisten, wurden in der ULB C im Laufe der Geschichte zunächst so genannte Titelzettel geschrieben. Diese Zettel wurden aufbewahrt und ab etwa 1854 auf gleiche Höhe geschnitten und alphabetisch geordnet. Erst in den Jahren 1914 bis 1917 wurde unter Verwendung dieser Zettel ein vollständiger alphabetischer Katalog im kleineren internationalen Format geschaffen. Die ursprünglichen Zettel wurden hierzu erneut beschnitten bzw. durch Hilfskräfte im Akkord abgeschrieben.
2)
Real– oder Fachkatalog:
Bei dem Realkatalog handelt es sich um einen umfangreichen Bandkatalog, in den die vorhandenen Werke nach einer systematischen fachlichen Gliederung eingetragen wurden.
Die Realkataloge der Gruppen O (Mathematik, Astronomie, Technik) und Q (Naturwissenschaften) wurden in Jahren 1831 bis 1836 angelegt.
Anders als der alphabetische Katalog ist der Realkatalog entsprechend dem jeweiligen Standort eines Buches aufgebaut. Er orientiert sich demgemäß nicht an einer alphabetischen Reihenfolge, sondern an dem Standort der einzelnen Bücher innerhalb eines Signaturzeichens. Demgemäß ist es denkbar, dass unter einem Signaturzeichen – Standort – mehrere Bücher verzeichnet sind, die dann – vorausgesetzt der Bestand ist vollständig – in dem entsprechenden Regal an der entsprechenden Signaturstelle aufzufinden sein müssten.
Das Original des Realkataloges der Universitätsbibliothek C ist während des 2. Weltkrieges den Flammen zum Opfer gefallen. Mitarbeiter der Universitätsbibliothek hatten den Realkatalog jedoch zuvor fotografiert, sodass heute noch entsprechende Fotografien der Katalogseiten zu Verfügung stehen.
3)
Akzessionsjournal
Darüber hinaus wurde und wird in der Universitätsbibliothek ein so genanntes Akzessionsjournal = Inventarisierungsverzeichnis geführt. Dieses Akzessionsjournal gibt Auskunft, wann und wie ein Buch in den Bestand der Universitätsbibliothek gelangt ist. Es ist demgemäß zeitlich aufgebaut und nach Jahreszahlen sortiert.
4)
Preußische Instruktionen
Im Jahre 1899 traten die so genannten „Instruktionen für die Alphabetischen Kataloge der Preußischen Bibliotheken und für den preußischen Gesamtkatalog“ in Kraft. Diese „Instruktionen“ regelten im einzelnen, welche Merkmale eines Werkes in den alphabetischen Katalog aufgenommen werden mussten.
Diese Instruktionen wurden nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 sowie des Zeugen Dr. L in der Universität C jedoch nur für solche Bücher umgesetzt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Instruktionen, also nach 1899, in den Bestand der Universitätsbibliothek gelangt sind. Für die bereits zu diesem Zeitpunkt im Bestand der Universität befindlichen Bücher (Altbestand) wurden die „Preußischen Instruktionen“ aus Kostengründen nicht angewandt.
Dieses bedeutet, dass die Angaben in dem alphabetischen Katalog das jeweilige Buch nicht abschließend und vollständig beschreiben, wie dieses nach den „Preußischen Instruktionen“ angestrebt worden war. Deshalb müssen neben diesem auch die Eintragungen des Realkataloges, des Akzessionsjournals sowie sonstige Aufzeichnungen herangezogen werden.

II.
Die Stempel der ULB C
1)
Um das Eigentum an den Büchern zu dokumentieren, wurden die Bücher der ULB C grundsätzlich gestempelt. In den von der Kammer in Augenschein genommenen Exemplaren wurde der Stempel hierbei regelmäßig auf die Rückseite des Titelblattes aufgebracht.
Bei so genannten Sammelbänden wurde regelmäßig nur die Rückseite des Titelblattes des ersten Werkes gestempelt.
2)
Im Laufe der Geschichte der ULB C wurden unterschiedliche Stempel verwandt.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei der erste Stempel der Universitätsbibliothek, der in der Zeit von ihrer Gründung im Jahre 1818 bis 1854 verwandt wurde. Es war gemessen an den später verwandten Stempeln der größte, weshalb er im folgenden als „großer erster Stempel“ der ULB bezeichnet wird.
Die in der Zeit von 1818 bis 1915 verwandten Stempel, insbesondere der „große erste Stempel“ hatten folgendes Aussehen:
Stempel
großer erster Stempel aus Protokollband in Kopie
3)
1818 wurde die Bibliothek der Universität F2 aufgelöst und ihr Bestand geschlossen in den Bestand der Universitätsbibliothek C überführt. Der Bestand dieser Bücher bildete den Grundbestand der neu gegründeten C Bibliothek.
Bücher der Bibliothek F2 wurden dort regelmäßig mit einem so genannten Brandschnittstempel gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um einen länglichen Stempel mit der Legende „ACAD: DUISB:“, dessen Abdruck oben und unten in den Schnitt der Bücher eingebrannt wurde.
Nach Übergang dieser Bücher in den Bestand der Bibliothek C wurden auch diese Bücher einheitlich mit dem „großen ersten Stempel“ der ULB nachgestempelt.

III.
Die Auktionskataloge der Firma T & Sohn in N
Bei dem Auktionshaus T & Sohn handelt es sich um ein in Kunstkreisen bekanntes Auktionshaus mit langjähriger Erfahrung im Handel mit alten Büchern und Drucken. Die Versteigerungen finden auf privatrechtlicher Grundlage, also nicht im Rahmen von Zwangsversteigerungen, statt. Sowohl die Einlieferer als auch die Ersteigerer der Werke kommen aus der ganzen Welt.
Seniorchef des Hauses ist der Zeuge T , der der Kammer bei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge die wesentlichen Geschäftabläufe innerhalb seines Hauses, die Bedeutung einzelner Katalogeinträge sowie den Prüfungsmaßstab seiner Firma bei der Entgegennahme von Büchern erläutert hat.
Hiernach ist im Bereich des Handels mit alten Büchern das Vorhandensein alter Stempel nicht ungewöhnlich, da in der Vergangenheit Vorbesitzer ihr Eigentum zu stempeln pflegten.
Entsprechend den Auktionsbestimmungen der Firma T & Sohn werden in den Auktionskatalogen Stempel deshalb nur erwähnt, wenn sie den Gesamteindruck des Werkes beeinträchtigen. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Stempel auf dem Titelblatt eines Werkes findet.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass sich in einem eingelieferten Buch der Stempel einer Universitätsbibliothek zu erkennen sein sollte. Nach den Geschäftsgepflogenheiten des Auktionshauses würde dieses Buch bereits nicht zur Versteigerung angenommen.
F.
Die Feststellungen zu den Bücher der Auktionseinlieferung 1997 im Einzelnen:
I.
Christian Huygens,
Cosmotheros, sive de terris coelestib. earumq. ornatu conjecturae (Den Haag 1698)
1)
Dieses Werk war Teil eines aus insgesamt vier selbstständigen Veröffentlichungen bestehenden Sammelbandes, der unter dem Signaturzeichen O 670,2 des Realkataloges der ULB verzeichnet ist.
Bei einem Sammelband handelt es sich um einen Buchbindereinband, in dem durch den Besitzer mehrere selbstständige Schriften vereinigt wurden. Die hierin enthaltenen bibliographisch selbständigen Schriften eines Sammelbandes bezeichnet man als beigebundene Schriften.
Im folgenden werden die einzelnen Bücher zahlenmäßig entsprechend ihrer Reihenfolge in dem Sammelband bezeichnet.
2)
Ausweislich der entsprechenden Eintragungen des Realkataloges bestand der Sammelband aus folgenden selbstständigen Schriften:
1. De circuli magnitudine inventa. Acc. ej. problemat quorund. illustr. Constructiones. Lugd. Bat .1654.4.
2. Systema Saturnium, sive de causis mirandor. Saturni phaenomenon et comite ejus planeta novo. Hagae Cornit 1659 .
3. Cosmotheros, sive de terris coelestib. earumq. ornatu conjecturae. Hag. Com 1698.
4. traite de la lumiere avec un discours de la cause de la pesanteur a Leide 1690.
3)
a)
Der Auktionskatalog des Auktionshauses T & Sohn aus dem Jahre 1997 (Aktion Nr. 64) weist unter der laufenden Nr. 433 das von dem Angeklagten eingelieferte Buch der Anklage „Cosmotheros“ – also das dritte Buch des Sammelbandes – mit demselben Titel aus, wie er bei der ULB verzeichnet ist.
Ausweislich des Auktionskataloges wurde das Werk von dem Angeklagten in einem „modernen Halblederband“ eingeliefert.
Ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 18.11.1997 erhielt das Buch den Zuschlag bei 2.000 DM.
b)
Teil 2 des Werkes (Systema Saturnium) hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 49 im Jahre 1993 unter der Auktionsnummer 2382 eingeliefert und ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 04.05.1993 für einen Preis von 15.000 DM versteigert.
Die Eintragungen in dem Auktionskatalog entsprechen der Titelaufnahme der ULB.
Das Werk wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem „modernen Pappband“ eingeliefert.
c)
Teil 4 des Werkes (traite de la lumiere) hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 59 im Jahre 1995 unter der Auktionsnummer 1116 eingeliefert.
Der Sammelband stand ursprünglich im Eigentum der alten Bibliothek der Universität in F2 . Der alte Katalog der F2 Bibliothek führt den Sammelband auf Blatt 24 unter der laufenden Nummer 13 auf. Diesem Katalogeintrag ist zu entnehmen, dass das vierte Werk des Sammelbandes „traite de la lumière „auf dem Titelblatt die Verfasserbezeichnung:
Par C.H.D.Z.
trug.
Hierdurch unterschied es sich von einer weiteren Druckvariante des Buches, bei dem auf dem Titelblatt statt der bloßen Initialen der vollständige Name des Verfassers mit
„Par Monsieur Christian Huygens“
verzeichnet ist.
In dem Auktionskatalog der Auktion 59 ist das Titelblatt des von dem Angeklagten eingelieferten Werkes abgebildet. Es trägt – wie das Exemplar aus dem Sammelband der ULB – lediglich die Initialen „Par C. H. D. Z.“
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 28.04.1995 den Zuschlag zum Preis von 20.000 DM.
Auch dieses Buch wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem „modernen Pappband“ eingeliefert.
Der Auktionstext weist aus, dass die Vorsatzblätter dieses Buches erneuert worden waren.
5)
Da der Sammelband ursprünglich aus der Bibliothek in F2 stammte, war sein oberer und unterer Schnitt mit dem Brandschnittstempel gekennzeichnet.
Der Angeklagte hat selbst oder durch unbekannte Mittäter den Sammelband aufgetrennt, das heißt den einheitlichen historischen Buchrücken zerschnitten und die einzelnen Werke aus dem Sammelband herausgelöst. Dann muss er die jeweiligen Buchblöcke an der Ober– und Unterseite beschnitten haben, um die Spuren des Brandschnittstempels der Bibliothek F2 zu beseitigen. Anschließend ließ er die jeweiligen Bände neu einbinden und lieferte sie anschließend zu den jeweiligen Versteigerungen ein.
6)
Anstelle diese Original- Sammelbandes wurde in der Universitätsbibliothek ein Placebo gefunden.
Hieran hatte der Angeklagte folgende Manipulationen vorgenommen:
Auf den Buchrücken des Placebos klebte er ein vergilbten Signaturschild mit der Beschriftung „O 670“.
In den Spiegel des Vorderdeckels trug er handschriftlich die Signatur „O 670“ ein.
Um beim Aufklappen des Placebos den Anschein zu erwecken, es handele sich um den Original- Sammelband, kopierte er aus dem Sammelband der ULB das Titelblatt des ersten Werkes „De circuli magnitudine inventa“ und klebte es in das Placebo ein.
Auf die Rückseite der eingeklebten Titelblattkopie kopierte er den Abdruck des „großen ersten Stempels“ der Universität C .
Auf den Spiegel des Rückdeckels schrieb er „Opp. mathem. 670“.
Im Hinblick auf die erstmalige Einlieferung eines Buches aus diesem Sammelband im April 1993 muss der Diebstahl des Werkes bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein.
7)
Mit Schriftsatz vom 16.09.2003 ließ der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger, dem er unter dem Datum des 04.09.2002 schriftlich Vollmacht für seine Vertretung und Verteidigung erteilt hatte, gefälschte Unterlagen zu den Akten reichen, die den angeblichen Ankauf dieser Bücher belegen sollten.
Es handelte sich hierbei u.a. um eine auf den 14.06.1992 datierte Quittung, wonach der Angeklagte die vorgenannten drei Werke des Sammelbandes zusammen mit weiteren anderen Büchern für einen Gesamtbetrag von 4.500 DM erworben haben soll.
Die Quittung trägt die Unterschrift “ G2″.
Darunter befindet sich der Zusatz:
R. G2 , I2str. ##
O-#### S
In einem ebenfalls zu den Akten gereichten Brief vom 28.08.1992 kündigt „Ing. R. G2“ an, er werde ins Ausland gehen und deshalb seine Bücher verkaufen.
Ausweislich einer gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen amtlichen Auskunft des Einwohnermeldeamt der Stadt S vom 14.11.2003 war dort im Jahre 1992 keine Person mit dem Namen G2 gemeldet.
Beide Unterlagen waren von dem Angeklagten selbst oder von einer dritten Person in seinem Auftrag gefälscht worden, um seinen angeblich rechtmäßigen Besitz an den Büchern vorzutäuschen.

II.

Johann Kepler,
Tychonis Brahei Dani…..(Frankfurt, 1625)
1)
Auch dieses Buch war Bestandteil eines Sammelbandes, der aus vier einzelnen Büchern zusammengefügt worden war. Der Sammelband trug in der ULB das Signaturzeichen O 392.
Das Akzessionsjournal weist aus, dass dieser Sammelband im Jahre 1827 von der ULB im Rahmen einer C Auktion erstanden wurde. Die Abfolge der Stücke innerhalb des Sammelbandes ergibt sich aus dem alphabetischen Katalog sowie dem Akzessionsjournal.
Hiernach bestand das Werk aus folgenden Schriften:
1. Tychonis Brahei … hyperaspistes, adversus Scipionis Claramontii … anti- Tychonem, in aciem productus a J. Keplero … quo libro doctrina praestantiss. de paralla.xibus, deque novorum, siderum in sublimi aethere discursionibus, repetitur, comflrmatur, illustratur. – Francof. 1625.4° .
2. Somnium, sive astronomia lunaris. Plutarchi philosophi Chae. libellus de facie, que in orbe lunae apparet: e Graeco – Latine redditus – passim etiam notis illustr. a Jo. Kepplero (scripta ambo unum vol. efficiunt) sine titulo)
3. Tertius interveniens, d. I Warnung an etliche Theologos, Medicos und Philosophos, sonderlich D. Philippum Feselium, dass sie bey billicher Verwerffung der Sternguckerischen Aberglauben nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, und hiermit ihrer Profession unwissendt zuwider handlen Mit vielen philos. Fragen gezieret gestellet durch Jo. Kepplem Francof. a. M. 1610.4°
4. Ad epistolam cl. v. Jac. Bartschii – praefixam ephemeridi in annum 1629, responsio: de computatione eteditione ephemeridum. Typis Saganensibus 1629. 4°
2)
Das Buch der Anklage (Tychonis Brahei) lieferte der Angeklagte zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der Auktionsnummer 437 bei dem Auktionshaus T & Sohn ein. Es handelte sich hierbei um das erste Werk des Sammelbandes.
Es ist in dem Auktionskatalog entsprechend seiner Bezeichnung in der ULB verzeichnet.
Der Auktionskatalog weist aus, dass das Werk in einem „modernen Leinwandeinband“ eingeliefert wurde. Der Katalogtext weist das Buch als „unbeschnitten und breitrandig, gleichmäßig gebräunt“ aus. Zudem enthält der Text den Hinweis:
„Langer Einriss am Titel hinterlegt.“
Da es sich bei diesem Werk um das erste Werk des Sammelbandes handelte, befand sich auf der Rückseite des Titelblattes der „große erste Stempel“ der Universität C .
Um diesen Stempel auf der Rückseite zu verdecken, hatte der Angeklagte das Titelblatt im Bereich des Stempels eingerissen und anschließend – vorgeblich um den Einriss zu reparieren – durch eine auf der Rückseite des Blattes über den Stempel verlaufende Hinterlegung wieder zusammengeklebt.
Das Buch erhielt und ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 13.000 DM.
3)
a)
Das zweite Buch des Sammelbandes „Somnium“ hatte der Angeklagte bereits zu der Auktion 61 aus dem Jahre 1996 unter der Auktionsnummer 489 eingeliefert. Es war ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 30.04.1996 zum Preis von 13.000 DM versteigert worden.
Der Auktionskatalog weist aus, dass das Buch in einem „modernen Halbledereinband“ eingeliefert wurde.
Ferner heißt es in dem Auktionstext:
„Die beiden nachgedruckten Eingangsblätter etwas fleckig und unregelmäßig beschnitten. …. Insgesamt gutes Exemplar des überaus seltenen Werkes Kepplers.“
b)
Das vorgenannte Werk Somnium war in der ULB C in zwei Exemplaren vorhanden.
Eines war in den Sammelband O 392 eingebunden, ein weiteres war als Einzelstück mit eigenem Einband unter der Signatur O 393 vorhanden.
Das Einzelstück mit der Signatur O 393 enthielt – anders als das Exemplar des Sammelbandes – ein erst im Jahre 1634 nachgedrucktes Titelblatt sowie eine Dedikation Ludwig Keplers, des Sohnes von Johann Kepler, an den Landgrafen von Hessen aus dem Jahre 1634. Aufgrund eines Wasserschadens in der ULB war dieses Buch nicht unerheblich in Mitleidenschaft gezogen worden.
Die Nachforschungen des Zeugen Dr. L haben ergeben, dass sich beide Originalbücher O 392 und O 393 am 16.07.1992 noch am Standort in der ULB befanden. Diese Feststellung war ihm deshalb möglich, da die ULB zu diesem Zeitpunkt die Anfrage eines Wissenschaftlers zu den Werken von Kepler beantwortet und hierzu das Vorhandensein der Bücher geprüft hatte.
Das Buch O 393 konnte zunächst an seinem regulären Standort nicht gefunden werden. Erst am 20.12.2004 fand ein Mitarbeiter der ULB das Buch O 393 unter der Systemstelle Qb 393, wo es fälschlich einsortiert worden war. Das Signaturschild des Buches war nur noch äußerst schwach zu erkennen, was die Einordnung unter einer falschen Buchstabengruppe erklärt.
Eine Untersuchung des Buches ergab, dass in dem Buch die beiden vorgenannten besonderen Blätter herausgetrennt worden waren. Stattdessen befand sich in dem Buch O 393 nur noch eine Kopie des Original – Titelblattes. Diese trug – anders als andere Titelblattkopien – auf der Rückseite nicht die Kopie eines Stempels.
c)
Der Auktionskatalog der Auktion 61 aus dem Jahre 1996 enthält eine Fotografie des Titelblattes des Werkes Somnium , das der Angeklagte zu dieser Auktion eingeliefert hatte.
Ein Fotograf der ULB hat das in dem Auktionskatalog abgebildeten Titelblatt sowie die in dem Buch O 393 aufgefundene Titelblattkopie einheitlich vergrößert. Die Sachverständigen Dr. C2 und N2 bekundeten übereinstimmend, beide stimmten in jeder Hinsicht (einzelne Punkte, Strichlinien, Verwischungen) überein. Das Landeskriminalamt NRW hat beide ebenfalls vergleichend untersucht. Auch diese Untersuchung stellte eine vollständige Übereinstimmung fest. Das LKA konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, ob die sichtbaren Spuren alleine vom Druckvorgang der Blätter herrühren oder ob es sich bei ihnen um individuelle, erst durch den Gebrauch entstandene Spuren ( die Sachverständigen Dr. C2 und N2 sprachen von „Fliegendreck“) handelte.
d)
Vor der Einlieferung des Buches zu der Auktion hatte der Angeklagte die beiden vorgenannten Seiten aus dem Einzelwerk O 393 herausgetrennt. Da das Titelblatt des Buches O 393 auf der Rückseite den „großen ersten Stempel“ der ULB trug, konnte er dieses selbst nicht in das Werk aus dem Sammelband O 392 einkleben. Deshalb fertigte er hiervon eine Kopie, die er auf ein zuvor entsprechend farblich verändertes Papier aufbrachte.
Da das Originalblatt der Dedikation Ludwig Kepplers im Randbereich – insbesondere wohl auch durch den Wasserschaden – altersbedingte Beschädigungen aufwies, bearbeitete er diese Stellen, wodurch ein unregelmäßiger Beschnitt entstand. Nachdem er auch die Kopie des Titelblattes entsprechend angepasst hatte, klebte er beide in das Buch aus dem ehemaligen Sammelband O 392 ein.
Eine weitere Kopie des Titelblattes fügte er in das Werk O 393 ein. Hierbei verzichtete er darauf, auf diese Kopie zusätzlich den großen ersten Stempel der ULB zu kopieren.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 13.000 DM.
4)
Auch das dritte Buch des Sammelbandes Tertius interveniens hatte der Angeklagte zu der Auktion 61, hier unter der Auktionsnummer 490, eingeliefert.
Ausweislich der Katalogbeschreibung wurde dieses Exemplar in einem „modernen Pappband“ eingeliefert. Das Buch wurde als „gleichmäßig gebräuntes, unbeschnittenes Exemplar“ beschrieben.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 10.000 DM.
5)
Das vierte Buch des Sammelbandes Ad epistolam hatte der Angeklagte ebenfalls zu der Auktion 61, hier unter der Auktionsnummer 488, eingeliefert.
Die Katalogbeschreibung des Auktionshauses T & Sohn weist die Einlieferung in „ungeheftetem Zustand in einer modernen Kartonhülle“ aus. Das Buch wird als „gebräunt, unbeschnitten“ beschrieben.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 30.04.1996 den Zuschlag bei 5.500 DM.
6)
Der Angeklagte hatte auch bei diesem Sammelband selbst oder durch unbekannte Mittäter den ursprünglichen historischen Sammeleinband zerschnitten, die dort eingebundenen Werke herausgenommen und drei der vier Werke neu eingebunden. Bei dem vierten Werk Ad epistolam entfernte er die Heftung und lieferte es ungebunden in einer Kartonhülle zur Versteigerung ein.
7)
Als Placebo für das Original- Buch O 392 verwandte der Angeklagte ein Werk des Autors Argoli.
Hieran nahm er folgende Manipulationen vor:
Auf den Buchrücken klebte er oben ein weißes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur „O 392“.
Darunter trug er die Zahl „392“ auf den Buchrücken auf.
In den Spiegel des Rückdeckels schrieb er die alte handschriftliche Signatur: „Opp. math. 392“.
Anders als bei den anderen Placebos ließ er das Buch sonst unverändert, insbesondere verzichtete er darauf, das Titelblatt des Buches zu entfernen. Er hatte dieses Werk aufgrund seiner Fachkenntnisse ausgewählt, da dieses Werk von Argoli als Placebo für diesen äußerst wertvollen Sammelband von Kepler besonders geeignet war. Das Werk von Argoli passte thematisch in diese Abteilung. Entscheidend war jedoch, dass „Argoli“ auf seinem Titelblatt die „Hypothese des Tychonis Brahe“ in Bezug nahm. Das Titelblatt schien somit zu dem in dem Originalband zu erwartenden Titel des ersten Werk „Tychonis Brahei“ zu passen.
Der Zeuge J2, ein langjähriger Mitarbeiter der ULB, der für den Erhalt und die Instandsetzung der alten Bücher verantwortlich ist, hat demgemäß dieses Buch als „das beste Placebo“ von allen bezeichnet. Dieses war auch der Grund dafür, dass er den Argoli bei einer ersten Überprüfung des Signaturstandortes O 392 (an diesem Standort stehen zahlreiche Bücher unterschiedlicher Verfasser mit demselben Signaturzeichen) im März 2002 nicht als Placebo erkannt hat. Erst bei einer erneuten Prüfung am 02.05.2002 wurde das Buch als Placebo erkannt. Der Zeuge J2 hat hierzu angegeben, er sehe es als einen „Schwachpunkt“ in seiner Laufbahn an, dass er nicht schon bei der ersten Überprüfung das Buch als Placebo erkannt habe.

