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Versetzung zur Wahrung des Betriebsfriedens

Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.03.1968

Aktenzeichen: II C 137.67

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, Bibliotheksassessor an der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn [1], wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit für die ihm übertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachlässige er seine Arbeit an der Universitätsbibliothek. Hinzu käme inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und persönlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum [2] versetzt werden. Der Kläger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung außerhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seine körperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken würde.

Instanzenzug:
– VG Köln
– OVG Münster vom 09.09.1966, AZ. VI A 83/65
– BVerwG vom 07.03.1968, Az. II C 137.67

Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I. Der Kläger war nach dem Bestehen der Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bei der Universitätsbibliothek in Bonn zunächst als wissenschaftlicher Angestellter und seit dem 22. September 1959 als Bibliotheksassessor im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt. Zwischen ihm und dem Direktor dieser Bibliothek kam es seit 1958 zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Kläger sich nach Ansicht des Bibliotheksdirektors zu sehr mit der ihm vom Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragenen Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikoimmisses Graf v. Mirbach-Harff befaßte und darunter die Arbeiten an der Universitätsbibliothek litten. Eine Einigung darüber, wie der Arbeitsausfall für die Bibliothek durch Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden könnte, zu deren Entlohnung der Kläger aus seiner Entschädigung als Sachverständiger beitragen sollte, konnte für die Zeit vom 17. September bis 16. Dezember 1958 nicht erzielt werden. Bei diesen Meinungsverschiedenheiten hatte der Kläger die Auffassung vertreten, daß eine Kraft des gehobenen Bibliotheksdienstes einen Beamten des höheren Bibliotheksdienstes auch nicht auf Teilgebieten vertreten könne.

Im Juni 1961 forderte die Bibliothekskommission des Senats der Universität Bonn vom Bibliotheksdirektor nachdrücklich, auch die Bibliotheksräte zur Bestandsrevision, beschleunigten Ergänzung und Aufstellung der Lesesaalbestände sowie des bibliographischen Handapparats heranzuziehen. Der Bibliotheksdirektor bat daraufhin die Fachreferenten durch Umlauf vom 26. Juni 1961 um schriftliche Vorschläge, wie man dem, gegebenenfalls unter Beteiligung von Beamten des gehobenen Dienstes, nachkommen könne. Sich hierüber Gedanken zu machen, lehnte der Kläger durch Schreiben vom 13. Juli 1961 in der Weise ab, daß er aus einem an ihn gerichteten Schreiben des Rektors vom 27. November 1958, worin dieser seine, des Klägers, Bedenken gegen die damals beabsichtigte Heranziehung der Beamten des gehobenen Dienstes zur Vertretung der wissenschaftlichen Bibliothekare zurückgewiesen hatte, den Satz zitierte: „Die Beurteilung solcher Möglichkeiten ist Sache des Herrn Direktors der Universitäts-Bibliothek.“

Etwa zu derselben Zeit kam es auch zu Spannungen zwischen dem Kläger und den aus der sowjetisch besetzten Zone geflohenen Dr. W. die dazu führten, daß der Kläger Dr. W. nicht mehr grüßte und ihm offensichtlich aus dem Weg ging. Kurz nach der Ernennung des Dr. W. zum Bibliotheksrat z.A. übergab der Kläger der Personalverwaltung der Universität einen von Dr. W. in der sowjetisch besetzten Zone veröffentlichten Arbeitsbericht über Rationalisierung und Technisierung. Hierin waren einige Bemerkungen des Verfassers unterstrichen. Die daraufhin angestellten Vorermittlungen ergaben keinen Beweis dafür, daß der Kläger in der Absicht gehandelt hatte, Dr. W. zu schaden. Der Rektor bat wegen dieses Vorfalls den Kultusminister, den Kläger an eine andere Universitätsbibliothek zu versetzen, weil eine vertrauensvolle kollegiale Zusammenarbeit mit ihm unmöglich geworden sei. Der Referent im Kultusministerium verfügte unter Aufnahme eines Aktenvermerks, daß die Übernahme des Klägers an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum zu erwägen sein werde.

