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Diebstahl aus einem Bibliotheksschließfach

Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Entscheidungsdatum: 12.11.2013

Aktenzeichen: 3 K 417.13 [1]

Entscheidungsart: Beschluss

Eigenes Abstract: In dem Verfahren zwischen einer Universitätsbibliothek und einem Bibliotheksnutzer ist streitig, ob aus einem Münzschließfach der Bibliothek entwendete Wertgegenstände aus dem Eigentum des Klägers von der Bibliothek ersetzt werden müssen. Der Kläger hat für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, welche jedoch vom VG Berlin abgelehnt wurde, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Bibliothek schloss in der Rahmenbenutzungsordnung die Aufbewahrung von Wertsachen in Schließfächern ausdrücklich aus und führte auf, dass sie für die Münzschließfächer keine Haftung übernimmt. Die Mitnahme von Wertsachen in die Bibliothek wurde von der Beklagten ausdrücklich empfohlen. Der Kläger hat entgegen der Rahmenbenutzungsordnung gehandelt, indem er Wertgegenstände im Schließfach deponierte. Er kann keinen Wertersatz für die entwendeten Sachen aus dem Schließfach gegenüber der Beklagten geltend machen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage, mit welcher der Kläger Wertersatz für bei einem behaupteten Diebstahl aus einem von ihm genutzten Münzschließfach in der Bereichsbibliothek P… abhanden gekommene Gegenstände und die Erstattung aufgrund der Verluste teilweise entstandener sonstiger Kosten begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Das Gericht hat wegen der Verweisung des Rechtstreits durch das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (Geschäftsnummer: 202 C 604/12) an das Verwaltungsgericht Berlin gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 VwGO von der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges auszugehen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Wertersatz für den Verlust von Gegenständen (USB-Sticks, entliehene CD-Rom), verlorengegangener Datensätze (digitale Lexika) und des Sozialtickets der BVG sowie die Erstattung der aus dem Verlust der entliehenen Datenträger (Bearbeitungsentgelt Amerika-Gedenkbibliothek), dem Verlust des Personalausweises (Ausstellung neuer Personalausweis, Passbilder) und des Wohnungsschlüssels (Einbau neuer Zylinder) entstandenen Kosten (zuzüglich Kopierkosten) gegenüber der Beklagten.

Denn diese haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem Kläger für den Schaden, der ihm durch den behaupteten Diebstahl am 18. Mai 2012 aus einem von der Beklagten bereit gestellten Münzschließfach der Bereichsbibliothek P… entstanden sein soll. Dieser Schaden ist ihr nicht zuzurechnen.

Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kläger, anders als er meint, schon nicht verpflichtet war, die genannten Gegenstände und Wertsachen in dem Münzschließfach zu deponieren, er diese vielmehr in die Bibliotheksräume hätte mitnehmen dürfen.

Denn aus § 9 Abs. 6 der Rahmenbenutzungsordnung für die Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin vom 8. Februar 2006 – RBO – (Amtliches Mitteilungsblatt – AM – 19/2006, S. 327 ff.), in welcher gemäß § 4 Abs. 1 RBO die Nutzung dieser Einrichtungen als öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen diesen und den Benutzern ausgestaltet ist, ergibt sich, dass die Benutzer vor Betreten der Bibliotheksräume (nur) Überkleider, Schirme, Mappen (Notebook-)Taschen und ähnliche Behältnisse oder Kleidungsstücke in den zur Verfügung stehenden Garderobenschränken oder Schließfächern, die gemäß § 21 RBO den Benutzern zur Verfügung gestellt werden und wofür keine Haftung übernommen wird, deponieren müssen. Darüber hinaus regelt sie in ihrer „Ordnung für die Nutzung der Tagesschließfächer in den Universitätsbibliotheken“, die die Benutzer gemäß § 4 Abs. 2 RBO mit Betreten der Einrichtung anerkennen, unter 1. Allgemeines Nr. 2 sogar ausdrücklich, dass Wertgegenstände in den Schließfächern nicht aufbewahrt werden dürfen.

Der Kläger hatte auch tatsächlich die (praktikable) Möglichkeit. die entwendeten Gegenstände und Wertsachen in die Bibliotheksräume mitzunehmen. Die Beklagte stellt für die Tagesaufbewahrung von mitgebrachten Gegenständen (beispielsweise Arbeitsmittel oder eben die vom Kläger deponierten Wertgegenstände), die nicht zwingend außerhalb der Bibliotheksräume bleiben müssen, den Benutzern Plastiktragetaschen (Dauer: „solange die Tasche hält“), die in der Bereichsbibliothek für ein Entgelt von 0,20 Cent erworben werden können, oder Tragekörbe – kostenlos für die Dauer der Nutzung -, die ebenfalls in den Bereichsbibliotheken erhältlich sind, zur Verfügung ().

Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Beklagte um die Unsicherheit der Münzschließfächer wusste und deshalb u.U. gegenüber dem Kläger eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht auf ihr bekannte Probleme bezüglich der Sicherheit der Fächer und daran bestand, dass die offenbar angebrachten Überwachungskameras nicht in Betrieb waren. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte sich gänzlich von einer Haftung für die in die Schließfächern eingebrachten Gegenstände freizeichnen kann, steht sie jedenfalls hier gegenüber dem Kläger nicht in der Pflicht, den Schutz derjenigen Sachen zu gewährleisten, die dort nicht untergebracht werden müssten und deren Aufbewahrung in den Schließfächern sie sogar ausdrücklich ausschloss. Zumal – wie jeder weiß – Schließfächer, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden, tatsächlich keinen sicheren Schutz vor Diebstahl bieten (siehe hierzu Urteil des KG Berlin vom 14. Dezember 1984 – 20 U 4161/86 – ZfS 1988, 66 f., Badeanstalt, Haftung beim Diebstahl aus Garderobenschränken mittels eines Nachschlüssels). Entgegen der Ansicht des Klägers diente die Zurverfügungstellung der Schließfächer – anders als etwa die Vermietung eines Bankschließfachs – nicht der „sichere(n) Verwahrung seines Eigentums“.

Es wäre dem Kläger im wohlverstandenen Eigeninteresse auch unschwer möglich gewesen, beim Bibliothekspersonal gegebenenfalls Erkundigungen darüber einzuholen, welche Gegenstände er mit in die Bibliothek nehmen darf, welche Möglichkeiten der Mitnahme von Wertgegenständen zur Verfügung stehen und was (nur) in den Schließfächern aufbewahrt werden sollte.

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