8
Unter dem Datum des 16.09.2003 ließ der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger zum Nachweis des angeblichen käuflichen Erwerbs dieser Bücher einen – wie er wusste – gefälschten Brief sowie eine gefälschte Quittung über den Ankauf der Bücher einer „Alina Alty aus Bukarest“ zu den Akten reichen.
In dem mit dem Namen “ K2″ und dem Zusatz „O2, 4. Februar 1991“ überschriebenen Brief bietet K2 dem Angeklagten den Ankauf der vorgenannten Bücher von Keppler zum Gesamtpreis von 6.500 US-Dollar an.
Der Brief selbst ist auf einem durchscheinenden dünnen Durchschlagpapier mit Schreibmaschine geschrieben. In dem Brief entschuldigt sich K2 für das schlechte Papier und die Schrifttypen, „es sei schwer genug gewesen, ein neues Farbband zu bekommen.“
Der Brief ist mit dem Schriftzug
“ K2″
unterzeichnet.
Zudem ließ der Angeklagte eine mit dem Briefkopf
“ K2 , P2 , Montag, den 4. März 1991″
überschriebene Quittung über den Ankauf der Bücher zum Gesamtpreis von 5.600 US–Dollar zu den Akten reichen.
Auch diese Quittung ist mit dem handschriftlichen Schriftzug “ K2 “ unterzeichnet.
Die späteren Ermittlungen durch den Zeugen KHK S2 von der Polizeiinspektion Mitte des Polizeipräsidiums C ergaben, dass eine Person mit dem Namen K2 weder in C und Umgebung noch in P2 jemals gemeldet und eine Person dieses Namens bei keiner Ausländerbehörde registriert worden war. Auch wurde bei keiner Außenstelle des Auswärtigen Amtes oder dem Amt selbst ein Einreisevisum beantragt oder erteilt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat die Kammer das „durchscheinende“ Papier des Briefes im Bereich der Unterschrift auf die entsprechende Stelle der Unterschrift der Kaufquittung gelegt.
Hierbei stimmten bei beiden Unterschriften die Abstände zwischen der Abkürzung des Vornamens „A.“ und dem Nachnamen K2 , die Abstände der Auf– und Abstriche sowie die Höhe der Buchstaben vollständig überein. Die Kammer geht davon aus, dass das durchscheinende Papier des Briefes deshalb verwand worden ist, um die Unterschrift auf dem Brief von der darunter gelegten Unterschrift auf der Quittung durchzupausen.

III.
Heron von Alexandrien,
Spiritalium liber… (Amsterdam, 1680)
1)
Auch dieses Buch war Bestandteil eines aus insgesamt zehn Einzelwerken zusammengefügten Sammelbandes, welcher im Bestand der ULB unter der Signatur O 344, 1 verzeichnet ist.
Ausweislich des Akzessionsjournals wurde der Sammelband im Jahre 1834 von der Universitätsbibliothek erworben und bestand aus folgenden Einzelstücken:
Maurolycus, Franciscus: Theoremata de lumine et umbra ad perspectivam & radiorum incidentiarn facientia : diaphanorum partes seu libri tres … problemata ad perspectivam iridem pertinentia. His accesserunt Chr. Clavii notae. – Lugd. 16134°
Hero Alexandrininus: Spiritalium liber, a Federlco Commandino Urbinata ex Graeco in Latinum conversus. Huic editioni accesserunt Jo. Bapt. Aleotti quatuor theoremata Spiritalia, ex Italico in Latinum conversa. Amstel. 1680.4°
Anderson, Alexander: Supplementum Apollonii redivivi, sive, analysis problematis hactenus desiderati ad Apollonii Vergaei doctrinam…, a Marino Ghetadto – bucusque, non ita pridem restitutum etc. Huic subnexaque variorum problematum practice, eodem autore. Paris. 1612
Koeler, Joh. Achatius: Exercitatio varia radi refracti phaenomena ad prlncipia causasque suas reducere allaborans … Praes. Jo. Achat. Colerus Jena: Werther, 16874°
Eistad, Claudius Nicolaus: Universa planorum Geometrla. Lübeck 16504°
Lauremberg, Johann: Gromaticae !ibri tres. 1. De jugeratione. 2. De podismo. 3. De centuratione. Hafniae 16404°
Lauremberg, Johann: Ocium Soranium, sive epigrammata, continentia varias historias, et res scitu jucundas, ex Graecis Latinisque scriptoribus depromptas, et exercitationibus arithmeticis accmodatus. Hafniae 1640. 4.
Valerio, L.: De centro gravitatis solidorum libri tres. Bononiae 1661
Scheiner, Christian: Oculus, hoc est fundamentum opticum, in quo ex accurata oculi anatome, abstrusarum experientarum sedula pervestigatione, … radius visualis eruitur, sua visioni in oculo sedes decernitur, anguii visorii ingenium aperitur. Lond. 1652. 4
Reisel. S.: Sipho Wurtembergicus per majora experlmenta finnatus, in vertice eftluens, correctus et detectus. Stutgard. 1690.4.
2)
a)

Das hier maßgebliche Werk der Anklage von Hero Alexandrinus, Spiritalium liber… war ausweislich der vorgenannten Aufstellung das numerisch zweite Werk des Sammelbandes.
Der Angeklagte lieferte das Buch ausweislich des Auktionskataloges zunächst in der Auktion 48 aus dem Jahre 1992 unter der laufenden Auktionsnummer 1108 zu einem Schätzpreis von 2.000 DM ein. Nachdem das Werk dort nicht verkauft und demgemäß an ihn zurückgesandt worden war, lieferte er es mit Schreiben vom 30.06.1997 erneut unter der laufenden Nr. 565 zu der Auktion 64 im Jahre 1997 ein.
In den an die Firma T & Sohn gerichteten Einlieferungsschreiben aus dem Jahre 1992 sowie vom 30.06.1997 bezeichnete der Angeklagte das Buch von Hero Alexandrinus jeweils mit dem auch in der ULB registrierten Titel „Spiritalium liber……“.
In dem Auktionskatalog aus dem Jahre 1997 wurde das Buch von Hero Alexandrinus demgegenüber mit der Schreibweise
„Spiritualium liber“
verzeichnet.
Das Buch wurde ausweislich des Auktionskataloges in einem „modernen Pappband“ eingeliefert.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 1.800 DM.
b)
Ausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen Computerausdruckes aus dem so genannten „Karlsruher Virtuellen Katalog“ sind in Deutschland nur zwei Standorte verzeichnet, bei denen das Werk von Heron Alexandrinus in der Schreibweise „spiritualium liber“ vorhanden sein soll. Es handelt sich hierbei um die Universitätsbibliothek in Q2 ( R2 ) sowie die T2 Staatsbibliothek in U2 . Alle übrigen Standorte weisen – wie auch der Eintrag der ULB C – das Buch in der Schreibweise „spiritalium“ (also ohne „u“) aus.
Nachdem beide Stellen auf Ersuchen der Kammer jeweils eine Fotokopie des Titelblattes des bei ihnen registrierten Buches übersandt hatten, stellte sich heraus, dass auch diese beiden Bücher – insoweit entgegen den Eintragungsvermerken in den jeweiligen Katalogen – einheitlich die Schreibweise
„spiritalium liber“
aufwiesen.
Es handelt sich demgemäß bei der Schreibweise in dem Auktionskatalog der Firma T & Sohn lediglich um einen Schreibfehler und nicht um eine Variante des Titelblattes.
4)
a)

Werk 1 des Sammelbandes (Maurolycus) hatte der Angeklagte ausweislich des Auktionskataloges bereits im Jahre 1992 zu der Auktion 48 unter der laufenden Nr. 1124 zu einem Schätzpreis von 1.000 DM eingeliefert.
Der Katalogeintrag des Auktionshauses weist aus, dass das Buch in einem „modernen Pappband“ eingebunden worden war. Zudem enthält er den Hinweis:
„Teilweise wasserrandig, Titel stärker und mit Randschäden ganz aufgezogen.“
(Hervorhebungen durch das Gericht)
Da es sich bei diesem Werk um das erstes Buch des Sammelbandes handelte, trug es auf der Rückseite des Titelblattes den „großen ersten Stempel“ der ULB C . Um den verräterischen Stempel zu beseitigen, hatte der Angeklagte das Titelblatt von der Rückseite aufgezogen und hierdurch den Stempel verborgen.
b)
Werk 3 des Sammelbandes (Anderson) hatte der Angeklagte im Jahre 1993 zu der Auktion 49 unter der laufenden Nr. 2456 eingeliefert. Ausweislich des Auktionskataloges wurde es in einem „modernen Pappband“ zu einem Schätzpreis von 1.200 € angeboten.
c)
Werk 5 des Sammelbandes (Eistad) hatte der Angeklagte bereits im Jahre 1992 zu der Auktion 48 eingeliefert, wie sich aus dem Einlieferungsschreiben des Angeklagten aus dem Jahre 1992 ergibt.
d)
Werk 7 des Sammelbandes (Lauremberg) lieferte der Angeklagte ebenfalls im Jahre 1992 zu der Auktion 48 unter der Katalognummer 1115 ein. Ausweislich des Auktionskataloges war es in einem „modernen Pappband“ eingebunden.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 28.10.1992 den Zuschlag bei 300 DM.
e)
Ebenfalls zu der Auktion 48 im Jahre 1992 lieferte der Angeklagte das Werk 8 (Valerio) unter der Auktionsnummer 1154 ein, wo es ausweislich des Auktionskataloges in einem modernen Pappband eingebunden zu einem Preis von 2.500 DM angeboten wurde. Da es jedoch nicht versteigert werden konnte, wurde es dem Angeklagten zurückgesandt.
Er sandte es deshalb – ebenfalls eingebunden in einen „modernen Pappband“ – erneut für die Auktion 54 unter der Auktionsnummer 1707 zu einem Schätzpreis von 1.800 DM ein.
Der Auktionskatalog beschreibt das Werk als „sehr selten“.
f)
Ebenso verfuhr der Angeklagte mit dem Werk 9 der Aufstellung (Scheiner), welches er ausweislich des Auktionskataloges zunächst – in einen modernen Pappband eingebunden – in der Auktion 48 (1992) unter der Auktionsnummer 1144 zu einem Schätzpreis von 4.000 DM angeboten hatte.
Da das Buch nicht versteigert wurde, bot er es erneut in gleichem Einband in der Auktion 54 unter der Nr. 1698 zu einem Schätzpreis von 2.000 DM an.
Der Auktionskatalog beschreibt auch dieses Werk als „sehr selten“.
g)
Auch das Werk 10 (Reisel) lieferte der Angeklagte ausweislich des Auktionskataloges zur Auktion 54 unter der laufenden Nr. 1765 in einem modernen Pappband zu einem Schätzpreis von 600 DM ein.
Insgesamt lieferte der Angeklagte also acht der zehn Werke des Sammelbandes ein, dabei alleine sechs Exemplare gleichzeitig zu der Auktion im Jahre 1992.
Auch bei diesem Sammelband hatte der Angeklagte zuvor den historischen Sammeleinband zerschnitten und anschließend die einzelnen Bücher neu eingebunden.
5)
Anstelle des Original- Sammelbandes stellte er ein Placebo in den Bestand der ULB ein, das in einen zeitgenössischen Pergamentband eingebunden war.
Auf den Buchrücken klebte er ein weißes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur „O 344“.
Anstelle des Originaltitelblattes des Placebos fügte er eine von ihm gefertigte Fotokopie des bei dem Sammelband zu erwartenden Titelblattes des ersten Werkes von Maurolycus ein.
Auf die Rückseite dieses Titelblattes kopierte er den großen ersten Stempel der Universitätsbibliothek.
In den Spiegel des Rückdeckels trug er „Opp. mathem. 344“ ein.
6)
Zum Nachweis des angeblichen Erwerbs des Buches ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 16.09.2003 eine – wie er wusste – gefälschte Rechnung eines „Antiquariats F3“ aus I3 zu den Akten reichen.
Die Rechnung weist im Kopf das Datum des 24. März 1991 sowie den Zusatz:
Ab sofort neue Postanschrift:
Postfach ### O–#### I3
auf.
Ausweislich der Rechnung soll der Angeklagte neben anderen Büchern auch das Buch
Hero Alexandrinus: Spiritualium liber, Amsterdam 1680
zu einem Einzelpreis von 230 DM erworben haben. Die Rechnung enthält den Zusatz:
„Bitte begleichen Sie wie beim letzten Mal per Nachnahme“.
NB: Katalog Varia 2 erscheint erst nach meinem Umzug nach C3 .
Es grüßt sie herzlich.
Darunter befindet sich ein Stempelabdruck
„Antiquariat F3, I3“.
Die Rechnung ist handschriftlich mit dem Schriftzug „F3“ unterzeichnet.
Ausweislich einer von der Kammer eingeholten und in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Gewerberegisters der Stadt I3 vom 07.12.2006 sind dort alle seit dem 01.05.1990 angemeldeten Gewerbe erfasst. Zu einem „Antiquariat F3 “ existiert dort kein Datensatz.
Unter dem Datum des 08.12.2006 hat die Oberbürgermeisterin der Stadt I3, Fachbereich Bürgerservice auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, im Melderegister der Stadt I3 (T3) sei zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor oder nach 1991 eine Person mit Namen F3 gemeldet gewesen. Auch diese Auskunft wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

IV.
Petrus Nunez,
De arte atque ratione navigandi (Coimbra 1573)
1)
Bei diesem Werk aus dem Jahre 1573 handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2, Generaldirektor der U3 Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek E3 um eine so genannte selbstständige Veröffentlichung in einem Band. Anders als bei einem Sammelband, in dem mehrere selbständige Schriften durch den Besitzer vereinigt wurden, sind bei einer derartigen Veröffentlichung bereits durch den Verleger mehrere Schriften in einem Band vereinigt worden. Solche beigedruckten oder beigefügten Schriften sind bibliographisch unselbstständige Veröffentlichungen. Kennzeichen einer beigedruckten bzw. beigefügten Schrift ist insbesondere der Umstand, dass die einzelnen hierin enthaltenen Schriften bereits auf dem Titelblatt des Hauptwerkes verzeichnet sind.
2)
Das Buch stand ursprünglich im Eigentum der alten F2 Bibliothek und ging 1818 in den Bestand der neu gegründeten C Bibliothek über.
Der Eintrag in dem Katalog der F2 Universität (Band 3 Bl. 17, Nr. 44) weist nach, dass das Werk, das 1573 in Conimbricae erschien, aus folgenden Schriften bestand:
De arte atque ratione navigand libri duo.
Ej. In theoricas planetarium. Georgii. Purbachi annotationes. et in problema mechanicum Aristotelis de motu navigii ex remis annotatio una.
Ej. de erratis Oront. Finoei et
Ej. de crepusculis liber cum libello Allacen de causis crepusculor
3)
Das von dem Angeklagten zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der laufenden Nr. 448 eingelieferte Buch von Nunez stimmte ausweislich der Beschreibung des Auktionskataloges sowohl von seinem Titel als auch von seiner Zusammensetzung mit dem Buch der ULB C überein.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 9.000 DM.
Der Text des Auktionskataloges beschreibt folgende Besonderheiten des Buches:
„Gleichmäßig leicht gebräunt, gelegentlich Wasserflecken an den Rändern, wenige Randrestaurationen.
Kleine Stempel von allen Titelseiten entfernt.
Erstes Titelblatt und Endblatt (mit einer einzelnen geometrischen Abbildung ohne Text auf dem Rektum leer auf dem Verso; also vollständig gemäß Anselmo) gereinigt und restauriert.
Letztes Blatt der Titelei zum ersten Teil falsch gebunden am Ende des Bandes ebenfalls restauriert.
In modernem Karton gebunden“.
(Hervorhebung durch das Gericht).
4)
Zwar handelte es sich bei diesem Buch um ein Einzelwerk und nicht um ein Buch aus einem Sammelband. Dennoch konnte der Angeklagte auch dieses Buch nicht in dem Originaleinband einliefern, da dieses Werk aus dem Bestand der Universität F2 nach C gekommen war. Es trug daher im oberen und unteren Schnitt die Brandschnittstempel der Universität F2 . Der Angeklagte musste deshalb auch dieses Buch aus seinem Einband heraustrennen und den nun zugänglichen Buchblock oben und unten um etwa ein bis zwei Millimeter beschneiden, um so den Schnittstempel zu beseitigen. Anschließend musste er das Buch neu einbinden.
Da die Bücher aus der Bibliothek in F2 nach ihrer Eingliederung in den Bestand der Universität C einheitlich auf der Rückseite des Titelblattes mit dem „großen ersten Stempel“ der Universität nachgestempelt worden waren, musste der Angeklagte zudem diesen Stempel unkenntlich machen. Hierzu hat er den Stempel zunächst abgeschabt oder gebleicht und anschließend das Titelblatt gereinigt und restauriert.
Sollten Spuren der Beseitigung zurückgeblieben sein, wäre dieser Umstand nicht in den Auktionskatalog aufgenommen, da der Gesamteindruck des Werkes durch die Spuren auf der Rückseite des Titelblattes nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. hierzu F. III.)
5)
Auch für dieses Buch erstellte er ein Placebo, dass er auf die vorgeschriebene Art in den Bestand der ULB einstellte.
Auf den Buchrücken des in einen Pergamenteinband eingebundenen Buches klebte er hierzu ein rechteckiges, vergilbtes Signaturschild mit der Signatur O 490 und schrieb im unteren Bereich die Zahl „490“ auf den Buchrücken. In den Spiegel des Rückdeckels trug er die alte Signatur „Opp. mathem. 490“ ein.
Bei der Entdeckung des Placebos befand sich auf seinem Buchrücken ein quadratisches Schild mit der Formatangabe 4°. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Formatzeichen, welches Mitarbeiter der ULB Mitte der 90er Jahre – in Unkenntnis der bloßen Placeboeigenschaft des Buches – auf diesem aufgebracht hatten.
Der Angeklagte muss das Originalbuch daher bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Bestand der ULB entwendet und an seiner Stelle das Placebo eingestellt haben.
6)
Um den angeblichen Ankauf dieses Buches zu belegen, legte der Angeklagte die bereits zum Nachweis des Ankaufs der Bücher von Huygens ( G. I. 7)) verwandte Quittung des G2 aus S vor.
Wie bereits dargelegt, war eine Person dieses Namens dort zu keinem Zeitpunkt gemeldet.

