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Bearbeitungsgebühr bei Überziehen der Ausleihfrist

Gericht: Verwaltungsgericht Ansbach

Entscheidungsdatum: 01.04.2015

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01708  [1]

Entscheidungsart: Urteil

Eigenes Abstract: Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt in der Sache zwischen dem klagenden Bibliotheksnutzer und der beklagten Stadtbibliothek. Der Kläger lieh in der Stadtbibliothek Medien aus und überzog die Leihfrist nach dreimaliger Verlängerung um weitere 27 Tage. Nachdem der Kläger eine Abgabeerinnerung erhalten hatte, gab er die Medien zurück und besprach mit dem Sachbearbeiter, dass er – aufgrund seines geringen Einkommens als Student – lediglich eine Gebühr von 28 € zu zahlen habe. Sollte er diesen Betrag innerhalb der Frist nicht bezahlen, werde die Gesamtforderung in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Der Kläger zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhielt den Gebührenbescheid und erhob gegen diesen Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Gebührenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das die geforderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4,50 € entfällt, da diese rechtswidrig sei und der Gebührentatbestand nicht entstanden sei. Die restlichen Kosten habe der Kläger zu entrichten. Die Berufung wurde nicht zugelassen.


Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 wird insoweit aufgehoben, als auch eine Gebühr für die Bearbeitung des Bescheides von 4,50 EUR geltend gemacht wird.

2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Gebühren, die die Beklagte in Zusammenhang mit der Ausleihe von Medien durch den Kläger bei der Stadtbibliothek verlangt.

Am 13. September 2011 erhielt der Kläger einen Leseausweis für die Stadtbibliothek …, gültig bis 13. September 2012. Am 1. Juni 2012 entlieh er bei der Stadtbibliothek insgesamt 21 verschiedene Medien, für die sich die Ausleihfrist auf jeweils vier Wochen belief. Vor Ablauf der Rückgabefrist am 29. Juni 2012 verlängerte der Kläger die Ausleihfrist erstmals um weitere vier Wochen und vor Ablauf der verlängerten Frist erneut um weitere vier Wochen bis 24. August 2012. Drei Tage vor Ablauf der Frist, am 21. August 2012, verlängerte der Kläger die Ausleihfrist zum dritten Mal um weitere vier Wochen bis 18. September 2012.

Da der Kläger die entliehenen Medien bis zu diesem Termin nicht an die Stadtbibliothek zurückgegeben hatte, übermittelte ihm die Beklagte am 2. Oktober 2012 für die noch nicht zurückgegebenen Medien eine erste Abgabeerinnerung. Darauf gab der Kläger die betroffenen Medien am 15. Oktober 2012 an die Stadtbibliothek zurück.

Wegen angefallener Säumnisgebühren für die Zeit von 19. September 2012 bis 15. Oktober 2012 sprach der Kläger beim Sachbearbeiter der Stadtbibliothek vor. Nachdem er dort versichert hatte, dass er zurzeit sein Studium abschließen und noch über kein eigenes Einkommen verfügen würde, erklärte sich der Sachbearbeiter dazu bereit, den Kläger als Härtefall einzustufen und ihm den Großteil der Gebühren zu erlassen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger bis 18. April 2013 28,00 EUR an die Stadtbibliothek zahlen solle. Der Rest der Forderung sollte dem Kläger aus Härtefallerwägungen heraus erlassen werden. Gleichzeitig wurde der Kläger vom Bearbeiter mündlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die komplette Forderung in einem Gebührenbescheid festsetzen würde, sollten die vereinbarten 28,00 EUR nicht bis 18. April 2013 beglichen werden.

