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Erlass der Säumnisgebühren

Gericht: Verwaltungsgericht Minden

Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Aktenzeichen: 9 K 1766/05

Entscheidungsart: Urteil

eigenes Abstract: Der Kläger, der als Professor an einer Fachhochschule tätig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der Rückgabe seiner Bibliotheksbücher beauftragt, da er selbst aufgrund einer längeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die Bücher nicht zurückbringen konnte.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Säumnisgebühren zu erlassen sind, da sie für den Kläger eine besondere Härte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grundsätzlich selbst für die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelfällen triftige und anerkennenswerte Gründe an, einen Dritten mit der Rückgabepflicht zu beauftragen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Gebühren für die Überschreitung der Leihfrist um drei Tage in Höhe von 268,00 Euro erlassen werden. Der ablehnende Bescheid vom 12.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 6 Hochschulbibliotheksgebührengesetzes können Gebühren auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor.

Die Beklagte geht in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht davon aus, dass eine besondere Härte dann gegeben ist, wenn der Benutzer auf Grund von Krankheit nicht in der Lage ist, die Bücher rechtzeitig zurückzugeben.

Auf diesen Tatbestand kann sich der Kläger im vorliegenden Fall allerdings nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil die von ihm dargelegte eigene Krankheit nicht der Grund für die Überschreitung der Leihfrist gewesen ist. Der Kläger ist nämlich – wie er auch vorgetragen hat – davon ausgegangen, dass er mit der Beauftragung seiner studentischen Hilfskraft alles Erforderliche getan hatte, um die Verlängerung der Leihfrist oder gegebenenfalls die Vorlage der Bücher sicherzustellen. Von daher wäre es zu einer Überschreitung der Leihfrist auch gekommen, wenn der Kläger nicht krank geworden wäre. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte nicht zu Recht die zu späte Vorlage der Atteste rügen durfte, zumal auch das Gericht erhebliche Zweifel daran hat, ob der Kläger bereits in einem frühen Zeitpunkt seine eigene Krankheit mit hinreichender Deutlichkeit als Entschuldigungsgrund vorgebracht hat.

Der Kläger kann sich jedoch deshalb auf eine besondere Härte im Sinne von § 6 Hochschulbibliotheksgebührengesetz berufen, weil der von ihm aus triftigen und anerkennenswerten Gründen beauftragte […] (Name geschwärzt) auf Grund von Krankheit nicht in der Lage war, die Bücher rechtzeitig zu verlängern.
Die Auffassung der Beklagten, die Erkrankung der studentischen Hilfskraft berühre nicht das Ausleihverhältnis zwischen dem Kläger und der Hochschulbibliothek, wird in dieser Allgemeinheit vom Gericht nicht geteilt.

Richtig ist zwar, dass der Benutzer der Bibliothek grundsätzlich in seiner Person dafür verantwortlich ist, dass die Leihfristen eingehalten werden und sich nicht darauf berufen kann, er habe diese Verpflichtung einem Dritten übertragen. Dies dürfte grundsätzlich auch für die Professoren der Fachhochschule im Verhältnis zu ihren studentischen Hilfskräften gelten. Eine eigenverantwortliche Übertragung der Literaturverwaltung auf die Hilfskräfte ist in den entsprechenden Arbeitsverträgen, die der Beklagte vorgelegt hat, nicht vorgesehen.

Dennoch ist das Benutzungsverhältnis zwischen Benutzer und Bibliothek nicht in dem Sinne höchstpersönlich, dass die daraus entstehenden Pflichten nur durch den Benutzer erfüllt werden könnten. Es wird auch vom Beklagten als selbstverständlich angesehen, dass Dritte für den Benutzer, etwa studentische Hilfskräfte für die Professoren, die Bücher zurückgeben und auch die Leihfristen verlängern können.

Ist aber die Erfüllung der Rückgabepflicht des Bibliotheksbenutzers durch Dritte möglich, so kann es im Einzelfall durchaus triftige und anerkennenswerte Gründe für den Benutzer geben, einen Dritten mit der Rückgabe der entliehenen Bücher bzw. der Verlängerung der Leihfristen zu beauftragen. Liegen aber solche triftigen und anerkennenswerten Gründe vor, so ist nicht einzusehen, weshalb sich der Benutzer dann nicht auf eine unvorhergesehene Verhinderung des Dritten, etwa durch eine Erkrankung, soll berufen dürfen. Auch in diesen Fällen hat der Benutzer die Fristüberschreitung nicht verschuldet und die Pflicht zur Zahlung von Säumnisgebühren kann eine besondere Härte bedeuten.
Im vorliegenden Fall stand der Kläger Anfang August 2004 vor einer längeren Urlaubsreise, in deren Verlauf die Leihfrist ablaufen würde. Eine Rückgabe der Bücher vor Antritt des Urlaubs und eine anschließende erneute Ausleihe war ihm nicht zumutbar. Das wird offensichtlich auch von der Beklagten so gesehen, zumal ein solches Verfahren für Benutzer und Bibliothek einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Unter diesen Umständen billigt das Gericht dem Kläger aber anerkennenswerte und triftige Gründe zu, seine studentische Hilfskraft, die sich nach seinen Angaben als zuverlässig erwiesen hatte, mit der Verlängerung der Bücher zu beauftragen. Da […] (Name geschwärzt) diesen Auftrag auch angenommen hat, ist es unerheblich, ob während der Semesterferien ein Arbeitsverhältnis zwischen […] (Name geschwärzt) und der Hochschule bestand oder nicht.
Ein triftiger Grund für die Beauftragung eines Dritten wäre allerdings nicht anzuerkennen, wenn die Beklagte – wie sie im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat – bereit ist, auf Antrag ausnahmsweise die Leihfrist zu verlängern, wenn eine längere Urlaubsabwesenheit ansteht. Der Kläger hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine solche Praxis sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Gericht hält diese Einlassung auch für glaubhaft, denn es hatte den Eindruck, dass der Kläger sich sorgfältig darum bemüht, Leihfristen nicht zu überschreiten, da dies wegen der zahlreichen ausgeliehenen Bücher zu erheblichen finanziellen Belastungen für ihn führen kann. Solange eine solche Praxis des Beklagten aber nicht allgemein – zumindest unter den Professoren – bekannt ist, kann sie dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden.
Die Krankheit des […] (Name geschwärzt) zum Ende der Leihfrist und die ordnungsgemäße Bescheinigung darüber wird von der Beklagten anerkannt. Auch das Gericht hat insoweit keine Zweifel, zumal nach den Angaben des […] (Name geschwärzt) das Attest nicht eigens für die Beklagte eingeholt wurde, sondern bereits bei seinem ersten Arztbesuch ausgestellt wurde.
Ist aber eine besondere Härte für den Kläger anzuerkennen, so ist das Gericht der Auffassung, dass dann die Beklagte auch den Erlass zu gewähren hat, zumal dabei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger die Bücher nicht zu seinem privaten Gebrauch entliehen hat, sondern nur um damit im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Forschungsvorhaben durchzuführen.

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