V.
Erasmus Reinhold,
Gründlicher und wahrer Bericht vom Feldmessen (Erfurt 1574)
1)
Aus dem Eintrag im Realkatalog der Universität C ergibt sich, dass dieses unter der Signatur O 270 v geführte Werk von Reinhold den vollständigen Titel trug:
Gründlicher und warer bericht vom Feldmessen sampt allem was dem anhengig…….
Vom Marscheiden kurtzer und gründlicher unterricht.
Erffurth Baumann, 1574
Dieses Buch stammte ursprünglich aus der Bibliothek Heinrich Wilhelm von Starhembergs in Riedegg. Hierbei handelte es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 um eine Privatbibliothek des Geschlechts der von Starhembergs, das bis 1857 auf Schloss Riedegg im Oberösterreichischem Mühltalviertel saß. Der Gesamtbestand dieser Bibliothek wurde im Jahre 1831 von J. G. Wessicken katalogisiert. Dieser Katalog weist auf Seite 406 unter der Signatur XXV 52 aus, dass damals nur ein Exemplar des Werkes von Reinhold im Bestand der Bibliothek in Riedegg war.
Nach Aussterben der Linie der von Starhembergs aus Riedegg wurde der Bestand der Riedegger Bibliothek 1857 zunächst nach Efferding verbracht. 1889 wurde sie an die königliche Bibliothek (heute Staatsbibliothek) in Berlin verkauft. 1893/94 gab die königliche Bibliothek davon 854 Bände als Geschenk an die C Universitätsbibliothek ab.
Dort wurde das Buch mit dem in der Zeit von 1892 bis 1899 verwendeten Stempel der ULB gestempelt. Dieser runde Stempel war etwa halb so groß wie der „große erste Stempel“ der Bibliothek (vgl. E. II.)
2)
Das Buch wurde von dem Angeklagten ausweislich des Auktionskataloges zu der Auktion 64 im Jahre 1997 unter der Auktionsnummer 483 eingeliefert.
Ausweislich der Beschreibung im Auktionskatalog wies das von dem Angeklagten eingelieferte Werk denselben Titel und dieselben Bestandteile auf, wie das Buch der ULB. Insbesondere enthielt es die Werke zum Feldmessen und zum Marscheiden (Vermessen von Bergwerken).
Ausweislich der Auktionsbeschreibung fehlten dem eingelieferten Werk zwei Holzschnitttafeln. Rücken und Gelenke waren etwas eingerissen, das Buch war restauriert worden. Es war etwas gebräunt und wurde in einem flexibeln Pergament der Zeit eingeliefert.
Der Auktionskatalog enthält zudem folgenden Zusatz:
Titel mit Besitzvermerk Heinrich Wilhelm von Starhemberg, Riedegg.
Das Buch erhielt ausweislich der Abrechnung der Firma T & Sohn vom 18.11.1997 den Zuschlag bei 350 DM.
3)
Der Angeklagte hatte auch hier vor der Einlieferung des Buches den auf der Rückseite des Titelblattes befindlichen kleineren Stempel der ULB durch Abschaben oder Bleichen entfernt. Sollten Spuren der Beseitigung zurückgeblieben sein, wäre dieser Umstand nicht in den Auktionskatalog aufgenommen worden, da der Gesamteindruck des Werkes durch die Spuren auf der Rückseite des Titelblattes nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. hierzu E. III.).
4)
Statt des Originalbuches hatte der Angeklagte auch hier ein in einen zeitgenössischen Pergamenteinband eingebundenes Placebo in den Bestand der ULB eingebracht.
Den Buchrücken hatte er im oberen Bereich mit einem breiten Pergamentstreifen überklebt und auf diese Überklebung ein vergilbtes rechteckiges Signaturschild mit der Signatur O 270 aufgebracht. Im unteren Bereich trug er mit einem schwarzen Stift die Zahl 270 auf. Das Titelblatt trennte er heraus. In den Spiegel des Vorderdeckels schrieb er mit Bleistift die Eintragung „270“. In den Spiegel des Rückdeckels trug er handschriftlich „Opp. mathem. 270 v“ ein.
5)
Um seine angebliche Besitzberechtigung an dem Buch nachzuweisen, ließ der Angeklagte am 16.09.2003 durch seinen damaligen Verteidiger auch für dieses Buch eine – wie er wusste – gefälschte „Zahlungsbestätigung“ eines “ D3″ zu den Akten reichen, wonach er das Buch am 20.10.1984 zu einem Preis von 600 DM erworben habe.
Der maschinenschriftlich geschriebene Zettel enthält die Textpassage:
Zahlungsbestätigung: Der genannte Betrag ist bar am Marktstand entrichtet worden.
C, 20.10.1984 (G. D3 , Geschäftsführer)
Über dem Namen befindet sich der handschriftliche Unterschriftszug
“ D3″.
Rechtwinklig, also quer auf der Zahlungsbestätigung, findet sich in roter Maschinenschrift der Text:
Reserviert. f. Hrn D bis 10:00 Uhr
Im Rahmen seiner polizeilichen Ermittlungen nahm der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei C , der Zeuge KHK S2, unter anderem Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin des Marktamtes, Frau M3 . Diese teilte ihm mit, kommerzielle Händler seien auf den Märkten im Stadtgebiet von C nicht zugelassen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich auf solchen Märkten kommerzielle Händler „einschleichen“ würden. Diese würden „aus nahe liegenden Gründen“ jedoch keine Quittungen ausstellen.
G.
Die von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 2002 eingelieferten Bücher:

I.
Johann Rudolf Glauber,
Des Teutschlands Wolfart, Prag 1704
1)
Ausweislich der Eintragungen in dem alphabetischen Katalog sowie in dem Realkatalog der ULB kam dieses Buch 1845 in den Bestand der ULB. Demgemäß trug das Buch den „großen ersten Stempel“ der Universität C , der bis 1854 verwandt wurde.
Es war in der Universität unter der Signatur Qb 447 verzeichnet.
2)
Nach Sicherstellung des von dem Angeklagten eingelieferten Buches wurde es von der Buchbindermeisterin Frau G3 im Auftrag der Universität untersucht.
Diese stellte fest, dass sie an diesem Buch im Auftrag der ULB bereits in dem Zeitraum von etwa 1990 bis 1995 Reparaturarbeiten durchgeführt hatte. Damals waren von ihr der Lederrücken erneuert, eine Hülse eingearbeitet sowie der Kapitalband und die Bindebände erneuert worden.
Nach diesen von ihr durchgeführten Arbeiten waren durch Dritte vorne und hinten in das Buch neue Vorsätze eingeklebt worden. Dieses war offensichtlich deshalb geschehen, um dort befindliche alte Signatureinträge zu verbergen.
Auf der Rückseite des Titelblattes des Originalbuches fand sie eine rundliche, etwa 5 cm große Überklebung aus Japanpapier. Nachdem die Zeugin die Überklebung abgelöst hatte, wurde darunter ein gezackter Stempelrand sichtbar.
Der gezackte Stempelrest wurde vom Landeskriminalamt NRW untersucht. Hierbei gelang es dem Sachverständigen Dipl. Ing. T3 , Teile der Inschrift des Stempels sichtbar zu machen. Er stellte fest, dass die wieder sichtbar gemachten Stempelreste mit der Inschrift des „großen ersten Stempels“ der ULB übereinstimmten.
Neben dem für den „großen ersten Stempel“ typischen Zackenrand waren die im folgenden fett gedruckten Buchstaben
Biblioth.
Acad.
Borusƒicæ
Rhen.
erkennbar.
Die weiteren Untersuchungen des Buchrückens durch das Landeskriminalamt ergaben, dass es dem Angeklagten gelungen war, das ursprünglich auf dem Buchrücken befindliche alte Signaturschild der ULB rückstandslos zu entfernen, was nach Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. T3 vom LKA beispielsweise durch Erwärmen des Klebstoffes problemlos möglich ist.
Auch hatte der Angeklagte selbst oder durch unbekannte Dritte die Vorsatzblätter des Buches erneuert, um die alten Signaturzeichen der ULB zu verbergen.
3)
Anstelle des Originalbuches von Glauber hatte der Angeklagte an der Signaturstelle Qb 447 in der Universitätsbibliothek ein Werk von Cicero eingestellt.
Es handelt sich hierbei um den Teilband I,1. des Cicero Gesamtwerkes, dessen Teilband II, 1 bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden war (vgl. hierzu C.II.1)).
Den Buchrücken des Cicero Bandes hatte er mit Büttenpapier überklebt.
Auf den Buchrücken hatte er ein vergilbtes Signaturschild mit der Signatur Qb 447 aufgeklebt und unten handschriftlich die Zahl „447“ aufgetragen.
Auf den Spiegel der Vorderseite hatte er – in Druckbuchstaben – die Einträge: „Glauber, Joh. Rud. R 1704“ sowie „Qb 447“ geschrieben.
Das Titelblatt des Buches hatte er herausgerissen.
In den Spiegel des Rückdeckels hatte er handschriftlich „Opp. chymic. 447“ eingetragen.
II.
Johannes Heinrich Lambert,
Cosmologische Briefe, Augsburg, 1761
1)
Ausweislich des Akzessionsjournals der ULB kam dieses Buch 1823 aus der ehemaligen Bibliothek Friedrich Heinrich Jacobis in den Bestand der Universitätsbibliothek C . Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 war die Bibliothek nach dem Tod Jacobis im Jahre 1819 vom preußischen Staat angekauft und auf verschiedene preußische Bibliotheken verteilt worden. Die Universitätsbibliothek C erhielt hierbei etwa 1.500 Bände. Jacobi kennzeichnete die Bücher seiner Bibliothek mit so genannten „Exlibris“.
Hierbei handelte es sich um ein weißes Blatt Papier, auf das folgender Schriftzug aufgedruckt worden war:
Ex Bibliotheca FRIDERICI IACOBI
Das Papier wurde von Hand so beschnitten, dass an allen vier Seiten des schwarz umrandeten Rechteckes noch ein weißer Papierrand stehen blieb. Anschließend wurde es auf die Innenseite des Vorderdeckels eines jeden Buches geklebt.
Die Vermessung einzelner Exlibiries aus Büchern der ULB ergab, dass diese Maße von beispielsweise 6,9 cm mal 5 cm oder 6,9-7,0 cm mal 4,7-4,9 cm aufwiesen. Der Beschnitt des weißen Papierrandes war teilweise nicht rechtwinklig, was die Maßunterschiede erklärt.
Im Hinblick darauf, dass das Buch im Jahre 1823 in den Bestand der Universitätsbibliothek kam, wurde es mit dem in der Zeit von 1818 bis 1854 benutzen „großen ersten Stempel“ der Universität gestempelt. Es war unter der Signatur O 412 verzeichnet.
2)
Auch dieses Buch wurde nach der Sicherstellung von der Buchbindermeisterin Frau G3 untersucht.
Hierbei traf sie folgende Feststellungen:
Das Buch wies die Originaldeckel auf.
Der Buchrücken war demgegenüber mit Elefantenhaut neu überzogen und auf ihn das alte Titelschild neu aufgeklebt worden.
Das Buch hatte auf der Rückseite ein neues Vorsatzblatt.
Im Vorderdeckel des Buches befand sich eine etwa rechteckige Leimspur mit den Abmessungen von ca. 6,8 cm mal 4,6 cm, welche von einem größeren unförmigen Rand umzogen war.
Auf die Rückseite des Titelblattes war eine Falttafel aufgeklebt, die ursprünglich zwischen den Seiten XVI. und XVII. eingebunden gewesen war.
Nachdem die Zeugin G3 die Tafel gelöst hatte, wurde hierunter der Abdruck eines runden Stempels sichtbar. Dieser entsprach sowohl hinsichtlich seines Durchmessers als auch hinsichtlich seiner kranzförmigen Struktur dem zu erwartenden „großen ersten Stempel“ der Universitätsbibliothek C.
a)
Dem Landeskriminalamt NRW gelang es, den an der Rückseite der abgelösten Falttafel zurückgebliebenen Stempelrest deutlicher sichtbar zu machen. Hierbei wurden Teile des Schriftzuges des zu erwartenden „großen ersten Stempels“ der Universitätsbibliothek C sichtbar, im folgenden durch Fettdruck gekennzeichnet:
Biblioth.
Acad.
Borusƒicæ
Rhen.
b)
Die Untersuchung der Spuren auf der Innenseite des vorderen Buchdeckels durch das LKA ergab, dass es sich hierbei um Reste von Klebstoff handelte.
Die etwa rechteckige Klebespur auf der Innenseite des Buchdeckels hatte die Maße von 6,8 cm mal 4,6 cm und stimmte daher größenmäßig mit den Maßen der sonst vermessenen Exlibiries von Jacobi überein. Um diese Klebespur herum konnte eine weitere, unförmige Spur von Klebstoff festgestellt werden. Nach den Feststellungen des LKA dürfte diese Spur bei der Entfernung des Klebeschildes entstanden sein, wobei durch die Verwendung von Wasser teilweise auch der Klebstoff gelöst worden ist, mit dem die Vorsatzblätter auf den Deckel des Buches aufgeklebt worden waren.
Der Angeklagte hatte zudem das Vorsatzblatt auf der Rückseite des Buchdeckels erneuert und hierdurch die dort vorhandenen alten Signaturkennzeichen der ULB entfernt.
3)
Als Placebo für das Buch von Lambert stellte der Angeklagte ein Buch von Sauri in die Systemstelle O 412 ein.
Das Buch von Sauri war ursprünglich unter der Signatur O 74 selbst im Bestand der ULB verzeichnet gewesen. Der Angeklagte hatte zuvor das Buch auf nicht näher feststellbare Art und Weise aus dem Bestand der ULB entwendet.
Bei seinem Auffinden wies das Buch auf dem Buchrücken deutliche Spuren von Klebstoffresten eines Signaturschildes auf. Das Signaturschild selbst war abgefallen. Der Angeklagte hatte das Titelblatt herausgerissen und in den Spiegel des Rückdeckels neben dem Eintrag „Opp. mathem“. den handschriftlichen Zusatz „O 412“ eingetragen.
4)
Am 16.09.2003 ließ der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger einen Kaufnachweis für dieses Buch einer Person namens “ V3″ vom 23.3.1991 sowie einen mit dem Namenszug “ V3 “ unterschriebenen Brief einer „Volksbuchhandlung Antiquariat, K3“ vom 14.05.1991 vorlegen. Er wusste, dass es sich in beiden Fällen um eine Fälschung handelte.
a)
Der Kaufnachweis bestand aus drei jeweils einseitig mit Schreibmaschine beschriebenen Karteikarten, die jeweils einen Buchtitel enthielten, sowie dem Abschnitt einer Kassenrolle vom „23 – 3 – 1991“ , die mit einer „Tackernadel“ in der oberen rechten Ecke zusammengeheftet worden waren.
Die hier maßgebliche – zweite – Karteikarte trägt folgenden Text:
Liste: Weihnachten 1990
Lambert, Johann Heinrich: Cosmologische Briefe
Über die Einrichtung des Weltbaues. Augsburg:
Klett 1761 XVIII. 318 S. 1 Tafel.
8°. Pappband der Zeit, Rücken erneuert. Die Tafel doppelt vorhanden: Einmal auf Titelverso aufgezogen,
dabei wurde Titelblatt beschädigt. Leimspur von Ex
libres auf vorderen Vorsatz, Ex libres „Dr. N3,
K3“ liegt lose bei.
Recht gutes Exemplar
DM 520,––
Die Karteikarte trägt – wie auch die beiden anderen – unten den Stempelabdruck „BEZAHLT“.
Der abgerissene, mit den drei Karteikarten mit einer Tackernadel zusammengeheftete Abschnitt der Kassenrolle trägt das Datum vom 23 – 03 – 1991 und weist neben Kaufpreisen von 125,00 und 350,00 DM (den Kaufpreisen der beiden Bücher auf den anderen beiden Karteikarten) auch den vorgenannten Betrag von 520,00 DM auf.
Die letzte der drei zusammengehefteten Karteikarten trägt über dem Stempelabdruck BEZAHLT zusätzlich die handschriftliche Unterschrift “ V3 “ sowie das Datum des 23.03.1991.
Hinsichtlich des Namenszuges V3 ist erkennbar, dass der Namenszug zunächst mit einem feinen Bleistift vorgeschrieben worden ist.
b)
Daneben ließ der Angeklagte einen Brief vorlegen, der im Kopf den Schriftzug „Volksbuchhandlung Antiquariat, K3 “ und das Datum des „14. Mai 1991″ trägt.
Er hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrter Dr. D!
Wir haben Ihre Anfragen vom März bearbeitet. Die von Ihnen gewünschten Ausgaben haben wir nicht mehr auf Lager.
Weitere Suchaufträge möchten Sie uns bitte nicht mehr erteilen, denn das Geschäft wird in den kommenden Monaten abgewickelt. Sollte es, was wir hoffen, eine Neueröffnung geben, lassen wir es Sie wissen.
Mit verbindlichen Grüßen
Darunter befindet sich in blauer Schreibschrift der handschriftliche Namenszug
“ V3 „.
Die späteren Ermittlungen durch den Zeugen X3 von der Kriminalpolizeiinspektion in K3 ergaben, dass die Volksbuchhandlung Antiquariat K3 im April 1991 privatisiert und in der Folgezeit als Buchhandlung W3 O3 fortgeführt worden war. Der Zeuge X3 befragte ehemalige Mitarbeiter der Volksbuchhandlung K3 . Die ehemalige Leiterin der Volksbuchhandlung K3 , Frau P3, die damals auch im Personalbüro gearbeitet hatte, gab an, zu keinem Zeitpunkt habe in der Volksbuchhandlung eine Person mit Namen “ V3″ oder „V3r“ gearbeitet. Dieses wurde dem Zeugen X3 auch durch die weiteren ehemaligen Mitarbeiter Y3 und Z3 bestätigt. Nachdem der Zeuge X3 den ehemaligen Mitarbeiterinnen P3 und Y3 die von dem Angeklagten eingereichten „Karteikarten“ vorgelegt hatte, erklärten diese übereinstimmend, solche Karteikarten seien zu keinem Zeitpunkt in der Volksbuchhandlung verwand worden.

III.
Henrik Ranzau,
Tractatus Astrologicus, Frankfurt, 1593
1)
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 und des Zeugen Dr. L kam das Werk Ranzaus ausweislich des Akzessionsjournals der ULB im Jahre 1822 als Dublette aus der Universitätsbibliothek A3 in den Bestand der Universitätsbibliothek C. Hier wurde es mit dem „großen ersten Stempel“ der Universitätsbibliothek gestempelt.
2)
Das von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 2002 eingelieferte Buch wurde von der Buchbindermeisterin Frau G3 untersucht.
Hierbei stellte sie folgendes fest:
Das Buch war unverändert in einem zeitgenössischem Pergamenteinband eingebunden.
Der Buchrücken wies unten eine dunkle Verfärbung auf.
Die Vorsätze des Buches gehörten nicht zu dem Buch, der vordere Vorsatz war kleiner, der hintere wies eine andere Laufrichtung auf.
Die Rückseite des Titelblattes war im unteren Bereich etwa in Höhe eines Viertels mit Papier überklebt.
Im vorderen rechten unteren Bereich war ein Stück des Titelblattes herausgeschnitten, sodass auch von der Titelblattansicht die auf der Rückseite angebrachte Papierüberklebung zu sehen war.
Nachdem die Sachverständige G3 die Überklebung auf der Rückseite des Titelblattes entfernt hatte, wurde der Stempel der Universität A3 mit der Umschrift
„Ex. Bibl. Univ. Viad. Vrat.“
erkennbar. Daneben wurde der Rest des teilweise abgeschnittenen kranzförmigen großen ersten Stempels der Universität C sichtbar. Nachdem ein Fotograf der ULB die Seite fotografiert und anschließend elektronisch den Kontrast verstärkt hatte, konnten Reste einzelner Buchstaben des großen ersten Stempels der ULB sichtbar gemacht werden, die im folgenden durch Fettdruck dargestellt werden.
Biblioth.
Acad.
Borusƒicæ
Rhen.
Weitere Untersuchungen des Landeskriminalamtes NRW ergaben, dass es dem Angeklagten auch hier gelungen war, das ursprünglich auf dem Buchrücken vorhandene Signaturschild nebst Kleberesten rückstandslos zu entfernen, was beispielsweise durch Erhitzen des Klebstoffes möglich ist.
Die in dem Originalbuch ursprünglich vorhandenen Signaturzeichen waren durch das Aufbringen anderer Vorsatzblätter beseitigt worden.
3)
Auch anstelle dieses Originalbuches hatte der Angeklagte ein Placebo eingestellt.
Auf den Buchrücken des Werkes, welches mit einem hellbraunen Buntpapierbezug eingebunden war, klebte er ein vergilbtes Signaturschild mit der Signaturbezeichnung O 507 auf.
Um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Originalbuch, klebte er in das Placebo eine auf Büttenpapier gezogene Fotokopie des Originaltitelblattes des Buches von Ranzau ein.
Untersuchungen des Landeskriminalamtes NRW ergaben, dass diese in dem Placebo vorgefundene Titelblattkopie von dem Originaltitelblatt des Buches von Ranzau gezogen worden war, das der Angeklagte für die Auktion im Jahre 2002 bei dem Auktionshaus T & Sohn eingeliefert hatte.
Der Sachverständige Dipl.–Ing. T3 vom LKA NRW stellte hierzu fest, dass die Kopie des in dem Placebo vorgefundenen Titelblattes individuelle Gebrauchsspuren des Original – Titelblattes wie beispielsweise Schmutzflecken wiedergab, die nicht durch den Druckvorgang selbst entstanden sein können.
Der Angeklagte hatte zunächst von dem Originaltitelblatt eine Kopie gezogen, diese dann unter Verwendung eines abweichenden Abbildungsmaßstabes erneut kopiert, einzelne – verräterische – Teile der auf dem Originaltitelblatt vorhandenen Schriftzeichen herausretuschiert und anschließend die Titelblattkopie durch das Hinzufügen von Tintenklecksen und das „Ausmalen“ einzelner Buchstaben verändert.
Auf die Rückseite der Titelblattkopie hatte er den „großen ersten Stempel“ der Universität C kopiert.
Auf den Spiegel der Rückseite hatte er mit Bleistift die Signatur O 507 eingetragen.
Da auf der Kopie des in das Placebo eingefügten Titelblattes im unteren rechten Bereich Reste eines Schriftzuges erkennbar sind, geht die Kammer davon aus, dass dieser Schriftzug den Angeklagten veranlasst hat, das Titelblatt des Originalbuches in diesem Bereich zu beschneiden.
4)
Die Nachforschungen des Zeugen Dr. L bei der Firma T & Sohn ergaben, dass der Angeklagte das Originalbuch bereits einmal im April 1996 zu der damaligen Versteigerung von T & Sohn mit einem Schätzpreis von 2.000 DM eingeliefert hatte. Da es dort nicht verkauft werden konnte , hatte das Auktionshaus das Buch mit Schreiben vom 30.04.1996 an den Angeklagten zurückgesandt.

