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Kosten einer schulbibliothekarischen Stelle

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsdatum: 20.04.1982

Aktenzeichen: 7 A 94/81

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Der Landkreis Bad Kreuznach klagt auf Feststellung, daß er die Kosten für eine Diplombibliothekarin der Vergütungsgruppe V b BAT, die am staatlichen Gymnasium am Römerkastell in Bad Kreuznach die Schulbibliothek leitet, nicht zu tragen habe. Da die Aufgaben der Schulbibliothekarin überwiegend in den pädagogischen Bereich hineinwirken, muss nicht der Schulträger für die Kosten der Stelle aufkommen, sondern das Land Rheinland-Pfalz wie auch bei sonstigen pädagogischen und technischen Hilfkräften, so dass der Kläger in beiden Instanzen Recht bekam.

Instanzenzug:
– VG Koblenz, Az. 7 K 158/80
– OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 94/81

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger ist entgegen der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 28. November 1979 vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, für das Gymnasium „Am R.“ in B. einen Diplombibliothekar einzustellen.

Eine solche Verpflichtung könnte sich nur aus § 61 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz – SchulG – vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) ergeben, wenn Diplombibliothekare zu dem vom kommunalen Schulträgern zu stellenden „Verwaltungs- und Hilfspersonal“ zu rechnen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die hier in Rede stehende diplomierte Bibliotheksfachkraft für die Bücherei des Gymnasiums „Am R.“ ist vielmehr zu den „pädagogischen und technischen Fachkräften“ im Sinne des § 61 Abs. 1 SchulG zu zählen, die erforderlichenfalls vom beklagten Land bereitzustellen sind.

§ 61 SchulG geht bei der Aufteilung der Schulkosten von dem hergebrachten Grundsatz aus, daß der Personalaufwand, insbesondere für Gebäude und Inventar – dem kommunalen Schulträger obliegt. Dabei sind zum Sachaufwand auch die Kosten desjenigen Personals zu zählen, das gerade eingestellt wird, um Schulgebäude und Inventar zu erhalten und zu verwalten. Diese relativ klare Aufteilung des Personals, in die vorwiegend für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben eingestellten Kräften einerseits und die zur Betreuung des Gebäudes und Inventars beschäftigten Personen wie z.B. Hausmeister, Heizer und die Reinigungskräfte andererseits, ist jedoch in dem Maße fließend geworden, wie infolge organisatorischer Änderungen und pädagogischer Erkenntnisse der Schulbetrieb ausgebaut und umgestaltet worden ist und wegen der damit verbundenen Aufgabentrennung weiteres Personal erforderlich wurde. Dazu gehören insbesondere auch die von § 61 Abs. 1 SchulG ausdrücklich erfaßten pädagogischen und technischen Fachkräfte. Zu diesen rechnet auch ein für eine Schulbücherei eingestellter Diplombibliothekar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Bibliothekar unmittelbar selbst am Unterricht teilnimmt. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß das Schwergewicht seiner Tätigkeit nicht bei einer bloßen Verwaltung und Erhaltung des vorhandenen Buchbestandes liegt, sondern daß er jedenfalls überwiegend zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt wird, die in den pädagogischen Bereich hineinwirken.