Als in der Bearbeitung der dem Kläger übertragenen Fachreferate Rückstände auftraten, äußerte sich dieser gegenüber dem Bibliotheksdirektor hierzu am 4. Oktober 1962 wie folgt:
„Seit der Übernahme der Fachreferate Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 17. Juli 1962 haben sich in meinem Dienstzimmer Rückstände gebildet, deren Umfang stetig zunimmt. Zwar wird täglich ein Posten Bücher bearbeitet und weitergeleitet, doch ist der Anfall an einlaufenden Büchern, die im Fachreferat, einschließlich des Real-Katalogs und des Schlagwort-Katalogs bearbeitet werden müssen, größer. Dies dürfte an und für sich nicht erstaunlich sein, da ich mit den mir zusätzlich übertragenen Disziplinen in keiner Weise vertraut bin und ich, wie ich dem Herrn Direktor am 16. Juli 1962 darlegte, keinerlei Beziehungen zu diesen Fachgebieten habe und der einzige Referent bin, der ausschließlich Fächer vertritt, die er nicht studiert hat.“
Nach Darlegungen darüber, daß sich durch die Neuverteilung der Referate die Arbeit vermehrt habe, heißt es in der Äußerung des Klägers sodann:
„Nach eingehenden Überlegungen möchte ich annehmen, daß die Tatsache der Rückstände für den Herrn Direktor kein Anlaß zur Besorgnis ist, zumal der Herr Direktor darüber orientiert ist und die derzeitige Regelung – wie er mir sagte – aus besonderen Gründen für die einzig mögliche hält. Deshalb möchte ich es vermeiden, eine andere Verteilung der Referate zu erbitten und verzichte also darauf, eine derartige Bitte vorzutragen, solange es sich nur um die Tatsache der Rückstände in meinen Referaten Geschichte, Politik, Volkskunde, Völkerkunde, Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften handelt, zumal wesentlich längere Laufzeiten der Bücher des Geschäftsganges nicht ganz ungewöhnlich sind.

Lediglich eine Frage bedarf der Klärung:
Wo können, da der Stellraum in meinem Arbeitszimmer nahezu ausgefüllt ist, künftig die zur Bearbeitung anstehenden Bücher deponiert werden“
Der Bibliotheksdirektor erwiderte am 10. Oktober 1962, die anderen Fachreferenten hätten Schwierigkeiten der vom Kläger geschilderten Art bisher stets überwunden; in den dem Kläger übertragenen Referaten sei die Bearbeitung der eingehenden Bücher durch die umfangreichen Schlagwortregister vereinfacht, zudem sei der Kläger wegen des größeren Büchereingangs in seinen Fachgebieten im Gegensatz zu seinen Kollegen von allen übrigen Aufgaben freigestellt. In dem Antwortschreiben vom 10. Oktober 1962 wurde weiter ausgeführt:
„Mit Entschiedenheit muß ich die Unterstellung zurückweisen, daß ‚die Tatsache der Rückstände für den Herrn Direktor keinen Anlaß zur Besorgnis‘ biete, ‚zumal der Herr Direktor darüber orientiert‘ sei und ‚wesentlich längere Laufzeiten der Bücher des Geschäftsganges nicht ganz ungewöhnlich‘ seien.
Dagegen stelle ich fest, daß Sie von wiederholten Angeboten von Frau Dr. F. Ihnen bei der Einarbeitung behilflich sein, keinen Gebrauch gemacht haben.
Hiermit ordne ich an, daß Sie vordringlich die bei Ihnen aufgelaufenen Rückstände aufzuarbeiten haben. Ich habe veranlaßt, daß in meinem eigenen Dienstzimmer 20 Stellmeter für die von Ihnen noch nicht bearbeiteten Bücher reserviert bleiben. Auf § 83 Ziff. 2 des Landesbeamtengesetzes weise ich ausdrücklich hin. Zuvor ist jedoch die disponible Arbeitszeit zur Bewältigung der Rückstände auszuschöpfen.