H.
Vorlage einer Quittung für das Buch von Immanuel Kant
I.
Zu der Auktion im Jahre 2002 hatte der Angeklagte neben den oben bereits angeführten Büchern von Glauber, Lambert und Ranzau auch ein Buch von
Immanuel Kant,
Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels,
Königsberg, 1755
eingeliefert.
Auch dieses Buch war von dem Auktionshaus T & Sohn der Polizei übersandt und dann sichergestellt worden.
Am 18.10.2002 ließ der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger, RA Z , dem er bereits unter dem 04.09.2002 schriftliche Vollmacht für seine Vertretung erteilt hatte, zunächst die Fotokopie einer gefälschten Rechnung eines
Buchhändlers N4 , Place Centrale in B-#### S4,
vom „02.01.1998“ zu den Akten reichen
Diese hatte folgendes Aussehen:
Kopie Bl. 137 einfügen
Die Rechnung ist deutlich als Fotokopie zu erkennen, da im unteren Bereich ein Teil des handschriftlichen Textauftrages fehlt. Sie ist mit dem Namenszeichen „M.“ für N4 unterzeichnet.
Der Angeklagte wusste, dass diese Quittung eine Fälschung war. Er wollte durch die Vorlage der Quittung seine Besitzberechtigung an dem Buch vortäuschen und die Herausgabe des sichergestellten Buches erreichen.
Das Original dieser Quittung ließ er unter dem 18.02.2004 durch Rechtsanwalt Z – gemeinsam mit weiteren Kaufquittungen – zu den Akten reichen.

II.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO die deutsche Übersetzung der auf eine Anfrage von Interpol ergangenen amtlichen Auskunft der Gemeinde S4/ Belgien vom 16.12.2003 verlesen, wonach es in S4 keinen „Place Centrale“ gibt. Der einzige Platz des Ortes trägt den Namen „Place de l`Esro“. Auch war ein Buchhändler mit Namen N4 zu keinem Zeitpunkt in dem Ort tätig. Die Kammer hat zudem einen von der Gemeinde S4 als Anlage zu diesem Schreiben übersandten Stadtplan der Gemeinde S4 aus dem Jahre 1998 in Augenschein genommen und die Liste der darauf verzeichneten Händler pp. darauf überprüft, ob ein Namen “ N4 “ oder eine Anschrift „Place Centrale“ verzeichnet sind. Beides war nicht der Fall.

III.
Die Buchbindermeisterin Frau G3 unterzog auch dieses Buch im Auftrag der ULB einer Untersuchung. Hierbei stellte sie fest, dass auf der Rückseite des Titelblattes eine rundliche Überklebung aufgebracht worden war, die offensichtlich einen Stempel verdeckte.
Da die Nachprüfungen des Zeugen Dr. L jedoch ergaben, dass dieses Buch von Kant nicht zum Bestand der ULB gehörte, verzichtete sie auf die Ablösung der Überklebung.
Nachdem der Zeuge Dr. L dem Zeugen KHK X mitgeteilt hatte, das Buch stamme nicht aus dem Bestand der ULB, gab dieser es an den Angeklagten heraus. Die von dem Angeklagten eingereichte Quittung war hierfür nicht ursächlich.

I.
Das Einlassungsverhalten des Angeklagten:
I.
Der Angeklagte hat im Verfahren vor dem Amtsgericht den Tatvorwurf zunächst bestritten.
II.
In der Hauptverhandlung vom 16.01.2006 (Montag) hat der Angeklagte folgende Erklärung abgegeben:
„Ich habe verabscheuungswürdige Taten begangen. Ich räume ein, 1983 – 1984 Bücher verkauft zu haben. Ich würde gerne um Entschuldigung bitten. Weiter räume ich ein, versucht zu haben, drei Bücher zu verkaufen. Ich räume auch ein, dass ich meinen Verteidiger beauftragt habe, der Staatsanwaltschaft falsche Belege vorzulegen.
Ich möchte ein allumfassendes Geständnis abgeben. Ich wusste, dass ich die Bücher nicht hätte versteigern lassen dürfen. Ich habe Anzeige erstatten lassen gegen Herrn Dr. L . Das Gutachten halte ich nicht in allen Punkten für zwingend richtig.
Die Bücher, die hier am Freitag vorgelegen haben, habe ich zum ersten Mal gesehen. Ich weiß nicht, wer die Fälschungen gemacht hat.
Die Belege wurden von einer Person aus Belgien namens N4 gefertigt. Ich wollte Belege haben und habe andere Personen gebeten, in dieser Sache für mich tätig zu werden.“
Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte:
„Ich habe auch Diebstähle begangen, um in den Besitz der Bücher zu gelangen. Ich wollte sie ursprünglich zurückgeben, habe das aber nicht gemacht.
Alle acht verfahrensgegenständlichen Bücher habe ich entwendet. Wer die Placebos angebracht hat, weiß ich nicht. Ich habe die Bücher ausgeliehen und ein anderes stattdessen zurückgegeben.
Ich werde mich bemühen, den Schaden wieder gut zu machen. Ich hoffe, dass sich das durch Geldzahlung ersetzen lässt. Ich möchte mich nochmals dafür entschuldigen“.

III.
Dieser Erklärung des Angeklagten war folgender Geschehensablauf vorangegangen:
Am vorangegangenen Sitzungstag des 13.01.2006 (Freitag), war die Sitzung nach Vernehmung des Sachverständigen Dr. C2 um 14:30 Uhr kurzzeitig für eine Pause unterbrochen worden.
Während der Sitzungspause bat der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Z , den Vorsitzenden des Schöffengerichts, Richter am Amtsgericht Q3 sowie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, Frau Staatsanwältin E4 auf dem Flur zu einem Gespräch. Der Verteidiger hatte festgestellt, dass das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten stand. Der Verteidiger hatte „eine Kluft zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht einerseits und dem Angeklagten und ihm andererseits“ festgestellt. Nach Abschluss der Vernehmung des Sachverständigen Dr. C2 wollte er ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht führen, zumindest wollte er die Bereitschaft zu einem solchen Gespräch ebnen. Der Angeklagte hatte sich ihm gegenüber hierzu nicht geäußert.
Rechtsanwalt Z teilte Richter am Amtsgericht Q3 und Frau Staatsanwältin E4 mit, dass ihn das Ergebnis der Beweisaufnahme „etwas erdrückt habe“ und er die Notwendigkeit sehe, Gespräche zu führen. Er fragte, ob ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß haben könne.
Richter am Amtsgericht Q3 äußerte sich hierzu nicht. Staatsanwältin E4 erklärte, sie habe für das Ansinnen des Verteidigers kein Verständnis. Der Angeklagte habe die Tat umfangreich bestritten. Am ersten Verhandlungstag habe er fast vier Stunden geredet. Danach habe eine lange Beweisaufnahme stattgefunden, die jetzt fast abgeschlossen sei. Dem Angeklagten seien wiederholt goldene Brücken gebaut worden. Es sei ein Strafbefehl unter zwölf Monaten in Erwägung gezogen worden. Ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, Forderungen der ULB auszugleichen. Auf alles sei er nicht eingegangen.
Rechtsanwalt Z ging daraufhin zu dem abseits wartenden Angeklagten. Er teilte ihm mit, er habe versucht, die Gesprächsbereitschaft festzustellen, die Reaktion sei „sehr schlecht“ gewesen. Dennoch riet er ihm zu einem vollen Geständnis, also nicht nur zu einem Geständnis aus optischen oder prozesstaktischen Gründen. Auch solle der Angeklagte auf die weitere Durchführung der Beweisaufnahme verzichten. Hiermit war der Angeklagte jedoch nicht einverstanden. Er teilte seinem Verteidiger vielmehr mit, er wolle auf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht verzichten.
Die Hauptverhandlung wurde um 14:45 Uhr mit der Vernehmung des Zeugen D4 fortgesetzt, dann jedoch unterbrochen, nachdem der Zeuge D4 einerseits angegeben hatte, die Anklageschrift nicht zu kennen, andererseits jedoch einen Zettel in Händen gehalten hatte, auf dem nur Bücher der Anklageschrift erfasst waren.
Richter am Amtsgericht Q3 unterbrach daraufhin die Vernehmung des Zeugen und bat Rechtsanwalt Z sowie Frau Staatsanwältin E4 in das Beratungszimmer.
Gegenstand der anschließenden Besprechung war das Verhalten des Zeugen D4 . Richter am Amtsgericht Q3 legte Rechtsanwalt Z nahe, auf die weitere Vernehmung des Zeugen D4 und die Vernehmung der ebenfalls geladenen Zeugin A4 , der Lebensgefährtin des Angeklagten, zu verzichten, was Rechtsanwalt Z nach Rückkehr in den Verhandlungssaal zu Protokoll erklärte. Die Sitzung wurde daraufhin erneut unterbrochen und auf den folgenden Montag, den 16.01.2006 vertagt.
Nach der Verhandlung suchte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Verteidiger, dem Zeugen D4 und seiner Lebensgefährtin, Frau A4 das Lokal “ T4 “ auf. Auf Frage von Frau A4 zu dem Prozessverlauf gab RA Z an, er habe dem Angeklagten zu einem Geständnis geraten. Dieses lehnte der Angeklagte jedoch ab.

IV.
1)

Nachdem der Angeklagte in der Verhandlung vom 16.01.2006 die oben unter I. II. wiedergegebenen Erklärungen abgegeben hatte, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung; die Verteidigung beantragte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unterhalb von zwölf Monaten.
Daraufhin wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf Mittwoch, den 18. 01.2006, 14 Uhr, bestimmt.

2)
Am Dienstag, den 17.01.2006, erhielt der Angeklagte von seinem damaligen Verteidiger Rechtsanwalt Z ein Schreiben der Rechtsanwälte Prof. Dr. U4 und Partner aus C, die die Universität mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hatte.
Unter dem Datum des selben Tages sandte der Angeklagte an Rechtsanwalt Z folgendes Schreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist:
Ihr Schreiben/Schreiben der Kanzlei U4 vom heutigen Tage
Sehr geehrter Herr Z ,
ich danke für das zugesandte Schreiben. Grundsätzlich bin ich kurzfristig zu einem Gespräch über die Schadensregulierung mit der Universität C bereit.
Bedingung ist allerdings, dass das Urteil des Amtsgerichts gegen mich im Strafmaß elf Monate nicht übersteigt. Nur dann kann ich überhaupt seriös über Wiedergutmachung reden, fällt das Urteil höher aus, lebe ich in nächster Zukunft unter der Armutsgrenze und kann nicht einmal den Unterhalt für meine Kinder leisten. Die vormals genannte Summe kann als Verhandlungsgrundlage dienen, einige Korrekturen nach unten werden bei einigen Büchern allerdings geltend zu machen sein. Dies wird im Einzelnen in dem Gespräch zu klären sein.
Sollte das Strafmaß im Urteil des Amtsgerichts elf Monate übersteigen, sehe ich leider kaum eine Möglichkeit, Wiedergutmachung zu leisten. Dies würde ich jedoch sehr bedauern, da ich mich grundsätzlich verpflichtet sehe, den der Universität C entstandenen Nachteil – soweit er von mir verursacht wurde – zu ersetzten.
Mit freundlichen Grüßen
3)
Am 18.01.2006 sandte Rechtsanwalt Z das vorgenannte Schreiben des Angeklagten mit einem Anschreiben an die Rechtsanwaltskanzlei Prof. U4 zu Händen von Herrn Rechtsanwalt Dr. G4.
In diesem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben, dessen inhaltliche Richtigkeit Rechtsanwalt Z im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, heißt es:
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. G4,
in der vorbeizeichneten Angelegenheit danke ich für ihr Anschreiben vom gestrigen Tage, dessen Inhalt bei unserem Mandanten auf sehr positive Resonanz stieß. Anbei übersende ich Ihnen das Antwortschreiben des Herrn Professor Dr. D . Es könnte auch nach unserer Ansicht im Monat Januar 2006 eine abschließende Vereinbarung zwischen Ihnen und unserer Partei getroffen werden. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten schwebt unserem Mandanten vor, eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000 € kurzfristig zu erbringen und den Restbetrag ratenweise auszugleichen. Den Betrag der avisierten Einmalzahlung müsste sich unser Mandant von dritter Stelle besorgen. Hinsichtlich der Ratenhöhe wird sich unser Mandant kooperativ zeigen.

V.
Vor der Kammer hat der Angeklagte weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht.
J.
I.

Die Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf seiner Einlassung vor dem Amtsgericht, die die Kammer gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat sowie auf der Verlesung eines Ausdruckes seines Internetauftrittes auf der Internetseite der Universität S .

II.
Im übrigen beruhen die Feststellungen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den Feststellungen der Sachverständigen, den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und Schriftstücken sowie der nach Maßgabe des Sitzungsprotokoll durchgeführten Inaugenscheinnahme.
K.
Beweiswürdigung
I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von dem Angeklagten im Jahr 2002 zu der Herbstauktion des Auktionshauses T & Sohn eingelieferten drei Werke von Glauber, Lambert und Ranzau aus dem Bestand der ULB stammen.
1)
Der Zeuge Dr. L hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass alle drei Bücher, die der Angeklagte im Jahre 2002 zu der Auktion des Auktionshauses T & Sohn eingeliefert habe, titelmäßig im Bestand der ULB nachgewiesen seien.
Dieses haben die Sachverständigen Dr. C2 und N2 übereinstimmend bestätigt.
Die von der Kammer gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Einträge in den entsprechenden Bibliothekskatalogen stehen mit diesen Feststellungen vollständig in Einklang.
2)
Für alle drei Bücher wurden entsprechend präparierte Placebos gefunden.
Dieses haben die Zeugen Dr. L und J2 übereinstimmend bekundet; die Kammer hat die entsprechenden Placebos in der Hauptverhandlung selbst in Augenschein genommen. Der Umstand der Einstellung von Placebos bestätigt im übrigen die obige Feststellung, dass die ULB im Besitz der Bücher gewesen ist, da ansonsten keine Notwendigkeit bestanden hätte, die Bücher durch entsprechende Placebos zu ersetzen.
3)
Die Zeugin G3, eine für die ULB tätige Buchbindemeisterin, hat alle drei Werke nach ihrer Sicherstellung untersucht. In allen drei Werken konnten übereinstimmend Reste des „großen ersten Stempels“ der Universität C festgestellt werden.
Der Sachverständige Dipl. Ing. T3 vom Landeskriminalamt NRW konnte in den Büchern von Glauber und Lambert die dort verbliebenen Stempelreste derart deutlich machen, dass einzelne Teile der Inschrift des „großen ersten Stempels“ der Universität C lesbar waren.
Hinsichtlich des Buches von Ranzau reichten bereits die von einem Fotografen der ULB gefertigten und anschließend elektronisch kontrastierten Bilder aus, Teile der Buchstaben dieses Stempels zu erkennen. Hier war zudem der Stempel der Universität A3 erkennbar, aus deren Bestand das Buch in die ULB C gekommen war.
Die in der Innenseite des Vorderdeckels des Buches von Lambert gefundene etwa rechteckige Klebespur konnte von ihren Abmessungen her mit den Abmessungen des dort zu erwartenden „Exlibris von Jacobi“ in Übereinstimmung gebracht werden.
4)
Die Erklärung des Angeklagten, er sei mit der außergerichtlichen entschädigungslosen Einziehung dieser drei Bücher einverstanden, kann nur dahingehend verstanden werden, dass diese auch nach seiner Einschätzung im Eigentum der ULB standen.