Die Aufgabe der pädagogischen und technischen Fachkräfte wird nämlich in § 20 Abs. 6 SchulG dahingehend umschrieben, daß sie „zur Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrer“ beschäftigt werden. Dabei ist mit dem Kläger davon auszugehen, daß der Begriff der „Unterstützung“ weit auszulegen ist. Dies war schon die Absicht des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Schulgesetz (LT-Drucks. 7 /2751) ergibt. Dort heißt es nämlich in bezug auf die pädagogischen und technischen Fachkräfte: „Wegen der zunehmenden Belastung der Lehrer mit verwaltungsmäßigen oder technischen Aufgaben werden sie aber in Zukunft verstärkt einzusetzen sein.“ Daraus ergibt sich sinngemäß, daß diese Fachkräfte gerade auch die Lehrer von verwaltungsmäßigen und technischen Aufgaben entlasten sollen. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Antwort des Kultusministeriums vom 1. September 1971 auf eine kleine Anfrage (LT-Drucks. 7/258). In ihr ist aufgeführt, daß mit der Einstellung sog. technischer Assistenten (neben den Verwaltungskräften) eine Möglichkeit geschaffen worden ist, die Lehrer und Schulleiter für ihre eigentlichen pädagogischen Aufgaben freizumachen. In Übereinstimmung mit dem vierten Entwurf des Bildungsplans (inzwischen verabschiedet als „Bildungsgesamtplan“ vom 15. Juni 1973, Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung, Bd. I, S. 39 f.) wird weiter herausgestellt, daß das Berufsbild eines Schulassistenten zu entwickeln sei, der vor allem in drei Bereichen, nämlich der Verwaltung, der technischen Hilfeleistung und der pädagogischen Assistenz tätig werden solle. Dabei werden zu den Aufgaben der Verwaltung u.a. gezählt: die Verwaltung von Sammlungen, Lernmitteln und Geräten einschließlich der Inventarisierung und Rechnungsbearbeitung. Zur technischen Assistenz gehört u.a.: die Wartung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht. Nach dem Bildungsgesamtplan (aaO, S. 39 f.) kann der Schulassistent dabei sowohl schwerpunktmäßig mit einem der drei Aufgabenbereiche betraut, als auch in sämtlichen Gebieten eingesetzt werden. Auch in dem Rundschreiben des Kultusministeriums vom 19. Dezember 1977 (Amtsbl. 1978, S. 6 f.) zur „Tätigkeit von pädagogischen Fachkräften und Helfer(-innen) an Sonderschulen“ heißt es, daß die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte der Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Sonderschullehrer diene und zu ihren Aufgaben als zusätzliche pädagogische Fachkraft u.a. auch (Nr. 1.2.15) die Betreuung von Sammlungen und Büchereien gehöre.

Aus alledem folgt, daß die „Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrer“ im Sinne von § 20 Abs. 6 SchulG vorwiegend darin zu sehen ist, daß die Lehrer von solchen Aufgaben – seien sie verwaltungsmäßiger, technischer oder pädagogisch-assistierender Natur – entlastet werden, die nicht zu ihrer erzieherischen oder unterrichtenden Funktion im engeren Sinne gehören. Das bedeutet aber nicht, daß die pädagogische oder technische Fachkraft unmittelbar am Unterricht mitwirken muß. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr ab von der Art der Unterstützung, die sie dem Lehrer leistet. Diese kann während des Unterrichts erfolgen, wie es etwa im Chemieunterricht bei der Durchführung eines Versuchs der Fall sein kann. Indes soll auch dabei dem Assistenten keine selbständige unterrichtende Funktion zukommen (vgl. den Bildungsplan, aaO, S. 40). Die Unterstützung kann aber auch bei der Vorbereitung des Unterrichts stattfinden, etwa durch die Aufstellung von technischen Geräten oder die Zusammenstellung und Bereitstellung von Büchern oder sonstigem Lehrmaterial. Sie kann weiter in der Entlastung des Lehrers von Verwaltungstätigkeiten bestehen, die im Zusammenhang mit Erziehung und Unterricht anfallen. Dabei hängt es von Art und Umfang dieser Verwaltungstätigkeiten ab, ob ihre Wahrnehmung durch eine pädagogische oder technische Fachkraft im Sinne des § 60 Abs. 3 SchulG geschieht. Grundsätzlich dem pädagogischen und unterrichtenden Bereich wesensfremd sind diese Tätigkeiten jedenfalls nicht, wie sich schon daraus ergibt, daß sie bisher weitgehend von Lehrern mit wahrgenommen wurden und daß sie nunmehr wenigstens teilweise den Schulassistenten übertragen werden sollen. Die Landesregierung selbst hat in der Begründung des von ihr erstellten Entwurfs des Schulgesetzes (LT-Drucks. 7/2751) zu der Frage, ob auch die Schreibkräfte vom Land übernommen werden sollen, ausgeführt, daß bereits bei diesem Personenkreis „der Bezug zum pädagogischen Bereich heute größer ist als zu der Verwaltung des Schulvermögens durch den Schulträger.“ Dies gilt erst recht für eine diplomierte Bibliotheksfachkraft, die an einer Schulbücherei wie der des Gymnasiums „Am R.“ arbeitet; denn Art, Umfang und Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sprechen dafür, daß sie zu den pädagogischen und technischen Fachkräften im Sinne der §§ 61 Abs. 1 und 3, Abs. 6 SchulG zu rechnen ist.