Sollte sich ergeben, daß Sie entweder nicht fähig oder nicht willens sind, jetzt konkret die Ihnen übertragene Arbeit in zufriedenstellender Weise auszuführen, so werde ich die sich daraus ergebende Folgerung ziehen.“
Am 21. März 1963 fragte der Kultusminister beim Bibliotheksdirektor an, für welchen Zeitpunkt die Anstellung des Klägers vorgesehen und ob eine Planstelle für seine Ernennung zum Bibliotheksrat vorhanden sei. Die Bibliothekskommission des Senats der Universität Bonn widersprach einer Anstellung des Klägers bei der Universitätsbibliothek Bonn mit der Begründung, daß „zwingende Gründe des inneren Dienstbetriebs“ entgegenständen. Daraufhin berichtete der Rektor dem Kultusminister, bei dieser Sachlage sei es ihm nicht möglich, die Anstellung des Klägers zu beantragen, ganz abgesehen davon, daß alle Planstellen des höheren Bibliotheksdienstes an der Universitätsbibliothek Bonn zur Zeit besetzt seien. Er wiederholte seine Anregung, den Kläger an eine andere Universitätsbibliothek zu versetzen oder dessen Verwendung im Zuge des Aufbaus der Ruhr-Universität Bochum zu erwägen. Auf Grund des Ergebnisses einer Besprechung zwischen dem Rektor der Universität Bonn und dem Kultusminister am 8. Oktober 1963 ordnete dieser die sofortige Versetzung des Klägers an. Nach Einholung einer Stellungnahme des Personalrats stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung des Klägers grundsätzlich zu, bat jedoch zu erwägen, ob die Versetzung zu einer näher gelegenen Dienststelle in Betracht komme. Nach wiederholter Erörterung der Versetzungsfrage mit dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten versetzte der Kultusminister den Kläger durch Erlaß vom 24. Januar 1964 mit Wirkung vom 1. Februar 1964 an die Ruhr-Universität Bochum. Den Widerspruch des Klägers wies der Kultusminister durch Bescheid vom 24. März 1964 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung zurück.

Hiergegen hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben und beantragt,
die Entscheidung des Beklagten vom 24. Januar 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 24. März 1964 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 30. September 1964 abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nach Einholung eines Gutachtens des Oberarztes der Universitätsnervenklinik Köln, Privatdozent Dr. Dr. B., zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich eine Versetzung nachteilig auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken werde – durch Urteil vom 9. September 1966 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Den Erfordernissen des Personalvertretungsrechts sei bei der Versetzung des Klägers ausreichend Rechnung getragen worden. – Der Zustimmung des zu seiner Versetzung im erforderlichen Umfang gehörten Klägers habe es nicht bedurft; denn nach § 28 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) – LBG – sei eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.
§ 28 Abs. 1 LBG stelle die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn. Die Überprüfung einer solchen Ermessensentscheidung sei darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Auch das von § 28 Abs. 1 LBG geforderte „dienstliche Bedürfnis“ könne von den Verwaltungsgerichten nicht in vollem Umfang überprüft werden; hierfür mache es keinen Unterschied, ob mit der Erwähnung des dienstlichen Bedürfnisses nur eine Richtlinie für die Ermessensentscheidung gegeben oder ob das dienstliche Bedürfnis als gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung gedacht sei. Denn nach dem Sinn der in § 28 Abs. 1 LBG enthaltenen Regelung, welche die notwendige Funktions- und Leistungsfähigkeit sichern solle, sei der Behörde bei der Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses ein weiter Spielraum gegeben.