Den Betrag von 28,00 EUR entrichtete der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 setzte die Beklagte Gebühren in Höhe von 84,40 EUR, unter anderem für 21 am 1. Juni 2012 entliehene Medien jeweils Säumnisgebühren für die Zeit von 19. September 2012 bis 15. Oktober 2012 in Höhe von 4,05 EUR (soweit nicht Jugendmedien betroffen waren) und, soweit hiervon in 10 Fällen Jugendmedien betroffen waren, in Höhe von 2,70 EUR fest. Weiter enthält der Bescheid Bearbeitungsgebühren für Vorbestellungen am 17. September 2012 in Höhe von 1,00 EUR, eine Gebühr für die Ermittlung personenbezogener Daten in Höhe von 2,50 EUR. Schließlich setzte die Beklagte Bearbeitungsgebühren für den Bescheid in Höhe von 4,50 EUR fest und erhob für den Bescheid Auslagen in Höhe von 4,85 EUR.

Gegen den am 17. Oktober 2014 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 24. Oktober 2014 Klage. Zu einer am 11. Oktober 2014 erhaltenen Mahnung könne er nicht nachvollziehen, warum Herr H., der Bearbeiter in der Bibliothek, sich erst nach zwei Jahren melde. Er habe gedacht, mit ihm die Situation geklärt zu haben. Die Bücher habe er vor der Ausleihfrist online verlängert, könne dies aber leider nicht nachweisen, da die Stadtbibliothek das Ganze intern bearbeite und der Kunde nach der Online-Verlängerung keine Bestätigung per E-Mail bekomme. Komischerweise habe er trotzdem weiterhin Mahnungen erhalten, die er sich nicht erklären könne. Auf dieses Problem habe er Herrn H. damals ansprechen wollen. Der sei aber leider krank gewesen und kein weiterer Mitarbeiter habe ihm erklären können, warum so ein Fehler trotz Verlängerung passieren könne. Tage später hätten sie ihm weitere Mahnungen per Post an die …geschickt. Er habe dann nochmal Herrn H. aufgesucht. Dieser habe gemeint, dass so ein Systemfehler nie passieren könne, was der Kläger jedoch mit „IT-Hintergrund“ bezweifle. Herr H. habe ihm vorgeschlagen, 20,00 EUR zu zahlen, um die Sache abzuschließen. Statt den Leuten weiterhin das Geld aus der Tasche zu ziehen solle die Stadtbibliothek zumindest den Online-Service verbessern, damit die Leute nachweisen könnten, dass sie Artikel verlängert hätten. Die geforderten Mahngebühren weise er daher zurück.

Dem Sachbearbeiter habe er nicht versprochen, die Summe in Höhe von 28,00 EUR zu zahlen. Trotzdem habe dieser weiterhin versucht mit dem Kläger zu verhandeln. Seiner Ansicht nach sei es einfach unfair. Außerdem werde er diese Forderung nicht zahlen. Es sei für ihn wichtig gewesen, dem Sachbearbeiter zu erklären, dass etwas mit dem System nicht stimmen könne.

Die im Bescheid erwähnten Daten der Beklagten könne er überhaupt nicht nachvollziehen. Wer könne ihm versichern, dass die Daten der verlängerten Medien nicht manipuliert worden seien. Die Zahlungsaufforderung sei dafür, dass das Ereignis im Jahr 2012 passiert gewesen sei, „etwas zu spät“ gekommen. Warum werde erst jetzt, zwei Jahre später, alles wieder aufgegriffen.

Erst am 14. Oktober 2012 habe er einen Brief von seinem Nachbarn bekommen. Gleich am folgenden Tag habe er die Bücher abgegeben. Sein damaliger Nachbar habe genau den gleichen Namen gehabt wie er, nur dass dessen Nachname „…“ geschrieben werde. Er könne auch immer noch nicht verstehen, weshalb der Brief am 2. Oktober 2012 fertiggestellt und mit der Post zugesandt worden sei. Sehr wahrscheinlich sei es, dass sich der Brief drei bis vier Tage in seinem Briefkasten befunden habe oder der Nachbar ihn ihm dann erst ein paar Tage später gegeben habe. Denn er habe ihm den Brief geöffnet übergeben und sich dafür entschuldigt, dass er ihn erst jetzt ihm geben könne. Er habe nämlich gedacht, das Schreiben wäre für ihn gewesen, weil man ihre Briefe auf Grund ihrer selben Namen oft verwechsle.