Zunächst folgt schon aus dem Ausbildungsgang, den ein Diplombibliothekar durchläuft, daß er nicht zum „Verwaltungs- und Hilfspersonal“ im Sinne von § 61 Abs. 3 SchulG zählt. Zwar genießt er keine speziell schulpädagogische Ausbildung. Das gleiche gilt aber für die meisten der sog. Schulassistenten. Indessen läßt sich aus Art und Dauer der Ausbildung seines Diplombibliothekars entnehmen, daß sie nicht nur diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die erforderlich sind, um einen vorgegebenen Bücherbestand instandzuhalten und rein verwaltungsmäßig zu betreuen. Smie ist vielmehr – und dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Ausbildungsberuf „Assistent an Bibliotheken“, wie er in der Verordnung vom 20. Juni 1975 (BGBl. I S. 1440 f.) geregelt ist, darauf angelegt, Grundkenntnisse zu vermitteln, die weit darüber hinausgreifen und den Bibliothekar in den Stand versetzen, die Bibliotheksbesucher zu beraten und ihnen zu helfen.

Auch Inhalt und Umfang der Tätigkeit, wie sie von einem für die Schulbücherei des Gymnasiums „Am R.“ eingestellten Diplombibliothekar tatsächlich zu erbringen wäre, gebieten eine Einordnung als pädagogische und technische Fachkraft. Dabei ist – in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Bezirksregierung K. vom 29. November 1979 und dem darin zitierten Gutachten der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsvereinfachung „Öffentliche Bibliothek“ (S. 15) – davon auszugehen, daß diese Bücherei mit einem Bestand von mehr als 24.000 Büchern sowie jährlich ca. 5.000 Ausleihungen und 2.000 Neuanschaffungen einer diplomierten Fachkraft bedarf, um ordnungsgemäß geführt zu werden. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahme der Landesfachstelle für Büchereiwesen Rheinland-Pfalz vom 11. November 1975. Darin ist nach Überzeugung des Senats zutreffend ausgeführt, daß zu den Tätigkeiten einer entsprechenden Fachkraft einmal der Aufbau des Buch- und Medienbestands in Zusammenarbeit mit den Lehrern gehört. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein Lehrer die letzte Entscheidung über die Anschaffung neuer Bücher trifft. Dem Diplombibliothekar kommt auf jeden Fall die Aufgabe zu, diese Entscheidung etwa durch Sammlung von Bücherwünschen und durch Feststellung von Neuerscheinungen mit vorzubereiten, die Lehrer also bei dieser für den Unterricht bedeutsamen Entscheidung zu „unterstützen“. Auch die unter Ziffer 2 genannte Inventarisierung und die insbesondere die Katalogisierung und Klassifizierung des Buchbestands beinhaltet eine auf das jeweilige Unterrichtsfach bezogene Tätigkeit, die Kenntnisse im Bereich der Wissenschaftsgliederung und ihrer Terminologie voraussetzt (vgl. die Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, S. 4). Das gilt zum anderen vor allem für die unter Ziffer 3 genannte Beratung der Lehrer und Schüler, insbesondere für die Zusammenstellung von Begleitliteratur zu einem Curriculum bzw. von Literatur zu einem bestimmten Thema. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Notwendigkeit eines verstärkten Ausbaus der Schulbüchereien gerade auch aus den Anforderungen der Mainzer Studienstufe ergibt (vgl. so auch die Stellungnahme des Kultusministeriums vom 23. Juni 1978, LT-Drucks. 8/3214). Die darin vorgesehene Einübung in eine vorwissenschaftliche Arbeitsweise setzt u.a. den Umgang mit wissenschaftlicher Literatur etwa bei der Erstellung von Facharbeiten voraus (vgl. den Bericht der Projektgruppe für die Mainzer Studienstufe Nr. 3, „Grundfragen der modernen Schulbibliothek“, 1. Aufl. 1978, S. 1 f., 80). Diese Kenntnisse werden aber nicht nur von dem betreffenden Fachlehrer vermittelt, sondern dieser wird dabei durch die bibliothekarische Fachkraft unterstützt und entlastet. Sie übernimmt gleichzeitig die individuelle Einführung der Schüler in die