Im vorliegenden Fall sei das dienstliche Bedürfnis mit Recht bejaht worden, weil die Spannungen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten, nämlich dem Direktor der Universitätsbibliothek Bonn und dem Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats der Universität Bonn, den Arbeitsfrieden erheblich gestört hätten. Bereits die Vorgänge anläßlich des Streits über die Abführung eines Teils der Sachverständigenentschädigung des Klägers – während seiner Tätigkeit als Sachverständiger habe er seine Dienstbezüge in voller Höhe weiter erhalten – ließen über das Bestehen solcher Spannungen keine Zweifel. Ungehörig schon wegen des Zitats aus dem Schreiben des Rektors vom 27. November 1958 sei die Stellungnahme des Klägers vom 13. Juli 1961 zu dem Umlauf vom 26. Juni 1961 gewesen. Die Weigerung, sich über eine zeitweilige Entlastung der für dringendere Aufgaben benötigten Angehörigen des höheren Bibliotheksdienstes durch Heranziehung von Kräften des gehobenen Dienstes Gedanken zu machen, habe nicht nur der Bibliotheksdirektor, sondern auch ein unvoreingenommener Dritter als Obstruktion ansehen müssen. Für den Bibliotheksdirektor beleidigend sei ferner die Meldung des Klägers über die in seinen Fachreferaten aufgelaufenen Arbeitsrückstände gewesen. Sein schlechtes Verhältnis zu dem Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats habe der Kläger nicht bestritten. Auch das – möglicherweise unbeabsichtigte – Verhalten des Klägers gegenüber Dr. W. sei geeignet gewesen, bei diesem und den übrigen Angehörigen der Bibliothek den Bindruck einer sehr häßlichen Unkollegialität zu erwecken. Der Kläger habe offenbar zu seinen Vorgesetzten nicht die rechte Einstellung gefunden und zu den Spannungen in erheblichem Maße beigetragen. Sein auch später nicht geändertes Benehmen gegenüber dem Bibliotheksdirektor habe den Eindruck erwecken müssen, daß der Kläger zu einer loyalen Zusammenarbeit nicht bereit sei.
Es bedürfe nicht der Darlegung, daß derartige tiefgreifende Spannungen zwischen dem Bibliotheksdirektor und einem Beamten des höheren Bibliotheksdienstes die im Bibliotheksbetrieb notwendige enge Zusammenarbeit stark beeinträchtigen könnte. Eine Trennung von Kläger und Bibliotheksdirektor sei daher schon zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens geboten gewesen. Darauf, ob der Kläger, wie der Beklagte behaupte, auch mit Kollegen in Unfrieden gelebt habe, komme es mithin nicht an; es bedürfe daher nicht der Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen über die Beziehungen des Klägers zu seinen früheren Mitarbeitern.
Der Kläger bestreite, die Spannungen verursacht und verschuldet zu haben. Für die Anwendung des § 28 Abs. 1 LBG genüge es jedoch, wenn sich aus einem unverschuldeten Verhalten eines Beamten Mißhelligkeiten ergäben, die den Dienstbetrieb störten. Es brauche hier, nicht entschieden zu werden, ob das auch gelte, wenn die Mißhelligkeiten offensichtlich aus sachfremden Gründen von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des Klägers provoziert wurden. Der Kläger habe durch die erwähnten, von ihm zu vertretenden Handlungen in erheblichem Maße zur Ansammlung des Konfliktstoffes beigetragen.
Daß der Beklagte zur Herstellung des Arbeitsfriedens den Kläger und nicht den Bibliotheksdirektor, der zugleich Vorlesungen an der Universität Bonn halte, versetzt habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Dienstherr „den Weg der geringsten Erschütterung und der geringsten durchzuführenden Verwaltungsänderungen“ wählen dürfe, um die durch Spannungen zwischen den Bediensteten eingetretene Störung des Dienstbetriebes zu beseitigen.