Es sei für ihn auch unklar, dass man zwar einerseits bei der Bibliothek eine Telefonnummer hinterlegen müsse, andererseits werde man aber sowieso nicht benachrichtigt, egal ob telefonisch oder per SMS. Darauf hätte er sofort reagieren können, wie er es am 15. Oktober 2014 getan habe.

Der Brief sei am 2. Oktober 2012 fertiggestellt und ohne Unterschrift zugestellt worden. Hätte er diesen Brief niemals erhalten, würde er trotzdem die Kosten für jeden verspäteten Tag tragen. Wieso sei dann nicht die Post „nicht versichert“ verschickt worden, wie es die Stadtbibliothek jetzt zwei Jahre später mache.

Trotz seiner in der Stadtbibliothek hinterlegten E-Mail-Adresse habe er keine Erinnerung erhalten. Die Stadtbibliothek habe aber andererseits genügend Zeit, Newsletter zu versenden. Wieso habe man nicht reagiert und erst sein Erinnerungsschreiben nach 14 Tagen per Post verschickt.

Weshalb hinterlege man sämtliche private Daten, wenn man erst vom Sachbearbeiter aufgeklärt werde, dass die Leserkarte abgelaufen sei.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Übergabe des Leseausweises sei er gar nicht über die Gebühren und über die Ausleihfristen aufgeklärt worden. Er habe die Gebührensatzung und Satzung für die Stadtbibliothek noch nie gesehen. Online könne man diese Satzung ebenfalls nicht finden. Mündlich sei ihm gesagt worden, man könne die Medien solange ausleihen, bis jemand die Medien vorbestelle.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumnisgebühren sei § 14 der Satzung für die Stadtbibliothek … i.V.m. § 5 der Gebührensatzung zu dieser Satzung. Nach § 5 Abs. 1 Gebührensatzung seien für die Nutzer bei Überschreiten der Ausleihfrist für Kinder- und Jugendmedien eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,10 EUR, für Erwachsenenmedien in Höhe von 0,15 EUR je nicht zurückgegebenem Medium und Kalendertag zu entrichten. Zu dem Vortrag des Klägers, er habe die entliehenen Medien vor Ablauf der Ausleihfrist online verlängert, werde angemerkt, dass dies von Seiten der Stadtbibliothek zu keiner Zeit bestritten worden sei. Er habe es aber versäumt, die entliehenen Medien rechtzeitig vor Ablauf der letztmalig verlängerten Ausleihfrist am 18. September 2012 an die Stadtbibliothek zurückzugeben. Sollte der Kläger geltend machen, er hätte die Medien ein viertes Mal online verlängert, sei dem entgegenzuhalten, dass dies technisch nicht möglich sei. Eine vierte Verlängerung der Ausleihfrist könne nur ausnahmsweise und nach persönlicher Vorsprache an der Ausleihtheke vorgenommen werden. Ferner sei für eine Verlängerung entliehener Medien ein gültiger Leseausweis eine zwingende Voraussetzung. Derjenige des Klägers sei aber am 13. September 2012 abgelaufen und sei von ihm nicht verlängert worden. Nach dem 13. September 2012 sei somit auch aus diesem Grund eine Verlängerung der Ausleihfrist nicht mehr möglich gewesen

Es werde ausdrücklich festgestellt, dass im Falle des Klägers weder ein technischer Defekt noch eine Manipulation des technischen Systems der Stadtbibliothek vorgelegen habe. Alleinige Ursache für das Entstehen der Säumnisgebühren sei die verspätete Rückgabe der entliehenen Medien gewesen. Es liege in der Eigenverantwortung der Nutzer der Stadtbibliothek, die entliehenen Medien rechtzeitig zurückgeben. Würden die Medien an der Theke in der Stadtbibliothek entliehen oder verlängert, erhielten die Nutzer einen schriftlichen Beleg darüber, auf dem auch der neue Abgabetermin vermerkt sei.