Arbeitsweise einer Bibliothek (Ziffer 4), zu der auch ein im Hinblick auf die Bücherei mit besonderen pädagogischen Aufgaben ausgestatteter Lehrer oftmals schon zeitlich außerstande ist. Auch die unter Ziffer 5 genannte Zusammenarbeit und der Ausleihverkehr mit anderen Bibliotheken stellt eine Tätigkeit dar, die nicht etwa – wie dies der Beklagte allgemein für den Aufgabenbereich des Schulbibliothekars annimmt – der Arbeit eines Hausmeisters nahekommt, vielmehr steht sie einer die Unterrichtsarbeit unterstützenden Funktion näher. Auch im übrigen ist in der Stellungnahme zutreffend ausgeführt, daß die unter den weiteren Ziffern 1 bis 7 genannten mehr technischen Arbeiten, wie Überwachung der Bestellungen mit Lieferkontrolle und Rechnungsbearbeitung, Inventarisierung und äußere Bearbeitung der Bücher etc. einer Bibliothekshilfskraft übertragen werden könnten, da für diese Arbeiten die sonst erforderliche Qualifikation eines Diplombibliothekars nicht notwendig ist (so auch der o.g. Bericht der Projektgruppe für die MSS, S. 20 f.; die „Blätter zur Berufskunde“, Bd. 2, S. 3, 37). Selbst wenn diese an sich für einen Diplombibliothekar unterwertigen Tätigkeiten von ihm selbst miterledigt werden, weil eine Hilfskraft für diese Aufgaben nicht zur Verfügung steht, so wird dadurch nicht der Aufgabenbereich des Diplombibliothekars insgesamt berührt und dem einer bloßen „Hilfs- und Verwaltungskraft“ gleichgestellt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in einer Schulbücherei von der Art und Größe der des Gymnasiums „Am R.“ liegt vielmehr auch dann noch in der Unterstützung der Lehrer bei der Unterrichtsarbeit im Sinne des § 20 Abs. 6 SchulG (a.A. ohne nähere Begründung Fernis-Schneider, Kommentar zum SchulG, 1979, Anm. 4 zu § 61). Dieser Auslegung steht – abweichend von der vom Beklagten vertretenden Ansicht – weder § 62 noch § 95 Abs. 2 SchulG entgegen. Zunächst fällt schon rein begrifflich die Einstellung eines Bibliothekars nicht unter die „Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Bücherei“ im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 4 SchulG. Mit dieser Bestimmung soll vielmehr, wie aus der Wortwahl „Mittel“ und „Ausstattung“ hervorgeht, nur der sächliche Bestand erfaßt werden. Auch daraus, daß § 62 Abs. 1 SchulG eine abschließende Aufzählung der Kosten im Sinne von § 61 Abs. 1 SchulG enthält, ergibt sich nicht, daß Schulbibliothekare kraft Gesetzes zum Verwaltungs- und Hilfspersonal gerechnet werden. Vielmehr sind die unter § 62 Abs. 1 SchulG aufgeführten Dienstbezüge der Beamten und Vergütungen der Angestellten etc. für alle diejenigen Personen vom Land zu tragen, die als Lehrer bzw. als pädagogische oder technische Fachkräfte im Sinne von § 61 Abs. 1 SchulG einzuordnen sind. § 62 Abs. 1 SchulG baut insoweit nur auf der in § 61 Abs. 1 und 3 SchulG vorgesehene Regelung, die lediglich die Übernahme der beamteten Verwaltungs- und Hilfskräfte an Gymnasien durch den Schulträger betrifft. Auch aus ihr läßt sich nichts für die Einordnung der Schulbibliothekar entnehmen. Das gilt ebenso für die Tatsache, daß diejenigen Schulbibliothekare, die zur Zeit des Inkrafttretens der Schulgesetzes im Dienst standen, trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten zunächst von den Schulträgern übernommen worden sind, nachdem das Land die betreffenden Planstellen gestrichen hat. Denn die in der Sitzung des kulturpolitischen Ausschusses des Landtags vom 17. September 1974 (Protokoll S. 11 f.) und vom Kultusministerium mit Schreiben vom 23. Juni 1978 (LT-Drucks. 8/3214) vertretene Ansicht, daß die Bibliotheksfachkräfte generell zum Verwaltungspersonal im Sinne § 61 Abs. 1 SchulG zu rechnen seien, findet – wie ausgeführt – in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage.

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