II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferten fünf Bücher im Eigentum der ULB standen.
1)
Der Zeuge Dr. L hat auch hier nachvollziehbar und überzeugend bekundet, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass alle fünf Bücher, die der Angeklagte im Jahre 1997 zu der Auktion des Auktionshauses T & Sohn eingeliefert habe, titelmäßig im Bestand der ULB nachgewiesen seien.
Dieses haben die Sachverständigen Dr. C2 und N2 übereinstimmend bestätigt.
Die von der Kammer gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Einträge in den entsprechenden Bibliothekskatalogen stehen mit diesen Feststellungen vollständig in Einklang.
2)
Für alle fünf Bücher wurden Placebos in den Bestand der ULB eingestellt.
Dieses haben die Zeugen Dr. L und J2 übereinstimmend bekundet; die Kammer hat die entsprechenden Placebos in der Hauptverhandlung selbst in Augenschein genommen. Der Umstand der Einstellung von Placebos bestätigt auch hier die obige Feststellung, dass die ULB im Besitz der Bücher gewesen ist, da ansonsten keine Notwendigkeit bestanden hätte, die Bücher durch entsprechende Placebos zu ersetzen.
3)
Alle fünf von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferten Bücher wiesen ausweislich der gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Katalogbeschreibungen des Auktionshauses T & Sohn die Merkmale auf, die sie haben müssten, wenn sie aus dem Bestand der ULB C stammten.
Insbesondere haben sich aus den Beschreibungen in den Auktionskatalogen, den Katalogeinträgen der ULB oder aus sonstigen Quellen keine Merkmale der Bücher ergeben, die einer Identität der einlieferten Bücher mit den Büchern der ULB entgegenstehen würden.
Auch wenn die Kammer diese Bücher naturgemäß nicht mehr in Augenschein nehmen konnte, lässt sich die nachfolgend im Einzelnen beschriebene Übereinstimmung von Merkmalen der eingelieferten Bücher mit den Büchern der ULB nicht mehr mit einer „Anhäufung bloßer Zufälligkeiten“ erklären.
Die Kammer ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass auch die zu der Auktion 1997 eingelieferten Bücher – wie auch die sichergestellten Bücher des Jahres 2002 – allesamt im Eigentum der ULB standen und über die Ausleihe in den Lesesaal von dem Angeklagten entwendet worden sind.
4)
Die Bücher im Einzelnen
a)
Sammelband Christian Huygens
aa)
Hinsichtlich des Sammelbandes der ULB mit vier Werken von Huygens hat der Sachverständige Dr. C2 unter Bezugnahme auf die Eintragung des Werkes in dem alten F2 Katalog festgestellt, dass das hierin enthaltene Werk „Traite de la lumiere“ die verkürzte Titelfassung mit den Initialen „C.H.D.Z.“ auswies. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit dieser Feststellung überzeugt.
Das von dem Angeklagten eingelieferte Buch wies – wie die Verlesung und Inaugenscheinnahme des in dem Katalog der Auktion 59 abgebildeten Titelblattes ergeben hat – ebenfalls diese Titelfassung auf.
bb)
Hinsichtlich des Buches systema saturnium haben sich keine Anhaltspunkte für eine Verschiedenheit beider Bücher ergeben.
Zwar hat die Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrages behauptet, das von dem Angeklagten eingelieferte Buch habe „84 Seiten“ gehabt, während das Buch der ULB statt der Seitenzahl „84“ nur die unvollständige Seitenzahl „4“ gehabt habe. Es sind jedoch keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden, die diese Behauptung einer unvollständigen Seitenzahl des Buches der ULB stützen oder auch nur erklären könnten.
Ausweislich der in der Sitzung verlesenen Beschreibung im Auktionskatalog 49 , Nr. 2382 ist dort hinsichtlich des von dem Angeklagten eingelieferten Buches vermerkt:
„84 S.“.
Die Verlesung der Katalogeinträge der ULB zu der Signatur O 670 hat ergeben, dass dort an keiner Stelle irgendeine Seitenzahl angegeben ist. Soweit die in Augenschein genommene und verlesene Karteikarte des Alphabetischen Kataloges den Eintrag „4°“ aufweist, handelt es sich bei dieser Eintragung um die Angabe des Formates des Buches, nämlich des „Quart“ und nicht um eine Seitenzahl. Hierauf sind der Angeklagte und seine Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung hingewiesen worden.
cc)
Soweit die im Rahmen eines Beweisantrages erfolgte Verlesung des Katalogeintrages 64, 433 des von dem Angeklagten 1997 eingelieferten Werkes cosmotheros ergeben hat, dass dieses
„fünf gefaltete Kupfertafeln sowie eine Variante von Tafel vier“
enthalten hat, steht dieses einer Identität beider Bücher nicht entgegen, da die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Einträge in den Katalogen der ULB keinerlei und damit auch keine entgegenstehenden Angaben zu der Anzahl und der Zusammensetzung der Tafeln enthalten.
dd)
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Autor Huygens zahlreiche Werke veröffentlicht hat und diese jeweils in größeren Auflagen erschienen sind. Auch steht fest, dass Sammelbände aus dem 17. bis 18. Jahrhundert keine Unikate sind. So ist denkbar, dass auch andere Sammler einzelne der Werke von Huygens in Sammelbänden zusammengefasst haben.
Es musste aber auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, drei von vier Werken des Autors Huygens, die in dem Sammelband der ULB zusammengefasst waren, zu den Auktionen einzuliefern. Alle drei Werke wurden in modernen Einbänden eingeliefert. Hierunter sind nach Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Inhabers des Auktionshauses T & Sohn, des Zeugen T , Einbände aus dem 20. Jahrhundert zu verstehen.
Zwar lässt die Einbindung eines alten Buches in einem modernen Einband alleine noch keinen Rückschluss auf den Grund der Einbindung erkennen, zumal alte Bücher nicht selten in modernen Einbänden zu Versteigerungen eingeliefert werden. Im Zusammentreffen mit weiteren Indizien, beispielsweise der Notwendigkeit der erstmaligen Einbindung eines einzelnen Werkes aus einem zuvor aufgelösten Sammelband, kann der moderne Einband eines alten Buches demgegenüber ein besonderes Kennzeichen unrechtmäßigen Besitzes sein.
Vorliegend ist gerade die einheitliche Einlieferung aller drei Bücher in jeweils „modernen Einbänden“ mit ihrem ursprünglichen Einband in einem Sammelband zu erklären, da die Bücher nach dem Herausschneiden aus dem einheitlichen Sammeleinband selbst keinen Einband mehr besaßen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Auktionsbeschreibungen ein „moderner Einband“ ein Einband aus dem gesamten 20. Jahrhundert sein kann, da diese Beschreibung eben auch die Einbindung im Tatzeitraum erfasst.
Auch steht der Umstand, dass – anders als beispielsweise die Bücher von Kepler – keines der drei Bücher von Huygens in den Auktionskatalogen als „unbeschnitten“ beschrieben wird, mit der ehemalige Zugehörigkeit der eingelieferten Bücher zu dem Sammelband der ULB in Einklang. Da dieser Sammelband ursprünglich aus dem Bestand der Universität F2 kam, musste der Angeklagte die Buchblöcke aller drei Bücher erneut beschneiden, um den Brandschnittstempel zu entfernen, der einen Verkauf nicht möglich gemacht hätte.
ee)
Dem steht auch die Aussage des Zeugen D4 , eines langjährigen Freundes des Angeklagten, nicht entgegen. Dieser hat bekundet, er habe einmal bei einem Besuch bei dem Angeklagten im Jahre 1993 in dessen Wohnung ein Buch von Huygens gesehen. Das Buch sei in einem Halblederband eingebunden gewesen. Der Rücken sei rot/braun, Einbandpapier und Vorsatzpapier seien grün gewesen. Der Einband selbst sei sauber gewesen, der Lederrücken habe Gebrauchsspuren aufgewiesen.
Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sowie seiner Glaubwürdigkeit. So musste der Zeuge auf Nachfrage der Kammer einräumen, der Angeklagte habe ihn gezielt danach gefragt, ob er die Bücher der Anklage bei ihm gesehen habe. Auch konnte er den Umstand nicht erklären, warum er nach so langer Zeit noch eine Erinnerung an die Art und die Farbe des Bucheinbandes haben sollte. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge – wenn überhaupt – eigenes Wissen mit den Angaben des Angeklagten über das angebliche Aussehen vermengt hat.
Dies kann aber letztlich dahinstehen, da auch die von dem Zeugen geschilderte Art des Einbandes mit den übrigen Feststellungen der Kammer in Einklang zu bringen ist. Insbesondere stände der von dem Zeugen angeblich bemerkte Umstand, dass der Lederrücken „Gebrauchsspuren“ aufgewiesen habe, der zeitnahen Einbindung des Werkes durch den Angeklagten nicht entgegen. Der als sachverständiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T , hat vor der Kammer bekundet, es sei bei Einlieferungen häufig zu beobachten, dass bei dem „Neueinband“ von Büchern Materialien verwandt würden, die Gebrauchsspuren hätten, um den Einband „älter“ wirken zu lassen. Dieses sei auch der Grund dafür, dass in seiner Firma der Begriff des „modernen Einbandes“ relativ weit gefasst werde, da viele Einbände tatsächlich erheblich „jünger“ seien als ihr Aussehen.
b)
Sammelband Johannes Kepler
Auch hier ist die Kammer davon überzeugt, dass das von dem Angeklagten im Jahre 1997 eingelieferte Werk Tychonis Brahei aus dem Sammelband der ULB stammt, der aus vier Büchern bestand.
aa)
Der Angeklagte hat drei der vier in dem Sammelband eingebundenen Buchtitel (Somnium, Tertius interveniens und Ad epistolam) im Jahre 1996 zu der Auktion 61 zur Versteigerung eingereicht. Hierbei stimmten die Werke sowohl hinsichtlich des Titels als auch des Erscheinungsjahres mit den Eintragungen der ULB überein. Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass Sammelbände keine Unikate sind, hat der Sachverständige Dr. C2 in seinem Gutachten festgestellt, dass weltweit nur zwei Sammelbände in dieser Zusammensetzung bekannt seien. Einer sei im Bestand der ULB C nachgewiesen, der andere sei als Kriegsverlust registriert.
bb)
Tychonis Brahei hat der Angeklagte im Jahre 1997 eingeliefert und versteigert. Auch hier stimmten Titel und Erscheinungsjahr des Buches mit den Eintragungen der ULB überein.
Die Beschreibung des Buches in dem Auktionskatalog der Firma T & Sohn, wonach ein „langer Einriss am Titel hinterlegt“ worden sei, spricht für die ehemalige Zugehörigkeit dieses Buches zu dem Sammelband der ULB.
Da es sich bei Tychonis Brahei um das erste Werk des Sammelbandes handelte, trug es auf der Rückseite des Titelblattes den „großen ersten Stempel“ der Universität C . Demgemäß musste der Angeklagte vor der Einlieferung dieses Buches diesen Stempel beseitigen.
Die Beschreibung in dem Auktionskatalog steht hiermit in Einklang. Der Angeklagte hat das Titelblatt im Bereich des Stempels zunächst eingerissen und anschließend – scheinbar zur „Reparatur“ – auf die Rückseite des Titelblattes eine Hinterlegung aufgeklebt, die den Stempel der Universität C verdeckte.
cc)
Der Katalogeintrag der Auktion 61, Nr. 489 betreffend das Buch Somnium spricht ebenfalls dafür, dass es sich auch bei diesem Werk um das Buch aus dem Sammelband O 392 der ULB handelte.
Der Auktionskatalog enthält den Hinweis:
„Die beiden nachgedruckten Eingangsblätter etwas fleckig und unregelmäßig beschnitten. …. Insgesamt gutes Exemplar des überaus seltenen Werkes Kepplers.“ (Fettdruck durch das Gericht)
Der Zeuge Dr. L hat hierzu bekundet, die ULB besitze neben dem in den Sammelband O 392 eingebundenen Werk Somnium ein weiteres einzelnes Exemplar (nur) des Werkes Somnium mit der Signatur O 393.
Das Einzelwerk O 393 habe zusätzlich ein erst nach dem Tode Kepplers im Jahre 1634 nachgedrucktes Titelblatt sowie eine Dedikation Ludwig Kepplers (des Sohnes von Johannes Kepplers) an den Landgrafen von Hessen aus dem Jahre 1634 enthalten.
Das in den Sammelband O 392 eingebundene Werk von Somnium habe diese beiden erst später nachgedruckten Blätter demgegenüber nicht enthalten.
Die Inaugenscheinnahme des noch im Bestand der ULB befindlichen Werkes O 393 hat ergeben, dass dort genau die beiden Seiten herausgeschnitten worden sind, die dem Werk Somnium in dem Sammelband O 392 fehlten. Stattdessen befand sich in dem Einzelband O 393 nur noch eine Kopie des Titelblattes. Auch konnte die Kammer erkennen, dass das Werk O 393 infolge eines Wasserschadens unansehnlich geworden war und damit nur mit Mühe hätte versteigert werden können.
Das Landeskriminalamt hat die in dem Buch O 393 aufgefunden Titelblattkopie mit einem Foto in dem Auktionskatalog 61 verglichen, auf dem das Titelblatt des von dem Angeklagten damals eingelieferten Buches abgebildet ist. Beide stimmten in jeder Hinsicht überein. Dieses deckt sich mit den eigenen Feststellungen der Kammer, die zudem zwei Fotos eines Fotografen der ULB in Augenschein genommen hat, die dieser von der Titelblattkopie in dem Placebo und dem Titelblatt in dem Auktionskatalog gefertigt hat. Beide stimmten in allen Einzelheiten derart überein, dass auch die Sachverständigen Dr. C2 und N2 übereinstimmend eine „vollständige Übereinstimmung“ attestierten.
Auch dieses Beweisergebnis steht mit der Zugehörigkeit des von dem Angeklagten eingelieferten Buches Somnium zu dem Sammelband O 392 in Einklang.
Der Angeklagte hat die dem Exemplar des Sammelbandes O 392 fehlenden zwei Seiten aus dem Buch O 393 herausgetrennt und „zur Vervollständigung“ des Werkes Somnium aus dem Sammelband verwandt. Auch ist nachvollziehbar, warum er nicht „einfach“ den vollständigen Einzelband O 393 entwendet und diesen eingeliefert hat. Er war infolge eines Wasserschadens unansehnlich geworden und hätte – wenn überhaupt – nur einen geringen Verkaufserlös erbracht.
Da das aus dem Exemplar O 393 heraus getrennte Titelblatt erwartungsgemäß auf seiner Rückseite den „großen ersten Stempel“ der Universität getragen haben muss, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte in das zu der Auktion eingelieferte Werk Somnium neben dem Original der Dedikation Ludwig Kepplers an den Landgrafen von Hessen nur eine – auf alt gemachte – Fotokopie der Vorderseite des Originaltitelblattes aus dem Buch O 393 eingelegt hat. Dass ihm eine derartige altersmäßige Manipulation des Titelblattes möglich ist, belegen die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Titelblattkopien, die in einzelnen Placebos gefunden wurden. Diese machten einen dem Alter des Buches entsprechenden Eindruck und waren nicht ohne weiteres als Fotokopie zu erkennen. Der Sachverständige Dr. C2 hat hierzu bekundet, eine derartige „Farbmanipulation“ sei beispielsweise dadurch möglich, dass man das Blatt mit dunklem Tee wässere. Der als sachverständige Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses T & Sohn, Herr T , hat bekundet, es sei möglich, dass seinen Mitarbeitern eine solche Manipulation nicht aufgefallen sei.
Diese Feststellung der Kammer wäre mit der festgestellten vollständigen Übereinstimmung beider Titelblätter vereinbar, würde aber insbesondere den Umstand erklären, dass die in dem Originalbuch O 393 in der ULB vorgefundene Titelblattkopie – anders als alle anderen vorgefunden Titelblattkopien – auf der Rückseite nicht auch eine Kopie des „großen ersten Stempels“ der ULB trug. Der Angeklagte hat zwei identische Kopien nur der Vorderseite gefertigt und ein Exemplar davon in das Buch für die Auktion bei T & Sohn und das andere in das Buch O 393 eingelegt.
Hierbei hat er darauf verzichtet, auf die in das Buch O 393 eingelegte Kopie zusätzlich auf die Rückseite noch den Stempel der Universität zu kopieren.
dd)
Soweit die Verteidigung mit Hilfsbeweisantrag Nr. 43 die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen für alte Bücher und eines Sachverständigen für Buchbindearbeiten zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die beiden Eingangsblätter im versteigerten Exemplar von Keplers „Somnium“ nicht aus dem Exemplar Kepler „Somnium“ der ULB C mit der Signatur O393 stammen, war dieser Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen, da das Beweismittel hierzu völlig ungeeignet ist.
Dem Katalogeintrag der Firma T & Sohn kann entnommen werden, dass die beiden Eingangsblätter des eingelieferten Buches „unregelmäßig“ beschnitten waren.
Zwar ist davon auszugehen, dass bei einem Beschnitt des Buchblockes zunächst alle darin enthaltenen Bögen einheitlich beschnitten werden. Hierbei darf aber nicht verkannt werden, dass es sich bei diesem Buch um ein Buch aus dem 17. Jahrhundert handelte. Wie die Inaugenscheinnahme solcher Bücher in der Hauptverhandlung gezeigt hat, sind gerade die ersten Seiten von Büchern dieses Alters häufig im Randbereich beschädigt bzw. brüchig. Zudem hatte das Buch O 393 einen Wasserschaden erlitten. Die Eintragung in dem Auktionskatalog steht mit diesem Umstand in Einklang. Der Angeklagte hat die beiden Eingangsblätter aus dem Buch O 393 herausgetrennt und das Original der Dedikation Ludwig Kepplers an den Landgrafen von Hessen im Randbereich so (unregelmäßig) beschnitten, dass brüchige oder eingerissene Stellen abgetrennt wurden. Die statt des Originaltitelblattes eingeklebte Fotokopie (vgl. oben) hat er diesem Erscheinungsbild angepasst und beide dann in das eingelieferte Werk eingeklebt.
Weitergehende Anknüpfungstatsachen, die einem Sachverständigen einen weitergehenden oder gar gegenteiligen Schluss ermöglichen könnten, sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Da die Kammer davon ausgeht, dass anstelle des Originaltitelblattes aus dem Buch O 393 nur eine Kopie hiervon in das eingelieferte Buch eingeklebt worden ist, kommt es auf den weiteren Vortrag in dem Hilfsbeweisantrag Nr. 43 zu dem fehlenden Hinweis auf einen Stempel im Auktionskatalog nicht an.
ee)
Auch stehen die Eintragungen in den Auktionskatalogen 61 und 64 der Firma T & Sohn der Einbindung aller vier Bücher in einem einheitlichen Sammelband nicht entgegen.
Die Katalogeinträge
Nr. 490 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahr 1996 (Kepler, Tertius interveniens),
Nr. 437 der Auktion Nr. 64 aus dem Jahr 1997 (Kepler, Tychonis Brahei….) sowie
Nr. 488 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahre 1996 (Kepler, Ad epistolam….)
weisen alle drei Bücher als „unbeschnitten“ aus.
Der letztgenannte Katalogeintrag enthält den Zusatz „Ungeheftet in moderner Kartonhülle“.
Der Katalogeintrag Nr. 489 der Auktion Nr. 61 aus dem Jahr 1996 (Kepler, Somnium….) enthält (wie bereits oben dargestellt) die Angabe:
„Die beiden nachgedruckten Eingangsblätter etwas fleckig und unregelmäßig beschnitten“.
Diese Beschreibungen ständen einer ursprünglichen Einbindung aller vier Bücher in einem Sammelband in unbeschnittenem Zustand jedoch nicht entgegen.
Der von der Kammer als sachverständiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T , hat hierzu erläutert, die Beschreibung in seinen Katalogen, wonach ein Buch unbeschnitten eingeliefert worden sei, besage, dass der Buchblock nach seiner Bindung nicht einheitlich beschnitten worden sei. Hierdurch werde die Gebrauchsmöglichkeit eines solchen „unbeschnittenen“ Buches nicht beeinträchtigt.
Die Katalogbeschreibung weist die Bücher Tertius interveniens…; Tychonis Brahei…. und Ad epistolam….ausdrücklich als „unbeschnitten“ aus.
Dass das vierte Buch „Somnium“ selbst beschnitten gewesen ist, kann dem Wortlaut der Katalogbeschreibung, wonach die beiden nachgedruckten Eingangsblätter unregelmäßig beschnitten waren, nicht entnommen werden. Dieses hat auch der sachverständige Zeuge T bestätigt, der in der Hauptverhandlung zu der Bedeutung dieser Formulierung in seinem Auktionskatalog befragt worden ist.
Dass der Katalog die Einlieferung des Buches „Ad epistolam….“ in „ungeheftetem“ Zustand beschreibt, stände dem ebenfalls nicht entgegen, da nach Auflösung eines Sammelbandes jedes Einzelwerk zunächst – wieder – ungeheftet gewesen wäre.
Der sachverständige Zeuge T hat hierzu bekundet, diese Beschreibung in dem Katalog seines Hauses bringe nur zum Ausdruck, dass das Buch nicht gebunden eingeliefert worden sei. Keinesfalls könne der Beschreibung entnommen werden, dass das Buch zuvor niemals gebunden gewesen sei. Auch lasse die Beschreibung nicht den Schluss zu, Spuren einer ehemaligen Heftung hätten gefehlt. Es sei vielmehr so, dass in seinen Auktionskatalogen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, wenn ein Buch keinerlei Spuren einer ehemaligen Heftung aufweise, also noch nie gebunden gewesen sei.
Auch haben die Vernehmung der Zeugen Dr. L und J2, die Verlesung der maßgeblichen Katalogeinträge der ULB (§ 249 StPO) sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr. C2 und N2 keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sammelband O 392 beschnitten gewesen wäre.
Der von der Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrages vorgebrachte Einwand, historische Sammelbände des 17. Jahrhunderts würden „regelmäßig“ aus buchbinderischen, buchmechanischen und optischen Gründen einheitlich beschnitten und im Buchblock bearbeitet, ließe ungeachtet ihrer Richtigkeit keinen Rückschluss darauf zu, dass auch der der ULB fehlende Sammelband beschnitten gewesen ist. Dass auch ein Buch, dessen Buchblock nach dem Binden nicht einheitlich beschnitten worden ist, ohne weiteres verkehrs- und gebrauchsfähig ist, hat im übrigen auch der sachverständige Zeuge T bekundet. Dieses wird zudem dadurch belegt, dass der Angeklagte drei solcher Werke in der Auktion verkaufen konnte.
ff)
Auch hier spricht der Umstand, dass drei der Werke in einem „modernen Einband“ eingeliefert wurden, für die Herkunft aus dem Sammelband, da nach Auflösung des Sammeleinbandes die darin enthaltenen einzelnen Werke keinen Einband mehr aufwiesen.
Hinsichtlich des ungebunden eingelieferten Werkes gilt gleiches, da auch dieses nach der Auflösung des Sammelbandes eines Einbandes bedurfte. Der Angeklagte hat es indessen vorgezogen, diesen Titel nicht neu binden zu lassen, sondern hat ihn ohne jede Bindung zum Verkauf angeboten.
gg)
Dieser Würdigung steht auch die Aussage des Zeugen D4 nicht entgegen. Zwar will dieser bei seinem o.a. Besuch in der Wohnung des Angeklagten im Jahre 1993 auch das Werk Keplers bemerkt haben. Nach seinen Angaben handelte sich hierbei um
„ein ungebundenes Konvolut, das auf einem Regal neben Computerliteratur lag und mit einem Band zusammengebunden war.“
Auf Nachfrage der Verteidigung konnte er sich zudem daran erinnern, dass das
„Titelblatt bis weit über die Hälfte der Seite eingerissen“
gewesen sei.
Auch hier ist das Erinnerungsvermögen des Zeugen „beachtlich“, da er sich sogar an die Bücher in der Umgebung des maßgeblichen Buches erinnern können will. Auffallend war, dass der Zeuge auf Befragen der Verteidigung auch Angaben zu dem Einriss eines Titelblattes und seiner Länge in dem „ungebundenen Konvolut“ machen konnte. Dieses ist deshalb von Bedeutung, als sich der Einriss auf dem Titelblatt des Werkes Tychonis Brahei befand. Von dem Angeklagten wurde jedoch das Werk Ad epistolam in ungebundenem Zustand eingeliefert. Würde man den Angaben des Zeugen folgen, so hätte er also zumindest auch das erste Werk des Tychonis Brahei in der Wohnung des Angeklagten in ungebundenem Zustand gesehen. Da Tychonis Brahei von dem Angeklagten später aber in gebundenem Zustand eingeliefert worden ist, würde gerade dieser Umstand belegen, dass es der Angeklagte gewesen ist, der dieses Buch nach dem Jahre 1993 neu einbinden ließ.
Dieses stände indessen mit den Feststellungen der Kammer in Einklang, wonach der Angeklagten die Bücher aus dem Sammelband der ULB herausgetrennt hat. Hiermit wäre es vereinbar, dass er sie zunächst ungebunden in seiner Wohnung aufbewahrt hat und sie erst später – wieder – hat binden lassen.
hh)
Soweit die Verteidigung mit Hilfsbeweisantrag Nr. 41 die Vernehmung der Buchbindermeisterin Frau G3 und des Herrn T als sachverständige Zeugen zum Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die gehefteten Bögen in einem Buch des 17. und 18. Jahrhunderts am Rücken verleimt gewesen seien und nicht wie frische Bögen nach Aufziehen des Heftfadens von einander getrennt seien, war der Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen, da das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
Die sachverständigen Zeugen sollen Angaben zu angeblich „übliche“ Bindetechniken machen. Es kommt aber allein darauf an, wie das Werk des konkreten Sammelbandes gebunden war. Hierzu können beide benannten Zeugen keine Angaben machen.
Aber selbst wenn die Bögen verleimt gewesen sein sollten, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. T3 fest, dass Leimspuren auch ohne Verwendung von Wasser oder Lösungsmittel rückstandslos zu entfernen sind.
Demgemäß wäre die weitere Beweisbehauptung in dem Hilfsbeweisantrag Nr. 41, das im Auktionskatalog Nr. 61 (1996) unter der Losnummer 488 angebotene Exemplar habe keine Leimspuren oder Leimreste aufgewiesen, für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da auch dieser Umstand mit der ehemaligen Zugehörigkeit des Exemplars zu dem Sammelband vereinbar wäre.
Überdies fragt sich, woher die in dem Hilfsbeweisantrag benannten Zeugen G3 und T die in ihr Wissen gestellte Tatsache nehmen sollen, da beide das maßgebliche Werk selbst nie gesehen haben. Zudem hat der sachverständige Zeuge T im Hinblick auf den konkreten Eintrag in dem Katalog bekundet, dem Katalogeintrag könne nicht entnommen werden, dass ein solches Buch noch nie gebunden gewesen sei.
ii)
Selbst wenn man davon ausgeht, dass Erstausgaben Keplers in Auflagen von mehreren hundert bis eintausend Exemplaren gedruckt worden sein sollen, lassen sich die vorgenannten Umstände auch hier nicht mehr mit einer „Reihe von Zufällen“ erklären.
Der Sachverständige Dr. C2 hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, die Seltenheit der in dem Sammelband der ULB enthaltenen einzelnen Bücher werde auch dadurch belegt, dass das Werk „Tychonis Brahei“ in Deutschland nur an neun Standorten und weltweit nur an 52 Standorten verzeichnet sei. Die übrigen Bücher des Sammelbandes seien 10 mal in Deutschland, 66 mal auf der Welt; 18 mal in Deutschland und 42 mal auf der Welt bzw. 18 mal in Deutschland und 42 mal auf der Welt verzeichnet.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich weitere Bücher auch in – nicht registrierter – Privathand befinden können.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C2 wurde jedoch ausweislich des „Jahrbuchs der Auktionspreise“ zwischen 1970 und 2003 das Buch „Tychonis Brahei“ nur viermal zur Versteigerung angeboten. Hierbei war nur das von dem Angeklagten eingelieferte Werk in einem modernen Einband eingebunden. Drei der vier vermissten Schriften seien nur ein einziges Mal und zwar durch den Angeklagten versteigert worden.
Das Ergebnis des Sachverständigen wird überdies durch die Katalogbeschreibung des Buches von Kepler mit dem Titel „Somnium“ in der Auktion 61, Nr. 489 bestätigt, in der das Buch als gutes Exemplar des „überaus seltenen Werkes Keplers“ beschrieben wird.
c)
Heron von Alexandrien, Spiritalium liber
aa)
Der Sachverständige Dr. C2 hat – in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Dr. L– festgestellt, dass in dem Bestand der ULB das Buch von Heron von Alexandrien, Spiritalium liber als Bestandteil des Sammelbandes mit der Signatur O 433,1 nachgewiesen ist. Ausweislich der gemäß § 249 StPO eingeführten Katalogeinträge der ULB bestand der Sammelband aus insgesamt zehn Büchern. Diese Feststellungen decken sich im übrigen aufgrund der Katalogeintragungen mit den eigenen Feststellungen der Kammer.
bb)
Auch für dieses Sammelband wurde im Bestand der ULB ein Placebo aufgefunden, das in seiner Machart den übrigen Placebos entspricht.
cc)
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass auch das von dem Angeklagten zu der Auktion 1997 eingelieferte Buch von Heron von Alexandrien den Titel „Spiritalium liber“ getragen hat und daher in seiner Schreibweise mit den Katalogeinträgen der ULB übereinstimmt.
Zwar ist das von dem Angeklagten eingelieferte Buch in dem Auktionskatalog 64, Nr. 565 in der Schreibweise „Spiritualium liber“ verzeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Schreibfehler und nicht um eine Titelvariante des Buches, wie es die Verteidigung unter Hinweis auf diese andere Schreibweise vorgetragen hat.
Der Angeklagte hatte das Buch bereits im Jahre 1992 zu einer Versteigerung eingereicht. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einlieferungsschreiben zu dieser Versteigerung gab er den Titel des Buches selbst in der Schreibweise „Spiritalium liber“ an. Das Buch wurde damals nicht verkauft und deshalb an ihn zurückgesandt.
Auch in seinem erneuten Einlieferungsschreiben vom 30.06.1997 verzeichnet er den Titel in der Schreibweise „Spiritalium liber“.
Eine Verlesung der Nachweise in dem so genannten „Karlsruher Virtuellen Katalog“ hat ergeben, dass in Deutschland kein Werk des Heron von Alexandrien mit der Schreibweise „Spiritualium liber“ verzeichnet ist. Zwar wurde diese Schreibweise für ein Exemplar in der Universitätsbibliothek in Q2 ( R2 ) sowie eines in der T2 Staatsbibliothek in U2 angegeben. Eine Überprüfung der dortigen Titelblätter hat indessen ergeben, dass sich auch diese Bücher ohne „u“ schreiben und lediglich die Katalogeinträge beider Stellen einen Schreibfehler enthalten.
dd)
Für eine Zugehörigkeit der von dem Angeklagten eingelieferten Bücher zu dem Sammelband der ULB spricht auch der Auktionseintrag der Auktion 48, Nr. 1124, zu der der Angeklagte das Werk von Maurolico eingeliefert hatte. Hiernach war das Titelblatt des Buches „ganz aufgezogen“.
Bei dem Titel Maurolico handelte es sich um das erste Werk des Sammelbandes. Als solches trug es auf der Rückseite seines Titelblattes den „großen ersten Stempel“ der ULB. Durch das Aufziehen des Titelblattes wurde dieser Stempel unkenntlich gemacht.
ee)
Die Feststellungen haben ergeben, dass der Angeklagte zwischen 1992 und 1997 acht von zehn der in dem Sammelband enthaltenen Titel zur Versteigerung eingeliefert hat, davon alleine sechs gleichzeitig zu der Auktion im Jahre 1992. Bedenkt man, dass Bücher verschiedenster Autoren, die zwischen 1613 bis 1687 erschienen sind, von einem damaligen Eigentümer zu einem Sammelband vereinigt worden sind, ist es durch bloßen Zufall nicht mehr zu erklären, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sein soll, acht dieser zehn Bücher aus sonstigen Quellen zu beschaffen. Allein der Umstand, dass Sammelbände keine Unikate sind, vermag diese erneute „Häufung“ von Zufällen nicht zu erklären, zumal der Auktionskatalog zwei der Bücher ausdrücklich als „sehr selten“ bezeichnet.
Alle Einlieferungen erfolgten ausweislich der Auktionsbeschreibungen jeweils in einem „modernen Einband“. Auch dieses steht wieder mit der Zugehörigkeit der Bücher zu dem Sammelband der ULB in Einklang, da die Bücher nach der Zerstörung des Sammeleinbandes neu eingebunden werden mussten.
d)
Petrus Nunez
aa)
Ausweislich der gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Beschreibung in dem Auktionskatalog Nr. 64, 448 bestand das von dem Angeklagten zur Auktion 1997 eingelieferte Buch aus folgenden Schriften:
De arte atque ratione navigandie libri duo
eiusdem in theoricas planetartum…
De erratis O. Finoei.
De Crepuscilus
Der Sachverständige Dr. C2 hat in seinem Gutachten festgestellt, dass auch das in der ULB fehlende Buch mit der Signatur O 490 diese Schriften enthielt. Dieses folgt aus dem gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Eintrag in dem F2 Katalog, der sämtliche Titel aufführt. Die dort aufgeführte Zusammensetzung der Werke stimmt in ihrer Reihenfolge mit den Angaben in dem Auktionskatalog überein.
bb)
Die Einlieferung auch dieses Buches in einem „modernen“ Einband steht mit seiner Zugehörigkeit zum Bestand der ULB in Einklang.
Bei dem Buch von Nunez handelte es sich um ein einzelnes Werk. Gemessen allein hieran hätte der Angeklagte – anders als bei einem Sammelband – bei diesem Buch eigentlich auch den Originaleinband belassen können.
Dieses war ihm indessen dann nicht möglich, wenn es sich bei dem Buch um das Buch aus dem Bestand der ULB handelte. Dieses war über die F2 Bibliothek in den Bestand der ULB gelangt und trug daher im oberen und unteren Schnitt den Brandschnittstempel der Universität F2. Mit diesem F2 Brandschnittstempel hätte der Angeklagte das Buch indessen nicht verkaufen können. Er musste deshalb den Originaleinband auch dieses einzelnen Buches entfernen, um den Buchblock oben und unten soweit beschneiden zu können, dass der Brandschnittstempel oben und unten im Schnitt nicht mehr erkennbar war.
Hierzu genügten nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. C2 und N2 wenige Millimeter, so dass nicht bereits mit einem Beschnitt der Buchstaben auf den einzelnen Seiten gerechnet werden musste.
cc)
Auch spricht der Eintrag des Auktionskataloges über die Beschaffenheit des eingelieferten Buches für seine Identität mit dem Buch der ULB.
Dieser weist in seinem englischsprachigen Teil, den die Kammer in deutscher Übersetzung gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat, aus, dass das erste Titelblatt und das Endblatt gereinigt und restauriert worden waren.
Der als sachverständiger Zeuge vernommene Inhaber des Auktionshauses, Herr T hat hierzu bekundet, der Katalogeintrag, wonach eine Seite gewaschen und restauriert worden sei, bringe zum Ausdruck, die Seite sei in einer schwachen Salzsäurelösung eingeweicht, getrocknet, geglättet und anschließend fachmännisch bearbeitet worden.
Die Feststellungen der Kammer – insbesondere die Inaugenscheinnahme einzelner Werke aus dem Bestand der alten F2 Universität – haben ergeben, dass auch die über die Bibliothek in F2 in den Bestand der ULB gelangten Bücher einheitlich mit dem „großen ersten Stempel“ nachgestempelt worden sind. Dieser müsste sich daher erwartungsgemäß auf der Rückseite des Titelblattes befunden haben.
Die in dem Auktionskatalog beschriebene „Reinigung und Restaurierung“ gerade des Titelblattes steht hiermit in Einklang.
Die in den sichergestellte Büchern von Glauber und Lambert (Einlieferung 2002) festgestellten Stempelreste belegen, dass es dem Angeklagten möglich war, durch Bleichen und Abschaben den Stempel soweit unkenntlich zu machen, dass es technischer – fotographischer – Hilfsmittel bedurfte, um Reste davon wieder sichtbar zu machen.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte auch hier zunächst mit vergleichbaren Methoden den Stempel auf der Rückseite des Titelblattes beseitigt und die hierdurch entstandenen /verbliebenen Spuren durch das anschließende Waschen und die Restaurierung des Titelblattes weiter verschleiert.
In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der von der Kammer vernommene Inhaber des Auktionshauses T & Sohn, Herr T , bekundet hat, in seinen Auktionskatalogen würde das Vorhandensein von Stempeln nur dann erwähnt, wenn diese den Gesamteindruck des Werkes beeinträchtigen würden. Dieses sei beispielsweise dann der Fall, wenn sie auf dem Titelblatt selbst angebracht seien. Dieses wird hinsichtlich des Buches von Nunez durch den Hinweis in dem Auktionskatalog bestätigt, wonach „kleine Stempel von allen Titelseiten entfernt“ worden seien.
e)
Erasmus Reinhold
aa)
Der Sachverständige Dr. C2 hat festgestellt, dass das von dem Angeklagten zu der Auktion im Jahre 1997 eingelieferte Buch hinsichtlich des in dem Auktionskatalog angegeben Titels, seiner Zusammensetzung sowie seines Erscheinungsjahres vollständig mit den Katalogeintragungen der ULB bezüglich ihres Buches übereinstimmt.
Ausweislich der Beschreibung in dem Auktionskatalog, der gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, enthielt das eingelieferte Buch in drei Teilen den Text über das „Feldmessen“ und in einem weiteren Teil den Text vom „Marscheiden“.
Der Sachverständige Dr. C2 hat unter Hinweis auf die Eintragung im Realkatalog der ULB, der ebenfalls gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, festgestellt, dass dort neben dem Werk über das „Feldmessen“ auch das Werk „vom Marscheiden“ als Bestandteil des Buches aus dem Jahre 1574 verzeichnet ist.
Dieses Ergebnis deckt sich im übrigen im Hinblick auf die insoweit eindeutige Eintragung in dem Realkatalog mit den eigenen Feststellungen der Kammer.
bb)
Der Hinweis in dem Auktionskatalog, das eingelieferte Buch habe auf dem Titel den „Besitzvermerk Heinrich Wilhelm von Starhemberg, Riedegg“ getragen, stimmt mit dem Umstand überein, dass das in der ULB katalogisierte Werk von Reinhold aus dem Bestand der Bibliothek Heinrich Wilhelm von Starhembergs in Riedegg stammt.
Der Sachverständige Dr. C2 hat – insoweit in Übereinstimmung mit den Nachforschungen des Zeugen Dr. L – festgestellt, dass das der ULB fehlende Originalbuch von Reinhold ursprünglich aus dem Bestand der Privatbibliothek des Geschlechtes von Starhemberg stammt, das bis 1857 auf Schloss Riedegg saß. Die Zugehörigkeit zu dieser Bibliothek wurde durch die zusätzliche Ortsbezeichnung „Riedegg“ dokumentiert. Die Bestände dieser Bibliothek in Riedegg wurden im Jahre 1831 von J.G.Wessicken katalogisiert. Hierbei wurde nur ein Exemplar dieses Buches im Bestand der Bibliothek festgestellt. Dieses wird durch den gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Eintrag in dem Katalog der Bibliothek in Riedegg bestätigt, worin nur ein Exemplar des Buches aufgeführt wird.
Erst nachdem diese Linie ausgestorben ist, wurden die Bücher der Riedeggschen Bibliothek nach Eferding gebracht. 1889 wurde die Bibliothek geschlossen an die Königliche (jetzt Staatsbibliothek) C3 verkauft. 1893 gab die Königliche Bibliothek hiervon 854 Bände als Geschenk an die C Universität ab.
Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bücher mit dem in der Zeit von 1892 bis 1899 verwandten „kleineren Stempel“ der Universität gestempelt worden sind. Dieser hatte nur etwa den halben Durchmesser des „großen ersten Stempels“ der in der Zeit von 1818 bis 1854 verwandt wurde.
Soweit die Verteidigung vorgetragen hat, Bücher aus der Riedeggschen Bibliothek seien im Handel „aufgetaucht“, wäre dieser Umstand für die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Ohne konkrete Kenntnis der Bücher wäre nicht feststellbar, auf welchem Weg und wann sie zu ihrem jetzigen Besitzer gelangt wären. Demgemäß würde der Umstand, dass Bücher aus der Riedeggschen Bibliothek im Handel „aufgetaucht“ wären, nicht den zwingenden Schluss zulassen, diese Bücher seien bereits vor Fertigung des Kataloges im Jahre 1831 aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg verkauft worden. Denn es ist ebenso denkbar, dass es sich um Bücher handeln würde, die nach der Katalogisierung im Jahre 1831 aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg oder nach Überstellung des Bestandes aus den Bibliotheken in Efferding oder der Staatsbibliothek in C3 „in Abgang“ geraten wären.
Dass die theoretische Möglichkeit besteht, dass Bücher aus der Riedeggschen Bibliothek vor der Katalogisierung im Jahre 1831 aus dem Bestand gelangt sind, hat im übrigen auch der Sachverständige Dr. C2 in seinem Gutachten vor der Kammer nicht ausgeschlossen. Allerdings hat er auch ausgeführt, es gebe hinsichtlich des konkreten Buches hierfür keinerlei Anhaltspunkte oder Spuren. Auch handele es sich bei dem Buch um ein sehr seltenes Exemplar. Der Sachverständige N2 hat bei seinen Nachforschungen im „Jahrbuch der Auktionspreise“ im Zeitraum von 1970 bis 2003 nur eine Einlieferung eines Buches dieses Titels mit dem Zusatz „Riedegg“ festgestellt. Hierbei handelte es sich um die Einlieferung durch den Angeklagten.
cc)
Alle diese theoretisch denkbaren Umstände würden zudem den „Zufall“ nicht erklären, dass für das Buch von Reinhold aus dem Bestand der Bibliothek in Riedegg in die ULB ein Placebo eingebracht worden ist, welches von seiner Machart den übrigen Placebos entspricht, die mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringen sind.
Gleichzeitig will der Angeklagte ein Buch von Reinhold mit dem Herkunftsnachweis der Bibliothek in Riedegg erworben haben, was „zufällig“ bereits vor seiner Katalogisierung aus dem Bestand der Bibliothek gelangt oder als bloßes „Arbeitsexemplar“ außerhalb der Bibliothek verwandt worden sein soll.
Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Kammer in Ansehung des Hilfsbeweisantrages Nr. 44 davon ausgeht, dass bereits 1756 Bücher aus den Starhembergschen Linien Riedegg und Efferding nach Wien verkauft worden sind.
Auch der Umstand, dass die Kammer in Ansehung des Hilfsbeweisantrages Nr. 40 davon ausgeht, dass Heinrich Wilhelm von Starhemberg Eigentümer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Wirtschaftsbetriebe auf den von ihm besessenen Ländereien war, und hierbei vielleicht ein weiteres Exemplar dieses Buches besaß, vermag an dieser Einschätzung und der nicht mehr zu erklärenden Häufung angeblicher „Zufälligkeiten“ nichts zu ändern.
Wie wenig der Zufall tatsächlich eine Rolle spielt, wird an folgendem Umstand deutlich:
Nachdem der Angeklagte im Rahmen eines Beweisantrages hatte vortragen lassen, Bücher aus der Riedeggschen Bibliothek würden „immer wieder im Handel auftauchen“ und er selbst habe ein Buch des Autors Cyrillus mit Besitzeintrag von Riedegg, das nie im Eigentum einer öffentlichen Bibliothek gestanden habe, hat die Kammer das Buch im Beisein des Zeugen Dr. L in Augenschein genommen.
Der Zeuge Dr. L hat hierbei darauf hingewiesen, dass das Buch des Angeklagten ein Signaturzeichen trage. In dem von ihm daraufhin vorgelegten und gemäß § 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Katalog der Bibliothek von Riedegg aus dem Jahre 1831 ist dieses Buch des Angeklagten jedoch ordnungsgemäß im Bestand der Bibliothek in Riedegg verzeichnet.
Dieser Umstand belegt, dass auch dieses Buch nicht etwa vor der Katalogisierung durch Wessicken in Abgang geraten ist oder ohne Katalogisierung außerhalb der eigentlichen Bibliothek aufbewahrt worden ist.
Der Zeuge Dr. H L hat hierzu bekundet, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Königliche Bibliothek in C3 einzelne, nicht gut erhaltene Bücher aus dem Bestand der von ihr übernommenen Bibliothek aus Riedegg ausgesondert habe. Es sei davon auszugehen, dass das Buch des Angeklagten auf diesem Wege in den Handel gelangt sei.
dd)
Zu der Identität des eingelieferten Buches mit dem Buch der ULB passt auch der Umstand, dass der Angeklagte zu der Auktion 1997 nur dieses Buch in einem zeitgenössischen Einband und nicht einem „modernen“ Einband“ eingeliefert hat.
Handelte es sich bei dem eingelieferten Buch um das Buch aus dem Bestand der ULB, wäre dieses tatsächlich das einzige Buch der Einlieferung 1997 gewesen, das er in seinem ursprünglichen Einband hätte einliefern können.
Anders als die drei Bücher aus den drei Sammelbänden, die nach der Auflösung des Sammeleinbandes eines neuen Einbandes bedurften und das Werk von Nunez, das durch den Brandschnittstempel gekennzeichnet war und deshalb von dem Angeklagten beschnitten und neu eingebunden werden musste, wies das Buch von Reinhold keinerlei Besonderheiten auf, die einen Neueinband erforderlich gemacht hätten.
ee)
Der Eintrag des Auktionskataloges weist aus, dass das Werk restauriert worden ist. Im Hinblick darauf geht die Kammer davon aus, dass es dem Angeklagten gelungen ist, den in dem Buch zu erwartenden Abdruck des „kleinen Stempels“ der ULB zumindest soweit unkenntlich zu machen, dass er in der Katalogbeschreibung keinen Niederschlag mehr gefunden hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkungen (E.III. zu den Hinweisen des Auktionshauses T & Sohn zu Stempeln)