Die Versetzung des Klägers nach Bochum verstoße jedoch gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Zwar nehme jeder Beamte mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst die dem Beamtenverhältnis immanente Möglichkeit einer Versetzung auch an einen anderen Ort, mit der er stets rechnen müsse, in Kauf. Nicht berufen könne sich der Kläger daher darauf, daß bereits bei Begründung seines Beamtenverhältnisses seine starken Bindungen an den Bonner Raum dafür ausschlaggebend gewesen seien, in den Dienst gerade der Universitätsbibliothek Bonn zu treten. Auch die mit einer Versetzung verbundenen Härten und Unannehmlichkeiten müsse ein Beamter in der Regel hinnehmen. Dienstliche Belange hätten grundsätzlich den Vorrang. Nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten könnten ausnahmsweise eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen lassen. Derartige schwerwiegende Gründe seien aber in der Person des Klägers gegeben. Seine anlagebedingte psychische Konstitution dränge den Kläger – wie der Senat dem überzeugenden Sachverständigengutachten entnehme – in eine Fehlhaltung, wenn er den Bonner Raum verlassen müsse. Nach dem durch die Ereignisse bestätigten Gutachten werde sich die Versetzung des Klägers nach Bochum mit großer Wahrscheinlichkeit auf die körperliche und seelische Verfassung des Klägers nachteilig auswirken und zur Arbeitsunfähigkeit führen. Diese anlagebedingte psychische Konstitution, die auch bei jeder nicht seinen Wünschen entsprechenden beruflichen Eingliederung ein Fehlverhalten mit aller Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, begründe zwar schwere Bedenken gegen die körperliche Eignung des Klägers zum Beamten. Der Beklagte als Dienstherr müsse jedoch dieser Schwäche des Klägers bei der Entscheidung der Frage, an welchen Ort der Kläger zu versetzen ist, Rechnung tragen. Körperliche und seelische Schäden, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, gingen über das hinaus, was ein Beamter an Nachteilen einer Versetzung in Kauf nehmen müsse. Eine Versetzung, die so weitgehende Schäden erwarten lasse, sei eine außergewöhnliche Härte und damit fürsorgepflichtwidrig.

Der Beklagte werde nun zu prüfen haben, ob der Kläger an eine wissenschaftliche Bibliothek im Bonner Raum versetzt werden könne. Wenn die Versetzung an eine solche Dienststelle nicht möglich sei, werde der Beklagte unter Umständen auch zu prüfen haben, ob der Kläger überhaupt dienstfähig sei.
Mit der gegen dieses Berufungsurteil zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1966 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September 1964 zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.

II. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat – nach Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Klägers von der Universitätsbibliothek Bonn – die von dem Kläger angefochtene Versetzungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, die Versetzung des Klägers an die Bibliothek der Ruhr-Universität Bochum sei wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft, weil eine anlagebedingte psychische Schwäche, die den Kläger bei jeder nicht seinen Wünschen entsprechenden beruflichen Eingliederung in ein Fehlverhalten dränge, „nach dem inzwischen durch die Ereignisse bestätigten Gutachten“ mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, daß die Versetzung nach Bochum sich auf die körperliche und seelische Verfassung des Klägers nachteilig auswirke und zur Arbeitsunfähigkeit führe. Der Beklagte werde – so hat das Berufungsgericht abschließend ausgeführt – nunmehr zu prüfen haben, ob der Kläger an eine im Räume Bonn liegende wissenschaftliche Bibliothek versetzt werden könne oder – falls sich dies als nicht möglich erweisen sollte – ob der Kläger wegen der besonderen Lage des Falles noch als dienstfähig anzusehen sei. Mit dieser Begründung ist das Berufungsurteil fehlerhaft:
Zwar ist der Dienstherr auch bei der Ausübung des Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet; er muß deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1960 – BVerwG VI C 9.59 – [Buchholz BVerwG 237.3, § 27 BG Bremen Nr. 1] und Urteil vom 13. Mai 1965 – BVerwG II C 150.62 – [DÖD 1965 S. 177]). Insbesondere bei der Bestimmung des neuen Dienstortes des Beamten gehören zu den hiernach von dem Dienstherrn zu berücksichtigenden Tatsachen – dies folgt zusätzlich aus dem von dem Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten – auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine aus dieser sich bei Versetzung eines Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit. Eine unter Vernachlässigung oder Nichtberücksichtigung solcher Tatsachen ergangene Versetzungsverfügung kann mithin – darin ist dem Berufungsgericht grundsätzlich beizupflichten – unter den besonderen Umständen des Einzelfalles wegen Ermessensfehlers rechtswidrig sein.

Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, daß für die bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über eine Anfechtungsklage erforderliche Beurteilung, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Betroffenen – etwa wegen eines solchen Ermessensfehlers – in seinen Rechten verletzt, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids, auszugehen ist (vgl. BVerwGE I, 35; 2, 55 [57]; 2, 259; 5, 122 [124]; 7, 114 [121] und öfter). Im Falle einer Anfechtungsklage ist deshalb zunächst zu prüfen, welche für die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerwähnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbehörde diese Tatsachen damals vollständig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Später – also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung – festgestellte Umstände dürfen nur herangezogen werden, soweit sie einen Rückschluß auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Versetzung des Klägers nach Bochum sei wegen Nichtberücksichtigung des Gesundheitszustandes des Klägers und der aus diesem Zustand herzuleitenden potentiellen Gefährdung seiner Dienstfähigkeit fürsorgepflichtwidrig und deshalb ermessensfehlerhaft, nur auf Grund der Feststellung gelangen dürfen, dem Beklagten sei bereits bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 24. März 1964 der Umstand bekannt gewesen, daß wegen einer anlagebedingten psychischen Schwäche des Klägers im Falle seiner Versetzung nach Bochum mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung des Klägers zu erwarten seien. Eine hinreichende klare Feststellung dieses Inhalts ist der Begründung des Berufungsurteils schon deshalb nicht zu entnehmen, weil diese Begründung und das ihr zugrunde gelegte – erst während des Berufungsverfahrens erstattete – fachärztliche Gutachten ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten, sondern auf die späteren Zeitpunkte der Urteilsfindung des Berufungsgerichts oder der Erstattung des fachärztlichen Gutachtens abstellen, ohne einen Anhaltspunkt für die Annahme zu bieten, daß die nachträglich festgestellte Gefährdung der Dienstfähigkeit des Klägers durch die Versetzung nach Bochum dem Beklagten bereits bei Erlaß des Widerspruchsbescheids bekannt war. Zudem enthalten weder die Gründe des angefochtenen Urteils noch das fachärztliche Gutachten eine Aussage darüber, ob eine Gefährdung der Dienstfähigkeit des Klägers auch dann zu besorgen gewesen wäre, wenn dieser – wie es die Versetzung an sich gebot und wovon der Beklagte deshalb bei Erlaß der Versetzungsverfügung ausgehen durfte – alsbald nach Bochum umgezogen wäre und dort nach Wegfall der Notwendigkeit täglicher Bahnfahrten zwischen Bonn und Bochum die seinem Gesundheitszustand gemäße Pflege gefunden hätte.