Würde die Ausleihfrist entliehener Medien über das Online-Benutzerkonto verlängert, könnten die Nutzer den neuen Abgabetermin ihrem Online-Konto entnehmen. Weshalb der Kläger den letztmaligen Abgabetermin nicht zur Kenntnis genommen habe, sei nicht zu erklären.

Die erste Abgabeerinnerung erfolge durch das System der Stadtbibliothek automatisch 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist. Die Erfahrung habe gezeigt, dass innerhalb der ersten 14 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist die meisten überzogenen Medien von den Nutzerinnen und Nutzern auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Stadtbibliothek zurückgegeben würden und somit eine erste Abgabeerinnerung in diesen ersten 14 Tagen nicht nötig sei. Erst nach Ablauf der 14 Tage würden für die vergesslicheren Nutzer die ersten Abgabeerinnerungen herausgeschickt. Dabei erfolge diese erste Abgabeerinnerung an die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei, für die zweite und dritte Erinnerung würden dann Gebühren erhoben.

Soweit der Kläger die Frage stelle, weshalb er nicht persönlich von der Bibliothek darüber informiert worden sei, dass sein Leseausweis abgelaufen sei, werde mitgeteilt, dass es sich bei ihm um einen von etwa 16.500 aktiven Nutzern der Bibliothek handle. Bei einer solchen Anzahl aktiver Nutzer würde es den personellen Rahmen der Stadtbibliothek schlicht sprengen, jeden einzelnen an die Verlängerung seines Leseausweises zu erinnern.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig, soweit ein Gebührenbetrag von nicht mehr als 79,90 EUR gefordert wird und verletzt insoweit den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

In materieller Hinsicht erfüllt der Kläger im Wesentlichen die im angegriffenen Bescheid genannten Gebührentatbestände, die zum Entstehen der Gebührenforderung geführt haben, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Auslagen zu Recht einen Betrag von 79,90 EUR fordert, da auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich ist.

Nach § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek … vom 18. April 2012 (im Folgenden: GSB), die aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes sowie Art. 20 des Kostengesetzes erlassen werden konnte, haben bei Überschreiten der Ausleihfrist die Nutzer für Kinder- und Jugendmedien eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,10 EUR pro nicht rechtzeitig zurückgegebenem Medium und Kalendertag, für Erwachsenenmedien 0,15 EUR pro nicht rechtzeitig zurückgegebenem Medium und Kalendertag zu entrichten. Die Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 GSB endet nach § 5 Abs. 3 GSB mit dem 50. Kalendertag nach Ablauf der Ausleihfrist. Danach gelten die Medien als endgültig für die Stadtbibliothek verloren.

Nachdem der Kläger online dreimal die Ausleihfrist vor ihrem jeweiligen Ablauf verlängert hatte (entsprechend § 5 Abs. 3 der auf der Grundlage von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung erlassenen Satzung über die Stadtbibliothek … vom 8. August 2011, im Folgenden: SSB), wurde für ihn die Ausleihfrist zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzt. Diese dreimalige Verlängerung der Ausleihfrist durch den Kläger bestreitet die Beklagte nicht. Die geltend gemachte Gebührenpflicht beruht entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf einem solchen Bestreiten, sondern darauf, dass er nach der letztmaligen dritten Verlängerung die zuletzt bis 18. September 2012 festgesetzte Ausleihfrist nicht beachtet hat. Dieses Datum war ihm auch bekannt, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde dieser neue Abgabetermin auf dem Online-Konto des Klägers vermerkt. Zurückgegeben hat der Kläger die ausgeliehenen Medien erst am 15. Oktober 2012, so dass Säumnisgebühren ab dem Tag, mit dem die Ausleihfrist überschritten wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GSB), also für die Zeit vom 19. September bis 15. Oktober 2012 (27 Tage, da er auch am 15.10. vor der Abgabe noch säumig war) entstanden sind. Schon weil sein Leserausweis vom 13. September 2011 nur bis 13. September 2012 gültig und damit am 18. September 2012 bereits ungültig war (vgl. § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GSB), kam nach § 5 Abs 1 SSB eine weitere Leihe durch nochmalige Verlängerung der Ausleihfrist nicht in Betracht. Eine solche nochmalige vierte Verlängerung, die nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten nur ausnahmsweise und bei persönlicher Vorsprache erfolgt, hat er auch nicht einmal konkret dargelegt.