III.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der die Bücher aus dem Lesesaal der ULB gestohlen und an ihrer Stelle die Placebos eingebracht hat.
1)
Wie unter C. II. 1) – 3) festgestellt, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten einzelne Bände von jeweils mehrteiligen Werken der Autoren Cicero, Karsten und Kästner gefunden. In der ULB wurden als Placebos andere Bände aus diesen Gesamtwerken dieser Autoren entdeckt, die sowohl hinsichtlich der numerischen Bezeichnung der Einzelbände als auch hinsichtlich ihrer alten Signatureinträge zu den Bänden passten, die bei dem Angeklagten gefunden worden sind.
Diese von dem Zeugen Dr. L getroffene Feststellung hat die Kammer durch Inaugenscheinnahme der einzelnen Bücher selbst auf ihre Richtigkeit überprüft. Sie fand hierbei die Feststellungen des Zeugen vollumfänglich bestätigt. Insbesondere wurde jedem Originalbuch jeweils nur ein konkretes Placebo zugeordnet.
Der Angeklagte hat am 19.05.2003 einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 17.920,78 € an die Universität C gezahlt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Justiziarin der Universität C , der Zeugin V, sowie des Zeugen Dr. L waren dieser Zahlung des Angeklagten Verhandlungen zwischen der ULB und dem Angeklagten bzw. seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Z , über eine Schadenswiedergutmachung vorangegangen. Hiernach wurde diese Zahlung ausdrücklich mit der Zweckbestimmung geleistet, den Schadens auszugleichen, der durch den Diebstahl derjenigen Bücher entstanden war, für die die vorgenannten Placebos der Autoren Cicero, Karsten und Kästner eingestellt worden waren.
2)
Die Placebos, die für die Bücher von Glauber, Lambert und Ranzau (Einlieferung Auktion 2002) eingestellt wurden, passten in ihrer Ausführung zu diesen, mit dem Angeklagten in Verbindung zu bringenden Placebos. Auch hier war auf das Placebo jeweils ein falsches Signaturschild aufgebracht worden. In den Placebos für die Bücher von Glauber und Lambert war – wie in den Bänden von Cicero, Kästner und Karsten – das Titelblatt herausgerissen worden. Die Titelblattkopie, die in dem Placebo für das Buch von Ranzau gefunden wurde, wurde nach den Feststellungen des LKA von dem Original- Titelblatt des Exemplars von Ranzau gezogen, das der Angeklagte zu der Auktion im Jahre 2002 eingereicht hatte
3)
Gleiches gilt für die Placebos, die für die zu der Auktion 1997 eingelieferten Bücher eingestellt worden sind. Auch diese trugen entsprechend manipulierte Signaturschilder. In den Werken von Huygens und Heron von Alexandrien wurden Kopien der Originaltitelblätter gefunden, wie sie auch in dem Placebo von Ranzau gefunden werden konnten. Wie in den vorgefundenen Originalwerken von Cicero, Karsten und Kästner und den Placebos für die Werke von Glauber und Lambert war auch im Placebo für das Werk von Reinhold das Titelblatt herausgetrennt worden.
Hinsichtlich des Placebos für den Kepler- Sammelband O 392 ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Placebo bereits bei der ersten Überprüfung des Signaturstandortes im März 2002 dort eingestellt worden war. Zwar wurde das Buch erst bei der weiteren Überprüfung am 02.05.2002 als Placebo erkannt. Dieses beruhte nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen J2 jedoch allein auf der „besonderen Qualität“ dieses Placebos, welches sowohl thematisch als auch von seinem her Titelblatt zu diesem Signaturstandort zu passen schien.
4)
Der Umstand, dass die Machart der Placebos nicht vollständig übereinstimmte, lässt sich dadurch erklären, dass der Angeklagte durch den vorangegangen „Erfolg“ bei der Einbringung von Placebos in den Lesesaal leichtsinniger geworden ist und deshalb weniger „Mühe“ bei der Herstellung neuer Placebos verwandt hat.
5)
Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von dem Angeklagten zu den Auktionen im Jahre 1997 und 2002 eingelieferten Bücher zuvor in der ULB für eine Ausleihe nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und der Angeklagte sie deshalb nicht über den Weg einer Ausleihe in den Lesesaal aus dem Bestand der ULB hätte entwenden können.
a)
Die Kataloge der ULB enthielten hinsichtlich dieser Bücher keinerlei Hinweis auf eine Beschränkung oder einen Ausschluss der Ausleihe.
b)
Die Tatsache, dass an den sichergestellten Originalbüchern von Glauber und Ranzau keine Klebstoffspuren eines Signaturschildes mehr gefunden werden konnten, lässt diesen Schluss ebenfalls nicht zu, da nach den Feststellung des Sachverständigen Dipl. Ing. T3 vom LKA Klebstoffe beispielsweise durch Erwärmung rückstandslos zu entfernen sind. Das Buch von Lambert konnte auf dem Buchrücken bereits deshalb keine Klebereste eines Signaturschildes mehr aufweisen, da der Rücken erneuert worden war.
Dass in den Büchern keine Spuren der alter Signaturen gefunden werden konnten, steht mit der Feststellung in Einklang, dass die entsprechenden Vorsatzblätter dieser Bücher erneuert worden sind.
Im Hinblick auf den Hilfsbeweisantrag Nr. 45 stellt die Kammer insoweit vorsorglich klar, dass sie davon ausgeht, dass das Werk von Glauber vor der Entwendung durch den Angeklagten sowohl ein Signaturschild als auch einen ordnungsgemäßen Signatureintrag aufwies.
5)
Die Untersuchung der Signaturschilder durch das LKA hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Schilder selbst oder die auf ihnen aufgebrachten Schriftzeichen bereits vor dem Jahre 1978, dem angeblichen Studienbeginn des Angeklagten in C , gefertigt worden sein könnten. Gleiches gilt für die Untersuchung der vorgefundenen Titelblattkopien.
Auch hat die Kammer entgegen einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung keine Feststellungen treffen können, die den Schluss zulassen könnten, die Eintragungen auf den Signaturschildern bzw. in den Placebos selbst stammten nicht von dem Angeklagten. Die Schriftsachverständige Frau L4 vom LKA hat in ihrem mündlichen Gutachten vor der Kammer hierzu ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen vorhanden, die den Angeklagten als Urheber der Schriften ausschließen könnten. Die in den Placebos vorgefundenen Schriftzeichen seien so beschaffen, dass sie keinerlei individuelle Besonderheiten aufwiesen. Selbst wenn der Angeklagte mit seiner „normalen“ Handschrift geschrieben hätte, wäre dieses graphologisch nicht nachweisbar. Dieses gelte erst recht, wenn er die Handschrift –was nahe liege – „verstellt“ habe.