Wegen des vorbezeichneten rechtlichen Mangels ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Stellt das Berufungsgericht nunmehr – erforderlichenfalls auf Grund einer ergänzenden Beweisaufnahme, etwa auf Grund einer nochmaligen Anhörung des fachärztlichen Sachverständigen – fest, daß der labile Gesundheitszustand des Klägers und die daraus herzuleitende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit im Falle seiner Versetzung von Bonn nach Bochum bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen und dem Beklagten bekannt waren, so liegt darin die Feststellung tatsächlicher, für die Ermessensentscheidung erheblicher Umstände, deren Nichtberücksichtigung durch den Beklagten als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. Vermag das Berufungsgericht diese Feststellung nicht zu treffen, so könnte es der Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszug ergangene Urteil nur nochmals stattgeben, wenn sich die angefochtene Versetzungsverfügung aus anderen als den in der Begründung des angefochtenen Berufungsurteils dargelegten Erwägungen als fehlerhaft erweisen sollte. Selbst wenn sich jedoch im erneuten Berufungsverfahren ergeben sollte, daß die hier streitige Versetzungsverfügung als rechtswidrig aufzuheben ist, bleibt es dem Beklagten unbenommen, mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) eine neue Versetzungsverfügung – nunmehr allerdings unter Einbeziehung des vollständigen, für die Ausübung des Versetzungsermessens erheblichen Sachverhalts, insbesondere der potentiellen Gefährdung der Gesundheit und der Dienstfähigkeit des Klägers durch die Versetzung nach Bochum – zu erlassen. Dabei wäre ergänzend als ein im Rahmen der Ermessenserwägung für die Versetzung des Klägers an eine andere Dienststelle sprechender Umstand zu berücksichtigen, daß der Dienstherr allen seinen Bediensteten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet ist und deshalb – abgesehen von der Wahrung des öffentlichen Interesses am ungestörten Fortgang des Dienstbetriebes – auch gehalten sein kann, einen infolge psychischer Schwäche zu abartigen Reaktionen neigenden Beamten zum Schütze der von diesem Verhalten betroffenen Kollegen und Vorgesetzten aus seiner bisherigen Dienststelle zu entfernen und anderweitig zu verwenden. Für den Fall einer solchen neuen Versetzungsverfügung würde der Beklagte allerdings andererseits nochmals zu prüfen haben, ob nicht inzwischen eine für den Kläger geeignete Stelle „im Bonner Raum“ freigeworden und noch besetzbar ist, auf der der Kläger ohne die Besorgnis einer Gefährdung seiner Gesundheit oder seiner Dienstfähigkeit verwendet werden könnte.
Für das weitere Verfahren in dieser Sache hält der erkennende Senat folgende Hinweise für geboten:
Die Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. S. 14 der Urteilsausfertigung), das Vorliegen des „dienstlichen Bedürfnisses“ für eine Versetzung könne von den Verwaltungsgerichten nicht in vollem Umfange überprüft werden, steht zwar mit der ursprünglich von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung in Einklang (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1960 – BVerwG VI G 9.59 – [Buchholz BVerwG 237.3, § 27 BG Bremen Nr. 1]). Der VI. Senat hat jedoch inzwischen, veranlaßt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1965 – BVerwG II G 150.62 – (Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 5), seine Auffassung aus Gründen der Systematik einer Korrektur unterzogen (BVerwGE 26, 65 [73 ff.]). Nach dieser geläuterten Rechtsprechung entscheidet der Dienstherr über das „dienstliche Bedürfnis“ – als „tatbestandlicher, gerichtlich voll überprüfbarer und nachzuvollziehender“ gesetzlicher Voraussetzung für die in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Versetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1966 – BVerwG II G 68.63 – [Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 6]) ohne Beurteilungsspielraum (-ermächtigung); eine Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der behördlichen Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses kann sich nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann ergeben, wenn das dienstliche Bedürfnis durch Einzelfaktoren geprägt ist, die – wie z.B. eine verwaltungspolitische Erwägung oder die Beurteilung der Eignung des Beamten – ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur beschränkt zugänglich sind (vgl. insoweit beispielsweise BVerwG, Urteil vom 7. November 1962 – BVerwG VI G 144.61 – [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6] und Urteil vom 2. Juli 1963 – BVerwG II G 45.61 – [Buchholz BVerwG 237.7, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2] nebst weiteren Nachweisen). Mit dieser Rechtsprechung ist die oben erwähnte Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Diese Divergenz hätte jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigen können, weil das Urteil nicht auf ihr beruht; das Berufungsgericht hat sich nämlich durch seine Auffassung nicht daran gehindert gesehen, das von dem Beklagten bejahte dienstliche Bedürfnis auf Grund uneingeschränkter Prüfung selbst festzustellen.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts (S. 15 unten der Urteilsausfertigung), für die Anwendung des § 28 Abs. 1 LBG sei.“ohne jede Bedeutung“, ob die Gründe, die zu einer Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses geführt haben, von dem versetzten Beamten verschuldet worden sind oder nicht, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken. Gegenüber der dieser Auffassung des Berufungsgerichts anscheinend zugrunde liegenden früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der VI. Senat dieses Gerichts in seiner neueren Rechtsprechung (BVerwGE 26, 65) mit Recht eine differenziertere Ansicht vertreten. Nach dieser Ansicht ist ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung zwar bereits aus der objektiven Beteiligung an einem innerbetrieblichen Spannungsverhältnis – also unabhängig von der Verschuldensfrage – herzuleiten. Damit – so hat der VI. Senat a.a.O. weiter ausgeführt – lasse sich aber nur die Auffassung rechtfertigen, daß der eine oder andere von (angenommen) zwei Streitbeteiligten zu versetzen sei. Im Rahmen der Prüfung des dienstlichen Bedürfnisses ist deshalb nach dieser Rechtsprechung des VI. Senats die Frage nach dem Verschulden des versetzten Beamten an dem Spannungsverhältnis zu stellen, wenn die Streitbeteiligten unter dem Blickwinkel des dienstlichen Interesses für die bisherige Beschäftigungsstelle des Beamten gleich wichtig oder gleich entbehrlich wären und (oder) das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung gerade des von der Versetzung betroffenen Streitbeteiligten allein auf die Begründung gestützt ist, er habe das Spannungsverhältnis schuldhaft verursacht. Insoweit beruht indessen das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Denn nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Versetzung gerade des Klägers nicht – allein – deshalb verfügt worden, weil dieser das festgestellte Spannungsverhältnis innerhalb der Universitätsbibliothek Bonn schuldhaft verursacht habe, sondern deshalb, weil bei der für geboten erachteten Trennung der Streitbeteiligten die Versetzung des Klägers den Dienstbetrieb in geringerem Maße beeinträchtigte als eine Versetzung der übrigen Streitbeteiligten, nämlich des – zudem durch seine Vorlesungstätigkeit als Dozent der Universität Bonn an diesen Ort gebundenen – Direktors der Universitätsbibliothek Bonn, Professor Dr. B. und des Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats der Universität Bonn, Professor Dr. S. Angesichts dieser Feststellungen liegt hier nicht ein Fall vor, in dem schon im Rahmen der Prüfung des dienstlichen Bedürfnisses die Verschuldensfrage zu stellen gewesen ist.