Es ist Sache des betroffenen Nutzers, das Ende der Ausleihfrist zu beachten und seine Verpflichtung, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SSB, nach Ablauf der Ausleihfrist die entliehenen Medien zurückzugeben. Eines gesonderten Hinweises durch die Beklagte auf den Ablauf der Frist, die dem Kläger bei der letzten Verlängerung mitgeteilt wurde, bedurfte es wegen dieser Mitwirkungspflicht des Klägers als Nutzer nicht. Für das Entstehen der Gebührenpflicht wegen Überschreitung der Ausleihpflicht, kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger, wie vorgetragen, die Mahnung vom 2. Oktober 2012 erst am 14. Oktober 2012 erhalten hat, weil die Gebühr bereits mit dem bloßen Überschreiten der Ausleihfrist entsteht. Weiter ist es für die Anwendung der Satzungen unerheblich, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Übergabe seines Leseausweises über die Gebühren und Ausleihfristen belehrt wurde und ob die Satzungen dem Kläger bekannt waren oder sind, da sie im Amtsblatt der Beklagten ortsüblich nach Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht und damit einen Tag nach dieser Bekanntmachung ab 1. Juni 2011 (§ 15 SSB) und 27. April 2012 (§ 12 GSB) in Kraft getreten sind, was bedeutet, dass sie gegenüber allen Benutzern wirksam geworden sind. Nur ergänzend, ohne dass es darauf ankommt, sei vermerkt, dass die Satzungen auch auf der Website der Beklagten eingesehen und beschaffen werden können.

Ein Verstoß der hier einschlägigen Regelungen der GSB gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht gegeben. Dieses verlangt als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. U.v. 30.4.2003 NVwZ 2003, 1389; U.v. 25.7.2001 = BVerwGE 115, 32 <44> m.w.N.; BVerfG, B.v. 7. Februar 1991 = BVerfGE 83, 363 <392>). Bei Anwendung dieses Grundsatzes verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Allerdings sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das verbietet es, die Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. BVerwG U.v. 30.4.2003 a.a.O.; v. 19.9.2001 = BVerwGE 115, 125 <130 f.>). Andererseits fordert das Äquivalenzprinzip nicht, dass die für eine Amtshandlung erhobene Gebühr nicht höher als die Aufwendungen der Behörde für diese sein darf, sonst wäre das Äquivalenzprinzip mit dem Kostendeckungsprinzip identisch (BVerwGE 12, 262). Das Kostendeckungsprinzip gilt aber nur insoweit, als dies gesetzlich besonders angeordnet ist (BVerwG B.v. 7.2.1989 Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 40), was nach Art. 8 Abs. 2 KAG nicht der Fall ist, da dies nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nur bei einer in Bezug auf die Stadtbibliothek nicht bestehenden Verpflichtung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Fall ist. Im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip hat der Beklagte einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Bemessung der Gebühr. Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dass die erhobenen Gebühren unverhältnismäßig wären, etwa weit über dem Verwaltungsaufwand lägen, ist nicht ersichtlich. Für die Säumnisgebühr der Beklagten insbesondere ergibt sich dies auch daraus, dass sie weit geringer als der Betrag von 7,50 EUR ist, der bei staatlichen Bibliotheken für die vergleichbare erstmalige Rückforderung bei Überschreiten der Ausleihfrist vorgesehen ist (vgl. Tarif Nr. 3.III.2/6. des nach Art. 5 des Kostengesetzes erlassenen staatlichen Kostenverzeichnisses).