IV.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den von dem Angeklagten vorgelegten Kaufquittungen für die Bücher aus den Einlieferungen 1997 und 2002 um Fälschungen handelt, die er eingereicht hat, um die Ermittlungsbehörden über die Herkunft der Bücher zu täuschen.
1)
Kaufquittung für Bücher von Christian Huygens und Petrus Nunez (Auktion 1997)
Die von dem Angeklagten zum Nachweis des angeblichen Erwerbes dieser Bücher zu den Akten gereichte Quittung eines “ G2 “ aus S vom 14.06.1992 ist eine Fälschung.
Der Quittung kann entnommen werden, dass “ G2 “ in der “ I2 ## in O-#### S “ gewohnt haben soll. Die gemäß § 256 StPO in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft aus dem Melderegister der Stadt S hat indessen ergeben, dass in S zu keinem Zeitpunkt eine Person dieses Namens gemeldet gewesen ist. Dieses ist auch deshalb auffallend, als dem ebenfalls vorgelegten angeblichen Brief des G2 vom 28.08.1992 entnommen werden kann, dass er sich längere Zeit in S aufgehalten und dort gearbeitet haben will. Dieser Umstand ließe aber eine Anmeldung seiner Person erwarten. In dem Brief kündigt er an, nicht mehr in S arbeiten zu können und ins Ausland gehen zu wollen. Damit soll sich – wie auch bei allen anderen Kaufbelegen – seine Spur verlieren.
2)
Kaufquittung Johannes Kepler (Auktion 1997)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes der Bücher von Kepler vorgelegte Kaufquittung einer “ K2 “ ebenfalls eine Fälschung ist.
Auffallend ist bereits der „Zufall“, dass die Bücher dem Angeklagten zunächst für 6.500 US-Dollar angeboten worden sein sollen und er sie später von G2 für nur 5.600 US-Dollar erworben haben will.
Die Unterschrift auf dem durchscheinenden Anschreiben wurde offensichtlich von der Quittung abgepaust. Weder das Schreiben der A. G2 noch die Quittung enthalten irgendwelche Angaben zu ihrer Wohnanschrift in O2 .
Auch hier sollte ersichtlich wieder jede Möglichkeit einer Rückverfolgung ausgeschlossen werden.
3)
Kaufquittung Heron von Alexandrien, Spiritalium liber (Auktion 1997)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes vorgelegte Quittung eines „Antiquariats F3“ eine Fälschung ist.
Die diesbezüglichen amtlichen Auskünfte des Gewerberegisters und des Bürgeramtes der Stadt I3 , die gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, belegen, dass in I3 weder ein Antiquariat F3 gewerberechtlich gemeldet noch eine Person mit Namen F3 angemeldet war. Dieses ist indessen für ein dort ansässiges Unternehmen mehr als unverständlich.
Auffallend ist auch, dass die angebliche Kaufquittung des Antiquariates F3 aus dem Jahre 1991 dieselbe falsche Schreibweise des Werkes des Heron von Alexandrien – Spiritualium liber – aufweist, wie der Eintrag in dem Auktionskatalog. Dieser Umstand erklärt sich, wenn man berücksichtigt, dass die Quittung erst nachträglich erstellt und hierbei der Titel des Auktionskataloges mit seinem Schreibfehler „abgeschrieben“ worden ist.
4)
Kaufquittung für das Buch von Reinhold (Auktion 1997)
Auch diese als Erwerbsnachweis zu den Akten gereichte „Zahlungsbestätigung“ eines
“ D3 , Geschäftsführer“ vom 20.10.1984
ist eine Fälschung.
In dem maschinenschriftlich gefertigten Schreiben wird ausgeführt, der genannte Betrag (600 DM) sei in bar am Marktstand – in C – entrichtet worden.
Auffallend ist bereits, dass sich “ D3 “ der Mühe unterzogen haben soll, an einem Marktstand mit einer Schreibmaschine eine entsprechende Bestätigung zu schreiben.
Bereits zuvor soll er – mit roter Maschinenschrift – den Schriftzug
„Reserviert f. Hrn D bis 10.00″
geschrieben haben.
Auffallend ist auch – dass “ D3 “ zwar mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ unterzeichnet, an keiner Stelle der „Bestätigung“ aber erkennbar wird, wessen „Geschäft“ er führt. Erneut fehlt jede Anschrift . Es ist aber mehr als unverständlich, dass der Angeklagte ein Buch für 600 DM erwirbt, sich den Erwerb ausdrücklich quittieren lässt, aber einen Beleg akzeptiert haben soll, der keinerlei identifizierbare Angaben zu der Person des Verkäufers, seines Geschäftes oder seines Geschäftssitzes enthält, also – wie auch in den vorgenannten Fällen – jede Rückfrage ausschließt.
5)
Kaufquittung für das Buch von Lambert (Auktion 2002)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von dem Angeklagten zum Nachweis des Erwerbes des Buches von Lambert vorgelegte Kaufquittung einer mit dem Namen “ V3 “ unterzeichneten Quittung der „Volksbuchhandlung Antiquariat K3 “ eine Fälschung ist.
Die Ermittlungen durch den Zeugen X3 von der Kriminalpolizeiinspektion in K3 haben ergeben, dass die Volksbuchhandlung Antiquariat K3 im April 1991 privatisiert und in der Folgezeit als Buchhandlung W3 O3 fortgeführt worden ist. Der Zeuge X3 hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe im November 2003 ehemalige Mitarbeiter der Volksbuchhandlung K3 befragt. Die ehemalige Leiterin der Volksbuchhandlung K3 , Frau P3 , die damals auch im Personalbüro gearbeitet hatte, habe angegeben, zu keinem Zeitpunkt habe in der Volksbuchhandlung eine Person mit Namen “ V3″ oder “ V3r“ gearbeitet. Dieses sei ihm auch durch die weiteren ehemaligen Mitarbeiter Y3 und Z3 bestätigt worden. Nachdem er den ehemaligen Mitarbeiterinnen P3 und Y3 die von dem Angeklagten eingereichten „Karteikarten“ vorgelegt habe, hätten diese übereinstimmend erklärt, solche Karteikarten seien zu keinem Zeitpunkt in der Volksbuchhandlung verwand worden.
6)
Nach Überzeugung der Kammer ist auch die von dem Angeklagten bereits unter dem 18.10.2002 vorgelegte Quittung für das im Jahre 2002 sichergestellte, dann ihm aber zurückgegebene Buch von
Kant , Allgemeine Naturgeschichte und Theorie des Himmels,
Königsberg 1755
eine Fälschung.
a)
Hierfür spricht der Umstand, dass auch das dieses von der Zeugin G3 untersuchte Buch auf der Rückseite des Titelblattes eine runde Überklebung enthielt, die offensichtlich einen Stempel verbarg.
b)
Die Quittung selbst weist einen “ N4 , Place Centrale“, als angeblichen Aussteller der Quittung aus dem Jahre 1998 aus.
Die von der Kammer in der Hauptverhandlung verlesene Übersetzung der amtlichen Auskunft der Stadt S4 vom 16.12.2003, welche auf eine Anfrage der Kriminalpolizei C über Interpol erging, hat indessen ergeben, dass es dort den in der Quittung als Geschäftssitz benannten „Place Centrale“ nicht gibt. Auch war ein N4 zu keinem Zeitpunkt in S4 tätig. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung dieser Auskunft durch die Dipl. Übersetzerin Frau V- P , die der Kammer aufgrund einer Vielzahl von Übersetzungen als gewissenhaft und sachkundig bekannt ist.
In der Hauptverhandlung sind alle in dem Stadtplan aus dem Jahre 1998 aufgeführten Händler pp. auf eine Übereinstimmung mit dem Namen “ N4 “ oder das Vorhandensein einer Anschrift „Place Centrale“ überprüft worden. Eine Person oder einen Platz dieses Namens waren nicht verzeichnet.

V.
1)

Für die Täterschaft des Angeklagten insgesamt spricht auch sein Geständnis. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bonn das Tatgeschehen hinsichtlich des Diebstahls der Bücher durch Rückgabe eines anderen als des ausgeliehenen Buches, die Einlieferung der Bücher zu den Auktionen und ihre Versteigerung eingeräumt. Auch hat er eingestanden, über seinen Anwalt gefälschte Quittungen zu den Akten gereicht zu haben, die ihm auf seinen Wunsch von einer dritten Person gefertigt worden seien.
Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft und steht mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht in Einklang.
2)
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte dieses Geständnis nicht nur aus prozesstaktischen Gründen zum Schein, sondern vor einem wahren Erlebnishintergrund abgelegt hat.
a)
Zwar hat er im Rahmen eines Beweisantrages folgenden Geschehensablauf unter Beweis stellen lassen:
Zwischen seinem damaligen Verteidiger, dem Vorsitzenden des Schöffengerichts und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sei während eines Verhandlungspause über Strafmaße gesprochen worden. Hierin habe RiAG Q3 ein Strafmaß deutlich über 12 Monaten in den Raum gestellt. Staatsanwältin E4 habe demgegenüber gegenüber dem Verteidiger den Eindruck erweckt, dass im Falle eines Geständnisses ein Strafmaß von 11 Monaten erreichbar sei.
Nach diesem Gespräch habe ihm sein Verteidiger die Verfahrensituation dergestalt dargestellt, dass er eine geständnisgleiche Einlassung abgeben müsse und dann ein Strafmaß nicht über 11 Monate ereicht werde. Dieses habe er bei einem späteren Gespräch mit dem Verteidiger in dem Lokal “ T4 “ allerdings spontan abgelehnt.
b)
Die Beweisaufnahme hat indessen ergeben, dass sich das Geschehen tatsächlich so nicht abgespielt hat.
Die von der Kammer hierzu als Zeugin vernommene damalige Sitzungsvertreterin Frau Staatsanwältin E4 hat bekundet, sie habe in dem Gespräch eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben. Dieses habe auch nicht ihrer Einschätzung der Prozesslage entsprochen. Sie habe vielmehr ihr Befremden über das Ansinnen von Rechtsanwalt Z zum Ausdruck gebracht. Auch der als Zeuge vernommene RiAG Q3 hat eine entsprechende Äußerung oder Erklärung der Staatsanwältin nicht bestätigt.
Der ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Z , hat das Gespräch mit dem Vorsitzenden des Schöffengerichts und der Staatsanwältin zunächst so geschildert, wie es in dem Beweisantrag wiedergegeben worden war. Insbesondere gab er an, er habe dem Angeklagten im Anschluss hieran mitgeteilt, er habe bei dem Gespräch die Zusage der Staatsanwältin bekommen, wenn der Angeklagte jetzt ein Geständnis ablegen würde, sei eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr zu erreichen.
Am nächsten Verhandlungstag erschien der Zeuge Z auf eigenen Wunsch erneut vor der Kammer und berichtigte seine Aussage dahingehend, Frau Staatsanwältin E4 habe tatsächlich keine solche Erklärung abgegeben; sie sei vielmehr über sein Ansinnen „entrüstet“ gewesen.
Er habe daraufhin dem Angeklagten mitgeteilt, er habe versucht, die Gesprächsbereitschaft festzustellen, die Reaktion sei sehr schlecht gewesen.
Er habe dem Angeklagten dennoch zu einem vollen Geständnis, also nicht nur zu einem Geständnis aus optischen oder prozesstaktischen Gründen geraten. Der Angeklagte habe dieses bei einem anschließenden Gespräch auf dem Weg oder in dem Lokal “ T4 “ jedoch zunächst abgelehnt.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung keine Feststellungen dazu getroffen, wie es zu erklären ist, dass die von dem Zeugen Rechtsanwalt Z zunächst abgegebene – falsche – Erklärung inhaltlich mit den Angaben zu dem angeblichen Geschehensablauf in dem Beweisantrag übereinstimmte.
c)
Die wahre Motivlage des Angeklagten wird indessen in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 17.01.2006 an seinen damaligen Verteidiger deutlich, den er in Kenntnis des vorangegangenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft über zwanzig Monate am Tag vor der Urteilsverkündung geschrieben hat.
Dieser belegt, dass das Geständnis des Angeklagten mit den wahren Geschehnissen in Einklang steht, er jedoch die Folgen einer Verurteilung für seinen Status als Beamter fürchtet. Dieses wird insbesondere aus dem letzten Passus deutlich, der lautet:
„Sollte das Strafmaß im Urteil des Amtsgerichts elf Monate übersteigen, sehe ich leider kaum eine Möglichkeit, Wiedergutmachung zu leisten. Dies würde ich jedoch sehr bedauern, da ich mich grundsätzlich verpflichtet sehe, den der Universität C entstandenen Nachteil – soweit er von mir verursacht wurde – zu ersetzten“.