Allerdings läßt sich – nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. – auch in Fällen der hier vorliegenden Art nicht schlechthin ausschließen, daß das Verschulden eines der beiden Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des behördlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Hierzu heißt es a.a.O. (S. 69):
„Auch wenn sich das dienstliche Bedürfnis bereits dahin konkretisiert hat, daß gerade einer von (angenommen) zwei Streitbeteiligten zu versetzen sei, steht diese Konkretisierung und eine hierauf gestützte Ermessensentscheidung unter dem Vorbehalt, daß die Versetzung des betreffenden Bediensteten überhaupt ermessensfehlerfrei vorgenommen werden kann. Sind z.B. Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, etwa gerade von dem Behördenleiter allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens (etwa ’systematischer‘ ungerechtfertigter Beanstandungen durch den Chef) zu versetzen, auch wenn der Betroffene in der Abwehr sich vielleicht dann und wann in begreiflicher Erregung im Ton vergriffen haben sollte ….“
Auch insoweit beruht das angefochtene Urteil aber nicht auf einer abweichenden Auffassung. Die Annahme, daß der Kläger das „Opfer“ eines schuldhaften Verhaltens seiner Vorgesetzten und vor den Folgen der dadurch verursachten Spannungen von seinem Dienstherrn aus dem Rechtsgrunde der Fürsorgepflicht zu schützen war, wird bereits durch die Feststellung des Berufungsgerichts ausgeschlossen, daß der Kläger durch das von ihm zu vertretende – im Berufungsurteil festgestellte – Verhalten in erheblichem Umfange zur Ansammlung des Konfliktstoffes beigetragen habe.

Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

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