Die Bearbeitungsgebühr für Vorbestellungen am 17. September 2012 in Höhe von 1,00 EUR beruht auf § 4 GSB. Nach dieser, auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 20 des Kostengesetzes vorgesehenen Verwaltungsgebühr wird für das Vorbestellen von Medien eine Bearbeitungsgebühr von 1,00 EUR pro Medium erhoben. Dass der Kläger am 17. September 2012 einen Schnellkurs „Arabisch“ vorbestellt hat (Bl. 5 der Akten der Beklagten), wird von ihm selbst nicht bestritten.

Nach § 9 Abs. 2 GSB wird für die Ermittlung personenbezogener Daten, die sich geändert haben und deren Änderung nicht nach § 4 Abs. 4 SSB mitgeteilt wurde, zuzüglich der der durch die Nachforschung entstandenen Kosten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 EUR erhoben. Nach § 4 Abs. 4 SSB war der Kläger zur unverzüglichen Mitteilung der in § 4 Abs. 3 SSB genannten personenbezogenen Daten verpflichtet, zu denen auch die vollständige Adresse gehört. Mangels Mitteilung seines Umzugs an eine andere Anschrift in der …musste die Beklagte am 16. September 2014 diese Anschrift ermitteln, so dass die Gebühr nach § 9 Abs. 2 GSB entstanden ist und zu Recht erhoben wurde.

Die Frist für die Festsetzung der Gebühren ist entgegen der Auffassung des Klägers, der die lange Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids rügt, nicht abgelaufen. Als Teil der Benutzungsgebühren i.S.v. Art. 8 KAG unterliegt die Säumnisgebühr des § 5 Abs. 1 GSB nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b bb KAG der Festsetzungsverjährung entsprechend § 169 AO, so dass die Gebühren nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO noch vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b cc, § 170 Abs. 1 AO), also vier Jahre nach Ablauf des Jahres 2012 festgesetzt werden konnten. Dasselbe gilt für die übrigen erhobenen Gebühren, die Verwaltungsgebühren nach dem Kostengesetz sind und für die Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes gilt, der insoweit § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO entspricht.

Da der Kläger auch die als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren in zusätzlicher Höhe von der Beklagten angebotene Zahlung von 28,00 EUR nicht bis zum dafür vorgesehenen Datum am 18. April 2013 (Vermerk auf Bl. 4 der Akten der Beklagten) gezahlt hatte, steht der Gebührenerhebung auch nicht der Einwand von Treu und Glauben gegen eine Gebührenerhebung bzw. der Einwand des Erlasses der festgesetzten Gebühren entgegen.

Soweit die Beklagte ihre Forderung in Höhe von 4,50 EUR auf den Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 GSB stützt, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Dieser Gebührentatbestand ist nicht entstanden.

Nach § 7 GSB wird zusätzlich zum Schadensersatz nach § 8 SSB, der dort bei nicht fristgerechter Medienabgabe für die Anschaffung des nicht zurückgegebenen Mediums vorgesehen ist, für die Geltendmachung des Schadensersatzes eine Bearbeitungsgebühr je nach Arbeitsaufwand von 1,50 bis 4,50 EUR erhoben. Werden die Medien nicht nach letzter Verlängerung der Ausleihfrist zurückgegeben, findet nach § 5 Abs.3 SSB die Regelung des § 8 SSB Anwendung, der Schadensersatz für die Neuanschaffung in Höhe des Betrags vorsieht, den die Beklagte für die Anschaffung und Einarbeitung des nicht zurückgegebenen Mediums aufgewendet hat. Ein solches Schadensersatzverlangen der Beklagten für die Ersatzbeschaffung, das eine Bearbeitungsgebühr nach § 7 Abs. 1 GSB ausgelöst haben könnte, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei in Anbetracht des geringen Streitwerts die Bruchteile aus praktischen Gründen vergröbernd festgelegt werden konnten. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beteiligten abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 84,40 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 3 GKG).

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