L.
Rechtliche Wertung:
I.
Die Auktion 1997:
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die Einlieferung und Versteigerung der fünf Bücher im Jahr 1997 eines einheitlichen vollendeten Betruges zum Nachteil der Ersteigerer im Sinne des § 263 StGB strafbar gemacht.
Nach § 263 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
1)
Durch die Einlieferung der fünf Bücher zu der Auktion im Jahr 1997 hat der Angeklagte gegenüber den jeweiligen Ersteigern zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, er sei Eigentümer der von ihm angebotenen Bücher.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass außer durch ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, dass nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGH St 47, 1, 3; BGH Urteil vom 15.12.2006 – 5 StR 181/06).
Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur aus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situation. Diese unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt. Derartige tatsächliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt. In aller Regel muss der Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von den ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner geprägt sind. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher sowohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH 5 StR 181/06).
Entscheidende Kriterien für die Auslegung eines rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige Geschäftstyp und die dabei typische Pflicht– und Risikoverteilung zwischen den Partnern. Liegen keine Besonderheiten vor, kann regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation geschlossen werden. Hierbei ist die Erwartung, dass keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsgeschäftlicher Erklärungen.
Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der im Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert wird (BGH 5 StR 181/06).
Gemessen hieran kommt nach der Verkehrsanschauung der Einlieferung eines Buches zu einer Auktion aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärungswert zu, der Veräußerer sei Eigentümer des von ihm zur Versteigerung angebotenen Buches. Diese Wertung deckt sich im übrigen auch mit der von dem Auktionshaus T & Sohn geforderten schriftlichen Erklärung des Einlieferers, er sei Eigentümer der eingelieferten Bücher.
2)
Durch die Täuschung ist bei den jeweiligen Ersteigern der fünf Bücher auch ein entsprechender Irrtum erregt worden.
Irrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit (Tröndler/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 263 Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen).
Die Ersteigerer gingen jedenfalls in Form des sog. „sachgedanklichen Mitbewusstseins“ davon aus, dass der Angeklagte auch Eigentümer der von ihm eingelieferten Bücher war.
Nach herrschender Meinung (vgl. hierzu zuletzt auch BGH 5 StR 181/06) ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Verhaltens– und Erwartungsmustern geprägt. Diese werden im Einzelfall zwar nicht mehr als positive Vorstellungen bewusst aktualisiert, sie liegen jedoch den vermögensrelevanten Handlungen nach herrschender Meinung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde (vgl. auch Tröndler/Fischer a.a.O., § 263, Rdnr. 35 m.w.N.).
So irrt der Empfänger von Falschgeld auch wenn ihm die Erwartung, mit echtem Geld bezahlt zu werden, nicht bewusst ist. Gleiches gilt für denjenigen, der gutgläubig eine gestohlene Sache ankauft (Tröndler/Fischer a.a.O. Rdn. 35 m.w.N.)
Der auf Vernehmung der Zeugen
– B4 ( A ),
– W4 ( E2 ),
– B2 ( M2)) ,
– eines Mitarbeiters der FA C5 ( A5 , NL) und
– H2 ( L2 )
als Ersteigerer der Bücher der Einlieferung im Jahre 1997 gerichtete Hilfsbeweisantrag (Nr. 38) war abzulehnen.
Die Beweisbehauptungen in diesem Antrag erfolgen ersichtlich „ins Blaue hinein“, weshalb der Antrag allein nach der Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO zu verurteilen war.
Die genannten – bzw. zu ermittelnden – Zeugen sollen bekunden, ihnen sei bei der Ersteigerung der Bücher bekannt und bewusst gewesen, dass im Handel und bei Auktionen „eine Vielzahl“ von Büchern angeboten werden, die einem Vorbesitzer abhanden gekommen sind, so dass rechtlich ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht möglich ist. Da eine weitere Veräußerung beabsichtigt gewesen sei, habe man sich darüber auf Erwerberseite „keine Vorstellung gemacht“, ob der Einlieferer oder Auktionator tatsächlich verfügungs– und übertragungsbefugt gewesen sei. Vielmehr hätten die Zeugen „stets damit gerechnet, rechtlich kein Eigentum an dem zu ersteigernden Buch zu erwerben“.
Hierbei handelt es sich ersichtlich um Behauptungen aufs Geratewohl. Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte auch Tatsachen unter Beweis stellen kann, die er lediglich für möglich hält oder die er nur vermutet. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich indessen aus der Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. zuletzt BGH NStZ 2006, 405).
Vorliegend erweisen sich – auch aus der Sicht des Angeklagten – die Beweisbehauptungen als sehr fernliegend und geradezu ausgeschlossen.
Die beiden in dem Antrag Nr. 38 genannten Beweisbehauptung sind bereits in sich widersprüchlich.
Einerseits wird vorgetragen, die Erwerber hätten sich beim Erwerb alter Bücher in der Auktion 64 keine Vorstellung darüber gemacht, ob der Einlieferer oder Auktionator über die angebotenen Bücher verfügungsbefugt sei.
Andererseits wird vorgetragen, der Erwerber habe stets damit „gerechnet“ beim Erwerb auf der Auktion 64 kein Eigentum an dem ersteigerten Buch zu erlangen, weil das Buch einem Vorbesitzer abhanden gekommen war. Die Beweisbehauptung, die Ersteigerer hätten damit „gerechnet“, wegen fehlender Verfügungsberechtigung kein Eigentum an den Büchern zu erlangen, setzt aber bereits begrifflich voraus, dass die Erwerber sich zuvor gedanklich mit der Frage einer bestehenden Verfügungsberechtigung des Einlieferers auseinandergesetzt haben.
Der Ersteigerer soll sich demgemäß einerseits darüber Gedanken gemacht haben, dass er im Falle fehlender Verfügungsberechtigung kein Eigentum an den Büchern erlangen könne, andererseits soll er bei dem Erwerbsvorgang selbst diese ihm bekannte Problematik „bewusst“ nicht in seine Überlegungen einbezogen und quasi „aus seinem Gedankenhorizont entfernt“ haben.
Dies ist eine Verhaltensweise eines Ersteigerers, die mit den Grunderwartungen des Geschäftsverkehrs in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Es ist vielmehr abwegig anzunehmen, der Käufer einer Ware stehe der Gegenleistung für seine ungeschmälerte Bezahlung, nämlich der Verschaffung des Eigentums an dem Kaufobjekt, gleichgültig gegenüber. Dies gilt selbstverständlich auch für routinemäßige Geschäfte und darüber hinaus in den Fällen in denen der Erwerber das Kaufobjekt – vorliegend die tatgegenständlichen Bücher – nicht selbst behalten, sondern seinerseits weiterveräußern will. Er würde sich nämlich gegenüber seinem Abnehmer Schadensersatzpflichtig machen, könnte er ihnen entgegen der zumindest konkludenten Zusage das Eigentum an dem Kaufgegenstand selbst nicht verschaffen.
Handelte es sich bereits aus diesen Gründen in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten Antrag, so war für diese Bewertung weiter zu berücksichtigen, dass die Verteidiger im Rahmen des Plädoyers – auf Nachfrage des Gerichts – ausdrücklich Angaben dazu verweigert haben, ob den Beweisbehauptungen eigene Erkenntnisse oder Informationen des Angeklagten (etwa durch Nachfrage bei den Erwerbern) zugrunde liegen.
Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass hinsichtlich des Erwerbers „A.A.C.M. C5 “ als Beweismittel lediglich „der Verantwortliche“ des entsprechenden Antiquariats benannt wurde.
In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass nach h.M. ein strafrechtlich relevanter Irrtum selbst dann vorliegen würde, wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit des vorgespiegelten hat, die Möglichkeit der Unwahrheit aber jedenfalls für geringer hält (BGH 24, 257, 260 m.w.N.).
3)
Im Hinblick auf diesen Irrtum haben die Käufer der Bücher jeweils Vermögensverfügungen getroffen, in dem sie den dem Zuschlag entsprechenden Verkaufspreis gezahlt haben.
4)
Den jeweiligen Käufern ist durch diese täuschungsbedingte Vermögensverfügung auch ein Schaden entstanden, da sie von dem Angeklagten als Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Kaufpreis lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an den Büchern erlangt haben.
a)
Der Angeklagte war nicht Eigentümer der von ihm eingelieferten Bücher. Auch konnten sie von dem Angeklagten, der die Bücher zuvor aus dem Bestand der Universitätsbibliothek C gestohlen hatte, nicht gutgläubig Eigentum im Sinne des § 932 BGB erwerben, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen gemäß § 935 BGB nicht möglich ist.
b)
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da die Bücher nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert worden sind. § 935 Abs. 2 BGB erfasst nur bürgerlich-rechtliche Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 BGB durch einen Gerichtsvollzieher, einen öffentlichen Versteigerungsbeamten oder einen öffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 GewO (vgl. hierzu MK-BGB – Quack, 4. Auflage, 2004, § 935 Rdn. 19 m.w.N.).
Der Zeuge T als Inhaber des Auktionshauses hat hierzu bekundet, in seinem Versteigerungshaus erfolgten die Versteigerungen als rein privatrechtliche Verkaufsversteigerungen, insbesondere sei sein Haus kein öffentlich bestellter Versteigerer im Sinne der Gewerbeordnung.
Im Hinblick darauf, dass die Ersteigerer nicht wirksam das Eigentum an den Büchern erwerben konnten, waren und sind sie dem Herausgabeanspruch des wahren Eigentümers, hier der ULB C , ausgesetzt.
5)
Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
6)
Anders als das Amtsgericht und die zugrunde liegende Anklage sah die Kammer in der Einlieferung und Versteigerung der fünf Bücher in der Auktion 1997 nicht fünf selbstständige Betrugstaten, sondern lediglich eine einheitliche Betrugstat.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen alle fünf Bücher gleichzeitig bei dem Auktionshaus eingeliefert hat. Bereits durch diese Einlieferung hatte der Angeklagte die für seinen Tatplan erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Er konnte davon ausgehen, dass nun „die Dinge ihren Lauf nehmen würden“. Die Einlieferung der fünf Bücher stellt sich daher als eine natürliche Handlungseinheit dar.

II.
Die Auktion 2002
Hinsichtlich der Auktion im Jahre 2002 hat sich der Angeklagte des versuchten Betruges im Sinne der §§ 263, 22, 23 StGB schuldig gemacht.
Auch hier wollte der Angeklagte die Bieter über seine Eigentümerstellung täuschen und sie hierdurch zur Zahlung des Auktionspreises veranlassen. Als Gegenleistung für ihre Kaufpreiszahlung sollten sie auch hier nur den Besitz und nicht das nach dem Kaufvertrag von ihm geschuldete Eigentum an den Büchern erhalten. Der Angeklagte handelte auch hier in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern.

III.
Vorlage des gefälschten Kaufbeleges für das Buch „Kant“ am 18.10.2002
1)
Durch die Einreichung der – wie er wusste – gefälschten Quittung für das Buch Kant hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde fälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Es handelt sich bei dieser Quittung um eine unechte Urkunde, da sie nicht von dem angeblichen Aussteller “ N4 “ stammt, der im Kopf der Rechnung ausgewiesen ist und der sie mit seinem Namenszeichen unterzeichnet haben soll (Identitätstäuschung). Hierbei ist es unerheblich, dass der angebliche Aussteller nicht existiert (BGH St 5, 150).
Durch die Vorlage dieser – wie er wusste – unechten Urkunde im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von dieser unechten Urkunde Gebrauch gemacht. Er handelte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er durch die Vorlage der Rechnung seinen angeblichen käuflichen Erwerb und damit rechtmäßigen Besitz an dem sichergestellten Buches nachweisen wollte.
Hierbei ist es unerheblich, dass der Angeklagte die streitgegenständliche Quittung zunächst lediglich in einer Fotokopie zu den Akten gereicht hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Verwendung der Fotokopie einer unechten oder verfälschten Originalurkunde in Kenntnis der Unechtheit des Originals ein Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB, wenn die Kopie – wie vorliegend – als solche und nicht als Original erscheinen soll (BGH 5, 293; 24, 140; StrafV 94, 18; 01, 224; OLG Köln, StrafV 87, 297).
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn es eine Originalurkunde gar nicht gibt (Bayrisches Oberstes Landesgericht NJW 1990, 3221). Vorliegend steht jedoch fest, dass diese Urkunde im Original existiert, denn der Angeklagte hat mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2004 auch das Original dieser Urkunde zu den Akten reichen lassen.
Das Gebrauchmachen von der unechten Urkunde erfolgt auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da der Angeklagte mit der Einreichung dieser Urkunde bezweckte, sein angebliches Eigentum an dem im Jahre 2002 sichergestellten Buch von Kant nachzuweisen.
2)
Dass Angeklagte die unechten Urkunde selbst hergestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal er in seinem Geständnis vor dem Amtsgericht angegeben hat, er habe sich hierzu der Hilfe dritter Personen bedient. Eine Strafbarkeit wegen des Herstellens einer unechten Urkunde lag daher nicht vor.
3)
Da der Zeuge KHK X das Buch alleine aufgrund der Erklärung des Zeugen Dr. L , dieses Buch gehöre nicht zum Bestand der ULB, an den Angeklagten zurückgegeben hat, kommt eine Strafbarkeit wegen des Anklagevorwurfes des Verwahrungsbruches (§ 133 StGB) nicht in Betracht.

IV.
Die Einreichung weiterer Quittungen am 16.09.2003
1)
Durch die Einreichung der vier gefälschten Urkunden der angeblichen Aussteller “ G2 „, “ K2 „, “ D3 “ und „Antiquariat F3 “ am 16.09.2003 hat sich der Angeklagte erneut des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
In allen vier Fällen handelte es sich um unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, da sie nicht von dem Aussteller stammten, der in der jeweiligen Urkunde verzeichnet war.
Durch die Einreichung der – wie er wusste – unechten Urkunden im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von diesen unechten Urkunden Gebrauch gemacht. Auch hier handelte er zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er durch die Vorlage der Kaufbelege den angeblich rechtmäßigen Erwerb dieser Bücher nachweisen wollte.
Dass Angeklagte die unechten Urkunden selbst hergestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal er in seinem Geständnis vor dem Amtsgericht angegeben hat, er habe sich hierzu der Hilfe dritter Personen bedient. Eine Strafbarkeit wegen des Herstellens einer unechten Urkunde lag daher nicht vor.
2)
Hinsichtlich der angeblichen Kaufquittung eines “ V3 “ der Volksbuchhandlung K3 geht die Kammer indessen davon aus, dass dieser in rechtlicher Hinsicht keine Urkundsqualität im Sinne des § 267 StGB zukommt.
Anders als bei den anderen Kaufquittungen bestand diese aus mehreren Karteikarten und dem Ausdruck einer Kassenrolle. Nur die letzte (dritte) Karteikarte wies eine Unterschrift auf, nicht jedoch die maßgebliche – zweite – Karteikarte mit dem „Kaufnachweis“ für das Buch von Lambert. Ihr käme daher als so genannter zusammengesetzter Urkunde nur dann insgesamt Urkundsqualität zu, wenn zwischen den einzelnen Karteikarten und dem Kassenausdruck eine feste und dauerhafte Verbindung bestehen würde. Es ist anerkannt, dass hierzu die Verbindung mit einer Büroklammer nicht ausreichend ist. Zwar wurde vorliegend die Verbindung mittels einer Tackernadel hergestellt. Diese erscheint der Kammer jedoch nicht als so dauerhaft, als dass eine hinreichend feste Verbindung im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde angenommen werden könnte.
Da Gegenstand der Anklage eine einheitliche Tat hinsichtlich aller fünf Urkunden war, bedurfte es insoweit keines Teilfreispruches.

V.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
M.
I.
Strafrahmen
1)
Hinsichtlich des Betruges durch die Einlieferung der fünf Bücher im Jahre 1997 hatte die Kammer gemäß § 263 StGB von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.
2)
Hinsichtlich der Einlieferung der drei Bücher zu der Auktion im Jahre 2002 hatte die Kammer hinsichtlich des insoweit verwirklichten Straftatbestandes des versuchten Betruges gemäß § 263 StGB zunächst ebenfalls von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.
Im Hinblick darauf, dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, hat die Kammer gemäß §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Sie hatte demgemäß von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe auszugehen.
3)
Hinsichtlich der beiden Fälle des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde hatte die Kammer gemäß § 267 Abs. 1 StGB jeweils von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auszugehen.

II.
Strafzumessung
1)
Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb der jeweiligen Strafrahmen hat die Kammer übergreifend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten lange zurück liegen. Der Angeklagte hat bislang nicht vor einem Strafgericht gestanden und war daher als Ersttäter anzusehen. Er hat die hier festgestellten Taten zumindest in erster Instanz eingestanden, wenngleich diesem Geständnis angesichts der Beweislage ein nur eingeschränkter Wert zukam. Durch den Charakter einer unentdeckten Serienstraftat ist für den Angeklagten die Hemmschwelle bei der Begehung der einzelnen Taten gesunken. Durch die lange Verfahrensdauer ist der Angeklagte sowohl in seinem privaten als auch seinem beruflichen Bereich erheblich belastet worden.
Die Kammer hat überdies berücksichtigt, dass der Angeklagte bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwingend seinen Beamtenstatus verliert.
Gegen den Angeklagten spricht indessen , dass er bei der Begehung der Taten erhebliche und massive kriminelle Energie aufgewandt hat, um sein Ziel zu erreichen.
2)
Betrug 1997
Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 1997 hat die Kammer ferner zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich diese Tat gleich auf fünf historische Bücher bezog. Der materielle Schaden ist mit damals 26.150 DM relativ hoch, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Ersteigerer bis heute von der ULB C nicht zur Rückgabe der Bücher aufgefordert worden sind.
Zugunsten des Angeklagten musste sich demgegenüber der Umstand auswirken, dass diese Tat mehr als neun Jahre zurückliegt.
Gemessen hieran kam zur Einwirkung auf den Angeklagten alleine die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
Diese sah die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitfaktors mit
elf Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
3)
versuchter Betrug 2002
Hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 2002 hat die Kammer ergänzend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass sich diese Tat auf drei Bücher bezog. Die nach der Sicherstellung der Bücher an ihnen festgestellten Manipulationen und Beschädigungen belegen erneut die erhebliche kriminelle Energie und die Entschlossenheit des Angeklagten, sein Ziel zu erreichen. Da die Bücher noch vor der Versteigerung sichergestellt werden konnten, ist kein Vermögensschaden entstanden.
In Anbetracht dieser Gesamtumstände kam auch hier zur Einwirkung auf den Angeklagten allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
Diese sah die Kammer mit
acht Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, steht der Verhängung einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) nicht entgegen.
4)
Urkundsdelikte
Hinsichtlich der Urkundsdelikte aus den Jahren 2002 und 2003 hat die Kammer über die allgemeinen Strafzumessungserwägungen hinaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Quittungen eingereicht hat, um sich einer Verurteilung wegen der von ihm zuvor begangenen Straftaten zu entziehen.
Zwar kann die hiermit verbundene und beabsichtigte Täuschung staatlicher Stellen (Polizei und Staatsanwaltschaft) nicht gebilligt werden, es musste jedoch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass für ihn – insbesondere in Ansehung seines Beamtenstatus – eine erhebliche Menge „auf dem Spiel“ stand. Wenngleich dieses Verhalten, das über die zulässige Möglichkeit des Schweigens oder Bestreitens weit hinaus geht, nicht zu billigen ist, ist es in diesem Lichte jedoch zumindest „nachvollziehbarer“.
a)
Gemessen hieran sähe die Kammer hinsichtlich des Gebrauchmachens von der falschen Quittung für das Buch „Kant“ im Jahre 2002 eigentlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten
für tat– und schuldangemessen an.
Hieran sah sich die Kammer indessen im Hinblick auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB gehindert. Hiernach verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dass die Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe „unerlässlich“ im Sinne der Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB wäre, konnte die Kammer indessen nicht feststellen.
Gemessen hieran war der Angeklagte deshalb zu einer entsprechenden Geldstrafe in Höhe von
120 Tagessätzen
zu verurteilen.
Im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Kammer die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 100 € festgesetzt.
b)
Hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 2003 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tat auf gleich vier Urkunden bezog.
Gemessen hieran sah die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, steht der Verhängung einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) nicht entgegen.

III.
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer sah hierbei keine Veranlassung, vom Regelfall des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzuweichen, wonach bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.
Hierbei hat sie nicht verkannt, dass sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in diesem Falle auch auf eine gesonderte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe hätte erkennen können. Sie sieht unter Abwägung aller Gesamtumstände jedoch keine Veranlassung, vom gesetzlichen Regelfall des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzuweichen, zumal insbesondere die Taten der Urkundenfälschung in den Jahre 2002 und 2003 in einem engen situativen Gesamtzusammenhang stehen. Auch liegt der Schwerpunkt der Strafen nicht bei der Geldstrafe.
Es liegt auch nicht der Sonderfall vor, dass erst die Einbeziehung auch der Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr führen würde, die mit dem Verlust des Beamtenstatus verbunden wäre.
Gemäß § 54 StGB ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzstrafe zu bilden, wobei die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf.
Ausgehend von einer höchsten Einsatzstrafe von elf Monaten und weiteren Einsatzfreiheitsstrafen von acht Monaten und sechs Monaten würde die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auch ohne die Einbeziehung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen (entsprechend 120 Tagen Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 3 StGB) bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als einem Jahr führen.
Bei der somit gemäß § 53 Abs. 1 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hatte die Kammer eine Gesamtschau aller Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten vorzunehmen. Hierbei hat die Kammer neben den bereits oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte den Umstand berücksichtigt, dass die Betrugstaten aus den Jahren 1997 und 2002 sowie die Urkundsdelikte aus den Jahren 2002 und 2003 zueinander jeweils wesensgleich sind. Die beiden Betrugstaten erfolgten aufgrund eines einheitlichen Tatplanes. Die beiden späteren Urkundsdelikte standen mit ihnen in einem inneren Zusammenhang, weil durch sie die Verfolgung wegen der Betrugstaten verhindert werden sollte. Auch war sich die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe ihrer Verantwortung bewusst, dass der Angeklagte bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr zwingend seinen Beamtenstatus verliert. Sie hat insbesondere in ihre Entscheidungsfindung einbezogen, dass der Angeklagte bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten oder mehr nicht nur seine materielle Erwerbsgrundlage verliert, sondern es ihm aufgrund seines Alters äußerst schwer fallen dürfte, an anderer Stelle wieder Fuß zu fassen. Hierbei hat die Kammer auch die Auswirkung einer solchen Maßnahme auf seine Familie, insbesondere die noch minderjährigen und in der Schulausbildung befindlichen Kinder beachtet.
Unter Abwägung all dieser für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sah die Kammer dennoch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Der hiermit einhergehende Verlust der Beamteneigenschaft des Angeklagten ist nach Überzeugung der Kammer in Ansehung des Tatunrechtes des Angeklagten in jeder Hinsicht angemessen.

IV.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer geht bei dem bislang noch nicht zu einer Strafe verurteilten Angeklagten davon aus, dass alleine die Verurteilung ausreichen wird, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. In dem Umstand, dass der Angeklagte durch die Entscheidung seinen Beamtenstatus verliert, sah die Kammer auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe ermöglichen.

N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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